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Urteil

9 Sa 198/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine formularvertragliche Verweisung auf tarifliche Vergütungsregelungen in der jeweils gültigen Fassung kann eine dynamische Einbeziehung auch neu eingeführter Tarifverträge umfassen, wenn dies dem Vertragszweck entspricht. • Bei Verwendung vorformulierten Arbeitsvertragsrechts sind Zweifel über die Tragweite einer Bezugnahmeklausel nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (Arbeitgebers). • Ausschlussfristen kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Geltendmachung den formellen Anforderungen genügt oder der Arbeitgeber durch sein Verhalten die Fristwahrung anerkannt oder rechtsmissbräuchlich auf die Frist verweisen will.
Entscheidungsgründe
Dynamische tarifvertragliche Bezugnahme in formularmäßigem Arbeitsvertrag umfasst TVöD-L und Einmalzahlungstarif • Eine formularvertragliche Verweisung auf tarifliche Vergütungsregelungen in der jeweils gültigen Fassung kann eine dynamische Einbeziehung auch neu eingeführter Tarifverträge umfassen, wenn dies dem Vertragszweck entspricht. • Bei Verwendung vorformulierten Arbeitsvertragsrechts sind Zweifel über die Tragweite einer Bezugnahmeklausel nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (Arbeitgebers). • Ausschlussfristen kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Geltendmachung den formellen Anforderungen genügt oder der Arbeitgeber durch sein Verhalten die Fristwahrung anerkannt oder rechtsmissbräuchlich auf die Frist verweisen will. Der Kläger, seit 1995 bei der Beklagten beschäftigt, verlangt tarifvertragliche Einmalzahlungen für 2006 und 2007 sowie einen Zeitzuschlag für Arbeit am 24.12.2006. Sein Arbeitsvertrag von 2002 verweist auf den BAT Bund/TdL "in der jeweils gültigen Fassung" und auf die AVR des DPWV. Der BAT wurde später durch den TVöD/TV-L und einen Einmalzahlungstarif ersetzt. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Der Kläger machte Forderungen per E-Mail und durch Gewerkschaftsschreiben geltend; die Beklagte wies die Forderung zunächst zurück. Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht änderte auf Berufung des Klägers das Urteil und verurteilte die Beklagte zur Leistung der geforderten Beträge nebst Zinsen. • Vertragliche Auslegung: Die Klausel, die Vergütung und Eingruppierung nach dem BAT "in der jeweils gültigen Fassung" zu regeln, zielte erkennbar auf eine weitgehende Orientierung an den Vergütungsbedingungen des öffentlichen Dienstes und auf Dynamisierung zukünftiger tariflicher Vergütungsänderungen. Deshalb ist eine Einbeziehung der den BAT ersetzenden tariflichen Regelungen (TVöD/TV-L) sowie des Einmalzahlungstarifs vereinbar mit dem Vertragszweck. • Allgemeine Geschäftsbedingungen: Der Arbeitsvertrag enthält vorformulierte Klauseln (AGB). Bei Auslegung von AGB ist maßgeblich, wie ein verständiger und redlicher durchschnittlicher Vertragspartner die Klausel versteht; unklare Verweisungen gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (Arbeitgebers). • Tarifsukzession/Tarifreform: TVöD/TV-L und die Einmalzahlungstarife wurden von denselben Tarifparteien wie der BAT verhandelt und betreffen im Wesentlichen dieselben Regelungsgegenstände; daher liegt ein Fall der Tarifreform/Sukzession vor, sodass die dynamische Verweisung den neuen Tarifwerken Rechnung trägt. • Ansprüche und Voraussetzungen: Mangels Tarifbindung der Beklagten war Ziel der Klausel die Gleichstellung der Vergütungsbedingungen; der Kläger ist entsprechend eingruppiert (Vb BAT → Entgeltgruppe 9 TVöD-L) und erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 2 Abs.1 a), b), c), 4 TV-Einmalzahlung sowie § 8 Abs.1 e TVöD-L für Zeitzuschlag. • Zinsen: Zinsansprüche folgen aus §§ 288, 286 BGB; die Einmalzahlungen waren nach Kalenderzeit bestimmt (Zahlung mit Monatsbezügen), Verzug trat mit dem ersten Tag des Folgemonats ein. • Ausschlussfristen: Die in den AVR enthaltenen Ausschlussfristen stehen der Geltendmachung nicht entgegen. Die Geltendmachung erfolgte fristgerecht durch Gewerkschaftsschreiben bzw. durch E-Mail vom 25.07.2006, deren Empfang und inhaltliche Behandlung durch die Beklagte die Formfrage entkräftet oder jedenfalls ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Frist verhindert. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der beantragten Einmalzahlungen (100,00 EUR für 2006; 210,00 EUR und 300,00 EUR für 2007) sowie des Zeitzuschlags (45,36 EUR) jeweils brutto nebst Zinsen und trug die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Begründend stellte das Gericht fest, dass die vertragliche Verweisung auf den BAT in der jeweils gültigen Fassung eine dynamische Einbeziehung der nachfolgenden Tarifregelungen (TVöD-L und TV-Einmalzahlung) darstellt, da dies dem Zweck der Klausel entsprach und die Klausel formularmäßig war; Auslegungszweifel fallen nach § 305c Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Ferner konnten die geltend gemachten Ansprüche fristgerecht bzw. wegen des Verhaltens der Beklagten nicht durch Ausschlussfristen vereitelt werden. Die Revision wurde zugelassen.