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Urteil

10 Sa 695/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine tarifliche Sonderzuwendung kann nach dem Wortlaut des Tarifvertrags ausdrücklich an die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft gebunden sein; eine einzelvertragliche Verweisung auf den Tarifvertrag ersetzt diese als konstitutive Anspruchsvoraussetzung nicht. • Eine vorformulierte Verweisungsklausel aus der Zeit vor dem 01.01.2002 ist als Gleichstellungsabrede auszulegen; sie begründet jedoch nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung eine vollständige Gleichstellung mit Gewerkschaftsmitgliedern. • Wiederholte freiwillige Zahlungen mit klarem Freiwilligkeitsvorbehalt begründen keine betriebliche Übung mit Anspruchscharakter. • Eine vom Arbeitgeber gekündigte freiwillige Betriebsvereinbarung kann gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nachwirken; Regelungen zur Gestellung und Reinigung von Dienstkleidung bleiben solange verbindlich, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt sind. • Bei Schadensersatz wegen Nichterfüllung betrieblicher Reinigungsleistungen ist der konkrete Ersatzbedarf nach objektiver Schätzung (z. B. Waschgangzahl, Kosten je Waschgang) zu bemessen.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Mitgliedschaftsvoraussetzung, Gleichstellungsabrede und Nachwirkung betrieblicher Regelungen • Eine tarifliche Sonderzuwendung kann nach dem Wortlaut des Tarifvertrags ausdrücklich an die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft gebunden sein; eine einzelvertragliche Verweisung auf den Tarifvertrag ersetzt diese als konstitutive Anspruchsvoraussetzung nicht. • Eine vorformulierte Verweisungsklausel aus der Zeit vor dem 01.01.2002 ist als Gleichstellungsabrede auszulegen; sie begründet jedoch nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung eine vollständige Gleichstellung mit Gewerkschaftsmitgliedern. • Wiederholte freiwillige Zahlungen mit klarem Freiwilligkeitsvorbehalt begründen keine betriebliche Übung mit Anspruchscharakter. • Eine vom Arbeitgeber gekündigte freiwillige Betriebsvereinbarung kann gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nachwirken; Regelungen zur Gestellung und Reinigung von Dienstkleidung bleiben solange verbindlich, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt sind. • Bei Schadensersatz wegen Nichterfüllung betrieblicher Reinigungsleistungen ist der konkrete Ersatzbedarf nach objektiver Schätzung (z. B. Waschgangzahl, Kosten je Waschgang) zu bemessen. Die K. ist seit 1995 als Pflegehilfe bei der B. tätig. Streitgegenstand waren Forderungen auf Sonderzuwendung (Nov. 2008–Aug. 2009), Reinigerstattung für Dienstkleidung (Jan. 2009–Sept. 2009) und Beiträge zur Direktversicherung (Juni 2005–Mai 2009). Arbeitsvertraglich wurde auf ältere Tarifverträge verwiesen; später traten MTV und ZTV Pro Seniore in Kraft, die Zahlungen an ver.di-Mitglieder regeln. Die K. trat erst am 01.08.2009 der Gewerkschaft ver.di bei. Die B. zahlte zuvor freiwillig Sonderzuwendungen und stellte zeitweilig Bekleidungsgeld; ab 2009 änderte sie die Versorgung der Berufskleidung, so dass die K. diese selbst reinigen musste. Die K. klagte auf Zahlung der genannten Beträge; das ArbG gab ihr weitgehend statt, die B. legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung der B. war form- und fristgerecht. • Sonderzuwendung: Der ZTV Pro Seniore gilt als auf das Arbeitsverhältnis anwendbar; §2 ZTV verlangt jedoch ausdrücklich Mitgliedschaft in ver.di als konstitutive Anspruchsvoraussetzung. Die K. war bis 31.07.2009 nicht Mitglied, sodass kein tariflicher Anspruch besteht. • Gleichstellungs- und Verweisungsklausel: §14 des Formulararbeitsvertrags ist als vor-2002 geschlossene Gleichstellungsabrede auszulegen, begründet aber ohne klare ausdrückliche Vereinbarung keine vollständige Gleichstellung mit Gewerkschaftsmitgliedern. • Einfache Differenzierung: Die Mitgliedschaftsklausel im ZTV ist eine einfache Differenzierungsklausel; diese ist nach aktueller Rechtsprechung (BAG) grundsätzlich zulässig und verfassungs- sowie tarifvertraglich nicht zu beanstanden, da die Sonderleistung wirtschaftlich nicht so hoch ist, dass sie das Austauschverhältnis im Kern verändert. • Betriebliche Übung/Freiwilligkeitsvorbehalt: Wiederholte Zahlungen der Sonderzuwendung waren mit klaren schriftlichen Freiwilligkeitsvorbehalten versehen; dadurch wurde die Entstehung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung verhindert. • Dienstkleidung: Die GBV vom 14.12.2001 verpflichtet die B. zur Gestellung und zur Reinigung über einen Dienstleister; diese Vereinbarung wirkt nach (§77 Abs.6 BetrVG) und wurde nicht wirksam ersetzt. Die B. ist ab Jan. 2009 schadensersatzpflichtig wegen Nichterfüllung. • Höhe des Schadensersatzes: Angemessene Schätzung ergab vier Waschmaschinenläufe monatlich zu je €2,50 (inkl. Bügeln), somit €10,00 monatlich; die Zahlung ist als echter Schadensersatz netto zu leisten. • Altersversorgung: Der ältere Tarifvertrag über die Zusatzversorgung wirkt nach; der MTV Pro Seniore enthält keine abschließende Regelung zur Zusatzversorgung (§23 weist auf gesonderten Tarifvertrag hin), daher bestehen Beiträgeansprüche für den Zeitraum unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen und Zeiten ohne Vergütungsanspruch. • Kosten, Zinsen und Revision: Zinsen sind wegen Verzug geschuldet; die Revision wurde nicht zugelassen mangels Rechtsfortbildungsbedürftigkeit. Die Berufung der B. hatte teilweise Erfolg: Die Klage auf Zahlung der Sonderzuwendung für Nov. 2008–Aug. 2009 wurde abgewiesen, weil der ZTV Pro Seniore die Mitgliedschaft in ver.di als konstitutive Anspruchsvoraussetzung enthält und die K. bis 31.07.2009 nicht Mitglied war; eine einzelvertragliche Verweisung ersetzt diese Voraussetzung nicht. Ansprüche aus betrieblicher Übung sind wegen vorliegenden Freiwilligkeitsvorbehalts ausgeschlossen. Hingegen ist die B. zur Zahlung von Schadensersatz wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung für Jan.–Sept. 2009 in Höhe von insgesamt €90,00 verpflichtet (monatlich €10,00 netto), weil die Betriebsvereinbarung zur Bereitstellung und Reinigung nachwirkt und nicht durch eine andere Abmachung ersetzt wurde. Außerdem steht der K. für Juni 2005–Mai 2009 die Zahlung von Beiträgen an die Direktversicherung in Höhe von insgesamt €2.638,33 zu, da der nachwirkende Tarifvertrag über die Zusatzversorgung nicht durch den MTV Pro Seniore abgelöst wurde; die weitergehende Zahlungsforderung wurde abgewiesen. Die B. hat anteilig die Kosten des Verfahrens zu tragen; Zinsen wurden festgestellt; die Revision wurde nicht zugelassen.