Beschluss
7 ABR 34/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Arbeitgeber muss nach § 40 Abs. 1 BetrVG nur solche Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats tragen, die dieser in Ausübung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeit für erforderlich halten durfte.
• Die Kostentragungspflicht entfällt bei offensichtlich aussichtsloser oder mutwilliger Rechtsverfolgung; hierfür ist im Rechtsmittelverfahren die Erfolgsaussicht maßgeblich.
• Außergerichtliche Mahnkosten für die Durchsetzung eines nicht bestehenden Kostenerstattungsanspruchs fallen nicht unter § 40 Abs. 1 BetrVG und können nicht wegen Verzugs nach § 286 BGB ersetzt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für aussichtslose Nichtzulassungsbeschwerde • Der Arbeitgeber muss nach § 40 Abs. 1 BetrVG nur solche Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats tragen, die dieser in Ausübung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeit für erforderlich halten durfte. • Die Kostentragungspflicht entfällt bei offensichtlich aussichtsloser oder mutwilliger Rechtsverfolgung; hierfür ist im Rechtsmittelverfahren die Erfolgsaussicht maßgeblich. • Außergerichtliche Mahnkosten für die Durchsetzung eines nicht bestehenden Kostenerstattungsanspruchs fallen nicht unter § 40 Abs. 1 BetrVG und können nicht wegen Verzugs nach § 286 BGB ersetzt werden. Ein Rechtsanwalt vertrat den gewählten Betriebsrat in einem Wahlanfechtungsverfahren. Das Arbeitsgericht erklärte die Wahl für unwirksam; das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Der Betriebsrat legte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein; die Neuwahl fand vorher statt und die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen. Die Arbeitgeberin beglich Anwaltskosten für die Instanzen zuvor, verweigerte jedoch Zahlung von 1.666,95 Euro für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie 380,80 Euro vorgerichtliche Mahnkosten; der Betriebsrat trat seinen Freistellungsanspruch an den Anwalt ab. Der Anwalt verlangte Zahlung und Zinsen, die Arbeitgeberin lehnte ab. Streitgegenstand war, ob nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber diese Kosten zu tragen habe und ob Mahnkosten erstattungsfähig seien. • Anwendbare Normen: § 40 Abs. 1 BetrVG, §§ 398, 286 BGB; Verfahrensrechtliche Anforderungen an Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 72a, 92a, 83 ArbGG maßgeblich). • Beurteilungsspielraum des Betriebsrats: Der Betriebsrat hat bei Entscheidung über Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts einen Beurteilungsspielraum, muss aber die Interessen der Belegschaft gegen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers abwägen und dabei Maßstäbe wie bei eigener Kostentragung anlegen. • Ob offensichtlich aussichtslos oder mutwillig: Der Arbeitgeber ist nicht zur Kostentragung verpflichtet, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist; im Rechtsmittelverfahren ist insoweit auf die Erfolgsaussicht abzustellen. • Konkrete Anwendung: Das Landesarbeitsgericht erkannte, dass keine Zulassungsgründe für die Rechtsbeschwerde erkennbar waren; die Nichtzulassungsbeschwerde war daher offensichtlich aussichtslos. Das Motiv des Betriebsrats, durch die Beschwerde die Rechtskraft und damit eine betriebsratslose Zeit hinauszuzögern, rechtfertigt die Kostentragung nicht, weil das Betriebsverfassungsgesetz in Fällen erfolgreicher Wahlanfechtung keine Weiterführung der Geschäfte vorsieht. • Begrenzte Überprüfung durch Rechtsbeschwerde: Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts zur Erforderlichkeit und Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden, weil keine Anhaltspunkte für Zulassungsgründe vorgetragen wurden. • Mahnkosten: Mahn- und außergerichtliche Durchsetzungskosten für einen nicht bestehenden Erstattungsanspruch sind keine erforderlichen Kosten der Betriebsratstätigkeit und fallen nicht unter § 40 Abs. 1 BetrVG; mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch wegen Verzugs nach § 286 BGB. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die Arbeitgeberin ist nicht zur Zahlung der geltend gemachten Anwaltsvergütung in Höhe von 1.666,95 Euro nebst Zinsen verpflichtet, weil der Betriebsrat keinen Freistellungsanspruch für die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angefallenen Kosten erworben hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde war offensichtlich aussichtslos, so dass nach § 40 Abs. 1 BetrVG keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht. Weiter besteht kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 380,80 Euro, da diese Kosten nicht zu den erforderlichen Kosten der Betriebsratstätigkeit gehören und mangels bestandener Hauptforderung auch kein Verzugsersatzanspruch besteht. Damit bleibt der Anwalt mit seinen Zahlungsforderungen gegenüber der Arbeitgeberin erfolglos.