Urteil
10 AZR 146/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die kraft Gesetzes angeordnete Personalgestellung nach dem VersÄmtEinglG ist zulässig und kann Arbeitnehmer verpflichten, ihre Arbeitsleistung im Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einem Dritten (kommunale Körperschaft) zu erbringen.
• Das VersÄmtEinglG bietet durch den vom Ministerium zu erstellenden Zuordnungsplan hinreichende rechtsstaatliche und soziale Kriterien (Punkteschema, Härtefallprüfung) für die Bestimmung des Einsatzorts.
• Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art.12 GG) und in die Tarifautonomie (Art.9 Abs.3 GG) sind durch überwiegende Gemeinwohlbelange gerechtfertigt und verhältnismäßig, wenn soziale Kriterien sowie dienstliche Belange angemessen abgewogen werden.
• Personalgestellung nach §10 VersÄmtEinglG ist keine Versetzung im Sinne des LPVG NW; die fehlende Beteiligung des abgebenden Personalrats an der endgültigen Mitbestimmung hindert die Wirksamkeit der Gestellung nicht, soweit ein Einigungsstellenbeschluss vorliegt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit gesetzlicher Personalgestellung und Zuordnungsplan bei Auflösung von Versorgungsämtern • Die kraft Gesetzes angeordnete Personalgestellung nach dem VersÄmtEinglG ist zulässig und kann Arbeitnehmer verpflichten, ihre Arbeitsleistung im Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einem Dritten (kommunale Körperschaft) zu erbringen. • Das VersÄmtEinglG bietet durch den vom Ministerium zu erstellenden Zuordnungsplan hinreichende rechtsstaatliche und soziale Kriterien (Punkteschema, Härtefallprüfung) für die Bestimmung des Einsatzorts. • Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art.12 GG) und in die Tarifautonomie (Art.9 Abs.3 GG) sind durch überwiegende Gemeinwohlbelange gerechtfertigt und verhältnismäßig, wenn soziale Kriterien sowie dienstliche Belange angemessen abgewogen werden. • Personalgestellung nach §10 VersÄmtEinglG ist keine Versetzung im Sinne des LPVG NW; die fehlende Beteiligung des abgebenden Personalrats an der endgültigen Mitbestimmung hindert die Wirksamkeit der Gestellung nicht, soweit ein Einigungsstellenbeschluss vorliegt. Die Klägerin, seit 1985 beim Land als tariflich Beschäftigte im gehobenen Dienst tätig und für BEEG-Aufgaben zuständig, wurde im Rahmen des VersÄmtEinglG aufgrund eines ministeriellen Zuordnungsplans der Stadt Bottrop zur Personalgestellung zugewiesen. Das Gesetz regelte die Auflösung der Versorgungsämter und die Übergänge bzw. Personalgestellungen kraft Gesetzes zum 31.12.2007/1.1.2008; das Ministerium erstellte ein Punkteschema zur sozialen Auswahl und führte eine Härtefallprüfung durch. Die Klägerin hatte bei der Interessenbekundung vorrangig Gelsenkirchen und Recklinghausen angegeben; ohne Entfernungspunkte ergaben sich für sie etwa 30 Sozialpunkte, die Zuordnung fiel auf Bottrop (Entfernung 24,8 km). Sie nahm die Tätigkeit nicht auf und focht die Wirksamkeit der Gestellung an mit Verweis auf Grundrechte, Tarifrecht und Mitbestimmungsrechte. • Zulässigkeit: Feststellungsklage war zulässig, Feststellungsinteresse gegeben. • Gesetzliche Grundlage: §§1 Abs.2, 10 Abs.1, 17 VersÄmtEinglG begründen kraft Gesetzes die Personalgestellung; das Gesetz überträgt Aufgaben und ordnet durch gesetzliche Regelungen den Übergang der Beschäftigten an. • Zuordnungsplan: §10 Abs.5 VersÄmtEinglG verpflichtet das Ministerium zur Erstellung eines Zuordnungsplans unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange; der Plan ist Durchführungsschritt der gesetzlich angeordneten Überleitung. • Verfassungsmäßigkeit: Eingriffe in Art.12 GG (Berufsfreiheit) und Art.9 Abs.3 GG (Tarifautonomie) sind durch erhebliche Gemeinwohlgründe (reibungsloser Aufgabenübergang, Erfüllung sozialstaatlicher Ansprüche) gerechtfertigt und verhältnismäßig; die Rechte der Beschäftigten bleiben im Wesentlichen gewahrt, tarifliche Bedingungen bleiben bestehen. • Bundes-/Landeskompetenz: Landesgesetzgebung war nicht durch Bundeskompetenzen verdrängt; gesetzliche Regelung der Personalgestellung ist zulässig und steht nicht im Widerspruch zu §613 BGB oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. • Soziale Auswahl und Härtefallprüfung: Das verwendete Punkteschema (Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand, Kinder, Teilzeit, Schwerbehinderung, Entfernung u.a.) ist geeignet und verhältnismäßig; eine ergänzende individualisierte Prüfung (Härtefallprüfung) ist erforderlich und wurde vorgenommen. • Dienstliche Belange: Dienstliche Erfordernisse dürfen bei der Abwägung gegenüber sozialen Kriterien vorrangig berücksichtigt werden; die Zuordnung des Gruppenleiters nach dienstlichem Bedarf rechtfertigt die Entscheidung gegen die ausschließliche Anwendung sozialer Kriterien. • Mitbestimmung: Das Mitbestimmungsverfahren wurde durch Einigungsstelle abgeschlossen; Personalgestellung ist keine Versetzung im Sinne des LPVG NW, sodass fehlende Beteiligung des abgebenden Personalrats der Wirksamkeit nicht entgegensteht. • Einzelfall (Klägerin): Abwägung ergab keine unzulässige Härte; Betreuung des Kindes begründet keinen Anspruch auf wohnortnähere Zuordnung ohne Nachweis zumutbarer eigener Maßnahmen. Die Revision der Klägerin ist zurückgewiesen; die Personalgestellung zur Stadt Bottrop ist rechtswirksam. Das VersÄmtEinglG bildet eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die kraft Gesetzes angeordnete Personalgestellung und die ministerielle Erstellung eines Zuordnungsplans; soziale Kriterien und Härtefallprüfungen wurden beachtet und mit dienstlichen Belangen ausgewogen. Eingriffe in Art.12 GG und Art.9 Abs.3 GG sind durch das Gemeinwohl gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.