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Urteil

8 Sa 317/20

LArbG Berlin-Brandenburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0721.8SA317.20.00
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Leitsätze
1. Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 21.07.2020, 8 Sa 330/20, das vollständig dokumentiert ist. 2. Das Urteil ist durch Beschluss vom 4. August 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.(Rn.88) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 325/20)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.05.2019 – 56 Ca 12834/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision der Klägerin wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 21.07.2020, 8 Sa 330/20, das vollständig dokumentiert ist. 2. Das Urteil ist durch Beschluss vom 4. August 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.(Rn.88) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 325/20) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.05.2019 – 56 Ca 12834/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision der Klägerin wird zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Klägerin hat die nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 66 Abs. 1, § 64 Abs. 7 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Die Klageerweiterung zu Ziff. 2 ist nach § 533 ZPO sachdienlich, da ein weiterer Eingruppierungsstreit hinsichtlich der Eingruppierung der Klägerin ab 2019 vermieden wird und auf Tatsachen gestützt werden kann, die ohnehin nach § .529 ZPO zugrunde zu legen sind. II. Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe 6 Ziffer 2 Entgeltordnung Teil II, 12.1 (Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) eingruppiert. Es fallen daher auch keine Nachzahlungsbeträge aus einer Differenz zwischen der Entgeltgruppen E6 und E8/E9/E9a an, die an die Klägerin zu zahlen und zu verzinsen wären. Auf das Arbeitsverhältnis findet durch arbeitsvertragliche Verweisung der TV-L Anwendung, da das Land Berlin zum 01.01.2013 wieder Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geworden war. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L regelt, dass für übergeleitete Beschäftigte – zu denen die Klägerin gehört, da ihr Arbeitsverhältnis zum 01.11.2010 vom BAT in den TV-L übergeleitet worden war – für Eingruppierungen ab dem 01.01.2012 die §§ 12, 13 TV-L und die Entgeltordnung zum TV-L gelten. Die in § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L geregelte Besitzstandswahrung ist nicht einschlägig, da die Tätigkeit der Klägerin nach dem 01.01.2012 nicht unverändert blieb, da ihr ab 1.6.2013 die Tätigkeit in der Serviceeinheit übertragen wurde. 1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 TV-L ist die Klägerin in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht; die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen; das Arbeitsergebnis ist für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend. Dabei können bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden (BAG, Urteil vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT-O, m.w.N. in ständiger Rechtsprechung). Auch kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG, a.a.O., m.w.N.). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Haben die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt, ist dies nur für die Bewertung von Einzeltätigkeiten, nicht aber für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen maßgebend. Dies hat zur Folge, dass unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können. Unerheblich für die tarifliche Bewertung ist es, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind (BAG, a.a.O., m.w.N.). 2. Die Klägerin, die im Streitfall die tatsächlichen Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung vorzutragen und ggf. zu beweisen hat, stützt ihre Klage ausschließlich darauf, dass ihre gesamte Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilde. Für diese Annahme spricht die Regelung in § 6 GGO, die – mit Ausnahme von dem gehobenen Dienst übertragenen Aufgaben – die ganzheitliche Bearbeitung der Aufgaben der Geschäftsstelle durch Servicekräfte wie die Klägerin vorsieht. Dass abgrenzbare Aufgaben der Geschäftsstelle von anderen Personen erledigt werden, steht dem genannten einheitlichen Arbeitsvorgang nicht entgegen, der jedoch lediglich zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 Entgeltordnung führt. a) Die Entgeltordnung Teil II Nr. 12. (Beschäftigte im Justizdienst) enthält – soweit im vorliegenden Fall von Interesse – folgende Vorschriften: 12.1 Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften Entgeltgruppe 9a, 9 Entgeltgruppe 9/9a 1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) … Entgeltgruppe 8 ... 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) Entgeltgruppe 6 … 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.) 4. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. Protokollerklärungen: 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Beschäftigte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene und der Justizfachangestellten (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben. 3. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.: a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung, b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen, c) die Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung von statistischen Daten und der Mitteilung an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt. .. g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.Ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren, h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren, 4. Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.“ b) Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Klägerin zu 25,77 v.H. ihrer Arbeitszeit schwierige Tätigkeiten im Tarifsinn ausübt. Die Zahl 25,95 % ist offenbar ein Rechenfehler. Der Anteil schwieriger Tätigkeiten bleibt damit hinter dem für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9a oder 8 erforderlichen Umfang von mindestens der Hälfte bzw. mindestens einem Drittel zurück und erreicht nur das für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 erforderliche Maß von mindestens einem Fünftel. aa) Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings angenommen, ein Arbeitsvorgang erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals bereits dann, wenn diese innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG, a.a.O., Rdnr. 38; vgl. ferner Urteil vom 25.08.2010 – 4 AZR 5/09 – AP Nr. 315 zu §§ 22, 23 BAT 1975, Rdnr. 23). Es sei nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen, weil die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal einer Entgeltgruppe entspreche, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllten (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L) und der Arbeitsvorgang hinsichtlich der Anforderungen nicht aufgespalten werden dürfe (vgl. Protokollerklärung Nr. 1 Satz 2 zu § 12 Abs. 1 TV-L). Ein zeitlicher Anteil von 25,77 v.H. schwieriger Tätigkeiten wäre auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ohne weiteres als ausreichend anzusehen, um den zu bewertenden einheitlichen Arbeitsvorgang der Entgeltgruppe 9a Entgeltordnung zuzuordnen. bb) Die Berufungskammer folgt der genannten Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht, sondern der 17. (17 Sa 62/20) und 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg. Ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang Entgeltgruppen zuzuordnen, die wie in der Entgeltordnung Teil II Nr. 12 für die Tätigkeit einen bestimmten zeitlichen Anteil höherwertiger Einzeltätigkeiten erfordern, ist dieser für die Zuordnung entscheidend (so auch LAG Berlin-​Brandenburg, Urteil vom 12.02.2020 – 15 Sa 1261/19 – juris, VI. 2., 3. der Entscheidungsgründe; Urteil vom 13.03.2020 – 2 Sa 1810/19 – n.n.v., II. 2 d) der Entscheidungsgründe). Dies ergibt eine Auslegung der maßgeblichen tariflichen Vorschriften, der weder § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-​L noch das in der Protokollnotiz Nr. 1 Satz 2 zu § 12 TV-L geregelte Aufspaltungsverbot entgegenstehen. 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags hat von dem Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 19.06.2018 – 9 AZR 564/17 – AP Nr. 246 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie m.w.N. in ständiger Rechtsprechung). 2. Die Kombination aus einem großen Arbeitsvorgang in Verbindung mit einem nur geringen zeitlichen Anteil von schwierigen Tätigkeiten führt regelmäßig dazu, dass der Wille der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die typischen Tätigkeiten der Beschäftigten in Serviceeinheiten nicht ausreichend berücksichtigt wird und dass Beschäftigte in Serviceeinheiten in die Entgeltgruppe 9/9a TV-L einzugruppieren wären. Für Tätigkeiten, für die an sich eine Ausbildung von 2 1/2 bis 3 Jahren erforderlich ist, ist somit eine Vergütung zu zahlen, die der Ausgangsvergütungsgruppe für Tätigkeiten entspricht, die einen Bachelor-Abschluss erfordern. Für Fachhochschulabsolventen war bei Anwendung der Entgeltordnung des BAT die Eingangsvergütungsgruppe die Vergütungsgruppe Vc, so etwa für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen. Eine Besonderheit ergab sich für Fachhochschulingenieure, für die wegen der Arbeitsmarktsituation die Vergütungsgruppe Vb BAT als Eingangsgruppe geschaffen wurde (BAG 28.01.2009 – 4 AZR 13/08 – juris Rn. 42). Dieses durchgängige tarifliche Regelungskonzept des BAT, wonach Tätigkeiten, die regelmäßig eine Ausbildung erfordern, den Vergütungsgruppen VII/VIb zugeordnet werden, während Tätigkeiten auf Fachhochschulniveau in die Vergütungsgruppen Vc/Vb einzugruppieren sind, wird durchbrochen. Es ist auch für die Regelungen im TV-L nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien dies wollten. Zusätzlich wird hierdurch ein Gleichlauf mit der Besoldung der Beamten im mittleren Dienst aufgelöst. Damit wird die bisherige Hierarchie der Tätigkeitsmerkmale auf den Kopf gestellt (Natter ZTR 2018, 623, 626 Entgeltgruppen laufen leer oder werden übersprungen (Natter/Sänger ZTR 2019, 475, 477). Die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Vergütungsstruktur werde „konterkariert“ (Arbeitsgericht Berlin 05.06.2019 – 60 Ca 13023/18 – juris Rn. 53). Der übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien müsse aber der Ansicht des Gerichts vorgehen, jedenfalls soweit er – wie vorliegend – Ausdruck im Tariftext gefunden habe (Arbeitsgericht Berlin 24.09.2019 – 58 Ca 15019/18 – Rn. 61). Ein Anspruch auf Höhergruppierung soll aber auch dann bestehen, wenn er nicht in das Entgeltgefüge passt (ArbG Karlsruhe 29.11.2019 – 7 Ca 154/19 – juris Rn 57), was anscheinend angenommen wird. Schon früher war als Anmerkung zu einer anderen Entscheidung des BAG kritisiert worden, dass das BAG den Tarifvertragsparteien weithin die praktische Wirksamkeit ihrer Vereinbarungen vorenthalte, was im Wesentlichen mit der Ausdehnung des Begriffs des Arbeitsvorgangs begründet wurde (Geyer Anm. zu BAG 25.01.2017 – 4 AZR 579/15 – ZTR 2017,287f; ähnlich Clemens/Scheuring TV-L § 12 Rn. 409ff). Der Vorwurf, der Wille der Tarifvertragsparteien werde nicht genügend berücksichtigt, trifft im Ergebnis allerdings auf die Entscheidung des BAG zur Tätigkeit einer Geschäftsstellenmitarbeiterin beim BVerwG nicht zu. Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollnotiz Nr. 2 am Ende zu der zu prüfenden Eingruppierung nach dem BAT (jetzt Protokollerklärung Nr. 1e zu Teil III/20 TV EntgO Bund) vorgesehen, dass schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals auch die Aufgaben als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle beim BVerfG, bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sind. Die Geschäftsstellenordnung für das BVerwG (Vgl. BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – juris Rn. 3) sah unter anderem vor, dass die Erledigung des Schreibwerks, die Protokollführung und die Verwaltung des Schriftguts Aufgaben des Urkundsbeamten sind. Dies machte bei der dortigen Klägerin allein schon 53 % der gesamten Tätigkeit aus, so dass der Anteil der schwierigen Tätigkeiten notwendigerweise bei allen Berechnungsweisen immer 50 % erreicht hat. Bei den Instanzgerichten gelten diese Tätigkeiten jedoch nicht als schwierig. Es fehlt eine entsprechende Verweisung. Sieht man von dieser Ausnahmekonstellation für ein Bundesobergericht ab, dann teilt die hiesige Kammer die Kritik, dass durch die bisherige Rechtsprechungslinie des BAG das tarifliche Konzept zur Vergütung von Beschäftigten in Serviceeinheiten bei den Instanzgerichten nicht ausreichend berücksichtigt wird. (2) Der Entgeltordnung Teil II Nr. 12.1 ist eindeutig der Wille der Tarifvertragsparteien zu entnehmen, die Tätigkeit der Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften in drei verschiedene Entgeltgruppen – mit einer weiteren Unterteilung in der Entgeltgruppe 6 – eingruppieren zu können, wobei der zeitliche Anteil der „schwierigen Tätigkeiten“ für die Eingruppierung entscheidend sein soll. Fallen weniger als ein Fünftel derartiger Tätigkeiten an, erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 4, bei mindestens einem Fünftel schwieriger Tätigkeiten ist die Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 1 maßgebend, was zum Bezug einer Entgeltgruppenzulage führt, bei einem Anteil schwieriger Tätigkeiten von mindestens einem Drittel ist die Entgeltgruppe 8 und (erst) bei mindestens der Hälfte dieser Tätigkeiten die Entgeltgruppe 9a maßgebend. Die Tarifvertragsparteien haben damit in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie eine Vergütungshierarchie festgelegt, die den Beschäftigten mit jeweils gesteigerten Arbeitsanforderungen eine höhere Eingruppierung sichert. Dies ist in jeder Hinsicht sachgerecht, zweckorientiert und praktisch brauchbar, weil unterschiedlich hohe Anforderungen eine verschiedene Vergütung erfordern und es der Gerichtsverwaltung ermöglicht wird, die Beschäftigten in Serviceeinheiten ihren Fähigkeiten entsprechend einzusetzen und einen Anreiz für eine Qualifikation zu bieten. Wollte man es demgegenüber bei einheitlichen Arbeitsvorgängen der Beschäftigten in Serviceeinheiten ausreichen lassen, dass schwierige Tätigkeiten nur in einem „rechtserheblichem Umfang“ anfallen, hätte dies regelmäßig eine Eingruppierung in die höchste Entgeltgruppe 9a zur Folge; denn es ist nicht vorstellbar, dass die in der Protokollerklärung Nr. 3 zu Nr. 12.1 der Entgeltordnung Teil II im Einzelnen genannten „schwierigen Tätigkeiten“ nur in untergeordnetem, rechtlich nicht maßgeblichem Umfang anfallen. Dieses Ergebnis findet in den tariflichen Vorschriften keine ausreichende Stütze. Die Zuordnung von Einzeltätigkeiten zu verschiedenen Arbeitsvorgängen, abhängig von dem jeweiligen abgrenzbaren Arbeitsergebnis, die bei der Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L vorzunehmen ist, um so die Gesamttätigkeit der/des Beschäftigten bewerten zu können, ist bei der Bildung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs überflüssig; denn jede Einzeltätigkeit gehört zu dem nämlichen Arbeitsvorgang. Wenn es deshalb bei der Bildung mehrerer Arbeitsvorgänge geboten sein mag, nicht für jeden Arbeitsvorgang einen Anteil von mindestens der Hälfte (oder je nach Entgeltgruppe weniger) schwieriger Tätigkeiten zu verlangen, ist dies bei einem einheitlichen Arbeitsvorgang gerade nicht geboten. Auch das Aufspaltungsverbot der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 12 Abs. 1 TV-L spricht nicht gegen das hier vertretene Ergebnis. Wenn danach „jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten (ist) und … dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (darf)“, besagt dies lediglich, dass die Arbeitsvorgänge nicht nach Anforderungen, sondern nach dem abgrenzbaren Arbeitsergebnis gebildet und dann bewertet werden sollen. Keinesfalls kann der Protokollnotiz entnommen werden, für die Bewertung eines aus der Gesamttätigkeit der/des Beschäftigten bestehenden Arbeitsvorgangs gelte ein anderer zeitlicher Anteil von herausgehobenen Tätigkeiten, als dies von den Tarifvertragsparteien in der Entgeltordnung festgelegt worden ist. a) Gegen die hier vertretene Auffassung kann nicht eingewendet werden, der Arbeitgeber könne eine durchgängige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a verhindern, indem er die Tätigkeit der Beschäftigten in Serviceeinheiten nicht im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsvorgangs, sondern unter Bildung mehrerer Arbeitsvorgänge verrichten lässt, um so für einen Teil der Beschäftigten eine andere – geringere – Eingruppierung zu erreichen (so aber Urteil vom 26.02.2020 - 8 Sa 1557/19 unter II.2 d dd) 2 der Entscheidungsgründe) Die tariflichen Eingruppierungsvorschriften folgen der von dem Arbeitgeber durchgeführten Festlegung der Arbeitsvorgänge. Durch sie soll nicht eine bestimmte Arbeitsorganisation herbeigeführt und die Bildung einheitlicher Arbeitsvorgänge verhindert werden, weil nur so eine sachgerechte Eingruppierung erreicht werden kann. Auch ist es nicht zulässig, auf die Möglichkeit einer Änderung der tariflichen Vorschriften hinzuweisen, wenn die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu für nicht sachgerecht gehaltenen Ergebnissen führt. Es ist vielmehr Sache der Rechtsprechung, im Streitfall dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien durch Auslegung der tariflichen Vorschriften Geltung zu verschaffen. b) Auch systematische Gründe sprechen für die hiesige Auslegung. Die Tarifvertragsparteien haben den überschaubaren Aufgabenbereich der Beschäftigten in Serviceeinheiten in der Art einer Dienstpostenbeschreibung (Vgl. BAG 21.02.1990 – 4 AZR 603/89 – juris Rn. 16; 24.06.1998 – 4 AZR 300/97 – juris Rn. 55; Eylert/Kreuzberg-Kowalczyk ZfA 2019, 320, 340) sehr detailliert bewertet. Ein umfangreicher Katalog von Tätigkeiten, die als schwierig eingestuft wurden, ist aufgestellt worden. All dies wäre gegenstandslos, wenn es bei Annahme eines großen Arbeitsvorgangs nur doch darauf ankommen sollte, ob schwierige Tätigkeiten in nicht nur unerheblichem Ausmaß vorliegen. Soweit von der Praxis und in der Literatur gefordert wird, die Tarifvertragsparteien sollten zeitnah geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Abstufung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale wiederherzustellen (Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte auf ihrer Konferenz im Mai 2019, zitiert nach: Natter/Sänger ZTR 2019,475, 475; Natter ZTR 2018, 623, 627) spricht schon die Wortwahl eher für die hiesige Auslegung. Wiederherstellen kann man einen Zustand nur, wenn er zuvor bestanden hat. Offensichtlich behauptet aber niemand, die Tarifvertragsparteien hätten durch eigene Aktivitäten diesen Zustand abgeschafft. Dies ist auch nicht ersichtlich. Da die Rechtsprechung die rechtlichen Rahmenbedingungen nach und nach verändert hat, fällt es auch in ihren Aufgabenbereich, rechtliche Bewertungen durch Auslegung des maßgeblichen Tarifvertrages so vorzunehmen, dass sie dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien entsprechen. Insofern kann der Ansicht einzelner Arbeitsgerichte (Arbeitsgericht Neuruppin 10.04.2019 – 5 Ca 1217/18 – unveröffentlicht; jetzt LAG Berlin-Brandenburg – 21 Sa 1109/19; Arbeitsgericht Mannheim 23.1.2020 – 8 Ca 226/19 – juris Rn 29) nicht zugestimmt werden, wenn es dort heißt: „Es sind die Tarifvertragsparteien, die die Entgeltgruppen 9 geschaffen und als sinnvoll bewertet haben. Die Aufgabe der Arbeitsgerichte beschränkt sich auf die Tarifauslegung und ihre Dogmatik. Es wäre im Übrigen dem tarifschließenden Besoldungsgesetzgeber ein Leichtes, den für richtig erachteten Abstand wiederherzustellen.“ Und: „Die Tarifvertragsparteien haben ein sehr komplexes, in sich geschlossenes System der Eingruppierung geschaffen, in das die Gerichte nicht ohne Weiteres zur Wahrung eines vermuteten Tarifwillens korrigierend eingreifen können.“ so LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.02.2020 - 8 Sa 1557/19 unter II.2 d dd) 1 der Entscheidungsgründe Zwar wäre die Veränderung tariflicher Normen einfach zu bewerkstelligen, wenn wirklich nur ein Akteur zum Beispiel in Gestalt der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vorhanden wäre. Jedenfalls für Gewerkschaften wäre es keine leichte Aufgabe, ihren Mitgliedern zu erklären, dass durch einvernehmliche Veränderungen im Tarifvertragstext geringere Vergütungen herbeigeführt werden sollen, obwohl nach der Rechtsprechung des BAG eine Eingruppierung der Servicekräfte in die Entgeltgruppe 9 /9a erwartet wird. Zwar ist der Hinweis, die Aufgabe der Arbeitsgerichte beschränke sich auf die Tarifauslegung und Dogmatik in dieser allgemeinen Form sicherlich richtig. Allerdings müssen auch die gefundenen oder vorgefundenen Ergebnisse mit dem erkennbaren Willen der Normgeber vereinbar sind. Soweit als einzige Lösungsmöglichkeit zur Wiederherstellung einer Hierarchisierung der Eingruppierungsstruktur auf ein Handeln der Tarifvertragsparteien verwiesen wird, kommt dies jedenfalls erst dann in Betracht, wenn mit den gängigen Auslegungskriterien ein anderes Ergebnis durch die Rechtsprechung nicht erzielbar wäre. Nach der hier vertretenden Ansicht ist dies aber durchaus möglich. Die Tarifvertragsparteien sind daher nicht verpflichtet, einer differenzierten Eingruppierung „wieder zur Geltung zu verhelfen“ (Natter/Sänger ZTR 2019, 475, 478), denn die Abschaffung beruht nicht auf ihrem Handeln, sondern einer schrittweisen Veränderung der relevanten Kriterien durch die Rechtsprechung. Da die Klägerin weder in die Vergütungsgruppe E 9a/9 noch in die Vergütungsgruppe E8 einzugruppieren ist, verbleibt es bei ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E6, weshalb die Berufung zurückzuweisen ist. (3) Die Klägerin ist auch nicht etwas wegen der Protokollerklärung Nr. 4 in die E8 deswegen eingruppiert, weil sie zu 8,04 % selbständige Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen vornimmt. Denn die Protokollerklärung Nr. 4 findet auf die Entgeltgruppen E 9a/9 und E8 für Servicemitarbeiter keine Anwendung, sondern nur die Protokollerklärungen Nr. 2 und 3. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision der Klägerin wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zugelassen, da es an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Eingruppierung von Beschäftigten in erst- und zweitinstanzlichen Serviceeinheiten fehlt. Im Übrigen liegt eine mögliche Abweichung zu der Entscheidung BAG 28.2.2018 – 4 AZR 816/16 sowie zur Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 26.02.2020 - 8 Sa 1557/19 vor. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 14. August 1992 als Justizbeschäftigte am Amtsgericht T. im streitgegenständlichen Zeitraum in 75 prozentiger Teilzeit bei dem beklagten Land mit einem Bruttomonatsgehalt i.H.v. zuletzt 2.272,25 EUR beschäftigt. Gemäß § 3 ihres Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis der BAT und die diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin arbeitet seit dem 01.06.2013 am Amtsgericht T. in einer Serviceeinheit, innerhalb derer sie Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der Justizfachangestellten, insbesondere Geschäftsstellentätigkeit und Protokollführung in der Strafrechtsabteilung 279 für allgemeine Strafsachen bearbeitet und erledigt. Nach der durch das beklagte Land erteilten Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) führt die Klägerin folgende Aufgaben in folgendem Umfang aus: Geschäftsstellentätigkeit: Postbearbeitung, Schriftgutverwaltung, Aussonderungsarbeiten, Datenpflege, Kenntnis von Aktenordnung, Geschäftsordnungsvorschriften und anderen Bestimmungen (zu 45,03% der monatlichen Arbeitszeit); selbständige Fertigung von Inhaltsprotokollen und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 8,04% der monatlichen Arbeitszeit); kanzleimäßige Erledigung der Verfügungen der jeweiligen Sachbearbeiter, Mitteilung an andere Behörden, selbständige Fertigung von Maschinenprotokollen und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 21,04% der monatlichen Arbeitszeit); Anordnung von Ladungen und Zustellungen, öffentliche Zustellungen und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 11,14% der monatlichen Arbeitszeit); Erteilen vollstreckbarer Ausfertigungen und von Teilrechtskraft- und Rechtskraftattesten und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 4,20% der monatlichen Arbeitszeit); Aufgaben der Kostenbeamten und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 1,55% der monatlichen Arbeitszeit); Aufgaben nach der Zählkartenordnung und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 2,87% der monatlichen Arbeitszeit); Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 2,53% der monatlichen Arbeitszeit); unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen, Urteilen und Beschlüssen für den jeweiligen Sachbearbeiter und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 2,45% der monatlichen Arbeitszeit); Mitteilungen an das Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 0,31% der monatlichen Arbeitszeit); Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 StPO und dem JGG sowie nach § 453b StPO und der Gnadenordnung sowie die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 0,72% der monatlichen Arbeitszeit). An diesen Aufgaben der Klägerin und deren zeitlicher Gewichtung änderte sich bis zum heutigen Tage nichts. Die Klägerin wurde am 1. November 2010 in die Entgeltgruppe 5 des TV-L übergeleitet. Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 wurden der Klägerin die Aufgaben als Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten mit mindestens einem Fünftel schwieriger Tätigkeiten dauerhaft übertragen nachdem ihr der Präsident des Amtsgerichts am 24.05.2013 attestiert hatte, dass sie über Fähigkeiten verfüge, die nach der VO vom 26.01.1988 über die Berufsausbildung zur Justizfachangestellten gleichwertig sind. Dementsprechend wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 2 des Teil II Abschnitt 12.1 der Anlage A zum TV-L eingruppiert. Die Klägerin macht unter Verweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2018 (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16, BAGE 162, 81 ff.) rückwirkend Differenzzahlungsansprüche zwischen der Entgeltgruppe E6 und der Entgeltgruppe E9 sowie für die Zukunft eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E9 geltend. Gegenwärtig beträgt das Entgelt in der Entgeltgruppe E9 in der von der Klägerin begehrten Stufe 4 bei einer Beschäftigung in Vollzeit EUR 3.160,20 brutto, bei einer 75prozentigen Teilzeitbeschäftigung dementsprechend EUR 2.670,15 brutto. Die Klägerin forderte das beklagte Land mit Schreiben vom 27. Juli 2018 auf, die Vergütungsdifferenzen für die Vergangenheit zu zahlen, soweit diese nicht tariflich ausgeschlossen waren und sie künftig nach der Entgeltgruppe E9 zu vergüten. Die Aufforderung blieb unbeantwortet. Auch die anschließende Aufforderung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2018 bliebe unbeantwortet. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 7 - 12 d. A. verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe E9 und ab 01.01.2019 E 9a ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2018. Dort habe das Bundesarbeitsgericht anders als zuvor festgestellt, dass Mitarbeiter in gerichtlichen Geschäftsstellen und organisierten Serviceeinheiten nach der Entgeltgruppe E9 zu vergüten seien, sobald innerhalb des im tarifrechtlichen Sinne einheitlich zu bildenden Arbeitsvorgangs der Geschäftsstellentätigkeit in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten im Sinne der Regelung zu Nr. 12.1 Nr. 2 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L anfielen. Dabei habe das Bundesarbeitsgericht bereits schwierige Tätigkeiten im Umfang von ca. 9% ausreichen lassen. Ausweislich der von dem beklagten Land selbst erteilten Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) bearbeite die Klägerin sogar schwierige Tätigkeiten im tarifrechtlichen Sinne im Umfang von mindestens 20,95%. Schon dadurch habe die Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts müsse die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten nunmehr bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht bleiben. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt sei, habe eine Bewertung anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu erfolgen. Es komme damit nicht mehr auf eine Unterscheidung zwischen gewöhnlichen und schwierigen Tätigkeiten an. Folglich seien sämtliche Einzelaufgaben und Einzeltätigkeiten als ein einheitlicher Arbeitsvorgang im Tarifsinn zu werten. Dabei solle es nach der neuen Rechtsprechung genügen, dass schwierige Tätigkeiten in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfielen, ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde. Nach Maßgabe der neuen Rechtsprechung bildeten auch die im vorliegenden Fall ausweislich der BAK dargelegten Einzeltätigkeiten der Klägerin einen großen Arbeitsvorgang im Tarifsinn. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung, dass zwischen den Tätigkeiten ein innerer Zusammenhang bestehe und die Übertragung der Tätigkeiten einheitlich erfolgt sei. Auch die zuvor genannten, in der BAK aufgeführten Tätigkeiten stünden in einem inneren Zusammenhang mit der Geschäftsstellentätigkeit, weil die Klägerin die Akten durch die sonstigen Arbeitsschritte immer innerhalb der Geschäftsstellentätigkeit kennen und sie bei den vorgenannten Aufgaben heranziehen müsse. Die Tätigkeiten seien der Klägerin auch im Interesse einer zügigen Bearbeitung einheitlich übertragen worden. Eine andere Betrachtung führte zu einer unzulässigen Atomisierung von Arbeitsvorgängen. Ausweislich der 2. Protokollerklärung zu Nr. 12.1 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L sei den Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften die Aufgabenwahrnehmung ausdrücklich ganzheitlich übertragen worden. Dies ergebe sich auch aus einem Bericht des Regierenden Bürgermeisters von Berlin über die Modernisierung der Berliner Justiz. Kennzeichnend sei gerade die Bearbeitung sowohl von Aktenführung, Schreibdienst, Protokolldienst und Kostensachbearbeitung. Auch nach der Legaldefinition von schwierigen Tätigkeiten in der Protokollerklärung gehörten die unter den laufenden Nr. 4 - 11 der BAK genannten Tätigkeiten zu den schwierigen Tätigkeiten im tariflichen Sinne. Schon danach würde der Anteil an schwierigen Tätigkeiten verglichen zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin – und dem einheitlich zu bildenden einzigen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne – 25,95 % (Bl 4 GA) betragen. Reiche aber nach der neuen Rechtsprechung ein Anteil von rund 10% an schwierigen Tätigkeiten, erfülle die Klägerin die Anforderungen nun erst recht. Folglich prägten die schwierigen Tätigkeiten der Klägerin den gesamten einheitlichen Arbeitsvorgang der Geschäftsstellentätigkeit. Ohne die Durchführung schwieriger Tätigkeiten als Teil des gesamten Arbeitsvorgangs sei auch kein sinnvolles Arbeitsergebnis zu erzielen. Sämtliche Teiltätigkeiten stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Aktenführung und seien davon nicht sinnvoll zu trennen. So sei die Klägerin beispielsweise nur deshalb zur Auskunft fähig, weil sie die Akten führe und dadurch Kenntnis vom jeweiligen Verfahrensstand habe. Auch Beglaubigungen usw. könne sie nur auf Grundlage der zur Akte gelangten Originale vornehmen. Dies gelte in gleicher Weise für Anordnung von Ladungen und Aufgaben des Kostenbeamten. Damit hebe sich die gesamte Tätigkeit der Klägerin durch eine mindestens hälftige schwierige Tätigkeit aus der Ausgangsvergütungsgruppe E6 heraus. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sei die neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch keine unzulässige Tarifpolitik, vielmehr korrigiere die Rechtsprechung damit fehlerhafte Eingruppierungserwägungen der Vergangenheit. Die bisherige Trennung der einzelnen Arbeitsaufgaben sei eine tarifrechtliche Ungenauigkeit gewesen. Es habe auch nie einen Differenzierungswillen der Tarifvertragsparteien zwischen den einzelnen Arbeitsaufgaben gegeben. Die Tarifvertragsparteien hätten lediglich die Aspekte und Kriterien der vorherigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte umsetzen wollen. Im Tarifvertrag sei es um eine bloße Bewertung von Einzeltätigkeiten gegangen, auf die es nun nicht mehr ankomme. Auch einen darauf gerichteten Vertrauensschutz könne es nicht geben. Für die Berechnung der Ansprüche der Klägerin müsse hinsichtlich der Stufenzuordnung § 17 Abs. 4 TV-L berücksichtigt werden, wonach die bisherige Stufenzuordnung bei der Klägerin erhalten bleiben müsse. Wegen der Einzelheiten der Stufenzuordnung wird auf Bl. 117 d. A. verwiesen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung zum Klageantrag zu 1) wird auf Bl. 117 und 118 d. A. verwiesen. Nach teilweiser Rücknahme des Zahlungsantrags hat die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 857,16 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem jeweiligen Teilbetrag i.H.v. EUR 66,96 seit dem 1. Februar 2018, i.H.v. EUR 66,96 seit dem 1. März 2018, i.H.v. EUR 66,96 seit dem 1. April 2018, i.H.v. EUR 66,96 seit dem 1. Mai 2018, i.H.v. EUR 66,96 seit dem 1. Juni 2018, i.H.v. EUR 174,12 seit dem 1. Juli 2018, i.H.v. EUR 174,12 seit dem 1. August 2018, i.H.v. EUR 174,12 seit dem 1. September 2018 zu zahlen, 2. hilfsweise für den Fall der vollständigen oder teilweisen Abweisung des Antrags zu 1) – festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 nach der Entgeltgruppe E9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe E8 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Letzten des jeweiligen Monats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. September 2018 nach der Entgeltgruppe E9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe E8 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Letzten des jeweiligen Monats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, die Klägerin sei zutreffend eingruppiert, so dass ihr keine weiteren Ansprüche zustünden. Das der Klägerin gezahlte Entgelt der Entgeltgruppe 6 entspreche ihrer Tätigkeit. Infolgedessen habe sie keinen Anspruch auf Nachzahlung von Differenzvergütung oder die begehrten Feststellungen. Zunächst fehle aber dem von der Klägerin erhobenen Feststellungsantrag das erforderliche Feststellungsinteresse. Denn die Klägerin habe für den auch mit der Feststellung begehrten Zeitraum bereits eine Leistungsklage erhoben. Im Übrigen arbeite die Klägerin nicht als Geschäftsstellenverwalterin, sondern als Mitarbeiterin des Serviceteams 21 im Fachbereich II. Die Klägerin verkenne, dass mit der Einführung des Tätigkeitsmerkmals „Angestellte in Serviceeinheiten“ tarifrechtlich ein neues, von den herkömmlichen Geschäftsstellenverwaltern abgegrenztes Aufgabengebiet geschaffen worden sei. Dieses unterscheide sich von dem einer Geschäftsstellenverwalterin dadurch, dass Angestellte in Serviceeinheiten die früher tarifrechtlich separierten Aufgabengebiete der Aktenverwaltung, der Protokollführung und der Wahrnehmung von Urkundsbeamten Tätigkeit nunmehr, elektronisch unterstützt, ganzheitlich erledigten. Ihre Aufgaben bestünden darin, alle im Aufgabengebiet eines Beamten des mittleren Justizdienstes anfallenden Aufgaben aus einer Hand zu erledigen – so wie sie im Verfahren anfielen. Die Arbeit einer Geschäftsstellenverwalterin sei dagegen nicht durch ein ganzheitliches Arbeiten geprägt. Soweit einer Geschäftsstellenverwalterin neben der Verwahrung von Akten noch andere Aufgaben zugewiesen sein, sei dies weder zwangsläufig mit ihrer genannten tariflichen Eingruppierung verbunden noch dürfe sich diese Zuweisung als ein ganzheitliches Arbeiten darstellen, wie sie die Arbeitsaufgabe der Klägerin ist. Die Aufgaben der Klägerin ergäben sich gerade aus der Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) des Präsidenten des Amtsgerichts T. vom 28. Februar 2012. Unter Berücksichtigung dessen belaufe sich der Zeitanteil der schwierigen Tätigkeiten auf 25,77%. Nach § 12 Abs. 1 TV-L richte sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung. Der Beschäftigte werde in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprächen. Dies sei der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllten. Bezugsobjekt sei der Arbeitsvorgang. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs sei das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang könnten wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei könne die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten könnten jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt seien. Bisher habe das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, die gewöhnlichen Aufgaben eines Geschäftsstellenverwalters und die schwierigen Tätigkeiten im Tarifsinne seien verschiedenen Arbeitsvorgängen zuzuordnen gewesen. Dieser Aspekt habe sich in der Rechtsprechung auch mehrfach wiederholt. Die nunmehr vom Bundesarbeitsgericht geänderte Rechtsprechung überzeuge jedenfalls für den hier maßgeblichen Bereich von gerichtlichen Arbeitsfeldern nicht. Sie lasse den Willen der Tarifvertragsparteien nach einer Differenzierung der Eingruppierung je nach Schwierigkeitsgrad völlig außer Acht und zerstöre damit das Tarifgefüge. Personalpolitisch sei es erkennbar die Absicht der Tarifvertragsparteien gewesen, in den Geschäftsstellen und Serviceeinheiten Aufstiegs- und Differenzierungsmöglichkeiten zu haben. Tarifpolitisch mag die daraus folgende höhere Eingruppierung der Beschäftigten zu begrüßen sein. Tarifpolitik sei aber nicht Aufgabe der Gerichte, sondern der Tarifvertragsparteien. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts widerspreche auch dem aus der Anlage und den Protokollnotizen erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien. Durch die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags werde in aller Regel der Wille der Tarifvertragsparteien erkennbar, für den betroffenen Personenkreis insgesamt eine Lohnordnung aufzustellen. Soweit die Rechtsprechung darin eine bloße Bewertung von Einzeltätigkeiten erkenne, treffe dies nicht zu und missachte den Willen der Tarifvertragsparteien. Tatsächlich würden nach der Änderung der Rechtsprechung die Entgeltgruppen 6 und 8 obsolet. Die Geschäftsstellenverwalter, die keine oder weniger als 9% schwierige Tätigkeiten ausübten, wären in die Entgeltgruppe 5 einzugruppieren, alle anderen, die mindestens 9% schwierige Tätigkeiten ausübten, wären in der Entgeltgruppe 9 einzugruppieren. Die Differenzierung zwischen Entgeltgruppe 5 (keine schwierige Tätigkeit), Entgeltgruppe 6 (schwierige Tätigkeit zu einem Fünftel), Entgeltgruppe 8 (schwierige Tätigkeit zu einem Drittel) und Entgeltgruppe 9 (schwierige Tätigkeit zu mindestens der Hälfte) wäre damit völlig hinfällig. Damit greife das Bundesarbeitsgericht in die Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG ein und setze sich über den Willen der Tarifvertragsparteien hinweg. Es sei methodisch unzulässig, dass das Bundesarbeitsgericht seine Vorstellungen von der Eingruppierungssystematik an die Stelle des Normgebers setze. Folgte man der geänderten Rechtsprechung, ohne die Wertigkeit der Einzeltätigkeiten künftig ausreichend zu differenzieren, gäbe es in der Praxis keine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten mehr. Die Gerichte für Arbeitssachen seien nicht befugt, in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien korrigierend und ergänzend einzugreifen und eine Aufgabe zu übernehmen, die Art. 9 Abs. 3 GG allein den Tarifvertragsparteien zugewiesen habe. Es sei allein Aufgabe der Tarifvertragsparteien, etwaigen geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Selbst wenn man der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der Eingruppierung von Geschäftsstellenverwalterin folgte, könne sich dies aber jedenfalls nicht auf die Eingruppierung von Angestellten in Serviceeinheiten und damit auf die Klägerin beziehen. Die alte, stark arbeitsteilige Aufgabenerledigung sollte nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch das Konzept von Serviceeinheiten überwunden werden. Die Tarifvertragsparteien hätten dabei erkannt, dass diese ganzheitlichen Arbeiten sich in den verschiedenen Spruchkörpern der Gerichtsbarkeiten unterschiedlich schwierig darstellten. Der Katalog diente dann dazu, diese Unterschiede auch in einer unterschiedlichen Vergütung abzubilden. Entgegen der geänderten Rechtsprechung sei daher weiter davon auszugehen, dass tariflich verschieden zu bewertende und tatsächlich trennbare Tätigkeiten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden dürften. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch ein am 08.05.2019 verkündetes Urteil abgewiesen. Es hat soweit noch relevant- zur Begründung ausgeführt, die tatsächlichen Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung könnten nicht festgestellt werden. Die Klägerin könne sich nicht ohne weiteres auf das genannte Urteil des Bundesarbeitsgerichts beziehen. Danach bildeten nicht alle Tätigkeiten von Beschäftigten in einer gerichtlichen Serviceeinheit einen Arbeitsvorgang. Einem derartigen Ergebnis stehe auch die Auslegung der tariflichen Vorschriften entgegen, die eine Eingruppierung der genannten Beschäftigten in die Entgeltgruppen 6, 8 und 9 vorsehe. Die zwingende Annahme eines „großen“ Arbeitsvorgangs würde wegen der regelmäßig anfallenden schwierigen Tätigkeiten dazu führen, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 6 und 8 nicht mehr möglich sei; dies widerspreche dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien. Die Klägerin hätte daher differenziert zu den einzelnen ihr übertragenen Tätigkeiten und deren Bewertung in Bezug auf ein abgrenzbares Arbeitsergebnis vortragen und darstellen müssen, dass sie zu mehr als 50 v.H. ihre Gesamttätigkeit Arbeitsvorgänge leiste, die in rechtlich erheblichem Umfang schwierige Tätigkeiten beinhalteten oder dass ihre Einzeltätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellten; dies sei nicht geschehen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses ihr am 24.06.2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.06.2019 eingelegte Berufung der Klägerin, die sie nach Fristverlängerung bis 06.09.2019 mit einem am 06.09.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Klägerin hält ihre Klage weiterhin für begründet. Ihre Tätigkeit bilde einen Arbeitsvorgang, die Verwaltung der Geschäftsstelle. Diesen Arbeitsvorgang beinhalte – wie von dem beklagten Land in der BAK angegeben – zu 27,15 v.H. schwierige Tätigkeiten, was zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9, ab dem 01.01.2019 in die Entgeltgruppe 9 a führe. Die Klägerin beantragt unter teilweiser Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.05.2019 – 56 Ca 12834/18 – und unter teilweiser Zurücknahme der Berufung nunmehr, 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie vom 01.01.2018 bis 31.12. 2018 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 8 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die jeweiligen Nachzahlungsbeträge ab dem 1 .des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, 2. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 1. Januar 2019 nach der Entgeltgruppe E 9a, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 8 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die jeweiligen Nachzahlungsbeträge ab dem 1 .des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es hält die Klage weiterhin für unbegründet. Die Tätigkeit der Klägerin bestehe – wie in der BAK angegeben – aus mehreren Arbeitsvorgängen, wobei zu 25,77 v.H. schwierige Tätigkeiten anfielen; dies führe zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 Entgeltordnung. Das beklagte Land verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 06.09.2019, 30.10.2019, 06.04.2020 und 20.04.2020 Bezug genommen. Die Parteien haben mit am 23.06.2020/ 24.06.2020 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen (Bl 342,343 GA) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.