Urteil
4 AZR 916/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anwendung einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) auf ein Arbeitsverhältnis nach Betriebsübergang setzt Feststellungen zur Geltung oder Transformation der GBV voraus.
• Für die Eingruppierung nach einer GBV können Tätigkeitsbeispiele eigenständige Bedeutung haben; es genügt, wenn die Voraussetzungen eines Tätigkeitsbeispiels erfüllt sind.
• Bei unklaren tatsächlichen Feststellungen zur tatsächlichen Tätigkeit ist die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu GBV-Anwendung und Tätigkeit (Eingruppierung) • Die Anwendung einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) auf ein Arbeitsverhältnis nach Betriebsübergang setzt Feststellungen zur Geltung oder Transformation der GBV voraus. • Für die Eingruppierung nach einer GBV können Tätigkeitsbeispiele eigenständige Bedeutung haben; es genügt, wenn die Voraussetzungen eines Tätigkeitsbeispiels erfüllt sind. • Bei unklaren tatsächlichen Feststellungen zur tatsächlichen Tätigkeit ist die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin ist seit 2001 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt und ab 01.07.2003 als Bauleiterin (Funktionscode 429) eingruppiert worden; vergütet wurde sie zuletzt nach Gehaltsgruppe D GBV. Nach Betriebsübergang auf die Beklagte blieb sie beschäftigt. Sie verlangt ab 2008 Eingruppierung in Gehaltsgruppe E GBV und Zahlungen aus dem Mittelwert des Gehaltsbands. Die Beklagte hält die Vergütung als D-Gruppe für zutreffend und bestreitet entscheidende höhere Aufgaben. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klägerin statt; die Beklagte legte Revision ein. Das BAG prüfte insbesondere, ob die GBV auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist und ob die tatsächlichen Tätigkeiten der Klägerin den Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels der Gehaltsgruppe E entsprechen. • Revision der Beklagten war begründet; die Berufungsentscheidung wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (§§562,563 ZPO). • Das Landesarbeitsgericht hat nicht hinreichend festgestellt, ob und inwieweit die GBV der E-Plus als kollektivrechtliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis der Klägerin weiterhin gilt oder ob sie nach §613a BGB transformiert wurde; dazu fehlen Feststellungen zur Identität des Betriebs oder zum selbständigen Weiterbetrieb eines Betriebsteils. • Unklar blieb, ob die vorgelegten Gehaltsstrukturen der übernehmenden ‚A-L‘ ab 2007/2010 Bestandteil der ursprünglichen GBV wurden oder aus welchem Grund sie maßgeblich sein sollen; zeitliche und inhaltliche Zusammenhänge sind nicht ausreichend festgestellt. • Der Senat stellte klar, dass für einen Anspruch nach Gehaltsgruppe E die Erfüllung eines entsprechenden Tätigkeitsbeispiels ausreicht, Tätigkeitsbeispiele also eigenständige Bedeutung haben können; zugleich fehlt es hier an erforderlichen Feststellungen zur tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Klägerin im Streitzeitraum. • Zwischenzeugnis und schlagwortartige Angaben genügen nicht als Ersatz für detaillierte Feststellungen zur tatsächlichen Tätigkeitsstruktur, Umfang und zeitlichem Verlauf; das Landesarbeitsgericht hat insoweit unzureichend ermittelt. • Es ist zu prüfen, ob die Tätigkeit eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere Teiltätigkeiten darstellt, ob alle in den Tätigkeitsbeispielen genannten Bereiche erfüllt sind und ob die Tätigkeit sich durch das Qualifizierungsmerkmal der Gehaltsgruppe E gegenüber D heraushebt; hierbei dürfen bereits zur Wertung herangezogene Elemente nicht erneut für die höhere Bewertung verwandt werden. • Das Landesarbeitsgericht hat zudem über die Anwendbarkeit des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers (§315 BGB analog nach Nr.3 Satz5 GBV) und über die Frage der Zinsen (Fälligkeit und Beginn) festzustellen; Prozess- und Verzugszinsen können frühestens ab Fälligkeit beziehungsweise Rechtskraft der Leistungsbestimmung relevant werden. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat weitere Feststellungen zu treffen: ob und inwieweit die GBV der E-Plus auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden ist oder ob eine Transformation nach §613a BGB eingetreten ist, ob die vorgelegten Gehaltsstrukturen der späteren A-L Teil der maßgeblichen Regelung sind, sowie detaillierte tatsächliche Feststellungen zur konkreten Tätigkeit der Klägerin im Streitzeitraum vorzunehmen. Sodann ist zu prüfen, ob die Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels der Gehaltsgruppe E erfüllt und ob die Wertung gegenüber Gehaltsgruppe D gerechtfertigt ist. Schließlich hat das Landesarbeitsgericht die Rechtsfolgen einschließlich der Gehaltsbestimmung, der Höhe des etwaigen Nachforderungsanspruchs und der Frage des Beginns von Verzugs- oder Prozesszinsen zu entscheiden; die Kosten der Revision bleiben der späteren Entscheidung vorbehalten.