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VIII R 124/76

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Traunstein 10. Januar 1982 5 T 1669/81 KostO § 145 Zur Entwurfsgebühr gern. § 145KostG und zum Geschäftswert bei Entwurf für mehrere Objekte Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau bb) Diese Pflicht zur Belehrung bezieht sich entgegen der Ansicht der Revision nicht nur auf die rechtliche Tragweite des Geschäfts, sondern auch auf Gefahren und Risiken, die mit der Vertragsgestaltung verbunden, aber — für den Notar erkennbar — dem mittelbar Beteiligten verborgen oder nicht geläufig sind. Aus dem Urteil des Senats vom 20. September 1977 VersR 1978, 60 , 61 [= MittBayNot 1977; 249]) läßt sich die gegenteilige Auffassung der Revision nicht herleiten. In diesem Urteil, das sich nur mit den Pflichten eines Notars gegenüber formell Beteiligten befaßt, ist sogar ausdrücklich darauf hingewiesen; daß die Notare nicht nur die Pflicht haben, Tiber die rechtliche Tragweite des beurkundeten Geschäfts zu belehren, sondern daß ihnen auch eine allgemeine Betreuungspflicht obliegt, aufgrund deren sie gehalten sein können, auch auf Gefahren wirtschaftlicher Art hinzuweisen, wenn sie wegen besonderer Umstände des Falles Anlaß zu der Vermutung haben müssen, einem Beteiligten drohe ein Schaden, dessen er sich nicht bewußt ist. Der Umstand allein, daß der Beklagte eine Vollstreckungsklausel beurkundete, löste daher zwar noch keine Belehrungspflichten' aus. Hier kam aber hinzu, daß es völlig ungewöhnlich war, ein solches mit einer Baufinanzierung im Zusammenhang stehendes Darlehen ohne jede weitere Sicherung nur gegen Übergabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses zu gewähren, und daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, in einer für den Beklagten erkennbaren Weise von der unzutreffenden Vorstellung ausging, daß ihr Darlehensnehmer Eigentümer des Baugrundstückes war und sie in diesem Falle mit einer Zugriffsmöglichkeit rechnen konnte. In diesem Falle war der Beklagte, der die tatsächlichen Verhältnisse kannte, verpflichtet, die Frage der Sicherheit des Darlehens anzuschneiden und in diesem Zusammenhang sowohl die Klägerin darüber zu belehren, daß die von ihm beurkundete Unterwerfung ihres Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung keine besondere Sicherheit darstellte, da sie ihr nur die Möglichkeit eröffnete, im Vollstreckungsfall auf das dann noch vorhandene Vermögen ihres Schuldners zuzugreifen; er war auch gehalten, durch Rückfrage festzustellen, an welche Zugriffsmöglichkeiten sie dachte, um dann gegebenenfalls. klarzustellen, ob eine solche Möglichkeit bestand, und sie — falls sie das wünschte — auf weitere Sicherungsmöglichkeiten hinzuweisen. Zwar ist es nicht Aufgabe des Notars, einen Darlehensgeber zu warnen, wenn nach seinem Dafürhalten das Maß der angebotenen Sicherungen unzureichend ist (Senatsurteil vom 26. Oktober 1965, NJW 1966, 157 , 159 [= DNotZ 1966, 183 ]), so daß der Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verpflichtet war, die Klägerin ganz gezielt auf die fehlende Sicherheit hinzuweisen und sie ungefragt darüber zu unterrichten, daß nach seinem Dafürhalten der Darlehensnehmer voraussichtlich außerstande war, das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Ein Notar muß jedoch auch einen mittelbar Beteiligten vor erkennbaren Irrtümern Ober den Wert der Sicherheiten und etwaige rechtliche Schwierigkeiten bei deren Realisierung schützen. c) Der Beklagte hat seine Amtspflichten auch fahrlässig verletzt. Er durfte sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht darauf verlassen, daß die Klägerin bzw. deren Ehemann von dem Empfänger des Darlehens über die gesamten Umstände unterrichtet war, und zwar schön deshalb, weil er nicht annehmen konnte, daß die Klägerin bereit war, das hier mit der Darlehensgewährung verbundene erhebliche Risiko zu tragen. 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsurteil mit kurzer Begründung davon ausgeht, die schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten sei schadensursächlich gewesen. a) Da der Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verpflichtet war, unmittelbar auf das fehlende Eigentum des Darlehensnehmers am Baugrundstück hinzuweisen, muß der diesbezüglich unterlassene Hinweis für die Kausalitätsbetrachtung außer Betracht bleiben. Der Beklagte kann der Klägerin, gegenüber nur dann schadensersatzpflichtig werden, wenn die ihm vorzuwerfende Pflichtverletzung (vgl. oben 1 b) den Schaden verursacht hat, dieser also bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. b) Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Kausalität zu bejahen ist. Die Beweislast dafür liegt bei der Klägerin. Eine Beweislastumkehr kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Notar es unterlassen hat, eine Warnung zu erteilen, über die sich der Gewarnte vernünftigerweise nicht hinwegsetzen konnte (vgl. für den vertraglichen Bereich BGHZ 61, 118 , 122 und Senatsurteil vom 23. Juni 1981, VersR 1981, 982, 985). Im Streitfall, in dem der Beklagte nur einfache Belehrungen über bestimmte, mit der Darlehenshingabe verbundene Gefahren unterlassen hatte, ist jedenfalls derzeit noch nicht einmal ein genügender Anhalt für einen für die Klägerin streitenden Anscheinsbeweis.ersichtlich; denn insoweit besteht weder eine tatsächliche Vermutung noch eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für einen erfahrungsgemäßen Ablauf (Senatsurteil vom 5. März 1974, VersR 1974, 782, 783 [ = DNotZ 1975, 367 ]). 3. Für die neue Verhandlung wird allerdings darauf hingewiesen, daß es sich bei der Frage, ob der geltend gemachte Schaden eine Folge der Amtspflichtverletzung war, nicht um die Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität, sondern um diejenige der haftungsausfüllenden Kausalität handelt, so daß der Tatrichter insoweit durch § 287 ZPO freier gestellt ist ( BGHZ 58, 343 , 349; Senatsurteil vom 5. März 1974 aaO). D. Kostenrecht 19. § 145 Abs. 1 KostO (Zur Entwurfsgebühr gern. _§ 145 KostG und zum Geschäftswert bei Entwurf für mehrere Objekte) 1) Dem Notar steht die Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 1 KostG bei gleichzeitig erteiltem Beurkundungsauftrag auch dann zu, wenn der Fertigung des Entwurfs auf dem Wege zur Beurkundung selbständige Bedeutung zukommt. 2) Wird der Vertragsentwurf für mehrere vorgesehene gleichlautende Kaufverträge gefertigt, bestimmt sich der Geschäftswert nach der Summe der vom Verkäufer geforderten Preise für sämtliche Vertragsobjekte. (Leitsätze nicht amtlich) LG Traunstein, Beschluß vom 11.1.1982 — 5 T 1669/81 — Aus dem Tatbestand: Notar S. forderte mit Kostenberechnung vom 26.5.1981 von der C. GmbH (Beschwerdeführerin) den Betrag von 9.052,52 DM für die Anfertigung eines Kaufvertragsentwurfes über Eigentumswohnungen. Er ging von einem Geschäftswert von 2.713.000,- DM aus, aus dem er für die Entwurfsfertigung gemäß § 145 Abs. 1, § 36 Abs. 2 KostG das Doppelte der vollen Gebühr berechnete. MittBayNot 1982 Heft 1 43 Die C. GmbH als Kostenschuldnerin hat gegen diese Kostenberechnung Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, daß der Notar nicht das Doppelte der vollen Gebühr, sondern nur eine volle Gebühr verlangen könne, weil er einen Beurkundungsauftrag gehabt habe und weil demnach ein Fall. des § 145 Abs. 3 KostO gegeben sei. Außerdem wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Ansatz des Geschäftswertes. Ihrer Ansicht nach hätte nicht von einer Addition der Einzelwerte der Eigentumswohnungen ausgegangen werden dürfen. Es hätte eine Wertschätzung nach § 30 KostO vorgenommen werden müssen. Das hätte zu einem niedrigeren Geschäftswert geführt. Notar S. beantragt, die Kostenbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Das Beschwerdegericht hat den Präsidenten des Landgerichts als vorgesetzte Dienstbehörde des Notars gemäß § 156 Abs. 1 S. 2 KostO angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, auf die niit diesen Schriftsätzen eingereichten Unterlagen und auf die Stellungnahme der Notarkasse in München vom 13.11.1981 verwiesen. Aus den Gründen: 1) Die Beschwerde ist zulässig ( § 156 Abs. 1 S. 1 KostO , § 569 ZPO); sie ist jedoch nicht begründet. a) Der Notar hat einen Anspruch auf die Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 1 KostO , weil der Fertigung des Kaufvertragsentwurfes selbständige Bedeutung zukommt. Eine Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 1 KostO entsteht nur dann, wenn der dem Notar erteilte Auftrag auf die Fertigung des Entwurfes als selbständige notarielle Tätigkeit gerichtet ist (vgl. OLG Düsseldorf, DNotZ 1974, 497 ; OLG Frankfurt, DNotZ 1962, 435 ; OLG Oldenburg, DNotZ 1966, 379 ). Das heißt aber nicht, daß die Entwurfsgebühr nicht anfällt, wenn dem Notar gleichzeitig ein Beurkundungsauftrag erteilt worden ist. Auch , bei gleichzeitig erteiltem Beurkundungsauftrag entsteht die Entwurfsgebühr dann, wenn der Fertigung des Entwurfes auf dem Wege zur Beurkundung eine selbständige Bedeutung zukommt (vgl. KG, Beschluß vom 8.3.1974, DNotZ 1975, 178 ). Das OLG Frankfurt hat seine gegenteilige Ansicht ( DNotZ 1962, 435 ) aufgegeben und sich in seinem Beschluß vom 22.3.1976 ( DNotZ 1977, 439 ) ebenfalls dieser Rechtsmeinung angeschlossen. Nunmehr werden, soweit von hier aus ersichtlich, zu dieser Frage gegenteilige Meinungen nicht mehr vertreten. Diese genannte Rechtsansicht erfährt durch den Beschluß des BayObLG vom 19.11.1979 ( MittBayNot 1980, 38 ) und durch den Beschluß des OLG Schleswig vom 5.7.1978 ( DNotZ 1978, 760 ) lediglich eine Einschränkung. Diese Gerichte vertreten in ihren Entscheidungen ebenfalls die Ansicht, daß der Entwurfsfertigung auch im Rahmen eines Beurkundungsauftrages eine selbständige Bedeutung mit der Folge der Anwendung des § 145 Abs. 1 KostO zukommen könne, daß dies aber nur ausnahmsweise in Betracht käme. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin den Notar beauftragt, den Entwurf eines Kaufvertrages über Eigentumswohnungen anzufertigen. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Hingegen streiten die Beteiligten darüber, ob die Beschwerdeführerin dem Notar auch einen Beurkundungsauftrag erteilt hat. Die Beschwerdeführerin behauptet das. Der Notar trägt vor, daß kein „konkreter" Beurkundungsauftrag erteilt worden sei. Damit will der Notar zum Ausdruck bringen, daß eine Beurkundung gar nicht möglich gewesen wäre, weil die Käufer der Eigentumswohnungen noch nicht festgestanden hätte. Die Frage, ob bei Fertigung des Kaufvertragsentwurfes bereits ein Beurkundungsauftrag erteilt war, kann aber im Hinblick auf die bereits genannte Rechtsprechung auf sich beruhen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin dem Notar einen BeurkunHerstellung des Kaufvertragsentwurfes ein in Aussicht genommenes Beurkundungsgeschäft lediglich vorbereitet hat. Jeder Urkundenentwurf dieser Art dient letztlich der Vorbereitung eines Beurkundungsgeschäfts. Die entscheidende Frage ist demnach, ob der Fertigyng des Kaufvertragsentwurfes eine selbständige Bedeutung zugekommen ist. Diese Frage ist zu bejahen. Die Fertigung des Kaufvertragsentwurfes war losgelöst von der Beurkundung. Das folgt daraus, daß bei der Entwurfsfertigung die Käufer der Eigentumswohnungen noch nicht festgestanden haben. Zwar hat die Beschwerdeführerin dem Notar eine handschriftlich angefertigte Liste über 8 Käufer von Eigentumswohnungen vorgelegt. Unstreitig ist aber, daß keine dieser von der Beschwerdeführerin genannten Personen eine der 14 Eigentumswohnungen gekauft hat. Die Beschwerdeführerin war sich also bei der Auftragserteilung an den Notar selbst nicht im klaren darüber, wer tatsächlich als Käufer in Frage kommt. Das zeigt, daß von der Fertigung des Entwurfs bis zur Beurkundung des Kaufvertrages noch ein weiter Weg war. Die Beurkundungsreife war bei der Fertigung des Entwurfes jedenfalls noch nicht konkretisiert. Deshalb kommt im vorliegenden Fall der Entwurfsfertigung auch unter Berücksichtigung des strengeren Maßstabes, den das BayObLG in seiner bereits genannten Entscheidung vom 19.11.1979 anlegt, eine selbständige, von einem Beurkundungsauftrag losgelöste Bedeutung zu. b) Der vom Notar angesetzte Geschäftswert von 2.713.000,— DM ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In derartigen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nach der Summe der vom Verkäufer geforderten Preise für sämtliche Vertragsobjekte (vgl. OLG Hamburg, 20.12.1962, DNotZ 1964, 245 ; OLG Hamm 19.12.1978, MittBayNot 1979, 88; LG München II, Beschluß vom 4.5.1979, Az. 8 T 365179; KAL KostO, 9. Auflage, § 145 Randnr. 6; RoWe KostO, 2. Auflage, § 145 Anm. Ic). Das OLG Frankfurt vertritt in seiner Entscheidung vom 20.10.1979 (RPfleger 1980, 34) eine andere Ansicht. Es ist der Meinung,-daß in derartigen Fällen eine Wertschätzung nach § 30 KostO zu erfolgen habe. Das hier erkennende Gericht schließt sich der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung an; es teilt nicht die Ansicht des OLG Frankfurt. Das OLG Frankfurt läßt sich bei seiner Entscheidung von der Überlegung leiten, daß es ein „unvertretbares Ergebnis" sei, wenn ein Notar durch den Entwurf eines Vertrages „mehr verdienen könne, als er verdiene, wenn er nicht alle auf Grund des Mustervertrages geschlossenen Einzelverträge beurkunde". Dieses Argument entspricht in der Regel nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Wenn die einzelnen Kaufverträge anhand des Vertragsentwurfes beurkundet werden, errechnen sich die Gebühren jeweils aus dem einzelnen Kaufpreis. Wegen der degressiven Gestaltung der Gebührenordnung ist in der Regel die Summe der Vertragsgebühren bei Einzelbewertung weitaus höher, als bei einer Addition der Geschäftswerte und Berechnung der Vertragsgebühr aus. dem Gesamtwert der Kaufpreise. Selbst wenn bei einem Objekt der- hiervorliegenden Art einzelne Eigentumswohnungen nicht veräußert werden könnten, würde in den meisten Fällen die Summe der Einzelgebühren den Gebührenansatz bei einer Addition der Einzelkaufpreise noch übersteigen. Im vorliegenden Fall sind also bei der Bestimmung des Geschäftswerts die Einzelkaufpreise zusammenzuzählen. Das ist geschehen. 2) Da der Kostenbeschwerde der Erfolg versagt bleiben muß, sind in entsprechender Anwendung des § 13 a Abs. 1 S. 2 MittBayNot 1982 Heft 1 des Notars S. aufzuerlegen. Einer Entscheidung über etwaige gerichtliche Auslagen bedarf es nicht, weil diese infolge der Zurückweisung der Beschwerde von der Kostenschuldnerin zu tragen sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 19. Aufl., Anm. 5 zu § 156 KostO ). 3) Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluß wird nicht zugelassen, weil den Fragen, über die hier entschieden worden ist, nicht grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann ( § 156 Abs. 2 S. 2 KostO ). Außerdem haben bereits mehrere Obergerichte über diese Fragen entschieden. Die Folgen der vorliegenden Entscheidung sind für die Beteiligten auch nicht so schwerwiegend, daß darin eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 156 Abs. 2 S. 2 KostG erblickt werden könnte. E. Steuerrecht 20. EStG §§ 9 Abs. 1, 21 (Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Vorbehaltsnießbrauchs) Behält sich der Eigentümer bei der Veräußerung seines Grundstücks den Nießbrauch daran vor, dann ist die Bestellung des Nießbrauchs keine Gegenleistung des Erwerbers. BFH, Urteil vom 28.7.1981 - VIII R 124/76 Aus dem Tatbestand: Die Klägerin erwarb 1968 von ihren Eltern ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus zum Preise von 80.000,- DM. Auf den Kaufpreis wurden angerechnet: Eine Barzahlung an die Eltern, Abfindungen an die Geschwister und Übernahme von Grundstücksbelastungen. Außerdem verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung einer monatlichen Rente von 150,- DM an ihre Eltern und räumte ihnen den Nießbrauch an dem Grundstück ein, dessen monatliche Erträge mit 350,DM angegeben wurden. Die Klägerin baute das Haus zu einem Dreifamilienhaus um und erklärte für das Streitjahr Einnahmen aus der Vermietung von, zwei Wohnungen. Die dritte Wohnung bewohnten die Eltern. Bei den Werbungskosten machte die Klägerin einen Zinsanteil in Höhe von 15 v. H. der Jahresleistungen der Rente und des Nießbrauchs von zusammen 6.000,- DM = 900,- DM geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte als Werbungskosten nur einen Zinsanteil aus der Rente in Höhe von 15 v. H. von 1.800,- DM = 270,- DM. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Aus den Gründen: Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin ist nicht berechtigt, einen Zinsanteil, der angeblich in der Jahresleistung des Nießbrauchs ihrer Eltern erhalten ist, als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr' 1 EStG 1969) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ( § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ) geltend zu machen. Der Senat geht mit der im Zivilrecht herrschenden Ansicht davon aus, daß bei der Veräußerung eines Grundstücks unter gleichzeitiger Bestellung eines Nießbrauchsrechts für den Veräußerer der Erwerber von vornherein nur das mit dem Nießbrauch belastete Eigentum an dem Grundstück erwirbt und der Veräußerer mit dem Nießbrauch die Nutzungsmöglichkeit zurückbehält, die ihm zuvor aufgrund seines Eigentums zustand (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 1957 IV ZB 53/57, BGHZ 24, 372 , 374; Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Juni 1967 2 Z 26/67, NJW 1967 S. 1912 [= DNotZ 1968, 98 ], vgl. ferner Heck, MittBayNot 1982 Heft 1 Grundriß des Sachenrechts, § 21, S. 83 - Erwerb deducto usufructu -; Flume Allgemeiner Teil BGB; 2. Bd., 3. Aufl., S. 192). Dabei wird durchaus gesehen, daß die Bestellung des Nießbrauchs zivilrechtlich voraussetzt, daß der Besteller Eigentümer des belasteten Gegenstandes ist (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 10. September 1935 III 42/35, RGZ 148, 321, 324; Staudinger/Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., § 107 Anm. 16). Die Annahme, daß der Erwerber belastetes Eigentum erlange, entspreche jedoch „allein der hier notwendigen wirtschaftlichen Beurteilung" ( BGHZ 24, 372 , 374). Der Reichsfinanzhof hat seit dem Urteil vom 11. Juli 1928 VI A 221/28 (RStBI 1928, 330) die Auffassung vertreten, daß beim vorbehaltenen Wohnrecht der Erwerber das Grundstück „vermindert um das Wirtschaftsgut des Wohnens" erwirbt. Das Wohnrecht sei weder Entgelt für die Überlassung des Eigentums noch überhaupt eine Leistung des neuen Eigentümers, und-zwar selbst dann nicht, wenn im Kaufvertrag der Wert des vorbehaltenen Wohnrechts auf den Kaufpreis verrechnet werde. Der BFH hat bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück in dem vorbehaltenen Nießbrauch oder Wohnrecht in einigen Entscheidungen ebenfalls keine Gegenleistung des Erwerbers, sondern die Zurückbehaltung dieses Rechts durch den Eigentümer gesehen (so insbesondere,Urteil vom 6. Juli 1966 VI 148/65, BFHE 86, 676 , BStBl III 1966, 622; vgl. ferner Urteile vom 4. März 1960 VI 223158, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 21, Rechtsspruch 78; vom 19. Februar 1965 VI 278163, StRK, Einkommensteuergesetz, § 21, Rechtsspruch 222; vom 7. Mai 1965 VI 303/64, StRK, Einkommensteuergesetz, § 21, Rechtsspruch 228, und vom 28. Februar 1974 IV R 60/69, BFHE 112, 257 , BStBI 11 1974, 481; vgl. auch Urteil vom 17. Juli 1957 II 143/55U, BFHE 65, 155 , BStBl III 1957, 294; anders unter ausdrücklichem Hinweis auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, Urteile vom 13. Juli 1960 II 49/60 U, BFHE 71, 440 , BStBl III 1960, 413, und vom 20. April 197711 R 48/76, BFHE 122, 355 ,.BStBI 11 1977, 676 [ = MittBayNot 1977, 258]). In anderen Entscheidungen geht der BFH jedoch davon aus, daß die Einräumung des Nießbrauchs (Wohnrechts) beim Erwerb eines Grundstücks eine Gegenleistung des Erwerbers sei (vgl. Urteile vom 7. Juni 1956 IV 700/54, StRK, Einkommensteuergesetz, § 21, Rechtsspruch 24; vom B. Februar 1957 VI 27/56 U, BFHE 64, 550 , BStBI III 1957, 207; vom 5. Juli 1957 VI 74/55 U, BFHE 65,419, BStBl III 1957,393; vom 4. August 1961 VI 269/60 S, BFHE 73,813, BStBI 111 1961,562; vom 1. Dezember 1961 VI 296/60, StRK, Einkommensteuergesetz, § 21, Rechtsspruch 116; vom 24. Juli 1964 VI 107/63, StRK, Einkommensteuergesetz, § 21, Rechtsspruch 193, und vom 21. Februar 1967 VI 263/65, BFHE 88, 168 , BStBl III 1967, 311). Die Ansichten in der Literatur sind ebenfalls geteilt (vgl. die Übersicht bei Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 6 EStG Anm. 388, mit Nachweisen). Der Senat ist der Ansicht, daß der vorbehaltene Nießbrauch keine Gegenleistung des Grundstückserwerbers ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob neben dem Nießbrauch noch Leistungen des Erwerbers vereinbart wurden, die dann unter Berücksichtigung des Barwerts des Nießbrauchs den gesamten Vorgang entgeltlich erscheinen lassen. Die Eigenart des Vorbehaltsnießbrauchs wird dadurch nicht berührt. Sowohl bei der entgeltlichen wie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Gegenstandes besteht die Besonderheit des Vorbehaltsnießbrauchs wirtschaftlich gesehen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Traunstein Erscheinungsdatum: 10.01.1982 Aktenzeichen: 5 T 1669/81 Erschienen in: MittBayNot 1982, 43 Normen in Titel: KostO § 145