Beschluss
67 S 259/21
LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Hat ein nationales Gericht den Rechtsstreit ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union mit einem Vorabentscheidungsgesuch befasst, ist es vor Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens nicht gemäß § 150 Satz 1 ZPO zur Aufhebung der Aussetzung verpflichtet, wenn der Kläger den Verzicht auf die Klageforderung für den Fall der Fortsetzung des Rechtsstreits in Aussicht stellt und der Beklagte einer Fortsetzung des Rechtsstreits vor Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens widerspricht.(Rn.8)
2. Die analoge Anwendung des § 555 Abs. 3 ZPO auf im Zusammenhang mit der Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgegebene oder in Aussicht gestellte Prozesserklärungen kann dahinstehen.(Rn.6)
Tenor
Der auf die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses der Kammer vom 2. Juni 2022 gerichtete Antrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein nationales Gericht den Rechtsstreit ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union mit einem Vorabentscheidungsgesuch befasst, ist es vor Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens nicht gemäß § 150 Satz 1 ZPO zur Aufhebung der Aussetzung verpflichtet, wenn der Kläger den Verzicht auf die Klageforderung für den Fall der Fortsetzung des Rechtsstreits in Aussicht stellt und der Beklagte einer Fortsetzung des Rechtsstreits vor Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens widerspricht.(Rn.8) 2. Die analoge Anwendung des § 555 Abs. 3 ZPO auf im Zusammenhang mit der Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgegebene oder in Aussicht gestellte Prozesserklärungen kann dahinstehen.(Rn.6) Der auf die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses der Kammer vom 2. Juni 2022 gerichtete Antrag der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieter Ansprüche wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Kammer hat das bei ihr dagegen geführte Berufungsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens angerufen (vgl. Kammer, Beschl. v. 2. Juni 2022 - 67 S 259/21, BeckRS 2022, 12182). Das Vorabentscheidungsverfahren ist seitdem bei dem Gerichtshof anhängig (C-400/22). Die Klägerin beantragt nunmehr, die Anordnung zur Aussetzung des Verfahrens aufzuheben, da sie „... beabsichtigt, in Wahrnehmung ihrer Dispositionsbefugnis in vollem Umfang nach § 306 ZPO auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zu verzichten.“ Die Beklagten haben einer Aufhebung der Aussetzungsentscheidung widersprochen. Die weitere Durchführung des Vorabentscheidungsverfahrens sei aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtsvereinheitlichung geboten; zudem könne ein gegen ihren Willen erklärter Verzicht schon in Anwendung des Rechtsgedankens von § 555 Abs. 3 ZPO die Erforderlichkeit der weiteren Durchführung des vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geführten Vorabentscheidungsverfahrens und einer späteren streitigen Sachentscheidung nicht beseitigen. II. Der auf die Aufhebung des von der Kammer getroffenen Aussetzungsbeschlusses gerichtete Antrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Gemäß § 150 Satz 1 ZPO kann ein Gericht die von ihm angeordnete Aussetzung des Verfahrens im Beschlusswege wieder aufheben. Die Aufhebung der angeordneten Aussetzung steht dabei allerdings im Ermessen des Gerichts (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 19. September 2019 - I ZB 6/19, EuZW 2020, 201, beckonline Tz. 11). Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Aussetzungsanordnung sind hier nicht erfüllt: Es spricht schon im Ausgangspunkt vieles dafür, dass der Kammer eine Aufhebung der Aussetzung wegen des von der Klägerin in Aussicht gestellten Klageverzichts während des noch laufenden Vorlageverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen in analoger Anwendung von § 555 Abs. 3 ZPO versagt ist, ausweislich dessen ein (Anerkenntnis-)Urteil im Revisionsverfahren nur auf Antrag ergehen darf. Denn die Erwägungen des Gesetzgebers, durch den am 1. Januar 2014 eingeführten § 555 Abs. 3 ZPO der zunehmenden Praxis einen Riegel vorzuschieben, durch eine Prozesserklärung gegen den Willen des Prozessgegners eine grundsätzliche Entscheidung durch das nationale Revisionsgericht zu verhindern, gelten für die in ihrer Reichweite und Bedeutung über nationale Revisionsentscheidungen weit hinausgehenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union erst recht (vgl. BGH, Urt. v. 14. August 2019 - IV ZR 279/17, NJW 2019, 3582, beckonline Tz. 35; Urt. v. 14. Dezember 2021 - X ZR 147/17, GRUR 2022, 511, beckonline Tz. 24 (jeweils zur Analogiefähigkeit von § 555 Abs. 3 ZPO)). Das kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Der Rechtsstreit ist auch weiterhin auszusetzen, da der Gerichtshof der Europäischen Union über das Vorlageersuchen der Kammer noch nicht befunden hat. Die - fortdauernde - Aussetzung des Rechtsstreits wäre deshalb sogar gerechtfertigt, wenn die Kammer den Gerichtshof nicht selbst angerufen, sondern ein anderes Gericht den Gerichtshof in einem gesonderten Vorabentscheidungsverfahren mit der Vorlagefrage befasst hätte (st. Rspr., vgl. nur BAG, Beschl. v. 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20, NZA 2021, 1273, beckonline Tz. 28 ff. m.w.N.). Der von der Klägerin für den Fall der Verfahrensfortsetzung in Aussicht gestellte Verzicht auf ihre Klageforderungen führt zu keiner abweichenden Beurteilung: Die fortdauernde Aussetzung des Rechtsstreits ist bei Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens mit derselben oder einer weitgehend gleichen Rechtsfrage aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und Prozessökonomie gerechtfertigt. Denn nur so ist es dem Gerichtshof möglich, das bereits anhängige Verfahren zeitnah abzuschließen, ohne durch weitere Vorabentscheidungsverfahren aufgehalten oder mit weiteren Vorabentscheidungsverfahren befasst zu werden (vgl. BAG, a.a.O. Tz. 38). Mit solchen wäre für den Fall einer Zurücknahme des Vorabentscheidungsersuchens der Kammer und einer Fortsetzung des Rechtsstreits in anderen Verfahren zu rechnen, jedenfalls wären sie nicht auszuschließen. Nichts anderes gilt für den hiesigen Rechtsstreit, sofern die Klägerin den von ihr bislang lediglich in Aussicht gestellten Verzicht nach der Aufhebung der Aussetzung tatsächlich nicht erklären oder die Kammer aus sonstigen Gründen zur neuerlichen Anrufung des Gerichtshofs auf dem Vorabentscheidungswege veranlasst sein sollte. Diese Mehrfachbefassung des Gerichtshofes gilt es auch unter Beachtung des Grundsatzes loyaler Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof der Europäischen Union zu vermeiden (vgl. EuGH, Urt. v. 25. Juli 2018 - C-135/16 (Georgsmarienhütte GmbH u.a./Bundesrepublik Deutschland), EuZW 2018, 814, beckonline Tz. 24 m.w.N.; BAG, a.a.O. Tz. 27, 35, 37). Unabhängig davon ist nur durch die gewählte Verfahrenshandhabung sichergestellt, dass für die Beteiligten anderer Verfahren der Aufwand mit einer eigenen Vorlage an den Gerichtshof entfällt (vgl. BAG, a.a.O., Tz. 38). Aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1967 (VII ZR 166/63, BGHZ 49, 213) folgt nicht anderes. Sie ist bereits nicht einschlägig, da sie eine Aussetzungsentscheidung im Zusammenhang mit einer Vorlage an das BVerfG, nicht jedoch an den Gerichtshof der Europäischen Union betrifft. Selbst im Falle ihrer Einschlägigkeit wäre die Entscheidung jedoch durch die mittlerweile im streitgegenständlichen Zusammenhang ergangene Rechtsprechung des EuGH, des BGH und des BAG zur Aussetzung eines Rechtsstreits aus Gründen der Prozessökonomie und der loyalen gerichtlichen Zusammenarbeit überholt. Allerdings ist auch der BGH bei dem von ihm beurteilten Verfahrenssachverhalt lediglich zu der Erkenntnis gelangt, dass es einem Gericht im Falle der Ankündigung eines einseitigen Verzichts „erlaubt“, nicht jedoch, dass es dazu verpflichtet ist, einen zuvor getroffenen Aussetzungsbeschluss wieder aufzuheben (vgl. BGH, a.a.O, juris Tz. 15). Erhebliche Rechtsnachteile sind für die Klägerin mit der fortdauernden Aussetzung des Rechtsstreits nicht verbunden: Im Falle der von ihr begehrten Fortsetzung des Rechtsstreits und des von ihr für diesen Fall angekündigten Verzichts auf die hier streitgegenständlichen Ansprüche wäre ihr weder die Erwirkung eines Hauptsachen- noch die eines Kostentitels zum Nachteil der Beklagten möglich. Hingegen ist die weitere Aussetzung für sie allenfalls mit Rechtsvorteilen verbunden, weil es jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die von der Kammer vorgelegte Frage im Sinne der Klägerin beantwortet. Dadurch wäre sie in die Lage versetzt, nach Abschluss des Vorlageverfahrens und einer im Nachgang dazu erfolgenden Aufhebung der Aussetzung mit ihren Klagebegehren nicht nur im hiesigen Rechtsstreit, sondern auch in anderen Rechtsstreitigkeiten ganz oder jedenfalls teilweise durchzudringen. Gründe, die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestanden nicht, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfordern. Es kommt hinzu, dass Zweckmäßigkeitserwägungen des Tatgerichts zur Fortdauer einer Aussetzungsentscheidung einer gerichtlichen Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren vollständig entzogen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 25. Juli 2019 - I ZB 82/189, NJW-RR 2020, 98, beckonline Tz. 38 m.w.N.). Die von der Kammer angeordnete Fortdauer der Aussetzung beruht aber auf eben solchen Erwägungen.