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Urteil

7 Ca 154/19

ARBG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach BAT fehlerhafte Eingruppierung kann trotz Frist des § 29a Abs.4 TVÜ-Länder korrigierbar sein, wenn es sich um die Korrektur einer vor der Überleitung bestehenden falschen BAT-Eingruppierung handelt. • Zur Bestimmung der Eingruppierung ist der Arbeitsvorgang als Bezugsobjekt maßgeblich; Zusammenhangstätigkeiten sind bei natürlicher Betrachtungsweise zu einem Arbeitsvorgang zuzurechnen, um tarifwidrige Atomisierung zu vermeiden. • Erfüllt ein Arbeitsvorgang, der den überwiegenden Teil der Tätigkeit ausmacht, die Merkmale 'schwieriger Tätigkeiten' in rechtlich nicht ganz unerheblichem Umfang, ist die höherrangige Vergütungsgruppe zuzuordnen. • Die tarifliche Systematik bleibt der Zuständigkeit der Tarifvertragsparteien vorbehalten; das Gericht hat die tarifliche Regelung anzuwenden, auch wenn das Ergebnis innerbetrieblichen Spannungen hervorrufen kann. • Die Klägerin hat die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Abs.1 TV-L gewahrt; der Zahlungsanspruch beginnt ab dem dort genannten Zeitpunkt.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung in VG Vb FG 2/BAT führt zur Überleitung in EG 9/9a TV‑L • Eine nach BAT fehlerhafte Eingruppierung kann trotz Frist des § 29a Abs.4 TVÜ-Länder korrigierbar sein, wenn es sich um die Korrektur einer vor der Überleitung bestehenden falschen BAT-Eingruppierung handelt. • Zur Bestimmung der Eingruppierung ist der Arbeitsvorgang als Bezugsobjekt maßgeblich; Zusammenhangstätigkeiten sind bei natürlicher Betrachtungsweise zu einem Arbeitsvorgang zuzurechnen, um tarifwidrige Atomisierung zu vermeiden. • Erfüllt ein Arbeitsvorgang, der den überwiegenden Teil der Tätigkeit ausmacht, die Merkmale 'schwieriger Tätigkeiten' in rechtlich nicht ganz unerheblichem Umfang, ist die höherrangige Vergütungsgruppe zuzuordnen. • Die tarifliche Systematik bleibt der Zuständigkeit der Tarifvertragsparteien vorbehalten; das Gericht hat die tarifliche Regelung anzuwenden, auch wenn das Ergebnis innerbetrieblichen Spannungen hervorrufen kann. • Die Klägerin hat die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Abs.1 TV-L gewahrt; der Zahlungsanspruch beginnt ab dem dort genannten Zeitpunkt. Die Klägerin, seit 1976 beim beklagten Land als Urkundsbeamtin/Beschäftigte in einer Serviceeinheit an einem Arbeitsgericht tätig und ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte, wurde zum 01.11.2006 in EG 6 TV‑L übergeleitet. Sie begehrte ab 01.02.2018 die Höhergruppierung in EG 9 (ab 01.01.2019 EG 9a) mit der Begründung, bereits nach der Vergütungsordnung zum BAT sei sie fehlerhaft niedriger eingruppiert gewesen und hätte in VG Vb FG 2 einzustufen sein müssen. Das Land lehnte ab und berief sich unter anderem auf die Frist des § 29a Abs.4 TVÜ‑Länder sowie auf fehlende Substantiierung und Atomisierung der Tätigkeit. Die Klägerin legte ein einwöchiges Tätigkeitsprotokoll vor, aus dem Zeitanteile für verschiedene Tätigkeiten hervorgingen; streitig war insbesondere, ob ihre Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang mit 'schwierigen Tätigkeiten' bildet. • Klage ist zulässig: Feststellungsinteresse nach § 256 Abs.1 ZPO gegeben. • Fristwirkung des § 29a Abs.4 TVÜ‑Länder greift nicht: Die Klägerin begehrt keine originäre Höhergruppierung nach TV‑L, sondern die Korrektur einer bereits vor Überleitung bestehenden fehlerhaften BAT‑Eingruppierung; §29a sollte Bestandsschutz bei unveränderter Tätigkeit schaffen, nicht die Korrektur vorbestehender Fehlzuordnungen verhindern. • Heranziehung der BAG‑Rechtsprechung zum Begriff des Arbeitsvorgangs: Maßgeblich ist das Arbeitsergebnis; Zusammenhangstätigkeiten sind einem Arbeitsvorgang zuzurechnen, um tarifwidrige Atomisierung zu vermeiden. • Natürliche Betrachtung führt hier zu einem abgrenzbaren Arbeitsvorgang 'Betreuung der Aktenvorgänge vom Eingang bis zum Abschluss', dem sämtliche Aktenführungs‑, Zustellungs‑, Schreib‑ und unterschriftsreifen Vorbereitungsaufgaben zuzurechnen sind. • Aus dem einwöchigen Aufschrieb ergibt sich, dass dieser Arbeitsvorgang den überwiegenden Anteil der Tätigkeit (über 90%) ausmacht; darin fallen vollstreckbare Ausfertigungen und unterschriftsreife Vorbereitungen von Verfügungen/Beschlüssen in einem rechtlich erheblichen Umfang an. • Das Merkmal 'schwierige Tätigkeiten' ist erfüllt, weil die genannten Einzeltätigkeiten ohne deren Erbringung kein sinnvolles Arbeitsergebnis möglich wäre und sie in nicht ganz unerheblichem Umfang anfallen; daher besteht die Eingruppierung in VG Vb FG 2 BAT. • Selbst bei engerer Fassung des Begriffes Arbeitsvorgang ergeben sich organisatorisch nicht trennbare verfahrensleitende Maßnahmen mit erheblichem Anteil an schwierigen Tätigkeiten. • Die Klägerin hat die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 37 Abs.1 TV‑L für den Zeitraum ab 01.02.2018 eingehalten; damit besteht ein vergütungsrechtlicher Anspruch ab diesem Zeitpunkt. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen gemäß ArbGG und ZPO; Berufung nicht gesondert zuzulassen. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht stellte fest, dass das Land verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.02.2018 Vergütung nach EG 9 FG 2 Teil II Ziff.12.1 EntgeltO zum TV‑L zu zahlen und ab 01.01.2019 nach EG 9a FG 2 Teil II Ziff.12.1 EntgeltO zum TV‑L. Begründend führte das Gericht aus, die Klägerin sei nach BAT in VG Vb FG 2 einzuordnen, weil ihr gesamter Arbeitsvorgang 'Betreuung der Aktenvorgänge vom Eingang bis zum Abschluss' den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit ausmache und hierin schwierige Tätigkeiten in rechtlich erheblichen Umfang anfallen. Die Fristregel des § 29a Abs.4 TVÜ‑Länder stehe der Korrektur einer bereits vor der Überleitung fehlerhaften BAT‑Eingruppierung nicht entgegen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land; der Streitwert wurde auf 26.153,40 EUR festgesetzt.