OffeneUrteileSuche
Urteil

10 Sa 551/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2013:0425.10SA551.12.0A
2mal zitiert
8Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.10.2012, Az.: 7 Ca 319/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung von Zuwendungszwölfteln nach dem Zuwendungstarifvertrag (ZTV) Pro Seniore für die Monate von August 2011 bis Juli 2012. 2 Die 1968 geborene Klägerin ist seit November 1995 in der Seniorenresidenz der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in K. als Pflegehilfe beschäftigt. Sie ist seit August 2009 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag vom 28.09.1995 zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der DSK Sozialdienste gGmbH, ist ua. folgendes geregelt: 3 „§ 14 4 Soweit dieser Arbeitsvertrag ausdrückliche Regelungen nicht enthält, gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 01.07.1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. …“ 5 Zwischen der Konzernmuttergesellschaft der Beklagten, der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG, und der Gewerkschaft ver.di wurden am 24.09.2004 ein Manteltarifvertrag (MTV), ein Vergütungstarifvertrag (VTV) sowie ein Tarifvertrag über eine Zuwendung (ZTV) vereinbart. Die Tarifverträge wurde durch die Konzernmuttergesellschaft auch in Vertretung der in der Anlage A zum MTV genannten Tochtergesellschaften, wozu auch die Beklagte gehört, rechtswirksam abgeschlossen (vgl. dazu: BAG 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 - NZA 2008, 713). Die Tarifverträge sind am 01.10.2004 in Kraft getreten. Die Konzernmuttergesellschaft kündigte den MTV am 26.09. zum 31.12.2006, den VTV zum 31.10.2006 und den ZTV Pro Seniore am 25.09. zum 31.10.2007. 6 Im MTV Pro Seniore ist - soweit vorliegend von Interesse - folgendes geregelt: 7 „§ 1 Geltungsbereich 8 Dieser Tarifvertrag findet Anwendung in den in der Anlage A zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen. 9 Dieser Tarifvertrag gilt persönlich für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind. … 10 § 13 Vergütung 11 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Vergütungstabellen. 12 Die ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnis im Bereich der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, …, Rheinland-Pfalz, … bestehen, erhalten Vergütung nach der Anlage 1 bzw. 2 des Vergütungstarifvertrages. 13 Bei ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnis im Bereich der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, … bestehen, gilt Anlage 1a bzw. 2a des Vergütungstarifvertrages. 14 … 15 Im ZTV Pro Seniore ist - auszugsweise - folgendes geregelt: 16 „§ 1 Geltungsbereich 17 Dieser Tarifvertrag gilt ausschließlich für Beschäftigte der in der Anlage A zum Manteltarifvertrag genannten Einrichtungen, soweit sie Mitglied der Gewerkschaft ver.di sind. 18 § 2 Anspruchsvoraussetzungen 19 (1) Der Arbeitnehmer erhält eine Zuwendung, soweit er ver.di-Mitglied ist, wenn er am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den gesamten Monat Dezember ohne Lohnfortzahlung zur Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist: 20 … 21 § 3 Höhe der Zuwendung 22 (1) Die Höhe der Zuwendung beträgt 82 % (für Beschäftigte nach § 13 Abs. 2 des Manteltarifvertrages) bzw. 65 % (für Beschäftigte nach § 13 Abs. 3 des Manteltarifvertrages) der Bemessungsgrundlage. 23 (2) Bemessungsgrundlage ist die Vergütung die dem Arbeitnehmer für den Monat September zustand oder zugestanden hätte, wenn er gearbeitet hätte. 24 … 25 Die Zuwendung gem. § 3 Abs. 1 wird in zwölf gleichen monatlichen Beträgen für jeden vollen Beschäftigungsmonat gezahlt. Beginn der Zahlung ist jeweils der November des Kalenderjahres. 26 § 4 Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen 27 Die jeweils zuständige Bezirksverwaltung der Gewerkschaft ver.di teilt dem Arbeitgeber bis spätestens zum 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres die Namen der Anspruchsberechtigten aus diesem Tarifvertrag mit, soweit diese der Mitteilung zustimmen. 28 Tritt der Arbeitnehmer erst nach dem 31.10. des laufenden Kalenderjahres der Gewerkschaft ver.di bei und teilt diese das dem Arbeitgeber mit, erhält dieser Arbeitnehmer 3 Kalendermonate nach der Mitteilung Leistungen nach § 3 Abs. 5. Unbeschadet dessen müssen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt sein.“ 29 Die Klägerin verlangte erstinstanzlich Zuwendungszwölftel für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.07.2012 iHv. € 124,48 monatlich (€ 4.107,84 für 33 Monate) nebst gestaffelten Zinsen ab dem ersten des jeweiligen Folgemonats. 30 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17.10.2012 teilweise für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.07.2012 (€ 1.493,76 für 12 Monate) stattgegeben. Die Klägerin habe Anspruch auf die Zuwendung für das Jahr 2010 zahlbar in Teilbeträgen für August bis Oktober 2011 iHv. je € 124,48 und für das Jahr 2011 für die Monate November 2011 bis Juli 2012, ebenfalls zahlbar in Teilbeträgen iHv. je € 124,68. Die weitergehende Klage (€ 2.614,08 für 21 Monate von November 2009 bis Juli 2011) hat das Arbeitsgericht wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist abgewiesen. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. 31 Das erstinstanzliche Urteil ist der Beklagten am 16.11.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 10.12.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 18.02.2013 verlängerten Begründungsfrist am 18.02.2013 begründet. 32 Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe nach dem ZTV keine Zuwendung zu. Sie unterfalle nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des ZTV, denn sie sei der Gewerkschaft ver.di erst zu einem Zeitpunkt beigetreten, als sich der gekündigte ZTV nur noch in der Nachwirkung befunden habe. Die Nachwirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 5 TVG erstrecke sich jedoch nicht auf erst nach Ablauf des Tarifvertrags begründete Arbeitsverhältnisse. Das Arbeitsgericht sei rechtfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Anwendung des ZTV aus § 14 des Arbeitsvertrags ergebe. Das BAG habe die Frage, ob es sich bei § 14 des Arbeitsvertrags um eine Tarifwechselklausel handele, offen gelassen (vgl. dazu: BAG 02.07.2008 - 4 AZR 291/07 - Juris). 33 Abgesehen davon erfülle die Klägerin die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nicht. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung sei, dass die Klägerin „Beschäftigte“ iSd. § 13 Abs. 2 iVm. § 1 Abs. 2 MTV sei. Dem sei nicht so. Es werde mit der Regelung in § 3 Abs. 1 ZTV nicht lediglich der räumliche Geltungsbereich des Tarifvertrags verdeutlicht. Zudem sei zu beachten, dass die Klägerin unstreitig erst am 01.08.2009, mithin im Nachwirkungszeitraum, in die Gewerkschaft ver.di eingetreten sei. Damit seien Ansprüche aus dem MTV, VTV und ZTV ausgeschlossen. 34 Darüber hinaus sei das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Anspruch § 4 ZTV nicht entgegenstehe. Die Klägerin habe ihre Gewerkschaftsmitgliedschaft nicht form- und fristgerecht nachgewiesen. Die von der Klägerin zu den Akten gereichten Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 19.10.2010 und vom 20.09.2011 seien an die „Pro Seniore Gesundheitsdienste gGmbH“ und damit nicht an den „Arbeitgeber“ iSd. § 4 Nr. 1 ZTV gerichtet worden. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, der Nachweis gemäß § 4 Nr. 1 ZTV sei nicht erforderlich, weil ihr aus den arbeitsgerichtlichen Verfahren bekannt sei, dass die Klägerin ver.di-Mitglied sei, verfange nicht. Ver.di müsse die Gewerkschaftsmitglieder spätestens zum 31.10. jeden Kalenderjahres aufs Neue melden. 35 Rein vorsorglich werde die Höhe der geltend gemachten Forderung bestritten. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, wie sich ein monatliches Zuwendungszwölftel von € 124,48 errechne. Im Übrigen sei auch der Zinsausspruch des Arbeitsgerichts unrichtig. Die Fälligkeit der ratierlich zu zahlenden Zuwendung richte sich nach § 13a MTV. Die Monatsbeiträge wären daher nicht am Monatsletzten fällig. 36 Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 18.02.2013 Bezug genommen. 37 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, 38 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 17.10.2012, Az.: 7 Ca 319/12, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 39 Die Klägerin beantragt, 40 die Berufung zurückzuweisen. 41 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe 42 I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig. 43 II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zuwendungszwölfteln iHv. insgesamt € 1.493,76 brutto für die Monate von August 2011 bis Juli 2012 nebst gestaffelten Zinsen aus § 14 des Arbeitsvertrags iVm. den tariflichen Bestimmungen des ZTV Pro Seniore. 44 Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Das Vorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen: 45 1. Die Regelungen des ZTV Pro Seniore finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung in § 14 des Formulararbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass das BAG in der Entscheidung vom 02.07.2008 (4 AZR 291/07 - Rn. 19, Juris) die Frage offen gelassen hat, ob es sich bei § 14 des Formulararbeitsvertrags um eine Tarifwechselklausel handelt. Nach der Rechtsprechung der 10. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz in einem früheren Rechtstreit zwischen denselben Parteien (Urteil vom 25.03.2010 - 10 Sa 695/09 - Rn. 103, Juris) haben die Parteien vereinbart, dass (zunächst) die Bestimmungen des am 01.07.1990 in Kraft getretenen Tarifvertrags zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienst, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, gelten. Dieser Tarifvertrag sollte „längstens“ bis zum Zustandekommen eines (neuen) Tarifvertrags für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung gelten. Ab diesem Zeitpunkt sollten die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrags gelten. Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Parteien mit dem „Tarifvertrag für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung“ denjenigen Tarifvertrag gemeint haben, an den die Beklagte selbst gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG gebunden ist. Bei der vertraglichen Bezugnahmeklausel handelt es sich damit um eine sogenannte Tarifwechselklausel. Die Verweisung zielt damit nicht nur auf den MTV Pro Seniore, sondern auch auf den ZTV Pro Seniore. 46 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Urteil vom 25.03.2010 (10 Sa 695/09 - Juris) verwiesen. Den Ausführungen in diesem rechtskräftigen Urteil ist auch bei nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nichts hinzuzufügen. 47 Da die Parteien die Anwendbarkeit des ZTV Pro Seniore einzelvertraglich vereinbart haben, ist für die hier streitgegenständlichen zwölf Monate von August 2011 bis Juli 2012 unerheblich, dass die Klägerin erst im Nachwirkungszeitraum in die Gewerkschaft ver.di eingetreten ist. Die Nachwirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 5 TVG erstreckt sich zwar nicht auf erst nach dem Ablauf des Tarifvertrags begründete Arbeitsverhältnisse. Gleiches gilt, wenn die Tarifbindung erst nach diesem Zeitpunkt eintritt, etwa weil der Arbeitnehmer vorher nicht Gewerkschaftsmitglied war und erst im Nachwirkungszeitraum der Gewerkschaft beitritt, die den nachwirkenden Tarifvertrag abgeschlossen hatte (BAG 10.12.1997 - 4 AZR 247/96 - Rn. 47 mwN, AP TVG § 3 Nr. 20; ErfKomm-Franzen, 13. Aufl., § 4 TVG Rn. 53). Vorliegend ist die Klägerin erst im August 2009 in die Gewerkschaft ver.di eingetreten, als die Konzernmuttergesellschaft der Beklagten den ZTV Pro Seniore bereits zum 31.10.2007 gekündigt hatte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der ZTV aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel Anwendung findet. 48 2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum von August 2011 bis Juli 2012 die Anspruchsvoraussetzungen des ZTV Pro Seniore erfüllte. Die Klägerin ist Beschäftigte einer in der Anlage A zum MTV genannten Einrichtung und seit dem 01.08.2009 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. 49 Entgegen der Ansicht der Berufung regelt § 3 Nr. 1 ZTV keine weitere Anspruchsvoraussetzung, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut die Anspruchshöhe, die für Beschäftigte nach § 13 Abs. 2 MTV, dh. für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Bereich der alten Bundesländern, ua. in Rheinland-Pfalz, besteht, 82 % der Bemessungsgrundlage beträgt. 50 3. Dem Anspruch der Klägerin steht § 4 ZTV Pro Seniore nicht entgegen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Klägerin ist - unstreitig - seit dem 01.08.2009 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Entgegen der Ansicht der Berufung war vorliegend ein gesonderter Nachweis nach § 4 ZTV schon deshalb nicht erforderlich, weil der Beklagten die Gewerkschaftsmitgliedschaft der Klägerin aus den Rechtsstreiten zwischen den Parteien 10 Sa 695/09 (7 Ca 606/09) und 10 Sa 604/11 (6 Ca 556/11) positiv bekannt war. Den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts ist auch insoweit nichts hinzuzufügen. 51 Hinzu kommt, dass der Name der Klägerin, entgegen der Behauptung der Berufung, in den Listen, die den Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 19.10.2010 und vom 20.09.2011 (Bl. 117-120 d.A.) beigefügt waren, ausdrücklich aufgeführt worden ist. Zwar sind diese Schreiben nicht an die Beklagte, sondern an die „Pro Seniore Gesundheitsdienste gGmbH“ adressiert. Dies ist jedoch unschädlich, weil sie an die Geschäftsführerin Dr. D. K. gerichtet worden sind, die auch Geschäftsführerin der Beklagten ist. 52 4. Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Arbeitsgericht die Anspruchshöhe richtig berechnet. Bemessungsgrundlage für die Sonderzuwendung ist im Tarifgebiet West 82 % der Septembervergütung. Dieser Betrag beläuft sich nach den Angaben der Klägerin auf € 1.493,76 brutto, so dass ein Zwölftel den Teilbetrag von € 124,48 ergibt. Was an den Angaben der Klägerin fehlerhaft sein soll, hat die Berufung nicht aufgezeigt. Da der Beklagten die Höhe der gezahlten Septembervergütung bekannt ist, genügt ein einfaches Bestreiten nicht. Das Arbeitsgericht durfte daher von der Richtigkeit der Angaben der Klägerin ausgehen. 53 5. Auch der gestaffelte Zinsausspruch des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 3 des schriftlichen Arbeitsvertrags ist die Vergütung spätestens zum Monatsletzten fällig. Damit sind Verzugszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats zu entrichten (§§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB). 54 III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. 55 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.