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Beschluss

3 Ws 228/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0809.3WS228.22.00
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Leitsätze

1. Weder die kurzfristige Überlastung eines Spruchkörpers noch die längerfristige Auslastung des Gerichts rechtfertigen Haftzeiten von mehr als sechs Monaten. Wichtiger Grund für eine Fristüberschreitung sind nur durch die Justiz oder die Strafverfolgungsbehörden nicht vermeidbare Sachzwänge oder allein dem Beschuldigten zuzuschreibende Ursachen.

2. Urlaubs- und Abwesenheitszeiten von Berufsrichtern sind grundsätzlich kein "wichtiger Grund"; in der Regel ist von den getroffenen Vertretungsregelungen Gebrauch zu machen. Anders kann es sich verhalten, wenn der mit der Einarbeitung eines Vertreters verbundene Zeitaufwand im Ergebnis dazu führt, dass die Verzögerung unvermeidbar ist.

3. Das Ausscheiden des Vorsitzenden aus einer Strafkammer ist kein "wichtiger Grund", wenn es das Präsidium des Gerichts versäumt hat, bei seinen gerichtsorganisatorischen Maßnahmen die effektive Weiterbearbeitung von Eilverfahren sicherzustellen. Wünschenswerte, aber nicht zwingende Personalmaßnahmen sind notfalls zurückzustellen. Gegebenenfalls drängt sich eine Regelung auf, nach der der Vorsitzende mit dem für den Vorsitz in den noch anhängigen Eilsachen erforderlichen Arbeitskraftanteil erst aus dem Spruchkörper ausscheidet, nachdem diese Verfahren erledigt sind.

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 28. Januar 2022 (Az. 9 Gs 471/22) in der Fassung der Haftfortdauerentscheidungen des Amtsgerichts Bielefeld vom 24. Februar 2022 sowie des Landgerichts Bielefeld vom 17. Mai 2022, 20. Juni 2022 und 14. Juli 2022 wird aufgehoben.

Der Angeklagte A ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder die kurzfristige Überlastung eines Spruchkörpers noch die längerfristige Auslastung des Gerichts rechtfertigen Haftzeiten von mehr als sechs Monaten. Wichtiger Grund für eine Fristüberschreitung sind nur durch die Justiz oder die Strafverfolgungsbehörden nicht vermeidbare Sachzwänge oder allein dem Beschuldigten zuzuschreibende Ursachen. 2. Urlaubs- und Abwesenheitszeiten von Berufsrichtern sind grundsätzlich kein "wichtiger Grund"; in der Regel ist von den getroffenen Vertretungsregelungen Gebrauch zu machen. Anders kann es sich verhalten, wenn der mit der Einarbeitung eines Vertreters verbundene Zeitaufwand im Ergebnis dazu führt, dass die Verzögerung unvermeidbar ist. 3. Das Ausscheiden des Vorsitzenden aus einer Strafkammer ist kein "wichtiger Grund", wenn es das Präsidium des Gerichts versäumt hat, bei seinen gerichtsorganisatorischen Maßnahmen die effektive Weiterbearbeitung von Eilverfahren sicherzustellen. Wünschenswerte, aber nicht zwingende Personalmaßnahmen sind notfalls zurückzustellen. Gegebenenfalls drängt sich eine Regelung auf, nach der der Vorsitzende mit dem für den Vorsitz in den noch anhängigen Eilsachen erforderlichen Arbeitskraftanteil erst aus dem Spruchkörper ausscheidet, nachdem diese Verfahren erledigt sind. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 28. Januar 2022 (Az. 9 Gs 471/22) in der Fassung der Haftfortdauerentscheidungen des Amtsgerichts Bielefeld vom 24. Februar 2022 sowie des Landgerichts Bielefeld vom 17. Mai 2022, 20. Juni 2022 und 14. Juli 2022 wird aufgehoben. Der Angeklagte A ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen. I. Wegen des Verdachts, der Angeklagte habe mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei Waffen und einen sonstigen Gegenstand mit sich geführt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist (Verbrechen strafbar gem. §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2, Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG), erließ das Amtsgericht Bielefeld am 28. Januar 2022 (Az.: 9 Gs 471/22) einen auf die Haftgründe „Flucht“ und „Fluchtgefahr“ gestützten Haftbefehl gegen den Angeklagten. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Angeklagte am 2. Februar 2022 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt C. Auf einen Antrag auf mündliche Haftprüfung des Angeklagten vom 11. Februar 2022 beschloss das Amtsgericht am 24. Februar 2022 die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den fortbestehenden Gründen ihrer Anordnung. Einer Beschwerde des Angeklagten vom 24. Februar 2022 half das Amtsgericht unter dem 25. Februar 2022 nicht ab. Das Landgericht Bielefeld verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 4. März 2022 als unbegründet. Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Angeklagten vom 7. März 2022 war in einen Antrag auf mündliche Haftprüfung durch die nunmehr zuständige XXI. große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld umzudeuten, nachdem die Staatsanwaltschaft Bielefeld wegen der Vorwürfe, die Gegenstand des Haftbefehls sind, sowie wegen weiterer Vorwürfe der Betäubungsmittelstrafbarkeit gegen den Angeklagten und einen Mitbeschuldigten am 4. April 2022 Anklage zum Landgericht Bielefeld (Az. 21 KLs 10/22) erhoben hatte (siehe Senatsbeschluss vom 28. April 2022, III-3 Ws 101/22). Daraufhin erhielt die Strafkammer den Haftbefehl mit Beschluss vom 17. Mai 2022 aufrecht und in Vollzug. Mit Beschluss vom 20. Juni 2022 ließ die Strafkammer die Anklage vom 4. April 2022 zu und eröffnete das Hauptverfahren. Gleichzeitig hielt sie den Haftbefehl und seinen Vollzug unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 17. Mai 2022 weiterhin aufrecht. Der Vorsitzende bestimmte mit Verfügung vom 21. Juni 2022 Termin zur Hauptverhandlung auf den 2. August 2022 mit Fortsetzungsterminen am 10., 25. und 31. August 2022. Mit Beschluss vom 12. Juli 2022 änderte das Präsidium des Landgerichts Bielefeld die Besetzung der XXI. großen Strafkammer unter anderem dahin, dass der Vorsitzende mit Ablauf des 31. Juli 2022 aus der Kammer ausschied. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 hob der Berichterstatter den auf den 2. August 2022 angesetzten Hauptverhandlungstermin auf, so dass diese nunmehr voraussichtlich am 10. August 2022 beginnen soll. Mit Beschluss vom 14. Juli 2022 ordnete die Strafkammer erneut die Aufrechterhaltung des Haftbefehls an und veranlasste die Vorlage der Akten zur besonderen Haftprüfung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. II. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte der ihm in dem Haftbefehl vorgeworfenen Taten im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 StPO dringend verdächtig ist und ob gegen den Angeklagten die Haftgründe der „Flucht“ oder der „Fluchtgefahr“ im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StPO bestehen. Denn der Haftbefehl ist gem. §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO aufzuheben. Weder besondere Schwierigkeiten noch besonderer Umfang der Ermittlungen noch ein anderer wichtiger Grund rechtfertigen die Fortdauer der Haft über sechs Monate hinaus. 1. Die sechsmonatige Frist gem. § 121 Abs. 1 StPO endet mit der heutigen Entscheidung des Senats über die Haftfortdauer. Ursprünglich endete diese Frist gem. § 43 StPO mit Ablauf des 2. August 2022. Denn der Angeklagte ist aufgrund des Haftbefehls vom 28. Januar 2022 am 2. Februar 2022 festgenommen worden. Allerdings ruhte der Fristablauf gem. § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO bis zur heutigen Senatsentscheidung, nachdem die Akten dem Senat rechtzeitig zur Haftprüfung vorgelegt worden sind. 2. Verglichen mit Verfahren, die üblicherweise innerhalb von sechs Monaten durch ein erstinstanzliches Urteil einer großen Strafkammer abgeschlossen werden können (OLG Dresden, Beschluss vom 23. Dezember 2014 – 2 Ws 542/14 –, juris; Krauß, in: BeckOK StPO, 43. Edition 1. April 2022, § 121, Rn. 15; Posthoff, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2019, § 121, Rn. 24), sind die Ermittlungen weder besonders schwierig noch besonders umfangreich. Das Verfahren richtet sich gegen zwei Beschuldigte. Namentlich die Anzahl der aufzuklärenden Taten – auch unter Berücksichtigung der weiteren Delikte, die nicht Gegenstand des Haftbefehls, aber der Anklage sind –, sowie die Anzahl der Beweismittel halten sich in Grenzen, die eine Bewältigung in überschaubarer Zeit erwarten lassen. So listet die Anklageschrift neben den Einlassungen der Angeklagten elf Zeugen, siebzehn Augenscheinsgegenstände, zwei Wirkstoffgutachten und einige weitere Beweismittel auf. Der Umfang der Akten umfasst zurzeit gut 600 Blatt, hinzu kommen sieben Sonderhefte, u. a. betreffend die Auswertungen von Mobiltelefonen und Finanzermittlungen. Für die Hauptverhandlung sind nach jetzigem Stand drei Sitzungstage vorgesehen, zu zwei Terminen sind insgesamt acht Zeugen geladen. Auch die Strafkammer geht in ihrem Vorlagebeschluss vom 14. Juli 2022 nicht von besonderen Schwierigkeiten oder besonderem Umfang der Ermittlungen aus. 2. Ursache für die Überschreitung der sechsmonatigen Frist gem. § 121 Abs. 1 StPO sind vielmehr die Auslastung und Urlaubszeiten der der Strafkammer angehörenden Berufsrichter sowie das Ausscheiden des Vorsitzenden aus der Strafkammer durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Bielefeld vom 12. Juli 2022. Diese Umstände rechtfertigen eine Fortdauer der Untersuchungshaft nicht. a. „Wichtiger Grund“ für eine Fristüberschreitung gem. § 121 Abs. 1 StPO sind nur durch die Justiz oder die Strafverfolgungsbehörden nicht vermeidbare Sachzwänge oder allein dem Beschuldigten zuzuschreibende Ursachen (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973 – 2 BvR 558/73 –, juris; Gärtner, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 121, Rn. 54). Denn aufgrund des aus dem Freiheitsgrundrecht gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz folgenden Beschleunigungsgebots haben die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ermittlungen zügig abzuschließen und eine Entscheidung über den Anklagevorwurf herbeizuführen (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 BvR 2128/20 –, juris). b. Daran gemessen erscheint schon zweifelhaft, ob es sich bei den Umständen, die nach den ursprünglichen Planungen der Kammer eine Terminierung nicht vor dem 2. August 2022 zugelassen haben, um „wichtige Gründe“ im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO handelt. Nach den ursprünglichen Planungen der XXI. großen Strafkammer sollte die Hauptverhandlung am 2. August 2022 beginnen. Ein Beginn vor der Woche vom 20. bis 24. Juni 2022 war ausweislich einer Verfügung des Kammervorsitzenden vom 29. April 2022 „aufgrund anderer Hauptverhandlungen sowohl des Vorsitzenden als auch des Berichterstatters in anderen Kammern/Verfahren nicht möglich“. An diese Woche schloss sich der Urlaub eines Verteidigers des Angeklagten vom 27. Juni bis 15. Juli 2022, des Vorsitzenden vom 28. Juni bis 1. Juli 2022 und vom 8. Juli bis 22. Juli 2022 sowie des Berichterstatters vom 18. Juli bis 29. Juli 2022 an; die Zeit vom 4. bis Juli 2022 war bereits für die Hauptverhandlung in einer Unterbringungssache verplant. Der Senat weist darauf hin, dass weder eine kurzfristige Überlastung des Spruchkörpers noch längerfristige Auslastung des Gerichts Haftzeiten von mehr als sechs Monaten rechtfertigen. Denn solchen Verzögerungsgründen ist gegebenenfalls mit geeigneten gerichtsorganisatorischen Maßnahmen zu begegnen. Stehen solche auch unter Ausschöpfung aller vorhandenen Ressourcen nicht zur Verfügung, hat es nicht der inhaftierte Beschuldigte zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären. Vielmehr hat der Staat die dafür erforderlichen personellen wie sächlichen Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (str. Rspr., grundlegend BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, a. a. O.; Gärtner, a. a. O., Rn. 73f., m. w. N.). Auch die Verhinderung eines Verteidigers dürfte nicht zu unabwendbarer Verzögerung geführt haben. Der Angeklagte hat einen weiteren Verteidiger; notfalls wäre die Beiordnung eines weiteren Verteidigers in Erwägung zu ziehen gewesen. Ebenso ist aus gleichen Erwägungen anerkannt, dass auch Urlaubs- und Abwesenheitszeiten von Berufsrichtern grundsätzlich kein „wichtiger Grund“ sind; in der Regel ist in diesem Fall von den getroffenen Vertretungsregelungen Gebrauch zu machen (BVerfG, a. a. O; Krauß, a. a. O., Rn 17, m. w. N.). Anders kann es sich verhalten, wenn der mit der notwendigen Einarbeitung des Vertreters verbundene Zeitaufwand im Ergebnis dazu führt, dass die Verzögerung unvermeidbar ist (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 – 2 BvR 1919/93 –, juris; Gärtner, a. a. O., Rn. 76). Beides kann hier im Ergebnis dahinstehen. c. Denn jedenfalls ist – an dem genannten Maßstab gemessen – das Ausscheiden des Vorsitzenden aus der Strafkammer – kein „wichtiger Grund“ für eine Fortdauer der Untersuchungshaft. Das Präsidium des Gerichts hat bei den von ihm getroffenen gerichtsorganisatorischen Maßnahmen (Verteilung der Richter – auch aus dem Zivilbereich – auf die Spruchkörper) die effektive Weiterbearbeitung von Eilverfahren sicherzustellen (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – 2 BvR 1815/06 –, juris; Posthoff, a. a. O., Rn. 30). Gegen diese Pflicht hat das Präsidium des Landgerichts Bielefeld mit dem 10. Änderungsbeschluss zur Geschäftsverteilung für das Landgericht Bielefeld im Jahr 2022 Entscheidung vom 12. Juli 2022 verstoßen. Nach den Angaben in dem Vorlagebeschluss der XXI. Strafkammer vom 14. Juli 2022 war zum Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses bekannt, dass das Ausscheiden des Vorsitzenden dazu führte, dass die Hauptverhandlung erst nach dem 2. August 2022 und damit nach Ablauf der in § 121 Abs. 1 StPO bestimmten Frist beginnen konnte. Dem mit dem Präsidiumsbeschluss als Vertreter bestimmten Beisitzer war bereits seit längerer Zeit Erholungsurlaub vom 25. Juli bis 8. August 2022 bewilligt. Der mit dem Präsidiumsbeschluss zum weiteren Vertreter bestimmten Beisitzer, der bisherige Berichterstatter, war aus in einem Vermerk vom 20. Juni 2022 niedergelegten Gründen (Urlaub, Aufgaben eines Berichterstatters und Aufgaben des Vorsitzenden in anderen Verfahren und Spruchkörpern, u. a. wegen drohender Verjährung einer seit April 2017 anhängigen Strafsache) daran gehindert, die Aufgaben des Vorsitzenden und Berichterstatters im hier betreffenden Verfahren zu übernehmen bzw. fortzuführen. Die dem Präsidiumsbeschluss vorangestellte Begründung nennt überhaupt keinen Grund für das Ausscheiden des Vorsitzenden aus der Strafkammer. Auch aus der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts vom 2. August 2022, um die ihn der Senat gebeten hatte, geht ein wichtiger Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO für das Ausscheiden des Vorsitzenden aus der XXI. großen Strafkammer nicht hervor. Insofern kann dahinstehen, ob der Senat diese nicht in dem Präsidiumsbeschluss selbst dokumentierten Gründe überhaupt berücksichtigen durfte; ob die geänderte Besetzung der XXI. großen Strafkammer einer Revisionsrüge standhalten würde, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2016 – 3 StR 516/15 –, juris). Danach hatte sich durch die längerfristige Erkrankung mehrerer Richter und die Notwendigkeit, eine Zivilkammer mit einem Vorsitzenden zu besetzen, in der ersten Jahreshälfte 2022 ein bis heute andauernder personeller Engpass ergeben. Um diesen auszugleichen, seien zwischenzeitlich drei kleine Strafkammern von Richtern im Eingangsamt als Vertreter des Vorsitzenden geführt worden. Um dies nicht zu einem Dauerzustand werden zu lassen, sei um Interessenbekundungen für den Vorsitz einer kleinen Strafkammer gebeten worden, worauf sich einzig der Vorsitzende der XXI. Strafkammer gemeldet habe. Der Vorsitz der betreffenden kleinen Strafkammer habe „vor diesem Hintergrund möglichst kurzfristig“ besetzt werden sollen. Zurzeit sei noch eine Vorsitzenden-Stelle ausgeschrieben; das Besetzungsverfahren dauere an. Folglich war das Ausscheiden des Vorsitzenden aus der XXI. großen Strafkammer keinem „unvermeidbaren Sachzwang“ geschuldet. Zwar mag es „vor diesem Hintergrund“ wünschenswert gewesen sein, den beschriebenen Zustand möglichst zügig abzustellen. Es wäre aber auch möglich gewesen, mit dem Ausscheiden des Vorsitzenden bis zum absehbaren Ende der Hauptverhandlung am 31. August 2022 abzuwarten. Selbst Versetzungen sind, wie in der Praxis durchaus üblich, zurückzustellen, um den sachgerechten Abschluss einer Hauptverhandlung zu ermöglichen, sofern nicht zwingende Gründe für eine solche Personalmaßnahme vorliegen (BVerfG, a. a. O.). Wenn das Präsidium keinesfalls länger zuwarten mochte, hätte sich mindestens eine Regelung aufgedrängt, nach der der Vorsitzende mit dem für den Vorsitz in den noch anhängigen Eilsachen erforderlichen Arbeitskraftanteil erst dann aus der XXI. großen Strafkammer ausscheidet, nachdem diese Verfahren erstinstanzlich abgeschlossen sind. Es ist weder ersichtlich, dass das Präsidium eine solche Lösung in Erwägung gezogen hätte, noch dass ihre Umsetzung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Schließlich ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass aus den genannten Gründen (s. o. Gliederungspunkt b.) Personalmangel kein wichtiger Grund für eine Fortdauer der Untersuchungshaft ist. d. Kein anderes Ergebnis ergibt sich selbst dann, wenn man berücksichtigen wollte, dass das Ausscheiden des Vorsitzenden nicht allein, sondern erst im Zusammenhang mit den vorangegangenen Verzögerungen dazu geführt hat, dass die Frist des § 121 Abs. 1 StPO überschritten wurde. Denn durch das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot war das Präsidium auch aufgrund der bereits eingetretenen Verfahrensverzögerungen gehalten, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ermittlungen zügig abzuschließen und eine Entscheidung über den Anklagevorwurf herbeizuführen (s. o. Gliederungspunkt a.). Nachdem die Anklage den Verteidigern am 12., 19. und 21. April 2022 mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zugestellt worden war, war die Sache am 5. Mai 2022 eröffnungsreif. Auch insofern hätte das Präsidium dafür Sorge tragen müssen, dass die Hauptverhandlung spätestens drei Monate später, am 5. August 2022, beginnen konnte. Im Übrigen hat gerade das Ausscheiden des Vorsitzenden aus der XXI. großen Strafkammer bewirkt, dass die sechsmonatige Frist gem. § 121 Abs. 1 StPO nicht eingehalten werden konnte.