Beschluss
7 ABR 84/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist zulässig, wenn ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zur Einleitung des Beschlussverfahrens oder eine nachträgliche Genehmigung vorliegt.
• Ein Betriebsratsmitglied, das von einer Maßnahme betroffen sein kann, ist nicht schon deshalb von der Mitwirkung an einer Beschlussfassung ausgeschlossen; eine individuelle und unmittelbare Betroffenheit ist erforderlich.
• Ob eine konkrete Zuweisung von Aufgaben eine mitbestimmungspflichtige Versetzung nach § 99, § 95 Abs.3 BetrVG darstellt, ist durch Feststellungen des Tatbestands und wertende Prüfung der tatsächlichen Umstände zu klären.
• Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats setzt zur Durchsetzung regelmäßig die Voraussetzungen des § 23 Abs.3 BetrVG voraus; ein genereller Unterlassungsanspruch ist damit nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde; Nachprüfung von Betriebsratsbeschluss und Versetzungsfrage • Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist zulässig, wenn ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zur Einleitung des Beschlussverfahrens oder eine nachträgliche Genehmigung vorliegt. • Ein Betriebsratsmitglied, das von einer Maßnahme betroffen sein kann, ist nicht schon deshalb von der Mitwirkung an einer Beschlussfassung ausgeschlossen; eine individuelle und unmittelbare Betroffenheit ist erforderlich. • Ob eine konkrete Zuweisung von Aufgaben eine mitbestimmungspflichtige Versetzung nach § 99, § 95 Abs.3 BetrVG darstellt, ist durch Feststellungen des Tatbestands und wertende Prüfung der tatsächlichen Umstände zu klären. • Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats setzt zur Durchsetzung regelmäßig die Voraussetzungen des § 23 Abs.3 BetrVG voraus; ein genereller Unterlassungsanspruch ist damit nicht gegeben. Arbeitgeberin betreibt ein Logistikzentrum; Betriebsrat mit neun Mitgliedern vertreten. Betriebsratsmitglied S arbeitete seit 1997 im Wareneingang/Warenannahme. Ab 9.2.2010 wies die Arbeitgeberin S an, statt nur Warenannahme nun auch Waren auszupacken, auf Richtigkeit zu prüfen und Buchungen im EDV-System vorzunehmen (Wareneingang/Buchen). Der Betriebsrat sah darin eine mitbestimmungspflichtige Versetzung und beantragte die Aufhebung der Maßnahme sowie ein Unterlassungsgebot. Die Arbeitgeberin beteiligte den Betriebsrat nicht und bestritt die Wirksamkeit der Beschlussfassung zur Einleitung des Verfahrens. Arbeitsgericht wies die Anträge als unbegründet ab; Landesarbeitsgericht verworf die Beschwerde als unzulässig. Der Senat des BAG hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und fristgerecht (§§ 92, 92a ArbGG). Ein einmal erteilter Prozessvollmacht kann die Einlegung von Rechtsmitteln umfassen; wird Vollmacht bestritten, muss sie nachgewiesen werden (§§ 81, 88 ZPO). • Der Beschluss vom 23.09.2011 (tatsächlich zwischen 19.10.2010 und 26.10.2010 gefasst) und ein Beschluss vom 13.10.2011 begründen wirksam die Verfahrenseinleitung und Bevollmächtigung; auch eine spätere Genehmigung durch den Betriebsrat ist möglich. • Die Beteiligung des betroffen scheinenden Betriebsratsmitglieds S an der Beschlussfassung machte den Beschluss nicht automatisch unwirksam. Individuelle und unmittelbare Betroffenheit ist Voraussetzung für einen Ausschluss aus der Gremientätigkeit; hier ging es primär um die Sicherung des Mitbestimmungsrechts, nicht um eine personalisierte Zustimmungsentscheidung (§§ 29, 33 BetrVG). • Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht die Beschwerde als unzulässig verworfen; die materielle Prüfung blieb erforderlich und ist nun vom Landesarbeitsgericht nachzuholen (§§ 561, 563 ZPO). • In der Sache ist nicht abschließend entschieden: Es fehlt an ausreichenden Feststellungen, ob die Zuweisung der Tätigkeiten den Wechsel des Arbeitsbereichs im Sinne des § 95 Abs.3 BetrVG bewirkt und damit eine Versetzung iSv. § 99 BetrVG darstellt; dies ist primär festzustellen und zu würdigen. • Zum Unterlassungsantrag wird die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs.3 BetrVG (grober Verstoß) vorliegen, dem Landesarbeitsgericht übertragen; ein allgemeiner Unterlassungsanspruch besteht nicht ohne diese Voraussetzungen. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 14.06.2011 wird aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats war zulässig und begründet im Verfahrensrecht, sodass das angefochtene Verwerfungsurteil nicht bestehen kann. In der Sache bleibt keine Endentscheidung möglich, weil das Landesarbeitsgericht erforderliche Tatsachenfeststellungen und rechtliche Würdigungen (insbesondere ob die Zuweisung von Warenbuchungstätigkeiten eine Versetzung iSv. § 95 Abs.3, § 99 BetrVG darstellt und ob ein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs.3 BetrVG gegeben ist) nicht getroffen hat. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit dieses die fehlenden Feststellungen trifft und über Aufhebung der Maßnahme und etwaiges Unterlassungsgebot endgültig entscheidet.