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Urteil

3 Sa 179/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0720.3SA179.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.01.2010 - Az: 3 Ca 2169/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.059,12 EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes Papierindustrie Rheinland-Pfalz e.V. ("Papierverband Rheinland-Pfalz"). Zwischen dem D. und der IG Bergbau, Chemie, Energie (folgend: IG BCE) Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saarland wurde der Gehaltstarifvertrag vom 25.11.2008 für die Angestellten in der papiererzeugenden Industrie Rheinland-Pfalz abgeschlossen. Nach näherer Maßgabe der darin getroffenen Regelungen 2 - wurden die Tarifgehälter ab dem 01.12.2008 um 2,1 Prozent erhöht, und - sollten die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bis spätestens 31.01.2009 eine Einmalzahlung in Höhe von 200,00 EUR brutto erhalten. 3 Zuvor hatte die Beklagte im Jahre 2006 u.a. mit der IG BCE, Hauptvorstand, H., den Firmentarifvertrag vom 26.09./29.09.2006 abgeschlossen (Firmentarifvertrag 2006, s. Hülle Bl. 108 d.A.). 4 In § 5 Abs. 5.1.1 - des Firmentarifvertrages 2006 ("Beitrag der Beschäftigten"/"regelmäßige Arbeitszeit") heißt es u.a.: 5 "Die regelmäßige Arbeitszeit … beträgt wöchentlich 39 Stunden. Ein Lohnausgleich erfolgt nicht". 6 In § 5 Abs. 5.3 ("Tarifentgelte") des Firmentarifvertrages 2006 heißt es: 7 "Sollte die künftige Steigerung der Tarifentgelte der Papierindustrie zu einer Verstärkung der gegenwärtig schwierigen wirtschaftlichen Situation führen und/oder die Wettbewerbsfähigkeit der Firma nachhaltig beeinträchtigen, treffen die IG BCE sowie die Firma direkt unverzüglich eine Regelung über eine reduzierte Anpassung oder Streichung der betreffenden Steigerung". 8 § 10 des Firmentarifvertrages 2006 befasst sich mit der Verhandlungspflicht der Tarifvertragsparteien. 9 Die Vorschrift des § 6 Abs. 1.1 MTV Papierindustrie geht von einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich 38 Stunden aus. 10 Mit dem Firmentarifvertrag vom 20.02.2009 (folgend: Firmentarifvertrag 2009) vereinbarten die Beklagte und die IG BCE, Hauptvorstand, H., "aufgrund der sich im Zuge der gegenwärtigen weltweiten Wirtschaftskrise planwidrig verschlechterten wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft in Umsetzung der Regelungen des § 5 Abs. 5.3 (Abweichung von den Tarifentgelten) sowie § 10 (Verhandlungspflicht)" die dort näher geregelten Änderungen des Firmentarifvertrages (2006). Nach näherer Maßgabe des Teils 1 (§§ 1 und 2) sieht der Firmentarifvertrag 2009 die Aussetzung der Tariferhöhung von 2,1 Prozent (aus dem "Tarifergebnis 2009" vom 25.11.2008) vor sowie den Wegfall ("Entfall") der Einmalzahlung von 200,00 EUR. 11 § 3 des Firmentarifvertrages 2009 ("Urlaubsgeld") bestimmt: 12 "Das Urlaubsgeld 2009 wird nur an die am 19.01.2009 in der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie organisierten Mitarbeiter bezahlt". 13 Teil 3 des Firmentarifvertrages 2009 befasst sich (- ähnlich wie bereits zuvor § 3 Abs. 3.8 des Firmentarifvertrages 2006) mit der Vermeidung von Entlassungen (bzw. mit dem Ausschluss des Ausspruchs betriebsbedingter Beendigungskündigungen). 14 Mit der Klage vom 22.09.2009, die der Beklagten am 01.10.2009 zugestellt wurde, beansprucht der Kläger 15 1. unter Bezugnahme auf die Ziffer 5 des Arbeitsvertrages ein Urlaubsgeld für 32 Tage á 18,41 EUR = 589,12 EUR brutto 2. die Einmalzahlung aus dem "Tarifergebnis 2009" in Höhe von 200,00 EUR brutto und 3. die Tariferhöhung von 2,1 Prozent aus dem "Tarifergebnis 2009", - für die Monate Dezember 2008, Januar und Februar 2009 = 3 x 90,00 EUR = 270,00 EUR brutto. 16 Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 20.01.2010 - 3 Ca 2169/09 - (dort S. 2 ff. = Bl. 41 ff. d.A.; dabei ist anzumerken, dass der Kläger den Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem 01.04.1998 angegeben hat; vgl. dazu auch Ziffer 2 des Anstellungsvertrages vom 23.02.1998, Bl. 5 d.A.). 17 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. 18 Gegen das am 18.03.2010 zugestellte Urteil vom 20.01.2010 - 3 Ca 2169/09 - hat der Kläger am 16.04.2010 Berufung eingelegt und diese am 12.05.2010 mit dem Schriftsatz vom 12.05.2010 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 12.05.2010 (Bl. 67 ff. d.A.) Bezug genommen. 19 Dort bringt der Kläger u.a. vor: 20 Das Arbeitsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Arbeitnehmer der Beklagten im Hinblick auf das Eingreifen tarifvertraglicher Regelungen einheitlich behandelt werden sollten, so dass auch auf das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund entsprechender Verweisung in seinem Arbeitsvertrag der Haustarifvertrag Anwendung finde. Der Kläger folgt dem Arbeitsgericht allerdings nicht darin, dass sich der Kläger bezüglich der im Firmentarifvertrag aufgeführten Rückwirkung nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Wenn das Arbeitsgericht hierzu ausführe, die Mitarbeiter der Beklagten hätten nach Abschluss des ersten Firmentarifvertrages nicht auf eine unveränderte Übernahme des Tarifergebnisses 2009 vertrauen können, so sei diese Auffassung falsch. Aus dem von ihm genannten Grund hält es der Kläger nicht für rechtens, dass Leistungen rückwirkend, d.h. für Zeiträume vor Inkrafttreten des ÄnderungsTV, in Wegfall kommen sollten. Es sei vom Bestehen eines Vertrauensschutzes auszugehen, nachdem sonstige Anhaltspunkte dafür, dass ein Vertrauensschutz nicht bestehen und damit eine Rückwirkung möglich sein sollte, sich aus dem Urteil nicht ergeben würden, - noch habe die Beklagte solche Anhaltspunkte substantiiert vorgetragen. 21 Die das Urlaubsgeld betreffende Regelung in § 3 des ÄnderungsTV verstößt nach Ansicht des Klägers gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dazu führt der Kläger auf der Seite 4 der Berufungsbegründung näher aus, worauf verwiesen wird. Der Kläger bringt vor, dass nicht alle Arbeitnehmer dahingehend gleichbehandelt würden, dass der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes insgesamt für alle Mitarbeiter gestrichen und den organisierten Arbeitnehmern ein Ausgleich zugewandt worden sei, - sondern der ursprüngliche Haustarifvertrag habe in seinem Gefüge auch hinsichtlich des Urlaubsgeldes aufrechterhalten bleiben sollen mit der nachträglichen Abänderung dahin, dass der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes für einen bestimmten Teil der Arbeitnehmer habe entfallen sollen. 22 Der Kläger beantragt, 23 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.01.2010 - 3 Ca 2169/09 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1059,12 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 29.06.2010 (Bl. 90 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Dort gibt die Beklagte den Zeitraum der Verhandlungen, die zum Abschluss des Firmentarifvertrages vom 20.02.2009 geführt haben, mit "von Oktober 2008 bis zum 20.02.2009" an, wobei der Betriebsrat laufend über den Stand der Verhandlungen informiert habe. Anfang Dezember 2008 sei jeweils in einer Mitarbeiterversammlung auch in den Werken C. und Sch. seitens Betriebsrat und Geschäftsleitung über die aktuelle Situation informiert worden (Beweis: Gesamtbetriebsratsvorsitzender D. W.). Vorliegend hätten die Arbeitnehmer mit einer (auch rückwirkenden) nachteiligen Regelung rechnen müssen und seien in ihrem Vertrauen auf den Bestand ihrer Ansprüche nicht mehr geschützt gewesen. 27 Soweit es um das Urlaubsgeld geht, verweist die Beklagte darauf, dass gewerkschaftlich organisierte Mitarbeiter und nicht gewerkschaftlich organisierte Mitarbeiter gerade nicht gleich im Sinne des Art. 3 GG seien. Auch könne es keinen Unterschied machen, ob zunächst allen Arbeitnehmern das Urlaubsgeld entzogen und den gewerkschaftlich organisierten Mitgliedern im Anschluss hieran ein wirtschaftlicher Ausgleich gezahlt werde oder ob das Urlaubsgeld von vornherein nur an die gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter zur Auszahlung komme. Die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer würden (eben) durch ihren Beitrag an die zuständige Gewerkschaft eine Belastung einbringen, die bei den nicht organisierten Arbeitnehmern nicht anfalle. Diese Belastung sowie die Sicherung des Bestandes von Gewerkschaften in angemessenem Rahmen abzusichern, müsse Tarifvertragsparteien im Rahmen einer Tarifvertragsverhandlung bei Abschluss eines Tarifvertrages zugestanden werden. 28 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 29 Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. II. 30 Die Klage ist unbegründet. 31 1. Dem Kläger steht weder die Gehaltserhöhung in Höhe von 2,1 Prozent aus dem auf Verbandsebene erzielten Tarifabschluss vom 25.11.2008 zu, noch die dort ebenfalls geregelte Einmalzahlung. 32 a) Dies ergibt sich aus den §§ 1 und 2 des Firmentarifvertrages 2009. Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte habe im Geschäftsjahr 2008/2009 das in § 1 S. 2 des FirmenTV 2009 genannte betriebswirtschaftliche Ergebnis (Kennzahl "EBITDA") erreicht, sind nicht gegeben. Damit bleibt es bei der "Aussetzung" bzw. dem Wegfall der Tariferhöhung 2009. Die Einmalzahlung entfällt gemäß § 2 des FirmenTV 2009. 33 Soweit die Parteien einzelvertraglich die Geltung tarifvertraglicher Regelungen vereinbart haben, erstreckt sich diese einzelvertragliche Inbezugnahme auch auf den Firmentarifvertrag 2009 (Firmentarifvertrag vom 20.02.2009). In diesem Sinne ist die bereits vor dem 01.01.2002 getroffene Abrede der Parteien über die einzelvertragliche Inbezugnahme tarifvertraglicher Regelungen auszulegen (§§ 133 und 157 BGB). Von diesem zutreffenden Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichts geht ausdrücklich auch der Kläger selbst aus (Berufungsbegründung unter Ziffer II. 1. - Satz 1 = Bl. 73 d.A.), so dass sich bereits deswegen eine davon abweichende Auslegung des Berufungsgerichts verbietet. 34 b) Durch das mit Wirkung ab dem 01.10.2008 erfolgte Inkrafttreten des Firmentarifvertrages vom 20.02.2009 und das zum 25.11.2008 bzw. zum 01.12.2008 erfolgte Inkrafttreten des - auf Verbandsebene als "Flächentarif" vereinbarten - Gehaltstarifvertrages vom 25.11.2008 ist eine sogenannte Tarifkonkurrenz entstanden. Diese nachträglich entstandene Tarifkonkurrenz ist allgemeinen Grundsätzen entsprechend dadurch zu lösen, dass die spezielleren Bestimmungen des Firmentarifvertrages vom 20.02.2009 den Regelungen des Verbandstarifvertrages (Gehaltstarifvertrages) vom 25.11.2008 vorgehen. Es gilt das tarifrechtliche Spezialitätsprinzip. Im Übrigen bestimmt sich der rückwirkende Eingriff in das Arbeitsverhältnis durch eine nachträglich entstandene Tarifkonkurrenz nach den gleichen Grundsätzen, wie die rückwirkende Änderung eines Tarifwerks. Nach näherer Maßgabe der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung (- s. dazu die Rspr.-Nachweise von Franzen/ErfK 10. Aufl. TVG § 4 Rz 19 -) können demgemäß bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche, die aus einer Tarifnorm folgen, während der Laufzeit des Tarifvertrages rückwirkend verändert werden. 35 c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze teilt die Berufungskammer die Bedenken des Klägers gegen das rückwirkende Inkrafttreten des Firmentarifvertrages vom 20.02.2009 nicht. 36 Vorliegend geht es bei der Gehaltserhöhung von 2,1 Prozent für die Monate von Dezember 2008 bis Februar 2009 nicht um eine dem Kläger nachträglich auferlegte Belastung (- der Kläger muss nichts zurückzahlen -), sondern darum, dass er nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des Firmentarifvertrages nichts Zusätzliches erhalten soll. Die Vergünstigungen aus dem Flächen- bzw. Verbandstarifvertrag vom 25.11.2008 (Gehaltserhöhung und Einmalzahlung) sollen nicht an den Kläger weitergegeben werden. 37 Unter den hier gegebenen Umständen genoss der Kläger am 25.11./01.12.2008 kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass er in den Genuss der Vergünstigungen aus dem Gehaltstarifvertrag vom 25.11.2008 kommen würde. Mit einer Einschränkung der tariflichen Vergütung (einschließlich der Einmalzahlung) musste der Kläger damals bereits rechnen. Insoweit hat das Arbeitsgericht zutreffend auf den unstreitigen Abschluss des Firmentarifvertrages 2006 abgestellt. Aufgrund der in diesem Firmentarifvertrag (2006) getroffenen Regelungen (- u.a.: Erhöhung der tariflichen Arbeitszeit von [an sich] 38 Stunden auf 39 Stunden wöchentlich ohne Lohnausgleich -) durfte der Kläger nicht mehr annehmen, dass auf Verbandsebene im Flächentarif erzielte Tarifergebnisse uneingeschränkt auch an ihn weitergegeben würden. Insbesondere die in § 5 des Firmentarifvertrages vom 26.09./29.09.2006 geregelten Beiträge der Beschäftigten in Bezug auf Arbeitszeit und Tarifentgelte sowie die in § 10 des FirmenTV vom 26.09./29.09.2006 normierte Verhandlungspflicht stehen einem entsprechend schutzwürdigen Vertrauen des Arbeitnehmers entgegen. Hinzukommt, dass die beteiligten Kreise aufgrund der im Herbst 2008 aufgenommenen Verhandlungen über einen neuen Firmentarifvertrag (bzw. die Änderung des Firmentarifvertrages 2006), die dann zum Abschluss vom 20.02.2009 führten, damit rechnen mussten, dass es zu entsprechenden Einschränkungen tariflicher Leistungen kommen würde. Überdies hat die Beklagte unwidersprochen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO dargelegt, dass der Betriebsrat laufend über den Stand der Verhandlungen (Abschluss eines neuen Firmentarifvertrages) informiert habe (= Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2010 S. 3 f. = Bl. 92 f. d.A.). 38 2. Als unbegründet erweist sich die Klage auch hinsichtlich des Urlaubsgeldes. 39 a) Die einzelvertragliche Abrede der Parteien über die Inbezugnahme tarifvertraglicher Regelungen erfasst nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen auch die Bestimmung des § 3 des Firmentarifvertrages vom 20.02.2009, wonach das Urlaubsgeld 2009 eben nur an die am 19.01.2009 in der IG BCE organisierten Mitarbeiter bezahlt wird. Der Kläger ist aber - unstreitig - kein Mitglied der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft IG BCE. (Auch) hinsichtlich des Urlaubsgeldes geht der speziellere Firmentarifvertrag vom 20.02.2009 der allgemeinen tarifvertraglichen Regelung gemäß § 25 Ziffer 5 ff. des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland vor. Soweit der Kläger eine unzulässige Differenzierung und/oder einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes rügt, bleiben diese Rügen aus Rechtsgründen erfolglos. Im Rahmen der ihnen zustehenden Tarifautonomie haben die Tarifvertragsparteien des Firmentarifvertrages vom 20.02.2009 die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft IG BCE als eigenständige rechtsbegründende Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Die Bestimmung des § 3 des Firmentarifvertrages vom 20.02.2009 wiederholt nicht lediglich deklaratorisch die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 TVG. Bei Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsgrundsätze bei der Tarifauslegung ergibt sich dies zweifelsfrei aus der Auslegung des § 3 des Firmentarifvertrages. Da der Tarifvertrag ohnehin gemäß den §§ 3 und 4 TVG nur tarifgebundenen Arbeitnehmern einen tarifrechtlichen Anspruch verschaffen kann, muss die in § 3 des Firmentarifvertrages enthaltene Sonderregelung für Mitarbeiter, die in der IG BCE organisiert sind, nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine eigene, konstitutive Bedeutung haben. Im Hinblick darauf und mit Rücksicht auf die §§ 133 und 157 BGB bewirkt die Abrede der Parteien über die einzelvertragliche Inbezugnahme tarifvertraglicher Regelungen nicht, dass die Beklagte durch diese Abrede verpflichtet würde, den Kläger insgesamt bei der Anwendung tariflicher Bestimmungen so zu behandeln, als wäre er Mitglied der IG BCE. 40 b) Verfassungsrechtliche oder tarifrechtliche Bedenken bestehen gegen die in § 3 des Firmentarifvertrages vom 20.02.2009 getroffene Regelung nicht. Von ihrem Sinn und Zweck her sind vielmehr die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht insoweit in Bezug auf einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung von 535,00 EUR entwickelt hat, auch auf einen Fall der vorliegenden Art anwendbar (ähnlich LAG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2010 - 10 Sa 695/09 - zu einer Sonderzuwendung in Höhe von 1.244,80 EUR brutto = 10 Monate x 124,48 EUR). Zwar müssen die Tarifvertragsparteien bei differenzierenden Regelungen in Tarifverträgen auch die Interessen der Außenseiter angemessen berücksichtigen. Dies ist hier jedoch geschehen. Durch die vorliegende Differenzierung wird nicht in rechtserheblicher Weise in die Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung eingegriffen. Stellt man den streitgegenständlichen Betrag (Urlaubsgeld in Höhe von 589,12 EUR für das Jahr 2009) ins Verhältnis zu dem Gesamtbruttojahreseinkommen, das der Kläger bei der Beklagten im Jahre 2009 erzielt, dann ergibt sich, dass die Differenzierungsklausel des § 3 des Firmentarifvertrages 2009 die Grenze der Unzulässigkeit nicht überschreitet. Der Anteil des Urlaubsgeldes am Jahreseinkommen des Klägers macht (weniger als 2 % und damit) keineswegs einen erheblichen Vergütungsbestandteil aus. Unentschieden bleiben kann, inwieweit bei der Frage, ob der Firmentarifvertrag vom 20.02.2009 eine unzulässige, nicht sozial-adäquate Differenzierung enthält, auch auf den Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung Bedacht zu nehmen ist. Insoweit sieht Teil 3 - Vermeidung von Entlassungen - des Firmentarifvertrages nach näherer Maßgabe der dort getroffenen Regelung immerhin vor, dass bis zum 31.12.2009 der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dieser tarifvertragliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist nicht an die zusätzliche Anspruchsvoraussetzung der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft geknüpft. III. 41 Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. 42 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. 43 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. 44 Davon ausgehend, dass in der Berufungsinstanz lediglich ein weiteres Verfahren ähnlicher Art anhängig ist, - weitere Verfahren ähnlicher Art erstinstanzlich aber nicht anhängig sind (- so die unwidersprochen gebliebene Erklärung der Beklagten im Termin vom 20.07.2010 -), ist (insbesondere) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennbar. Allerdings kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. Darauf wird der Kläger hingewiesen.