Entscheidung
4 StR 62/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:241023B4STR62
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:241023B4STR62.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 62/23 vom 24. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bielefeld vom 28. Oktober 2022 aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Besitzes von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge, b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Besitzes von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Besitzes von drei halb- automatischen Kurzwaffen, Munition und einem Schlagring zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen 1 - 3 - Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafzumessung für die abgeurteilte Tat wegen Besitzes von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge hat keinen Bestand. Das Landgericht hat insoweit nicht bedacht, dass die erfolgte Sicherstellung der zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel einen bestimmenden Strafzumessungsgrund zu- gunsten des Angeklagten darstellt. Entfällt durch die Sicherstellung die auch beim Besitz von Betäubungsmitteln stets bestehende abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit durch eine Weitergabe, ist dies ebenso wie beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln regelmäßig zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 6 StR 295/23 Rn. 6 mwN; Weber, BtMG, 6. Aufl., vor § 29 Rn. 823; MüKo-StGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., BtMG, § 29 Rn. 1123). Stattdessen hat das Landgericht die abstrakt begründete Gefahr der Weitergabe der Betäubungsmittel an Dritte aus der zum Eigenkonsum bestimmten und später sichergestellten Besitzmenge strafschärfend gewertet. Es ist nicht auszuschließen, dass es eine mildere Einzelstrafe gegen den Angeklag- ten verhängt hätte, wenn es den Umstand der Sicherstellung zu seinen Gunsten berücksichtigt hätte. Die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe müs- sen demnach neu zugemessen werden. Der Aufhebung von Feststellungen be- darf es nicht, da es sich insoweit nur um einen Wertungsfehler handelt. 2 3 - 4 - Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 28.10.2022 - 21 KLs 10/22 4