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Urteil

9 Sa 711/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0507.9SA711.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Soweit die Klage nicht zurückgenommen wurde, wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.08.2009, Az.:6 Ca 525/09 zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen für eine betriebliche Altersversorgung im Zeitraum 01.12.2006 bis einschließlich April 2009 sowie darüber, ob die Beklagten zum Schadenersatz wegen der Nichtzahlung von Beiträgen verpflichtet sind. 2 Die Klägerin war zunächst auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.11./12.12.1998 bei der X. GmbH als Pflegehilfskraft beschäftigt. § 14 dieses Arbeitsvertrages sah vor: 3 "Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen des X.gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1. Juli1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrages…" 4 Am 07.07.1998 schloss die X. gGmbH mit der ÖTV, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, einen Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Bl. 50 ff. d. A.), im Folgenden: (TV Altersversorgung). Dieser hat auszugsweise folgenden Wortlaut: 5 "§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer in den Einrichtungen der X gGmbH in Rheinland-Pfalz. … § 3 Form der Zusatzversorgung Die Versorgung der Arbeitnehmer erfolgt auf Basis von Direktversicherungen nach § 1 Absatz 2. Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) bei der V. Lebensversicherung AG (nachfolgend V. genannt). … § 5 Beitragszahlung Der Arbeitgeber leistet die Beiträge zur Direktversicherung zzgl. pauschalierter Lohnsteuer nach § 40 b EStG (einschließlich pauschaler Kirchensteuer und ggf. Solidarbeitrag) in folgenden Stufen: Stufe 1: 100,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab dem siebten Monat nach Betriebseintritt. Stufe 2: 120,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab 42 Monaten (3 ½ Jahren) Betriebszugehörigkeit. Stufe 3: 160,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab 78 Monaten (6 ½ Jahren) Betriebszugehörigkeit. Stufe 4: 160,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer, die zum Beginn des Versorgungswerkes oder zum Tätigkeitsbeginn das 50. Lebensjahr vollendet haben (nicht additiv, wenn Voraussetzungen der Stufe 3 und 4 zusammenfallen). Für Arbeitnehmer, welche die Hälfte oder weniger als die Hälfte der tarifvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart haben, wird die Hälfte der in Absatz 1 genannten Beiträge geleistet. Die Versicherungsleistung verringert sich entsprechend. Die Beiträge werden von dem Arbeitgeber nur so lange gezahlt, wie Anspruch auf Vergütung besteht. Nach Ende der Lohnfortzahlung bei längerer Krankheit oder im Erziehungsurlaub ruht die Beitragszahlung der Einrichtung." 6 Die in § 3 des TV Altersversorgung genannte Versicherungsgesellschaft fusionierte mit der G. Lebensversicherung AG. Zu Gunsten der Klägerin wurden zunächst monatliche Beiträge in Höhe von 80,-- DM bzw. 40,90 € erbracht. 7 Die Beklagte zu 1) wurde Rechtsnachfolgerin der X. gGmbH. Mit Schreiben vom 22.09.2004 an ver.di, Landesbezirk Rheinland-Pfalz, kündigte die Beklagte zu 1) den genannten Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zum 31.03.2005. Am 24.09.2004 kam es zwischen der P. und C. für Einrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di zum Abschluss eines Manteltarifvertrages (MTV P.). Dieser Tarifvertrag wurde seitens der P. und C. für Einrichtungen AG als Konzernmuttergesellschaft auch in Vertretung der in der Anlage A zum MTV genannten Tochtergesellschaften, wozu auch die Beklagte zu 2) gehört, rechtswirksam abgeschlossen (vgl. dazu: BAG 17.10.2004 - 4 AZR 1005/06 - NZA 2008, 713). Dieser Manteltarifvertrag trat mit Wirkung zum 01.01.2004 in Kraft. Er sieht in § 23 Folgendes vor: 8 "§ 23 Zusätzliche Alter- und Hinterbliebenenversorgung Eine zusätzliche Alter- und Hinterbliebenenversorgung wird in einem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag geregelt." 9 Zum Abschluss eines gesonderten Alterssicherungstarifvertrages kam es bisher nicht. 10 Mit Wirkung zum 01.01.2008 übernahm die Beklagte zu 2) die bislang von der Beklagten zu 1) betriebene Residenz F., in welcher die Klägerin tätig war. 11 Seitens der Beklagten zu 1) wurden den Mitarbeitern der Abschluss neuer Arbeitsverträge angeboten. In einem diesbezüglichen Schreiben vom 29.02.2008 (Bl. 154 f. d. A.) heißt es u. a.: 12 "Wir haben Ihnen ein Arbeitsvertragsangebot unterbreitet, das die Besitzstandswahrung weitergehender sicherstellt als im Manteltarifvertrag vorgesehen: Im Angebot wurden alle bereits absolvierten Bewährungsaufstiege uneingeschränkt anerkannt und berücksichtigt. Darüber hinaus bietet es Ihnen die Sicherheit, die Sonderzuwendungszahlungen, die derzeit branchenweit reduziert bzw. eingestellt werden, zukünftig als festen Gehaltsbestandteil zu beziehen. Der unkündbare Gehaltsbestandteil wurde damit zum 7 % erhöht. 13 Wenn Sie die Vertragsannahme ablehnen, müssen wir annehmen, dass Sie darauf setzen, eine Regelung aus einem Arbeitsvertrag und/oder einem nicht wirksam gewordenen Tarifvertrag klageweise durchzusetzen. Dieser Weg ist mit unseren Vorstellungen einer zukünftigen Zusammenarbeit nicht vereinbar. Im Zuge verschärfter Wettbewerbsbedingungen benötigen wir ebenso wie unsere Mitarbeiter alle Kraft und Zeit dazu, mit einer guten Dienstleistung und hohem fachlichen und persönlichen Einsatz eine optimale Betreuungssituation für unsere Bewohner zu garantieren. 14 Unsere zukünftige Zusammenarbeit werden wir an die Voraussetzungen knüpfen, dass wir alle uns auf unsere wesentlichen Aufgaben konzentrieren und unsere ganze Kraft in den Dienst einer gemeinsamen Zielsetzung stellen." 15 Diese neuen Arbeitsverträge enthalten u. a. folgende Klausel: 16 "§ 9 Ausgleichsklausel Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass mit Abschluss dieses Vertrages alle gegenseitigen Ansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis ausgeglichen sind." 17 Unter dem 01./03.07.2008 kam es zum Abschluss eines derartigen Vertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2). 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.08.2009, 6 Ca 525/09 (Bl. 98 ff. d. A.). 19 Soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse hat das Arbeitsgericht, 20 1. die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, zugunsten der Klägerin 1.022,50 EUR auf die Lebensversicherung Nr. 123 bei der G. Lebensversicherung AG einzuzahlen; 21 2. die Beklagte zu 2) verurteilt, zugunsten der Klägerin 163,60 EUR auf die Lebensversicherung Nr. 123 einzuzahlen und 22 3. die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin alle aus der Nichtzahlung der Beiträge auf die Lebensversicherung Nr. 123 bei der G. Lebensversicherung im Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.12.2008; entstandenen Schäden zu ersetzen und die Beklagte zu 2) verurteilt, der Klägerin alle aus der Nichtzahlung der Beträge auf die Lebensversicherung Nr. 123 bei der G. Lebensversicherung entstandenen Schäden zu ersetzen. 23 Bei der unter Ziffer 1 genannten Verurteilung handelt es sich um die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung im Zeitraum 01.12.2006 - 01.01.2009; bei der Verurteilung gemäß 2. handelte es sich um die Beiträge des Zeitraums Januar bis April 2009. 24 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: 25 Bis zum Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) hafteten die Beklagten auf Zahlung der rückständigen Beiträge zur Altersversorgung als Gesamtschuldner, ab dem 01.01.2009 hingegen hafte die Beklagte zu 2) alleine als aktuelle Arbeitgeberin. 26 Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der von Beiträgen in die betriebliche Altersversorgung ergebe sich aus § 14 des ursprünglichen, mit der X. gGmbH abgeschlossenen Arbeitsvertrages in Verbindung mit dem TV Altersversorgung vom 07.07.1998. Dieser im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch § 14 des Arbeitsvertrages in Bezug genommene Tarifvertrag sei nicht durch den Abschluss des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 abgelöst worden, wie sich aus § 23 des Manteltarifvertrages ergebe. Die Kündigung des TV Altersversorgung zum 31.03.2005 ändere hieran nichts, da seine Rechtsnormen gem. § 4 Abs. 5 TVG auch für die nicht Tarifgebundenen weiter wirkten. 27 Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht durch die Ausgleichsklausel des § 9 des Arbeitsvertrages vom 01./03.07.2008 erloschen. Es handele sich um eine überraschende und unangemessene Klausel i. S. d. §§ 305 c Abs. 1, 307 Abs. 1 BGB. 28 Eine Verpflichtung zur Freistellung von Schäden folge aus § 280 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag der Parteien. 29 Das genannte Urteil ist den Beklagten am 13.11.2009 zugestellt worden. Sie haben hiergegen mit einem am 26.11.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 07.01.2010 bis zum 15.02.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 15.02.2010, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz mit Zustimmung der Beklagten die Klage hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ab dem 01.05.2009 bis zum Ablauf der Versicherung am 01.07.2012 monatlich 40,90 € zu Gunsten der Kläger auf den Lebensversicherungsvertrag Nr. 123 bei der G. Lebensversicherung AG einzuzahlen (Urteilstenor I. Instanz, Ziffer 3) zurückgenommen. 30 Mit ihrer Berufung erstreben die Beklagten daher zuletzt noch die Abweisung der Klage hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung rückständiger Beiträge (erstinstanzlicher Tenor zu 1) und 2) sowie der Verurteilung zum Schadenersatz gem. Ziffer 4 des erstinstanzlichen Tenors. 31 Zur Begründung ihrer Berufung machen die Beklagten nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes vom 15.02.2010, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 133 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend: 32 Die Klägerin könne keine Zahlung von Versicherungsbeiträgen in die Direktversicherung verlangen. Die Regelungen des TV Altersversorgung hätten sich aufgrund der Kündigung dieses Tarifvertrages nur noch in Nachwirkung befunden und seien durch eine andere Abmachung i. S. d. § 4 Abs. 5 TVG, nämlich durch den Manteltarifvertrag P. vom 24.09.2004 im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung ersetzt worden. Ein Anspruch der Klägerin scheitere jedenfalls an § 9 des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 01./03.07.2008. Diese Vertragsklausel sei auch rechtswirksam. 33 Die Beklagten beantragen, 34 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.08.2009, Az.: 6 Ca 525/09 abzuändern und die Klage abzuweisen. 35 Die Klägerin beantragt, 36 die Berufung zurückzuweisen. 37 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 12.03.2010 (Bl. 146 ff. d. A.) als zutreffend. Die Normen des TV Altersversorgung wirkten nach. Eine Ersetzung durch eine andere Abmachung liege nicht vor, da § 23 des MTV P. gerade zum Ausdruck bringe, dass der Regelungsgegenstand der betrieblichen Altersversorgung einem weiteren, später abzuschließendem Tarifvertrag vorbehalten bleiben solle. Zu Recht sei das Arbeitsgericht auch von der Unwirksamkeit der Ausgleichsklausel in § 9 des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) am 01./03.07.2008 geschlossenen Arbeitsvertrages ausgegangen. 38 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auch im Übrigen ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 39 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 54 ArbGG an sich statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. 40 In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung rückständiger Beiträge in die betriebliche Altersversorgung sowie zum Ersatz evtl. zukünftig eintretender Schäden aufgrund der Nichtzahlung fälliger Beiträge verurteilt. 41 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Beiträgen in die betriebliche Altersversorgung folgt aus § 14 des Arbeitsvertrages zwischen der Klägerin und der X gGmbH i. V. m. §§ 1, 5 des TV Altersversorgung i. V. m. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB. 42 Davon, dass der Klägerin gegenüber der X gGmbH ein derartiger vertraglicher Anspruch zustand, gehen auch die Parteien aus. Dieser vertragliche Anspruch war sodann von der Beklagten zu 1) als Rechtsnachfolgerin der X gGmbH zu erfüllen. Die Kündigung des TV Altersversorgung durch die Beklagte zu 1) bewirkte keinen Entfall des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von Beiträgen, da Folge der Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist nach § 4 Abs. 5 TVG die Nachwirkung der Normen des TV Altersversorgung war. Diese nachwirkenden Normen wurden auch nicht durch Abschluss des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 ersetzt. 43 Eine Ersetzung durch eine "andere Abmachung" i. S. d. § 4 Abs. 5 TVG kann u. a. durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag geschehen. Die Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrages entfällt aber nur insoweit, als die andere Abmachung den selben Regelungsbereich erfasst. Maßgeblich ist, inwieweit die andere tarifliche Abmachung die in den nachwirkenden Rechtsnormen behandelten Gegenstände betrifft. Dabei wird die Nachwirkung nicht nur dann beendet, wenn der neu in Kraft getretene Tarifvertrag die ursprüngliche Regelung aufgreift, bestätigt, abändert oder ausdrücklich für beendet erklärt. Auch eine stillschweigende Ablösung ist möglich, wenn ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang Gegenstand eines anderen Tarifvertrages war (BAG 21.10.2009 - 4 AZR 477/08, Juris m. w. N.). 44 Der MTV P. führt nicht zu einer Ablösung des nachwirkenden Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998. Die Tarifvertragsparteien haben in § 23 des MTV ausdrücklich festgehalten, dass eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung in einem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag geregelt werden soll. Die Tarifvertragsparteien wollten somit über diesen Regelungsbereich einen selbständigen Tarifvertrag abschließen. Eine solche tarifliche Abmachung zum Komplex zusätzlicher Alters- und Hinterbliebenenversorgung steht noch aus. Dem Wortlaut des Manteltarifvertrages lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass die Nachwirkung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bereits vor Abschluss eines solchen, in § 23 des MTV avisierten gesonderten Alterssicherungstarifvertrages beendet werden soll. Dies widerspreche auch der vom Gesetzgeber mit § 4 Abs. 5 TVG beabsichtigten bestandssichernden Überbrückungsfunktion des nachwirkenden Tarifvertrages (LAG Rheinland-Pfalz 25.03.2010 - 10 Sa 695/09, Juris). 45 2. Gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB trat die Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1) in diesen Anspruch ein. Dieser Anspruch ist auch nicht durch § 9 des Arbeitsvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) vom 01./03.07.2008 entfallen. 46 Bei der genannten vertraglichen Bestimmung handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB. Sie ist somit an den §§ 305 ff. BGB zu messen. Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie beinhaltet vielmehr eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1, 2 BGB. 47 a) Schon vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes war in der Rechtsprechung anerkannt, dass vertragliche Vereinbarungen, die zu einem Verlust der Rechte aus einer betrieblichen Altersversorgung führen, nur in engen Grenzen zulässig sind (BAG 17.10.2000 - 3 AZR 69/99 - EZA § 1 Gesetz über betriebliche Altersversorgung Nr. 71; BAG 12.05.1992 - 3 AZR 247/91 - EZA § 613 a BGB Nr. 104). 48 Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die typischen Interessen der Vertragspartner sind unter besonderer Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen wechselseitig zu bewerten. Die Unangemessenheit richtet sich nach einem generellen typisierenden, vom Einzelfall losgelösten Maßstab unter Berücksichtigung von Gegenstand, Zweck und Eigenart des jeweiligen Geschäfts innerhalb der beteiligten Verkehrskreise (vgl. etwa BAG 06.09.2007 - 2 AZR 722/06 - EZA § 307 BGB 2002 Nr. 29). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 BGB). 49 Vorliegend hat die Beklagte zu 2) durch die einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartnerin durchzusetzen versucht, ohne auch deren Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihr einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. 50 Für die Klägerin bestand keinerlei Veranlassung, auf die ihr zustehenden Ansprüche auf Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zu verzichten. Sie hat für einen solchen Verzicht keinerlei Gegenleistung erhalten. Die Missbräuchlichkeit dieses Vorgehens wird auch durch das Schreiben der P. Unternehmensgruppe, unterzeichnet durch die personenidentische Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) und zu 2) , wenn dort ausgeführt wird, dass die Nicht-Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages als Weg angesehen wird, der mit den Vorstellungen der Beklagten über eine weitere zukünftige Zusammenarbeit nicht vereinbar ist. 51 Die vertragliche Vereinbarung wurde im Zuge eines Betriebsübergangs getroffen. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB sieht vor, dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus denen im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt. Die gesetzliche Regelung geht mithin zum Schutz der Arbeitnehmer von einem unveränderten Fortbestand des Inhalts des Arbeitsverhältnisses aus. Dieser Schutzzweck ist zu Gunsten der Arbeitnehmer grundsätzlich zwingend (BAG 12.05.1992, a. a. O.). 52 b) Eine unangemessene Benachteiligung folgt ferner aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die fragliche Vertragsklausel genügt dem sogenannten Transparenzgebot nicht. Bereits bevor arbeitsrechtliche allgemeine Geschäftsbedingungen einer Kontrolle an den Maßstäben des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterziehen waren, entsprach es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (etwa 17.10.2000 - 3 AZR 69/99, a. a. O.; 09.11.1973 - 3 AZR 66/73 - EZA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 28; vgl. auch KR-Kündigungsschutzgesetz/Pfeifer 9. Aufl., § 613 a BGB RZ 139 m. w. N.), dass ein Verzicht auf Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung in der jeweiligen vertraglichen Bestimmung eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck kommt. Allgemeine Ausgleichsformulierungen - um eine solche handelt es sich auch im vorliegenden Fall - reichen nicht aus. Unter Berücksichtigung dieser gefestigten Rechtsprechung lässt die vertragliche Klausel aus Sicht eines verständigen Vertragspartners nicht erkennen, dass damit auch die hier fraglichen Ansprüche auf rückständige Beitragsentrichtung erfasst sein sollten. 53 3. Nach dem unstreitig ist, dass ab dem 01.12.2006 keine Beiträge zu der fraglichen Versicherung entrichtet wurden, haften für diesen Beitragsrückstand bis zum 01.01.2009 die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Haftung auch der Beklagten zu 1) für den Zeitraum nach dem Betriebsübergang ergibt sich aus § 613 Abs. 2 BGB. Für den Zeitraum Januar 2009 bis einschließlich April 2009 haftet die Beklagte zu 2). Der Höhe nach steht der Klägerin ein Anspruch auf Beitragsentrichtung zumindest in geltend gemachter Höhe von 40,90 € für jeden auf den Zeitraum 01.12.2006 bis einschließlich April 2009 entfallenden Monat zu. Gemäß § 5 Ziffer 1 des TV Altersversorgung beläuft sich in der hier maßgeblichen Stufe 3 der monatliche Beitrag auf 160,-- DM monatlich. 54 4. Ohne Erfolg bleibt die Berufung auch hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten gemäß Ziffer 4 des Tenors des angefochtenen Urteils. Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere besteht ein rechtlich geschütztes Interesse an alsbaldiger Feststellung nach § 256 ZPO. Das Feststellungsinteresse folgt daraus, dass die Bezifferung eines denkbaren Versorgungsschadens eine umfangreiche Informationsbeschaffung und umfangreiche Berechnungen erfordert, so z. B. hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der bei rechtzeitiger Zahlung sich ergebenden Überschussbeteiligung. Dieser Aufwand ist erst zumutbar, wenn feststeht, ob überhaupt dem Grunde nach eine Schadenersatzpflicht besteht. 55 Eine Schadenersatzpflicht folgt hier dem Grunde nach aus § 280 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. § 286 BGB. Die Beiträge waren nach § 5 Ziffer 1 TV Altersversorgung monatlich zu entrichten. Aus Ziffer 3 ergibt sich dabei, dass die Fälligkeit der der Arbeitsvergütung entsprechen sollte. Eine Haftung der Beklagten zu 2) scheidet auch nicht in Anwendung der Ausgleichsklausel von § 9 des Arbeitsvertrages aus, da die genannte Klausel - wie bereits ausgeführt - unwirksam ist. III. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.