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Urteil

4 AZR 992/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eingruppierung nach MTV 2010 richtet sich nach der ausgeübten Tätigkeit und den allgemeinen Anforderungen der Tarifgruppe (§ 6 MTV, § 2 VTV). • Die Angabe eines Tätigkeitsexempels in mehreren Tarifgruppen erfordert Auslegung der unbestimmten Tarifbegriffe anhand der allgemeinen Anforderungen; bloße Berufsbezeichnung reicht nicht aus. • Das Merkmal „eigene Entscheidungen in begrenztem Umfang" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; dessen Prüfung unterliegt bei Revision nur eingeschränkter Tatsachenkontrolle, soweit das Berufungsgericht alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat. • Fehlt es an Feststellungen dazu, ob zusätzlich vertiefte, gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse vorliegen, kann das Revisionsgericht nicht selbst entscheiden und muss an die Vorinstanz zurückverweisen (vgl. § 563 ZPO).
Entscheidungsgründe
Eingruppierung nach MTV 2010: Entscheidungsspielraum allein genügt nicht, fehlende Feststellungen zu vertieften Kenntnissen • Eingruppierung nach MTV 2010 richtet sich nach der ausgeübten Tätigkeit und den allgemeinen Anforderungen der Tarifgruppe (§ 6 MTV, § 2 VTV). • Die Angabe eines Tätigkeitsexempels in mehreren Tarifgruppen erfordert Auslegung der unbestimmten Tarifbegriffe anhand der allgemeinen Anforderungen; bloße Berufsbezeichnung reicht nicht aus. • Das Merkmal „eigene Entscheidungen in begrenztem Umfang" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; dessen Prüfung unterliegt bei Revision nur eingeschränkter Tatsachenkontrolle, soweit das Berufungsgericht alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat. • Fehlt es an Feststellungen dazu, ob zusätzlich vertiefte, gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse vorliegen, kann das Revisionsgericht nicht selbst entscheiden und muss an die Vorinstanz zurückverweisen (vgl. § 563 ZPO). Der Kläger, ausgebildeter Bankkaufmann und ver.di-Mitglied, war seit Oktober 1998 bei einer Volksbankgenossenschaft beschäftigt; sein Arbeitsverhältnis ging 2010 auf die Beklagte über, die dem AVR angehört. Ab 1. November 2010 wurden bei der Beklagten Arbeitsabläufe vereinheitlicht; der Kläger war seitdem als Kreditsachbearbeiter in der Marktfolge für Privatkunden tätig und verfügte über technische EDV-Vollmachten bis 350.000 Euro. Er erhielt seit Mai 2009 Vergütung nach Tarifgruppe 5 MTV (MTV alt) und begehrt für den Zeitraum ab 1. November 2010 höhere Vergütung nach Tarifgruppe 6 MTV 2010 nebst Sonderzahlungen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger die Eingruppierung in Gruppe 6 zugesprochen; die Beklagte hat daraufhin Revision eingelegt. Streitpunkt ist insbesondere, ob der Kläger eigene Entscheidungen in begrenztem Umfang trifft und ob seine Tätigkeit zusätzlich vertiefte/gründliche bzw. vielseitige Kenntnisse erfordert. • Anwendbarkeit: Maßgeblich ist der am 1.10.2010 in Kraft getretene MTV 2010 und die ergänzenden Vergütungstarifverträge; räumlicher, fachlicher und persönlicher Anwendungsbereich ist eröffnet (§§ 1,6 MTV; § 2 VTV). • Tarifauslegung: Tätigkeitsbeispiele in § 6 MTV können in mehreren Tarifgruppen genannt sein; in solchen Fällen ist auf die allgemeinen Anforderungen der jeweiligen Tarifgruppe zurückzugreifen. Die Zuordnung richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit oder der überwiegend ausgeübten Tätigkeit. • Eigenentscheidungen: Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend geprüft, dass das Merkmal "eigene Entscheidungen in begrenztem Umfang" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist und insofern die Feststellungen prüfungsrelevant sind. Es hat einen begrenzten Entscheidungsspielraum bejaht aufgrund des Vier-Augen-Prinzips, der Trennung von Markt und Marktfolge, des Veto-Rechts des Sachbearbeiters und der Möglichkeit, im Streitfall eine höhere Entscheidungsebene einzuschalten. • Prüfungsmaßstab in der Revision: Die revisionsgerichtliche Kontrolle unbestimmter Rechtsbegriffe ist eingeschränkt; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler, Denkgesetzeverletzungen oder das Nichtberücksichtigen entscheidungserheblicher Umstände. Die Beklagte hat diesbezüglich keine ausreichenden Rügen erhoben. • Fehlende Feststellungen: Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, aus dem Vorliegen eigener Entscheidungen allein könne auf die Erfüllung der Tarifgruppe 6 geschlossen werden. Tarifgruppe 6 verlangt zusätzlich "vertiefte gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse", deren Vorliegen das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt hat. • Folge: Mangels hinreichender Feststellungen zu den vertieften/gründlichen bzw. vielseitigen Kenntnissen kann der Senat nicht selbst entscheiden; die Sache ist gemäß § 563 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, auch bezüglich der Kosten der Revision. Die Revision der Beklagten war begründet; das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21.9.2012 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger einen begrenzten eigenen Entscheidungsspielraum als Kreditsachbearbeiter hat; daraus folgt jedoch nicht automatisch die Eingruppierung in Tarifgruppe 6, weil die dafür erforderlichen vertieften, gründlichen und/oder vielseitigen Kenntnisse nicht festgestellt wurden. Da es an den notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlt, kann das Bundesarbeitsgericht nicht selbst entscheiden; das Landesarbeitsgericht hat nunmehr zu klären und zu entscheiden, ob die weiteren Anforderungen der Tarifgruppe 6 erfüllt sind und wie über die Kosten der Revision zu entscheiden ist.