Urteil
56 Ca 12834/18
ArbG Berlin 56. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBE:2019:0508.56CA12834.18.00
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Leitsätze
1. Für den vorliegenden Fall - in dem die Arbeitnehmerin in einer Serviceeinheit am Amtsgericht in einer Strafrechtsabteilung Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der Justizfachangestellten, insbesondere Geschäftsstellentätigkeit und Protokollführung erledigt - vermag die erkennende Kammer einen einheitlichen Arbeitsvorgang nicht zu erkennen.(Rn.29)
2. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 betont, dass für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs das Arbeitsergebnis maßgeblich sei und es dann schlicht "bei natürlicher Betrachtungsweise" konstatiert, dass die Betreuung der Aktenvorgänge in der Senatsgeschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens ein abgrenzbares Arbeitsergebnis wären, vermag die Kammer eine solche "natürliche Betrachtungsweise" nicht nachzuvollziehen. Vielmehr erscheint es deutlich begründungsbedürftiger, die einzelnen Arbeitstätigkeiten - die erfolgreiche Ladung der Parteien und der ehrenamtlichen Richter oder das Ausstellen von Urkunden - nicht als jeweils ein Arbeitsergebnis und -vorgang anzusehen. Dies gilt umso mehr, nachdem der vom Bundesarbeitsgericht genannte "Abschluss des Verfahrens" regelmäßig nicht (allein) von der Geschäftsstelle herbeigeführt wird, sondern auf einer Verfügung durch den Richter oder Rechtspfleger beruht.(Rn.30)
3. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 6 Sa 1223/19.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf EUR 19.059,26.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den vorliegenden Fall - in dem die Arbeitnehmerin in einer Serviceeinheit am Amtsgericht in einer Strafrechtsabteilung Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der Justizfachangestellten, insbesondere Geschäftsstellentätigkeit und Protokollführung erledigt - vermag die erkennende Kammer einen einheitlichen Arbeitsvorgang nicht zu erkennen.(Rn.29) 2. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 betont, dass für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs das Arbeitsergebnis maßgeblich sei und es dann schlicht "bei natürlicher Betrachtungsweise" konstatiert, dass die Betreuung der Aktenvorgänge in der Senatsgeschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens ein abgrenzbares Arbeitsergebnis wären, vermag die Kammer eine solche "natürliche Betrachtungsweise" nicht nachzuvollziehen. Vielmehr erscheint es deutlich begründungsbedürftiger, die einzelnen Arbeitstätigkeiten - die erfolgreiche Ladung der Parteien und der ehrenamtlichen Richter oder das Ausstellen von Urkunden - nicht als jeweils ein Arbeitsergebnis und -vorgang anzusehen. Dies gilt umso mehr, nachdem der vom Bundesarbeitsgericht genannte "Abschluss des Verfahrens" regelmäßig nicht (allein) von der Geschäftsstelle herbeigeführt wird, sondern auf einer Verfügung durch den Richter oder Rechtspfleger beruht.(Rn.30) 3. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 6 Sa 1223/19. I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf EUR 19.059,26. Die Klage ist überwiegend zulässig, soweit zulässig aber unbegründet. I. Die Klage ist überwiegend zulässig. 1. Neben dem Leistungsantrag zu 1) handelt es sich bei dem Klageantrag zu 3) um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, bei der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere rechtliche Interesse an der Feststellung unbedenklich zu bejahen ist (vgl. etwa BAG vom 25.09.1991 – 4 AZR 87/91 – NZA 1992, 273 ff.; BAG vom 20.10.1993 – 4 AZR 47/93 – NZA 1994, 514 ff.). 2. Der Klageantrag zu 2) ist hingegen nicht zulässig. Er bedurfte der Entscheidung, nachdem die hilfsweise Bedingung, unter der er gestellt wurde – das Unterliegen mit dem Klageantrag zu 1) – eingetreten war (siehe im Folgenden II. 1. der Gründe). Der Klageantrag zu 2) ist deswegen unzulässig, weil der streitgegenständliche Zeitraum, für den die Feststellung der Eingruppierungspflicht begehrt wird, bereits vollständig durch den Leistungsantrag zu 1) abgedeckt wird. Insoweit besteht indes der Vorrang der Leistungs- vor der Feststellungsklage. II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für die von ihr geltend gemachte Eingruppierung weder für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 noch in die Entgeltgruppe 9 der Entgeltordnung zum TV-L ausreichend substantiiert dargelegt. Infolgedessen erweisen sich sowohl der Leistungsantrag zu 1) (dazu im Folgenden 1.) als auch der Feststellungsantrag zu 3) (dazu im Folgenden 2.) als unbegründet. 1. Der Leistungsantrag zu 1), mit dem die Klägerin die Zahlung der Differenz zwischen der ihr gewährten Vergütung nach Entgeltgruppe 6 und der Entgeltgruppe 9 der Entgeltordnung des TV-L verlangt, ist unbegründet. a. Die generelle Anwendbarkeit des TV-L auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist unstreitig. Die Beklagte wendet die Regelungen auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin an. b. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die jeweils von ihr – teilweise dann hilfsweise – geltend gemachten Eingruppierungen in die Entgeltgruppen 8 und 9 des TV-L. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer, dass ihre Tätigkeiten die jeweiligen Eingruppierungen rechtfertigten. c. Nach § 12 Abs. 1 TV-L richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A), wobei die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Als Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung ist dabei der Arbeitsvorgang entscheidend. d. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte das Arbeitsergebnis maßgebend (vgl. nur BAG 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 13, BAGE 146, 22 ff.; BAG 15. September 2004 – 4 AZR 396/03 – zu I. 1. d. aa. der Gründe, BAGE 112, 39 ff.). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können dann wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einen entsprechenden Arbeitsvorgang hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2018 für den Fall angenommen, dass Aktenvorgänge in der Senatsgeschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens betreut werden (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16, BAGE 162, 81 ff.). e. Für den vorliegenden Fall – in dem die Klägerin in einer Serviceeinheit am Amtsgericht in einer Strafrechtsabteilung Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der Justizfachangestellten, insbesondere Geschäftsstellentätigkeit und Protokollführung erledigt – vermag die erkennende Kammer einen entsprechenden einheitlichen Arbeitsvorgang nicht zu erkennen. aa. Das Bundesarbeitsgericht betont in der genannten Entscheidung zunächst, dass für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs das Arbeitsergebnis maßgeblich sei (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16, BAGE 162, 81 ff., Rn. 24). Es konstatiert dann schlicht „bei natürlicher Betrachtungsweise“, dass die Betreuung der Aktenvorgänge in der Senatsgeschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens ein abgrenzbares Arbeitsergebnis wären (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16, BAGE 162, 81 ff., Rn. 27). Eine solche „natürliche Betrachtungsweise“ vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Vielmehr erscheint es deutlich begründungsbedürftiger, die einzelnen Arbeitstätigkeiten – die erfolgreiche Ladung der Parteien und der ehrenamtlichen Richter oder das Ausstellen von Urkunden – nicht als jeweils ein Arbeitsergebnis und -vorgang anzusehen. Dies gilt umso mehr, nachdem der vom Bundesarbeitsgericht genannte „Abschluss des Verfahrens“ regelmäßig nicht (allein) von der Geschäftsstelle herbeigeführt wird, sondern auf einer Verfügung durch den Richter oder Rechtspfleger beruht. bb. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung auch selbst konstatiert, dass Einzeltätigkeiten dann nicht zusammengefasst werden können, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reiche nur die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16, BAGE 162, 81 ff., Rn. 24). Die Arbeitsschritte und Einzelaufgaben bei Aktenvorgängen in der Geschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens sind aber den Geschäftsstellenmitarbeitern nicht als einer Person (allein) übertragen. Vielmehr handelt es sich um organisatorisch voneinander getrennte Aufgaben, die mindestens regelmäßig auch einen Richter oder einen Rechtspfleger involvieren. Dies gilt beispielsweise für Verfügungen und prozessleitende Erklärungen an Parteien, Entscheidungen über Prozesskostenhilfe im Laufe des Verfahrens oder die Entscheidung über die Ladung von Dolmetschern. Unter Berücksichtigung dessen können die Einzeltätigkeiten der Klägerin gerade nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, weil sie ihr – insbesondere auch nicht eigenverantwortlich – übertragen worden sind (so ausdrücklich auch BAG 14. August 1985 – 4 AZR 24/84, n.v.). f. Es verbleibt damit bei der Eingruppierung der Klägerin in der Entgeltgruppe 6, nach sie – nicht zusammenzufassende – Tätigkeiten ausübt, die zu einem Fünftel schwierig sind. 2. Aufgrund der zuvor dargestellten Erwägungen war die Klage auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3) abzuweisen, mit der die Klägerin ebenfalls erfolglos eine höhere Eingruppierung begehrt hat. III. Die Kostenentscheidung entspricht § 91 Abs. 1 S. 1, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die zur Zulassung der Berufung für die Klägerin § 64 Abs. 2 b) ArbGG. Der Streitwert war für den Klageantrag zu 1) in der ursprünglich geltend gemachten Höhe festzusetzen, hinsichtlich des Klageantrags zu 2) in Höhe des für acht Monate geltend gemachten Differenzbetrags von EUR 464,86 und für den Klageantrag zu 3) in Höhe des für drei Jahre geltend gemachten Differenzbetrags (§ 42 Abs. 1 S. 1 GKG). Für die Feststellungsanträge zu 2) und zu 3) war jeweils ein Abschlag von 25% zu berücksichtigen wegen des gegenüber dem Leistungsinteresse geringwertigeren Feststellungsinteresses. Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 00. August XXXX als Justizbeschäftigte am Amtsgericht T. in 75prozentiger Teilzeit bei dem beklagten Land mit einem Bruttomonatsgehalt i.H.v. EUR 2.272,25 beschäftigt. Gemäß § 3 ihres Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis der BAT und die diesen ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Infolgedessen sind auf das Arbeitsverhältnis der Nachfolgetarifvertrag TV-L und dessen Entgeltordnung anwendbar. Die Klägerin arbeitet am Amtsgericht T. in einer Serviceeinheit, innerhalb derer sie Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der Justizfachangestellten, insbesondere Geschäftsstellentätigkeit und Protokollführung in der Strafrechtsabteilung 279 für allgemeine Strafsachen bearbeitet und erledigt. Nach der durch das beklagte Land erteilten Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) führt die Klägerin folgende Aufgaben in folgendem Umfang aus: Geschäftsstellentätigkeit: Postbearbeitung, Schriftgutverwaltung, Aussonderungsarbeiten, Datenpflege, Kenntnis von Aktenordnung, Geschäftsordnungsvorschriften und anderen Bestimmungen (zu 45,03% der monatlichen Arbeitszeit); selbständige Fertigung von Inhaltsprotokollen und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 8,04% der monatlichen Arbeitszeit); kanzleimäßige Erledigung der Verfügungen der jeweiligen Sachbearbeiter, Mitteilung an andere Behörden, selbständige Fertigung von Maschinenprotokollen und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 21,04% der monatlichen Arbeitszeit); Anordnung von Ladungen und Zustellungen, öffentliche Zustellungen und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 11,14% der monatlichen Arbeitszeit); Erteilen vollstreckbarer Ausfertigungen und von Teilrechtskraft- und Rechtskraftattesten und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 4,20% der monatlichen Arbeitszeit); Aufgaben der Kostenbeamten und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 1,55% der monatlichen Arbeitszeit); Aufgaben nach der Zählkartenordnung und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 2,87% der monatlichen Arbeitszeit); Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 2,53% der monatlichen Arbeitszeit); unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen, Urteilen und Beschlüssen für den jeweiligen Sachbearbeiter und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 2,45% der monatlichen Arbeitszeit); Mitteilungen an das Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 0,31% der monatlichen Arbeitszeit); Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 StPO und dem JGG sowie nach § 453b StPO und der Gnadenordnung sowie die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Kenntnis der relevanten Bestimmungen (zu 0,72% der monatlichen Arbeitszeit). An diesen Aufgaben der Klägerin und deren zeitlicher Gewichtung änderte sich bis zum heutigen Tage nichts. Die Klägerin wurde am 1. November 2010 in die Entgeltgruppe 5 des TV-L übergeleitet. Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 wurden der Klägerin die Aufgaben als Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten mit mindestens einem Fünftel schwieriger Tätigkeiten dauerhaft übertragen. Dementsprechend wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 2 des Teil II Abschnitt 12.1 der Anlage A zum TV-L eingruppiert. Die Klägerin macht unter Verweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2018 (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16, BAGE 162, 81 ff.) rückwirkend Differenzzahlungsansprüche zwischen der Entgeltgruppe E6 und der Entgeltgruppe E9 sowie für die Zukunft eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E9 geltend. Gegenwärtig beträgt das Entgelt in der Entgeltgruppe E9 in der von der Klägerin begehrten Stufe 4 bei einer Beschäftigung in Vollzeit EUR 3.160,20 brutto, bei einer 75prozentigen Teilzeitbeschäftigung dementsprechend EUR 2.670,15 brutto. Die Klägerin forderte das beklagte Land mit Schreiben vom 27. Juli 2018 auf, die Vergütungsdifferenzen für die Vergangenheit zu zahlen, soweit diese nicht tariflich ausgeschlossen waren und sie künftig nach der Entgeltgruppe E9 zu vergüten. Die Aufforderung blieb unbeantwortet. Auch die anschließende Aufforderung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2018 bliebe unbeantwortet. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 7 - 12 d. A. verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe E9 ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2018. Dort habe das Bundesarbeitsgericht anders als zuvor festgestellt, dass Mitarbeiter in gerichtlichen Geschäftsstellen und organisierten Serviceeinheiten nach der Entgeltgruppe E9 zu vergüten seien, sobald innerhalb des im tarifrechtlichen Sinne einheitlich zu bildenden Arbeitsvorgangs der Geschäftsstellentätigkeit in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten im Sinne der Regelung zu Nr. 12.1 Nr. 2 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L anfielen. Dabei habe das Bundesarbeitsgericht bereits schwierige Tätigkeiten im Umfang von ca. 9% ausreichen lassen. Ausweislich der von dem beklagten Land selbst erteilten Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) bearbeite die Klägerin sogar schwierige Tätigkeiten im tarifrechtlichen Sinne im Umfang von mindestens 20,95%. Schon dadurch habe die Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts müsse die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten nunmehr bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht bleiben. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt sei, habe eine Bewertung anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu erfolgen. Es komme damit nicht mehr auf eine Unterscheidung zwischen gewöhnlichen und schwierigen Tätigkeiten an. Folglich seien sämtliche Einzelaufgaben und Einzeltätigkeiten als ein einheitlicher Arbeitsvorgang im Tarifsinn zu werten. Dabei solle es nach der neuen Rechtsprechung genügen, dass schwierige Tätigkeiten in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfielen, ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde. Nach Maßgabe der neuen Rechtsprechung bildeten auch die im vorliegenden Fall ausweislich der BAK dargelegten Einzeltätigkeiten der Klägerin einen großen Arbeitsvorgang im Tarifsinn. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung, dass zwischen den Tätigkeiten ein innerer Zusammenhang bestehe und die Übertragung der Tätigkeiten einheitlich erfolgt sei. Auch die zuvor genannten, in der BAK aufgeführten Tätigkeiten stünden in einem inneren Zusammenhang mit der Geschäftsstellentätigkeit, weil die Klägerin die Akten durch die sonstigen Arbeitsschritte immer innerhalb der Geschäftsstellentätigkeit kennen und sie bei den vorgenannten Aufgaben heranziehen müsse. Die Tätigkeiten seien der Klägerin auch im Interesse einer zügigen Bearbeitung einheitlich übertragen worden. Eine andere Betrachtung führte zu einer unzulässigen Atomisierung von Arbeitsvorgängen. Ausweislich der 2. Protokollerklärung zu Nr. 12.1 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L sei den Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften die Aufgabenwahrnehmung ausdrücklich ganzheitlich übertragen worden. Dies ergebe sich auch aus einem Bericht des Regierenden Bürgermeisters von Berlin über die Modernisierung der Berliner Justiz. Kennzeichnend sei gerade die Bearbeitung sowohl von Aktenführung, Schreibdienst, Protokolldienst und Kostensachbearbeitung. Auch nach der Legaldefinition von schwierigen Tätigkeiten in der Protokollerklärung gehörten die unter den laufenden Nr. 4 - 11 der BAK genannten Tätigkeiten zu den schwierigen Tätigkeiten im tariflichen Sinne. Schon danach würde der Anteil an schwierigen Tätigkeiten verglichen zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin – und dem einheitlich zu bildenden einzigen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne – 25,95% betragen. Reiche aber nach der neuen Rechtsprechung ein Anteil von rund 10% an schwierigen Tätigkeiten, erfülle die Klägerin die Anforderungen nun erst recht. Folglich prägten die schwierigen Tätigkeiten der Klägerin den gesamten einheitlichen Arbeitsvorgang der Geschäftsstellentätigkeit. Ohne die Durchführung schwieriger Tätigkeiten als Teil des gesamten Arbeitsvorgangs sei auch kein sinnvolles Arbeitsergebnis zu erzielen. Sämtliche Teiltätigkeiten stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Aktenführung und seien davon nicht sinnvoll zu trennen. So sei die Klägerin beispielsweise nur deshalb zur Auskunft fähig, weil sie die Akten führe und dadurch Kenntnis vom jeweiligen Verfahrensstand habe. Auch Beglaubigungen usw. könne sie nur auf Grundlage der zur Akte gelangten Originale vornehmen. Dies gelte in gleicher Weise für Anordnung von Ladungen und Aufgaben des Kostenbeamten. Damit hebe sich die gesamte Tätigkeit der Klägerin durch eine mindestens hälftige schwierige Tätigkeit aus der Ausgangsvergütungsgruppe E6 heraus. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sei die neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch keine unzulässige Tarifpolitik, vielmehr korrigiere die Rechtsprechung damit fehlerhafte Eingruppierungserwägungen der Vergangenheit. Die bisherige Trennung der einzelnen Arbeitsaufgaben sei eine tarifrechtliche Ungenauigkeit gewesen. Es habe auch nie einen Differenzierungswillen der Tarifvertragsparteien zwischen den einzelnen Arbeitsaufgaben gegeben. Die Tarifvertragsparteien hätten lediglich die Aspekte und Kriterien der vorherigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte umsetzen wollen. Im Tarifvertrag sei es um eine bloße Bewertung von Einzeltätigkeiten gegangen, auf die es nun nicht mehr ankomme. Auch einen darauf gerichteten Vertrauensschutz könne es nicht geben. Für die Berechnung der Ansprüche der Klägerin müsse hinsichtlich der Stufenzuordnung § 17 Abs. 4 TV-L berücksichtigt werden, wonach die bisherige Stufenzuordnung bei der Klägerin erhalten bleiben müsse. Wegen der Einzelheiten der Stufenzuordnung wird auf Bl. 117 d. A. verwiesen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung zum Klageantrag zu 1) wird auf Bl. 117 und 118 d. A. verwiesen. Nachdem die Klägerin ihren ursprünglich zu 1) angekündigt Klageantrag – gerichtet auf die Zahlung von EUR 3.718,88 brutto – im Kammertermin am 8. Mai 2019 im Übrigen zurückgenommen hat, beantragt sie zuletzt noch, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 857,16 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem jeweiligen Teilbetrag i.H.v. EUR 66,96 seit dem 1. Februar 2018, i.H.v. EUR 66,96 seit dem 1. März 2018, i.H.v. EUR 66,96 seit dem 1. April 2018, i.H.v. EUR 66,96 seit dem 1. Mai 2018, i.H.v. EUR 66,96 seit dem 1. Juni 2018, i.H.v. EUR 174,12 seit dem 1. Juli 2018, i.H.v. EUR 174,12 seit dem 1. August 2018, i.H.v. EUR 174,12 seit dem 1. September 2018 zu zahlen, 2. hilfsweise für den Fall der vollständigen oder teilweisen Abweisung des Antrags zu 1) – festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 nach der Entgeltgruppe E9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe E8 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Letzten des jeweiligen Monats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. September 2018 nach der Entgeltgruppe E9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe E8 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Letzten des jeweiligen Monats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, die Klägerin sei zutreffend eingruppiert, so dass ihr keine weiteren Ansprüche zustünden. Das der Klägerin gezahlte Entgelt der Entgeltgruppe 6 entspreche ihrer Tätigkeit. Infolgedessen habe sie keinen Anspruch auf Nachzahlung von Differenzvergütung oder die begehrten Feststellungen. Zunächst fehle aber dem von der Klägerin erhobenen Feststellungsantrag das erforderliche Feststellungsinteresse. Denn die Klägerin habe für den auch mit der Feststellung begehrten Zeitraum bereits eine Leistungsklage erhoben. Im Übrigen arbeite die Klägerin nicht als Geschäftsstellenverwalterin, sondern als Mitarbeiterin des Serviceteams 21 im Fachbereich II. Die Klägerin verkenne, dass mit der Einführung des Tätigkeitsmerkmals „Angestellte in Serviceeinheiten“ tarifrechtlich ein neues, von den herkömmlichen Geschäftsstellenverwaltern abgegrenztes Aufgabengebiet geschaffen worden sei. Dieses unterscheide sich von dem einer Geschäftsstellenverwalterin dadurch, dass Angestellte in Serviceeinheiten die früher tarifrechtlich separierten Aufgabengebiete der Aktenverwaltung, der Protokollführung und der Wahrnehmung von Urkundsbeamten Tätigkeit nunmehr, elektronisch unterstützt, ganzheitlich erledigten. Ihre Aufgaben bestünden darin, alle im Aufgabengebiet eines Beamten des mittleren Justizdienstes anfallenden Aufgaben aus einer Hand zu erledigen – so wie sie im Verfahren anfielen. Die Arbeit einer Geschäftsstellenverwalterin sei dagegen nicht durch ein ganzheitliches Arbeiten geprägt. Soweit einer Geschäftsstellenverwalterin neben der Verwahrung von Akten noch andere Aufgaben zugewiesen sein, sei dies weder zwangsläufig mit ihrer genannten tariflichen Eingruppierung verbunden noch dürfe sich diese Zuweisung als ein ganzheitliches Arbeiten darstellen, wie sie die Arbeitsaufgabe der Klägerin ist. Die Aufgaben der Klägerin ergäben sich gerade aus der Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) des Präsidenten des Amtsgerichts T. vom 28. Februar 2012. Unter Berücksichtigung dessen belaufe sich der Zeitanteil der schwierigen Tätigkeiten auf 25,77%. Nach § 12 Abs. 1 TV-L richte sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung. Der Beschäftigte werde in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprächen. Dies sei der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllten. Bezugsobjekt sei der Arbeitsvorgang. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs sei das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang könnten wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei könne die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten könnten jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt seien. Bisher habe das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, die gewöhnlichen Aufgaben eines Geschäftsstellenverwalters und die schwierigen Tätigkeiten im Tarifsinne seien verschiedenen Arbeitsvorgängen zuzuordnen gewesen. Dieser Aspekt habe sich in der Rechtsprechung auch mehrfach wiederholt. Die nunmehr vom Bundesarbeitsgericht geänderte Rechtsprechung überzeuge jedenfalls für den hier maßgeblichen Bereich von gerichtlichen Arbeitsfeldern nicht. Sie lasse den Willen der Tarifvertragsparteien nach einer Differenzierung der Eingruppierung je nach Schwierigkeitsgrad völlig außer Acht und zerstöre damit das Tarifgefüge. Personalpolitisch sei es erkennbar die Absicht der Tarifvertragsparteien gewesen, in den Geschäftsstellen und Serviceeinheiten Aufstiegs- und Differenzierungsmöglichkeiten zu haben. Tarifpolitisch mag die daraus folgende höhere Eingruppierung der Beschäftigten zu begrüßen sein. Tarifpolitik sei aber nicht Aufgabe der Gerichte sondern der Tarifvertragsparteien. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts widerspreche auch dem aus der Anlage und den Protokollnotizen erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien. Durch die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags werde in aller Regel der Wille der Tarifvertragsparteien erkennbar, für den betroffenen Personenkreis insgesamt eine Lohnordnung aufzustellen. Soweit die Rechtsprechung darin eine bloße Bewertung von Einzeltätigkeiten erkenne, treffe dies nicht zu und missachte den Willen der Tarifvertragsparteien. Tatsächlich würden nach der Änderung der Rechtsprechung die Entgeltgruppen 6 und 8 obsolet. Die Geschäftsstellenverwalter, die keine oder weniger als 9% schwierige Tätigkeiten ausübten, wären in die Entgeltgruppe 5 einzugruppieren, alle anderen, die mindestens 9% schwierige Tätigkeiten ausübten, wären in der Entgeltgruppe 9 einzugruppieren. Die Differenzierung zwischen Entgeltgruppe 5 (keine schwierige Tätigkeit), Entgeltgruppe 6 (schwierige Tätigkeit zu einem Fünftel), Entgeltgruppe 8 (schwierige Tätigkeit zu einem Drittel) und Entgeltgruppe 9 (schwierige Tätigkeit zu mindestens der Hälfte) wäre damit völlig hinfällig. Damit greife das Bundesarbeitsgericht in die Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG ein und setze sich über den Willen der Tarifvertragsparteien hinweg. Es sei methodisch unzulässig, dass das Bundesarbeitsgericht seine Vorstellungen von der Eingruppierungssystematik an die Stelle des Normgebers setze. Folgte man der geänderten Rechtsprechung, ohne die Wertigkeit der Einzeltätigkeiten künftig ausreichend zu differenzieren, gäbe es in der Praxis keine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten mehr. Die Gerichte für Arbeitssachen seien nicht befugt, in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien korrigierend und ergänzend einzugreifen und eine Aufgabe zu übernehmen, die Art. 9 Abs. 3 GG allein den Tarifvertragsparteien zugewiesen habe. Es sei allein Aufgabe der Tarifvertragsparteien, etwaigen geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Selbst wenn man der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der Eingruppierung von Geschäftsstellenverwalterin folgte, könne sich dies aber jedenfalls nicht auf die Eingruppierung von Angestellten in Serviceeinheiten und damit auf die Klägerin beziehen. Die alte, stark arbeitsteilige Aufgabenerledigung sollte nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch das Konzept von Serviceeinheiten überwunden werden. Die Tarifvertragsparteien hätten dabei erkannt, dass diese ganzheitlichen Arbeiten sich in den verschiedenen Spruchkörpern der Gerichtsbarkeiten unterschiedlich schwierig darstellten. Der Katalog diente dann dazu, diese Unterschiede auch in einer unterschiedlichen Vergütung abzubilden. Entgegen der geänderten Rechtsprechung sei daher weiter davon auszugehen, dass tariflich verschieden zu bewertende und tatsächlich trennbare Tätigkeiten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden dürften.