OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 62/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:121223B4STR62
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:121223B4STR62.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 62/23 vom 12. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2023 ge- mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Bielefeld vom 28. Oktober 2022 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen ver- urteilt worden ist; b) das vorbezeichnete Urteil dahin abgeändert, dass der An- geklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits- strafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaus- setzung zur Bewährung verurteilt wird und die Einzie- hungsentscheidung entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag- ten. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Be- schwerdeführer zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 € angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Ver- letzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren we- gen der zwei Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Ziffer II.1 der Ur- teilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein- gestellt. 2. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf die Re- vision des Angeklagten keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die aus dem Tenor ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Sie führt im Rechtsfolgenausspruch zum Wegfall der wegen der eingestellten Taten verhängten zwei Geldstrafen von jeweils 90 Ta- gessätzen zu je 10 € sowie der sich hierauf beziehenden Einziehungsanordnung, während die für die Tat zu Ziffer II.2 der Urteilsgründe festgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten einschließlich der gewährten Strafaussetzung zur Bewährung bestehen bleibt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolges der Revision im Verhältnis zum gesamten 1 2 3 4 - 4 - Gegenstand der erstinstanzlichen Verurteilung ist es nicht unbillig, den Angeklag- ten mit den Kosten seines Rechtsmittels, die nach der Teileinstellung verbleiben, zu belasten. Aus demselben Grund ist unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Än- derung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen des Wegfalls der Einziehungsanordnung in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 – 4 StR 153/22 Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21 Rn. 25). Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 28.10.2022 - 21 KLs 10/22