Beschluss
7 TaBV 18/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0124.7TABV18.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten.(Rn.75)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau vom 06.04.2023, Az. 5 BV 13/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten.(Rn.75) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau vom 06.04.2023, Az. 5 BV 13/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beteiligte zu 1 verlangt von der Beteiligten zu 2 die Freistellung von Anwaltskosten für die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau, Az. 5 BVGa 4/21) sowie für das Verfassen einer E-Mail vom 15.04.2022 (Anlage 4, Bl. 12 d. A.). Bei der Beteiligten zu 2 handelt es sich um ein Unternehmen mit circa 240 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Bereichen Elektrowärme, Klimatisierung und Elektronik. Der Beteiligte zu 1 ist der neunköpfige Betriebsrat im Betrieb der Beteiligten zu 2 in A-Stadt. Seine Vorsitzende war seit 2010 Frau H.. Im Betrieb wurden regelmäßige Betriebsratsschulungen durchgeführt. Am 25.05.2021 fasste der Beteiligte zu 1 den Beschluss zur Einleitung eines Beschlussverfahrens auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung auf Unterlassung falscher Aussagen des Geschäftsführers Herrn H. bezüglich der Behauptung, der Betriebsrat wäre für die Schließung des Ofenbaus verantwortlich, und darüber hinaus auf Unterlassung, die Mitglieder des Beteiligten zu 1 als doof zu bezeichnen. Mit der rechtsanwaltlichen Vertretung wurde die Rechtsanwaltskanzlei S. aus A-Stadt (die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) beauftragt. Mit Antrag vom 28.05.2021 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beteiligte zu 2 mit den folgenden Anträgen begehrt: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zu unterlassen, zu behaupten, dass der Antragsteller für die Schließung ihres Teilbetriebs Ofenbau im Jahr 2020 verantwortlich ist. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Behauptung, der Antragsteller sei für die Schließung des Teilbetriebs Ofenbau im Jahr 2020 verantwortlich, in schriftlicher Form zurückzunehmen. 3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zu unterlassen, Mitglieder des Antragstellers als „doof“ zu bezeichnen. 4. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, sich für die Behauptung, Mitglieder des Antragstellers seien doof, bei dem Antragsteller in schriftlicher Form zu entschuldigen. 5. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anträge Ziffer 1 - 4 ein Ordnungsgeld/Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 € angedroht. Mit Hinweis vom 09.06.2021 wies das Arbeitsgericht den Beteiligten zu 1 darauf hin, dass jedenfalls die Voraussetzungen für die Durchführung eines Eilverfahrens nicht gegeben seien. Daraufhin hat der Beteiligte zu 1 mit Antrag vom 28.06.2021 vor dem Arbeitsgericht das Hauptsacheverfahren mit dem Az. 5 BV 17/21 eingeleitet und in diesem dieselben Anträge gestellt. Das Hauptsacheverfahren mit dem Az. 5 BV 17/21 wurde nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2021 zum Ruhen gebracht und in der Folge nicht weiterbetrieben. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 1 in diesem (Hauptsache-)Verfahren hat die Beteiligte zu 2 ausgeglichen. Mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2021 hat das Arbeitsgericht in dem Verfahren mit dem Az. 5 BVGa 4/21 die (nach einem Teilvergleich hinsichtlich der Anträge zu 3 und 4 verbliebenen) Anträge zurückgewiesen. Mit E-Mail vom 26.01.2021 (Bl. 10 d. A.) bat der Beteiligte zu 1 um Informationen wegen der "offenbar bevorstehenden Verlagerungen verschiedener I. Arbeitsplätze". Der damalige Geschäftsführer der Beteiligten zu 2 H. antwortete mit E-Mail vom gleichen Tag: "grundsätzlich beteiligen wir uns nicht an Gerüchten, noch nehmen wir zur unternehmerischen Überlegungen Stellung. Sollten Überlegungen einen Reifegrad erreicht haben, so dass sie zu betrieblichen Entscheidungen führen, werden wir den BR entsprechend der Maßgabe des Betr.VG angemessen über diese Entscheidungen unterrichten." Daraufhin schrieb der Beteiligte zu 1 mit E-Mail vom 28.01.2021 (Bl. 9 der Akte): "grundsätzlich beteiligt sich der Betriebsrat auch nicht an Gerüchten, deshalb unsere konkrete Nachfrage: 'Gibt es Überlegungen I. Arbeitsplätze zu verlagern?' Wir bitten um Beantwortung bis zum nächsten Montag zur Betriebsratssitzung." Hierauf antwortete der Geschäftsführer H. der Beteiligten zu 2: "Dann besteht ja Konsens zwischen den Betriebsparteien. Damit hat meine Mail vom 26.01.2023 die Frage abschließend beantwortet." Der Beteiligte zu 1 beauftragte seine Verfahrensbevollmächtigten, die die E-Mail vom 15.04.2021, wegen deren Inhalts auf Bl. 12 ff. d. A. Bezug genommen wird, an die Beteiligte zu 2 richtete (Bl. 12 ff. der Akte). In einer gemeinsamen Sitzung des Beteiligten zu 1 mit dem Wirtschaftsausschuss wurden diese am 03.05.2021 von der Geschäftsführung der Beteiligten zu 2 über die Produktions- und Absatzlage sowie die Planungszahlen informiert. Nach Beendigung des Beschlussverfahrens mit dem Az. 5 BVGa 4/21 erstellten die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 eine Kostennote vom 23.11.2021 (Bl. 8 d. A.) über 1.850,45 € und setzten der Beteiligten zu 2 eine Zahlungsfrist zum 14.12.2021. Die Beteiligte zu 2 zahlte trotz nochmaliger Mahnung vom 25.01.2022 nicht. Für ihr Tätigwerden im Zusammenhang mit der Erstellung der E-Mail vom 15.04.2022 rechneten die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 mit Kostennote vom 28.10.2021 (Bl. 15 d. A.), ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000,00 € und einer 1,5 Geschäftsgebühr 1.119,79 € ab und setzten der Beteiligten zu 2 eine Zahlungsfrist bis zum 18.11.2021. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Beteiligte zu 1 hat daraufhin in seiner ordentlichen Sitzung am 14.06.2022 unter Tagesordnungspunkt 6 die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens sowie unter Tagesordnungspunkt 9 die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten beschlossen (Mitteilung an die Geschäftsführung vom 24.06.2022, Bl. 7 d. A.). Mit am 03.08.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz leitete der Beteiligte zu 1 das vorliegende Beschlussverfahren ein. Der weitere Geschäftsführer der Beteiligten zu 2, H., wurde von der Beteiligten zu 2 mit Wirkung zum 01.02.2022 als Geschäftsführer abberufen und ist zum 30.09.2022 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Der Beteiligte zu 1 hat vorgetragen, der damalige Geschäftsführer der Beteiligten zu 2 H. habe im Rahmen eines Personalgesprächs am 03.05.2021 die Behauptung aufgestellt, dass er (der Beteiligte zu 1) für die Schließung des Betriebsteils Ofenbau der Beteiligten zu 2 im Jahr 2020 verantwortlich gewesen sei, da er (der Beteiligte zu 1) die von der Geschäftsleitung vorgeschlagene Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit im Ofenbau nicht unterzeichnet habe. Herr H. habe des Weiteren im Rahmen einer Wirtschaftsausschusssitzung am 03.05.2021 hinsichtlich einer Präsentation über die Wirtschaftszahlen des Unternehmens auf eine Nachfrage der Betriebsratsvorsitzenden H. und des damaligen Betriebsratsmitgliedes Herrn Hi. erklärt: "Für Doofe stehts daneben!" Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, dass die Beteiligte zu 2 die gestellten Honorarrechnungen für die Beauftragung zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu übernehmen habe. Diese sei erforderlich gewesen. Die Behauptung des Arbeitgebers, der Betriebsrat sei für die Schließung des Betriebsteils Ofenbau verantwortlich oder aber zumindest mitverantwortlich, als auch die Bezichtigung der Betriebsratsmitglieder, doof zu sein, störe die Betriebsratstätigkeit in erheblichem Umfang. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie mit dieser Behauptung, für die die Beteiligte zu 2 zu keinem Zeitpunkt irgendwelche vernünftigen Belege vorgelegt habe, ihm (dem Beteiligten zu 1) unterstelle, für die Vernichtung von mehr als 20 Arbeitsplätzen verantwortlich gewesen zu sein. Solche Behauptungen verunsicherten nicht nur den Betriebsrat in seiner Arbeit, sondern diskreditierten ihn bei der Belegschaft, was zweifellos eine Störung der Betriebsratstätigkeit darstelle. Ein Verfügungsanspruch sei somit in jedem Fall gegeben gewesen. Dieser sei auch hinsichtlich der Beleidigung zu unterstellen, da nicht davon auszugehen gewesen sei, dass sich der Mitgeschäftsführer H. für seine beleidigenden Äußerungen bei dem Betriebsrat entschuldigen würde. Ein Verfügungsgrund sei ebenso gegeben gewesen, da die Beteiligte zu 2 bis in die mündliche Verhandlung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht von ihrer unsinnigen Behauptung abgerückt sei, ihn (den Beteiligten zu 1) träfe eine Mitverantwortung an der Schließung des Ofenbaus. Im einstweiligen Verfügungsverfahren habe die Beteiligte zu 2 in ihrem Schriftsatz vom 07.07.2021 auf Seite 2 unten noch einmal ausdrücklich den Verfügungsgrund geliefert. Der Anspruch aus § 78 BetrVG könne auch im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, seine Unterlassungsansprüche im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens durchzusetzen. Er habe auf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss vom 21.09.2021 verzichtet, nachdem der damalige (Mit-) Geschäftsführer H. von der Geschäftsführung zurückgetreten sei und der verbliebene Geschäftsführer Dr. S. ihm zugesagt habe, die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat "auf neue Füße" zu stellen. Das Anschreiben vom 15.04.2021 sei erforderlich gewesen, weil er Mitte Januar 2021 davon erfahren habe, dass die Geschäftsleitung die Verlagerung mehrerer I.-Arbeitsplätze von dem Betrieb in A-Stadt in das Werk nach Tschechien plane. Am Morgen des 14.04.2021 seien die Mitarbeiter aus der Disposition im Geschäftsbereich I. durch die Teamleitung darüber informiert worden, dass mehrere I.-Produktionsarbeitsplätze nach Tschechien verlagert würden. Den Ausführungen der Beteiligten zu 2, dass es konkrete Überlegungen nie gegeben hätte und insofern auch eine Personalplanung nicht hätte vorgelegt werden müssen, widerspreche ausdrücklich der interne E-Mail-Verkehr vom 31.03.2021, in welchem unter verschiedenen Mitarbeitern diskutiert werde, dass für den Umbau von Produktionsanlagen über eine Dauer von vier Wochen ein Puffer von mindestens 10.000 Einheiten geschaffen werden müsse (Bl. 111 d. A.). Er habe in seiner außerordentlichen Sitzung am 14.04.2021 den Beschluss gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG gefasst, die Rechtsanwälte S. zu beauftragen, den Arbeitgeber aufzufordern, Auskunft über die im Führungskreis und in den Fachabteilungen bereits angekündigte Produktionsverlagerung und einen damit verbundenen Abbau von Arbeitsplätzen zu erteilen, sowie dem Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, Auftrags- und Absatzsituation, Planungsabteilung etc. Auskunft zu erteilen. Auch diese Beauftragung habe er gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG für erforderlich halten dürfen, da er den Arbeitgeber nach ersten Gerüchten über einen Arbeitsplatzabbau zu entsprechenden Informationen unter Fristsetzung aufgefordert gehabt habe, die Beteiligte zu 2 aber entsprechende Informationen nicht gegeben habe und dann die Belegschaft am 14.04.2021 direkt in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ein Teil der Arbeitsplätze abgebaut werde. Der Beteiligte zu 1 hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beteiligte zu 2 zu verurteilen, den Antragsteller von der Honorarforderung der Rechtsanwälte S., A-Stadt, gemäß deren Kostennote vom 23.11.12.2021 über 1.850,45 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 09.02.2022 freizustellen; 2. die Beteiligte zu 2 zu verurteilen, den Antragsteller von der Honorarforderung der Rechtsanwälte S., A-Stadt, gemäß deren Kostennote vom 28.10.12.2021 über 1.119,79 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 31.12.2021 freizustellen. Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Beauftragung der Rechtsanwälte in beiden Fällen nicht erforderlich gewesen sei. Der Beteiligte zu 1 habe sie nicht nur mit einem sinnfreien, sondern auch mit einem offensichtlich unbegründeten einstweiligen Verfügungsverfahren überzogen. Es habe sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund gefehlt. Der Beteiligte zu 1 hätte vielmehr versuchen müssen, seinen behaupteten Anspruch im Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Im Übrigen hätte dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 die Aussichts- und Erfolglosigkeit seines Vorgehens im Wege der einstweiligen Verfügung schon deshalb bewusst sein müssen, da nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG gerade nicht Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein könne. Zudem handele es sich lediglich um eine Äußerung des ehemaligen Geschäftsführers der Beteiligten zu 2 im Rahmen eines Personalgesprächs. Damit habe die Arbeit des Betriebsrats schon nicht beeinträchtigt oder gestört werden können. Auch habe der Beteiligte zu 1 seine Ansprüche zusätzlich im Hauptsacheverfahren geltend gemacht. Zudem habe er das einstweilige Verfügungsverfahren erst mit erheblichem Zeitabstand eingeleitet. Hinsichtlich des Antrags zu 2 werde das vorherige Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Beschlusses über die Beauftragung des Rechtsanwalts mit Nichtwissen bestritten. Es werde insbesondere mit Nichtwissen bestritten, dass sich für die Betriebsratssitzung, in der der Beschluss gefasst worden sei, das Thema auf der Tagesordnung befunden habe und dass die Tagesordnung sämtlichen Betriebsratsmitgliedern rechtzeitig vor der Betriebsratssitzung übersandt worden sei. Des Weiteren sei Voraussetzung für einen Anspruch, dass sich gerade durch die Hinzuziehung eines Anwalts der Streit friedlich regeln lasse (vgl. hierzu LAG Schleswig-Holstein vom 20.07.1999 - AiB 2000, 162). Im vorliegenden Fall sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerade nicht erforderlich gewesen. Es habe keinen Beschluss der Geschäftsführung zur Verlagerung von I.-Produktionsplätzen gegeben habe. Ein "solcher Beschluss" sei unstreitig weder in dem Führungskreis noch der Disposition mitgeteilt worden. Auf Nachfrage des Beteiligten zu 1 im Monatsgespräch am 03.05.2021 sei dies von ihrer Geschäftsführung auch klar und eindeutig ausgeführt worden, verbunden mit dem Hinweis, dass grundsätzlich jederzeit Überlegungen zu den Produktionsstandorten und ihrer Auslastung vorgenommen werden könnten und auch würden - dies selbstverständlich unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Dem Vorwurf des Beteiligten zu 1, dass die Disposition einen entsprechenden Auftrag habe, Vorlauf zu schaffen, sei seitens der Geschäftsführung in dem o.g. Monatsgespräch widersprochen und der Hinweis gegeben worden, dass die Materialbeschaffungen aufgrund der Engpasssituation von PTC-Bauelementen und eines Neuanlaufs erfolgt seien und gerade nicht für eine mögliche Neulokalisierung. Aufgrund der Auslastungssituation sei darüber hinaus gar keine Möglichkeit gegeben, Vorlauf für eine Neulokalisierung zu schaffen. In der Folge sei es auch - unstreitig - zu keinerlei Verlagerung von I. Produktionsarbeitsplätzen nach Tschechien gekommen. Aus der vorgelegten E-Mail ihrer Mitarbeiterin R. ergebe sich lediglich, dass ein sogenannter Puffer von circa 10.000 Verdunstern für den Umbau von vier Wochen benötig werde. Hieraus ergebe sich gerade nicht, dass sie einen Beschluss zur Verlagerung von Produktionsplätzen gefasst habe. Falls ein Kostenerstattungsanspruch des Beteiligten zu 1 bestünde, sei diesem allenfalls der Regelgegenstandswert in Höhe von 5.000,00 € sowie eine 1,3-Geschäftsgebühr für ein einfaches Schreiben zugrunde zu legen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 13.04.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die insgesamt in zulässiger Weise im Wege des Beschlussverfahrens zu den Gerichten für Arbeitssachen eingereichten Anträge hätten in der Sache keinen Erfolg. Der Beteiligte zu 1 könne hier die Freistellung von den Kosten der anwaltlichen Vertretung nicht verlangen. Die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens zum Az. 5 BVGa 4/21 sei offensichtlich aussichtslos und mutwillig gewesen. Es wäre von Anfang an völlig ausreichend gewesen, das Hauptsacheverfahren zu führen, da jedenfalls kein Anordnungsgrund bestanden habe. Auch die Beauftragung der Rechtsanwälte zur Verfassung der E-Mail vom 15.04.2021 sei nicht erforderlich gewesen. Bei der damaligen Sachlage habe der Beteiligte zu 1 aus objektiven Gründen nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beauftragung der Anwälte erforderlich gewesen sei. Die E-Mail vom 15.04.2021 gehe nicht nur von einem unrichtigen Sachverhalt aus, da unstreitig niemals eine offizielle Erklärung erfolgt sei, dass es einen Verlagerungsplan gebe und eine Verlagerung mehrerer I. Produktionsplätze nach Tschechien bevorstehe. Diese E-Mail habe auch in der Folge überhaupt keinen verwertbaren Erkenntnisgewinn ausgelöst. Ein solches Anschreiben hätte der Beteiligte zu 1 auch selbst verfassen können. Auf die Höhe der (nicht zu erstattenden) Rechnung komme es damit entscheidungserheblich nicht mehr an. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Gründe II. des Beschlusses des Arbeitsgerichts (Bl. 131 ff. d. A.) Bezug genommen. Der genannte Beschluss ist dem Beteiligten zu 1 am 16.05.2023 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 15.06.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese mit am 17.08.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag innerhalb der durch Beschluss vom 12.07.2023 bis zum 17.08.2023 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet. Zur Begründung der Beschwerde macht der Beteiligte zu 1 nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 164 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, er habe in seiner ordentlichen Sitzung am 13.06.2023 den einstimmigen Beschluss gefasst, die vorliegende Beschwerde zum Landesarbeitsgericht einzulegen. Es sei zutreffend, dass er zunächst beabsichtigt habe, mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sicherstellen zu lassen, dass der (damalige) Geschäftsführer der Beteiligten zu 2 es unterlasse, weiterhin zu behaupten, dass er (der Beteiligte zu 1) für die Schließung des Betriebsteils Ofenbau und damit die Vernichtung von Arbeitsplätzen mitverantwortlich sei. Es sei insofern weiter zutreffend, dass die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dementsprechend auf den Zeitraum bis zur Entscheidung in einer Hauptsache hätten beschränkt werden müssen, was im Rahmen eines Kammertermins nach entsprechendem Hinweis des Arbeitsgerichts jederzeit hätte erfolgen können. Zum Zeitpunkt des arbeitsgerichtlichen Hinweisbeschlusses vom 23.09.2021 seien die in Rechnung gestellten Gebühren der Kostennote vom 20.11.2021 über 1.850,45 € bereits entstanden gewesen, da diese im Rahmen des ersten Kammertermins am 22.07.2021, in dem ein Teilvergleich hinsichtlich der mitangegriffenen Beleidigungen abgeschlossen worden sei, ausgelöst worden seien. Es habe sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund im Sinn des § 940 ZPO bestanden. Nach § 78 BetrVG dürften weder der Betriebsrat noch seine Mitglieder in der Ausführung ihrer Tätigkeiten gestört oder behindert werden. Die Ausführungen des Geschäftsführers H. im Rahmen des Personalgesprächs am 03.05.2021, wonach er (der Beteiligte zu 1) für die Schließung der Betriebsabteilung Ofenbau bei der Beteiligten zu 2 und somit für den Verlust von mehr als 20 Arbeitsplätzen zumindest mitverantwortlich gewesen sei, da er eine Betriebsvereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit nicht unterzeichnet habe, stelle eine massive Behinderung der Betriebsratstätigkeit des Beteiligten zu 1 dar. Dies deshalb, da die Beteiligte zu 2 durch die Äußerungen des Geschäftsführers zum Ausdruck bringe, dass der Beteiligte zu 1 als Betriebsrat mit seinem Handeln "Nichtunterzeichnung der Betriebsvereinbarung Kurzarbeit" hinsichtlich der Vernichtung von Arbeitsplätzen bei der Beteiligten zu 2 zumindest mitverantwortlich sei. Solche Äußerungen diskreditierten ihn bei der Belegschaft. Diese mutwilligen falschen Ausführungen des Geschäftsführers, die sich in dem Betrieb der Beteiligten zu 2 selbstverständlich schnell herumgesprochen hätten, hätten sein Ansehen auf massive Weise beschädigt und damit eine Behinderung seiner Tätigkeit dargestellt, weil solche Behauptungen zweifelsfrei seine Glaubwürdigkeit bei der Belegschaft zumindest in Mitleidenschaft gezogen hätten. Diese Behauptungen des Geschäftsführers der Beteiligten zu 2 seien bereits insoweit objektiv falsch gewesen, da die Nichtinanspruchnahme des Instruments der Kurzarbeit zwar zu zusätzlichen finanziellen Belastungen eines Unternehmens führen könne, vorliegend die Beteiligte zu 2 erstinstanzlich aber nicht einmal behauptet habe, dass er (der Beteiligte zu 1) generell die Einführung von Kurzarbeit abgelehnt habe, sondern lediglich die Unterzeichnung einer bestimmten Betriebsvereinbarung, wobei die Beteiligte zu 2 einen Anspruch auf Einführung der Kurzarbeit im Falle seiner Totalverweigerung jederzeit durch die kurzfristige Anrufung einer Einigungsstelle hätte durchsetzen können. Es habe auch ein Verfügungsgrund bestanden. Dass die Geschäftsführung der Beteiligten zu 2 ihre aberwitzige Auffassung über eine Verantwortlichkeit des Beteiligten zu 1 bei der Schließung des Ofenbaus aufrecht erhalten und diese in der Erwiderungsschrift im einstweiligen Verfügungsverfahrens vom 08.06.2021 auf Seite 3 noch einmal bestätigt und zu begründen versucht habe, zeige, dass diese nach wie vor öffentlich die Rechtsauffassung vertreten habe, dass er (der Beteiligte zu 1) die Schließung des Ofenbaus und damit den Personalabbau mitverschuldet habe. Das Arbeitsgericht habe ihn nicht auf die Durchsetzung seiner Ansprüche im Hauptsache verweisen können, da im Hauptsacheverfahren mit Güte- und Kammertermin erfahrungsgemäß frühestens nach fünf bis sechs Monaten erstinstanzlich entschieden werde und es ihm nicht zumutbar gewesen sei, bis dahin weiterhin diese falschen und diskreditierenden Behauptungen über sich verbreiten zu lassen. Mutwillig sei sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schon deshalb nicht gewesen, da es für die Beteiligte zu 2 ein Leichtes gewesen wäre, sich für die Behauptung zu entschuldigen und zu erklären, dass sie diese nicht wiederholen werde. Außerdem seien Anlass für das eingeleitete Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unwahre und diskreditierende Äußerungen des Geschäftsführers H. gewesen. Hätte dieser diese Aussagen unterlassen, wäre es diesbezüglich überhaupt nicht zu dem Verfahren gekommen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Behauptung, die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses seien "doof", es immerhin zu einem Teilvergleich mit einer entsprechenden Entschuldigung der Beteiligten zu 2 gekommen sei. Das Arbeitsgericht gehe in seiner Entscheidung zu Unrecht davon aus, dass die Beauftragung der Rechtsanwälte zur Geltendmachung der Informationsansprüche des Beteiligten zu 1 gemäß § 92 BetrVG hinsichtlich der Personalplanung mit E-Mail vom 15.04.2021 nicht im Sinn des § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich gewesen sei. Von der Beteiligten zu 2 sei erstinstanzlich nicht bestritten worden, dass am Morgen des 14.04.2021 die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2 aus der Disposition im Geschäftsbereich I. durch die Teamleitung darüber informiert worden seien, dass mehrere I.-Produktionsarbeitsplätze nach Tschechien verlegt würden. Danach sei es seine Pflicht gewesen, seine Informationsansprüche gemäß § 92 BetrVG unter Zuhilfenahme anwaltlichen Beistandes außergerichtlich geltend zu machen. Ihm (dem Beteiligten zu 1) sei zwischenzeitlich entsprechende E-Mail-Korrespondenz bekannt geworden, wonach die Beteiligte zu 2 zu diesem Zeitpunkt bereits eine konkrete Verlagerung der Produktionsanlagen ausgearbeitet gehabt habe, so eine E-Mail des Herr Sp. vom 16.04.2021 an einen Führungskreis der Beteiligten zu 2 (Bl. 175 d. A.). Bereits mit E-Mail vom 12.04.2021 (Bl. 176 f. d. A.) habe Herr Sp. einen konkreten Terminplan für den Umzug von Produktionsarbeitsplätzen nach Tschechien an diesen Führungskreis versandt gehabt. Die vorgelegten E-Mails belegten eindeutig, dass die Planung ganz bewusst hinter seinem Rücken im Führungskreis der Beteiligten zu 2 im Auftrag der Geschäftsführung ausgearbeitet worden sei. Ob die Beteiligte zu 2 ihm auf die E-Mail seiner Rechtsanwälte vom 15.04.2021 tatsächlich eine wahrheitsgemäße Aussage und Information abgegeben habe, könne auf die Vergütungspflicht der Tätigkeit der Rechtsanwälte keinen Einfluss haben. Der Beteiligte zu 1 beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau, vom 13.04.2023, 5 BV 13/22, aufzuheben; 2. die Beteiligte zu 2 zu verurteilen, den Antragsteller von der Honorarforderung der Rechtsanwälte S., A-Stadt, gemäß deren Kostennote vom 23.11.2021 über 1.850,45 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 09.02.2022 freizustellen; 3. die Beteiligte zu 2 zu verurteilen, den Antragsteller von der Honorarforderung der Rechtsanwälte S., A-Stadt, gemäß deren Kostennote vom 28.10.2021 über 1.119,79 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 31.12.2021 freizustellen. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe des Beschwerdeerwiderungsschriftsatzes vom 23.10.2023, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 194 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Beteiligte zu 1 einen Beschluss über die vorliegende Beschwerde gefasst habe, der ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Insbesondere werde mit Nichtwissen bestritten, dass sich bei der Betriebsratssitzung, in der der Beschluss gefasst worden sein solle, das Thema auf der Tagesordnung befunden habe und dass die Tagesordnung sämtlichen Betriebsratsmitgliedern rechtzeitig vor der Betriebsratssitzung übersandt worden sei. Hinsichtlich der Kostennote vom 23.11.2021 sei der Vorwurf, ihr damaliger Geschäftsführer, Herr H., habe Aussagen getätigt, wonach der Beteiligte zu 1 für die Schließung des Betriebsteils Ofenbau und damit die "Vernichtung" von Arbeitsplätzen mitverantwortlich sei, inhaltlich unrichtig. Der Begriff der "Vernichtung" sei von ihrem damaligen Geschäftsführer zu keinem Zeitpunkt gewählt worden. In jedem Falle habe es an einem Verfügungsanspruch gefehlt. Selbst wenn die Behauptung des Beteiligten zu 1 als zutreffend unterstellt werde, sei ein grober Verstoß gegen gesetzliche Pflichten im Sinn des § 23 Abs. 3 BetrVG oder eine Störung oder Behinderung im Sinn des § 78 BetrVG nicht gegeben. Die behauptete Äußerung ihres Geschäftsführers, wonach der Beteiligte zu 1 für die Schließung des Teilbetriebs Ofenbau im Jahr 2020 (mit)verantwortlich sei, enthalte im Wesentlichen ein tatsachengestütztes Werturteil. Die entsprechende Bewertung des Sachverhalts durch den Geschäftsführer sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Auch ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO könne nicht ansatzweise erkannt werden. Der zeitliche Abstand zwischen der angeblichen Äußerung und der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens zeige ebenfalls, dass auch der Beteiligte zu 1 nicht davon ausgegangen sei, dass etwaige Rechte einstweilen gesichert werden müssten. Es könne keine Rede davon sein, dass die Äußerungen in den Betrieb "hinausgetragen" worden seien. Vielmehr sei die vermeintliche Äußerung im Rahmen eines klar abgrenzbaren Personenkreises (Herr H., ihr Personalleiter V., die Vorsitzende des Beteiligten zu 1 Frau H. und das Betriebsratsmitglied des Beteiligten zu 1 Herr Hi.) getätigt worden. Auch hinsichtlich des Freistellungsanspruchs bezüglich der Rechtsanwaltsvergütungsrechnung vom 28.10.2021 habe das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass auch insoweit die Beauftragung der Rechtsanwälte nicht erforderlich gewesen sei. Das neue Vorbringen des Beteiligten zu 1 im Hinblick auf die nunmehr vorgelegte E-Mail vom 16.04.2021 sei präkludiert. Die vorgelegte E-Mail stamme von dem General Operation Manager Sp., der für die Koordination aller Werke der D. Gruppe, insbesondere der Werke in Frankreich, Tschechien und Wales sowie China zuständig sei. Es habe jedoch zum Zeitpunkt der E-Mai keinerlei Beschluss zur Verlagerung von I.-Produktionsarbeitsplätzen gegeben. Bis zum heutigen Zeitpunkt habe keine Neulokalisierung vorgelegen oder die tatsächliche Verlagerung von I.-Produktionsarbeitsplätzen stattgefunden. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 24.01.2024 (Bl. 209 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat die Akte Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau, Az. 5 BVGa 4/21 beigezogen. II. 1. Die nach §§ 87 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthafte Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Das Bestreiten der Beteiligten zu 2 mit Nichtwissen, dass die Beteiligte zu 1 einen Beschluss über die vorliegende Beschwerde gefasst habe, der ordnungsgemäß zustande gekommen sei, ist unbeachtlich. Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine den Betriebsrat beschwerende Entscheidung und die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten bedarf es keiner gesonderten Beschlussfassung durch den Betriebsrat. Die ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Einleitung eines Beschlussverfahrens und die hierzu erteilte Prozessvollmacht, die nach § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO - zur Einlegung von Rechtsmitteln ermächtigt, ist ausreichend (st. Rspr., etwa BAG 19.12.2017 - 1 ABR 33/16 - Rn. 12 mwN.; 06.11.2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 21 mwN.). Die Einleitung des Verfahrens und die Bevollmächtigung seines Verfahrensbevollmächtigten hat der Beteiligte zu 1 ordnungsgemäß am 24.06.2022 beschlossen. 2. In der Sache hatte die Beschwerde des Beteiligten zu 1 keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt, dass der Beteiligte zu 1 keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.850,45 € und 1.119,79 € gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG gegen die Beteiligte zu 2 hat. a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (BAG 22.11.2017 - 7 ABR 34/16 - Rn. 11 mwN., juris). Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten können auch Honorarkosten für einen Rechtsanwalt gehören, den der Betriebsrat im Vorfeld eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens einschaltet, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte durchzusetzen oder wahrzunehmen. Der Arbeitgeber kann nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein, wenn ein Rechtsanwalt vom Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber außergerichtlich geltend macht oder im Rahmen eines konkreten Konfliktes erwägt, dies zu tun, und die anwaltliche Tätigkeit darauf gerichtet ist, die beschlossene Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entbehrlich zu machen (BAG 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 11 mwN.; LAG Schleswig-Holstein 20.07.1999 - 3 TaBV 16/99 - Rn. 21, juris). Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ein Beurteilungsspielraum zu. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat jedoch nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG 22.11.2017 - 7 ABR 34/16 - Rn. 12 mwN.; 29.07.2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16 mwN., juris). Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats (BAG 22.11.2017 - 7 ABR 34/16 - Rn. 13 mwN., 29.07.2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN., juris). Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss (BAG 22.11.2017 - 7 ABR 34/16 - Rn. 13 mwN., 29.07.2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN., juris). Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BAG 22.11.2017 - 7 ABR 34/16 - Rn. 13 mwN., juris). Der Betriebsrat darf bei der Wahl der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei der Rechtsverfolgung des Betriebsrats darf insbesondere nicht dazu benutzt werden, den Arbeitgeber zum Nachgeben an anderer Stelle anzuhalten. Wählt der Betriebsrat unter mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeiten bei der Durchführung eines Beschlussverfahrens nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg, ist die gewählte Form der Rechtsdurchsetzung insoweit mutwillig. Der Arbeitgeber muss dann nur die Kosten für die Rechtsverfolgung des Betriebsrats tragen, die dieser für erforderlich halten durfte (BAG 29.07.2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 17 mwN.). Die Entscheidung des Betriebsrats unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Hinzuziehung des Rechtsanwalts sowie eine gegebenenfalls erteilte Honorarzusage der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats diente und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere auch dem Interesse an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht, Rechnung getragen hat (BAG 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 22 mwN.). b) Danach hat das Arbeitsgericht zu Recht erkannt, dass der Beteiligte zu 1 keinen Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Freistellung von den ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten entsprechend den Kostennoten der Rechtsanwälte S., A-Stadt vom 23.11.2021 über 1.850,45 € und vom 28.10.2021 über 1.119,79 € hat. aa) Der Beteiligte zu 1 hat keinen Anspruch auf Freistellung von den Anwaltskosten für die Einleitung und Durchführung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau mit dem Az. 5 BVGa 4/21 entsprechend der Kostennote vom 23.11.2021 über 1.850,45 €. Der Beteiligte zu 1 hat bei der Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten, indem er das Interesse der Beteiligten zu 2 an der Begrenzung ihrer Kostentragungspflicht nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau mit dem Az. 5 BVGa 4/21 war offensichtlich aussichtslos. Das eingeleitete einstweilige Verfügungsverfahren musste zu einem Unterliegen des Beteiligten zu 1 führen. Hätte der Beteiligte zu 1 bzw. hätten seine Mitglieder die Kosten ihres Verfahrensbevollmächtigten im einstweiligen Verfügungsverfahrens selbst tragen müssen, hätte er von der Einleitung im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht und die im einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich erreichbare vorläufige Sicherung oder Regelung abgesehen. Nach § 85 Abs. 2 ArbGG ist auch in Angelegenheiten des Beschlussverfahrens der Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig. Einstweilige Verfügungen können im Beschlussverfahren als Sicherungsverfügung (§ 935 ZPO) oder Regelungsverfügung (§ 940 ZPO) ergehen. Sie sollen die Durchsetzung des Anspruchs im Hauptverfahren gewährleisten. Auch im Beschlussverfahren setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund voraus. Die im einstweiligen Verfügungsverfahren von dem Beteiligten zu 1 verfolgten Anträge berücksichtigten bereits nicht die erforderliche Begrenzung bis zum Abschluss eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens. Es fehlte zudem am Verfügungsgrund. Ein Verfügungsgrund besteht, wenn die durch den Verfügungsanspruch belegten Interessen des Antragstellers in einem Maße gefährdet sind, dass sie im Hauptsacheverfahren nicht wirksam geschützt werden können. Davon konnte im einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem Az. 5 BVGa 4/21 - worauf auch das Arbeitsgericht in diesem Verfahren bereits frühzeitig hingewiesen hat - nicht ausgegangen werden. Das einstweilige Verfügungsverfahren sollte nach der Auffassung des Beteiligten zu 1 der (vorläufigen) Abwehr einer Störung oder Behinderung der Betriebsratstätigkeit im Sinn des § 78 Satz 1 BetrVG dienen. Hierfür bedurfte es einer einstweiligen Verfügung nicht. Eine massive Beschädigung des Vertrauens der Belegschaft in den Betriebsrat bis zum Abschluss eines erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens war nicht zu befürchten. Das ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beteiligten zu 1 behauptete Äußerung des damaligen Geschäftsführers der Beteiligten zu 2 in einer Besprechung gefallen sein soll, in der lediglich der damalige Geschäftsführer, der Personalleiter der Beteiligten zu 2, die damalige Vorsitzende des Beteiligten zu 1 sowie ein weiteres Mitglied des Beteiligten zu 1 anwesend waren. Eine Gefahr des "Hinaustragens" der Äußerungen in den Betrieb bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens bestand daher nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Geschäftsführer H. auch in der Betriebsöffentlichkeit eine derartige Behauptung vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens aufstellen würde, hat der Beteiligte zu 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Beteiligte zu 1 im vorliegenden Verfahren insoweit auf das schriftsätzliche Verteidigungsvorbringen der Beteiligten zu 2 im einstweiligen Verfügungsverfahren verweist, so erwidert dieses auf das Vorbringen des Beteiligten zu 1 und ist lediglich zur Kenntnis des Arbeitsgerichts und der Gegenseite bestimmt gewesen. Dem zweitinstanzlichen Vorbringen des Beteiligten zu 1 im vorliegenden Beschlussverfahren, die Äußerungen des Geschäftsführers der Beteiligten zu 2 hätten sich in dem Betrieb der Beteiligten zu 2 "selbstverständlich schnell" herumgesprochen, fehlt jegliche Substantiierung. Im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde in der Antragsschrift zur Begründung des Antrags auf einstweilige Verfügung noch vorgetragen, es bestehe eine Wiederholungsgefahr insofern, als der Geschäftsführer H. den Mitgliedern des Antragstellers immer wieder zum Ausdruck bringe, dass er sich diesen gegenüber intellektuell als auch verbal überlegen fühle. So habe er bereits in einem früheren Gespräch gegenüber der Vorsitzenden des Antragstellers die ebenso unverschämte Behauptung aufgestellt, dass er sich in den vergangenen Jahren im Gegensatz zu der Vorsitzenden des Antragstellers in seinen verbalen Ausdrucksformen weiterentwickelt habe. Äußerungen gegenüber der Betriebsöffentlichkeit wurden nicht dargetan. Gegen das Vorliegen von Eilbedürftigkeit spricht auch, dass die behaupteten Äußerungen in einem Personalgespräch am 03.05.2021 aufgestellt worden sein sollen, das einstweilige Verfügungsverfahren vom Beteiligten zu 1 aber erst mit am 28.05.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag eingeleitet wurde. Das Hauptsacheverfahren wurde sodann nach Hinweis durch das Arbeitsgericht mit Antrag vom 28.06.2021 eingeleitet. bb) Der Beteiligte zu 1 hat auch keinen Anspruch auf Freistellung von den ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten entsprechend der Kostennote seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 28.10.2021 für die anwaltliche E-Mail vom 15.04.2022. Er hat bei seiner Entscheidung über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung seines Verfahrensbevollmächtigten zum Verfassen dieser E-Mail nicht den berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht Rechnung getragen und damit den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten. Der Beteiligte zu 1 musste im vorliegenden Fall vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts die Beteiligte zu 2 selbst zu seiner Unterrichtung auffordern. Die Mitglieder des Beteiligten zu 1 wurden regelmäßig geschult. Seine damalige Vorsitzende war bereits seit mehr als zehn Jahren im Amt. Seit dem E-Mail-Verkehr vom 26./28.01.2021 waren 2,5 Monate vergangen. Die Beteiligte zu 1 hatte im Januar 2021 die Fristsetzung des Beteiligten zu 1 auch nicht verstreichen lassen, sondern erklärt, die E-Mail vom 26.01.2023 habe die Frage abschließend beantwortet. Diese E-Mail kann nur dahin verstanden werden, dass es zu "offenbar bevorstehenden Verlagerungen verschiedener I. Arbeitsplätze" keine unternehmerischen Überlegungen gibt, die einen Reifegrad erreicht haben, so dass sie zu unternehmerischen Entscheidungen führen. In Anbetracht der verstrichenen Zeit und neuem Informationsstand des Betriebsrats war von diesem zu erwarten, dass er unter Berücksichtigung des Interesses der Beteiligten zu 2 an der Begrenzung der ihr entstehenden Kosten diese zunächst selbst unter Fristsetzung und gegebenenfalls der Androhung der Einschaltung ihres Verfahrensbevollmächtigten oder der Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens auffordert, die Personalplanung vorzulegen. Dass der geschulte und in der Person seiner Vorsitzenden erfahrene Betriebsrat hierzu in der Lage war, ergibt sich auch aus der Formulierung des Beschlusses hinsichtlich der Beauftragung der Rechtsanwälte. In diesem heißt es: "Der Betriebsrat beschließt die Rechtsanwälte […] gemäß § 40 I BetrVG damit zu beauftragen, den Arbeitgeber aufzufordern, Auskunft über die im Führungskreis und in den Fachabteilungen bereits angekündigte Produktionsverlagerung und einen damit verbundenen Abbau von Arbeitsplätzen sowie allgemein über die Personalplanung und die dadurch bedingten Veränderungen zu erteilen sowie dem Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, Auftrags- und Absatzsituation, Personalplanung etc. Auskunft zu erteilen." Hätte der Beteiligte zu 1 bzw. seine Mitglieder die geforderten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.119,79 € für eine E-Mail mit diesem Inhalt selbst tragen müssen, hätte er - auch in Anbetracht der Brisanz der von ihm angenommenen unmittelbar bevorstehenden Verlagerung von Arbeitsplätzen - zunächst selbst versucht, kurzfristig Informationen bei der Beteiligten zu 2 einzuholen. 3. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.