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Urteil

3 Sa 134/10

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2011:1027.3SA134.10.0A
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 27.10.2011, 3 Sa 89/10, das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 157/12)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 21.01.2010 - 5 Ca 1784/09 E wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 27.10.2011, 3 Sa 89/10, das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 157/12) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 21.01.2010 - 5 Ca 1784/09 E wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit zulässig. II. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann nicht Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Anwendung des TV Ang-O aöS über den 31.08.2008 hinaus verlangen. Die Anwendung des TV-Fleischuntersuchung ab dem 01.09.2008 folgt zwar nicht aus §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz, weil die Klägerin nicht tarifgebunden ist. Sie folgt aber aus dem Änderungsvertrag der Parteien vom 09.11.2000. Dies ergibt eine Auslegung des Vertrages. 1. In den Arbeitsverträgen zwischen der Klägerin und dem Rechtsvorgänger des Beklagten vom 14.12.1999, 29.06.2000 und 17.08.2000 heißt es gleichlautend in § 2: „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Gemäß Änderungsvertrag vom 09.11.2000 haben die Arbeitsvertragsparteien eine dahingehende Änderung in § 4 des Arbeitsvertrages vorgenommen, dass die Vergütungsgruppe VIII durch die Worte „gegen Stück- oder Stundenvergütung gemäß TV Ang-O aöS“ ersetzt wird. Des Weiteren lautet die Änderungsvereinbarung: Die Arbeitszeitvereinbarung in § 1 des Arbeitsvertrages wird durch folgende Vereinbarung ersetzt: „Die Arbeitszeit richtet sich gemäß TV Ang-O aöS nach dem Arbeitsanfall.“ a. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Auslegungsbedürftigkeit der vertraglichen Bestimmung daraus ergibt, dass einerseits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2000 die in weiten Bereichen des öffentlichen Dienstes verwendete Verweisungsklausel nach Maßgabe des vom Bund der TDL und VKA mit 1981 herausgegebenen Musterarbeitsvertrag Verwendung gefunden hat, demzufolge sich das Arbeitsverhältnis „nach dem BAT (gemeint war der BAT-O) und den diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen ...“ richtet, anderseits im Rahmen der Tarifumstellung 2000/2001 hinsichtlich des Änderungsvertrages nur auf bestimmte Regelungen des TV Ang-O aöS eine ausdrückliche Bezugnahme erfolgt ist (Vergütung, Arbeitszeit, Arbeitsaufgabe und Arbeitsort). Das Arbeitsgericht hat eine Vertragsauslegung gemäß §§ 157 BGB, 133 BGB vorgenommen, der durch das Berufungsgericht gefolgt wird. Dazu führt es aus, der Rechtsvorgänger des Beklagten, der ehemalige Landkreis Weißenfels habe 2000/2001 die Arbeitsverhältnisse aller Fleischkontrolleure in seinem Bereich vom BAT-O auf den TV Ang-O aöS überführen wollen. Letzterer habe für alle Fleischkontrolleure in Gänze abgekoppelt vom BAT-O gelten sollen. Nach der ursprünglichen Bezugnahmeklausel zu Beginn des Arbeitsverhältnisses sollten „außerdem die für den Arbeitgeber jeweils sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden“. Der Rechtsvorgänger des Beklagten war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages 2000 als auch zum Zeitpunkt der Tarifumstellung auf den TV Ang-O aöS 2000/2001 Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. Vorliegend hat der Rechtsvorgänger des Beklagten 2000/2001 mit dem Änderungsvertrag vom 09.11.2000 beabsichtigt, die tarifliche Situation einheitlich zu bereinigen (Umstellung auf den TV Ang-O aöS) und die entsprechende arbeitsvertragliche Anpassung vorzunehmen. Hierfür spreche zum einen der Gleichstellungsgedanke unter Berücksichtigung der Tarifbindung des ehemaligen Landkreises Weißenfels, als auch zum Anderen die Bezugnahme auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen - wie Vergütung und Arbeitszeit - im Änderungsvertrag vom 09.11.2000. Soweit die Berufung meint, dass der TV Ang-O aöS nur hinsichtlich der Vergütung und Arbeitszeitreglung zur Anwendung käme und nicht mehr aus dieser Vereinbarung herausgelesen werden könne und dieser damit nicht in Gänze zur Anwendung käme, kann dem nicht gefolgt werden. Die Berufungskammer folgt der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung auch aus folgender weiteren Überlegung. Ergänzend spricht für die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung die weitere Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom 17.08.2000. Dort haben die Parteien unter § 5 folgende Nebenabrede getroffen: „In Verbindung mit der Maßnahme - Rechtskonforme Anpassung aller Arbeitsverträge des Sachgebietes Fleischhygiene an die bestehenden Arbeitsverhältnisse - besteht Einigkeit zwischen den Vertragsparteien darüber, dass § 4 des Arbeitsvertrages ohne Änderungskündigung frühestens zum 01.01.01 dahingehend geändert wird, dass ab diesem oder einem späteren Zeitpunkt der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe- Ost Anwendung findet. Hier wird der Wille der Vertragsparteien dokumentiert, dass die Anwendung des TV-Ang-O aöS künftig vereinbart wird. Die Bezugnahme auf § 4 des Arbeitsvertrages, in welchem die Vergütung geregelt wird, steht der Anwendung des vorbenannten Tarifvertrages im Ganzen nicht entgegen. In allen Arbeitsverträgen vor dem Abschluss des Änderungsarbeitsvertrages haben die Parteien immer gleichlautend in § 2 vereinbart, dass außerdem die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden. In der Gesamtschau der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist daher von der Anwendbarkeit des TV-Ang-O aöS in seiner Gesamtheit auszugehen. b. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die spätere Tarifanwendung des TV Ang-O aöS im Ganzen auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin gestützt und berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung des BAG bei der Teilverweisung tariflicher Regelungen im Arbeitsvertrag (vergleiche Urteil des BAG vom 19.01.1999, Aktenzeichen: 1 AZR 606/98, veröffentlicht in Juris; Wiedemann u.a. Tarifvertragsgesetzkommentar, München 2007, Rn. 297 zu § 3 Tarifvertragsgesetz mit weiteren Nachweisen; Kempen/Zachert/Tarifvertragsgesetzkommentar, Frankfurt am Main 2006, Rn. 171 zu § 3 Tarifvertragsgesetz). So die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts. 2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht als Zwischenergebnis festgestellt, dass der Änderungsvertrag vom 09.11.2000 eine sogenannte kleine dynamische Bezugnahme auf den jeweils geltenden TV-Ang-O aöS enthält. Zwar befinden sich weder im Arbeitsvertrag noch im Änderungsvertrag ausdrücklich die Vereinbarung einer „Jeweiligkeitsklausel“, allerdings spricht gegen eine rein statische Verweisung der mutmaßliche Wille der Arbeitsvertragsparteien. Auch die weitere Argumentation des Arbeitsgerichts, der durch das Berufungsgericht gefolgt wird, spricht für eine volldynamische Bezugnahme auf den TV Ang-O aöS. Würde nämlich in einem Arbeitsvertrag auf einen im Übrigen genau bezeichneten Tarifvertrag in Gänze verwiesen, ist im Zweifel anzunehmen, dieser Tarifvertrag soll in seiner jeweiligen Fassung Anwendung finden. Ein solcher Wille der Parteien ergibt sich aus der beabsichtigten Zukunftswirkung des Arbeitsverhältnisses. Zum Anderen daraus, dass die Parteien mit einer solchen Vereinbarung den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ersichtlich haben einem tarifgebunden Arbeitnehmer gleichstellen wollen. Demgegenüber ergibt sich aus dem Vertragswortlaut kein Anhaltspunkt dafür, nur der bei Abschluss des Änderungsvertrages geltende TV Ang-O aöS solle Vertragsbestandteil sein. Der TV Ang-O aöS ist vom 09.11.1994 und wurde zuletzt geändert durch den 6. Änderungs-TV vom 14.09.2000. Laut Änderungsvertrag fand der TV Ang-O aöS auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab dem 01.07.2001 Anwendung Der Berufung ist zuzugeben, dass bei vereinbarter Anwendung des TV-Ang-O aöS ab dem 01.07.2001 bereits die letzte geänderte Fassung dieses Tarifvertrages vom 14.09.2000 vorlag. Dieser Tarifvertrag ist im Jahr 2003 durch die Gewerkschaft gekündigt worden. Damit gab es seit der Tarifrunde 2000 für die Angestellten die unter den Geltungsbereich der Tarifverträge für Angestellte innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe fallen keine Entgelterhöhung mehr. Da im Arbeits- bzw. Änderungsvertrag der TV-Ang-O aöS nicht in einer bestimmten Fassung genannt wird, muss davon ausgegangen werden, dass es zunächst der grundsätzliche Wille der Arbeitsvertragsparteien war, an einer tariflichen Änderung des Entgeltes, zumeist ist dies eine Erhöhung, an der Neufassung bzw. Änderung des Tarifvertrages teilzunehmen. Dass es letztlich über Jahre hinweg bis ins Jahr 2008 keine solche gab, nachdem der Tarifvertrag durch die Gewerkschaft bereits im 2003 gekündigt worden ist, steht der Auslegung als dynamische Bezugnahme im Arbeits- bzw. Änderungsvertrag nicht entgegen. In § 1 des Änderungsvertrages vom 09.11.2000 knüpfen die Parteien die Vergütung pauschal und ohne Nennung fester Beträge an die Stück- oder Stundenvergütung gemäß TV Ang-O aöS an und gestalten sie damit dynamisch. Dies ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Damit haben die Parteien einen einzelvertraglichen Entgeltanspruch nach diesem Tarifvertrag - dem TV Ang-O aöS - begründet. Danach hat die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach diesem Tarifvertrag und zwar dynamisch. Damit ist vorliegend die Verweisung im Änderungsvertrag vom 09.11.2000 als voll dynamische Bezugnahme auf den TV Ang-O aöS in seiner jeweils gültigen Fassung auszulegen. Dieses gefundene Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des BAG zur Vertragsauslegung bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber (vergleiche Urteil das BAG vom 20.03.1991, Aktenzeichen 4 AZR 455/90, veröffentlicht in Juris; Urteil des BAG vom 28.05.1997, Aktenzeichen 4 AZR 663/95, veröffentlicht in Juris; Urteil des BAG vom 26.09.2001, Aktenzeichen 4 AZR 544/00, veröffentlicht in Juris; BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 Rn. 14, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 13, ZTR 2011, 150). 3. Allerdings trägt der Wortlaut der Bezugnahmeklausel im Änderungsvertrag vom 09.11.2000 keine Erstreckung auf den TV-Fleischuntersuchung vom 15.09.2008. Dieser Tarifvertrag wird nicht von der vertraglichen Verweisung auf den TV Ang-O aöS erfasst, denn § 1 des Änderungsarbeitsvertrages ist zeit- und nicht inhaltsdynamisch ausgestattet (vgl. dazu BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 Rn. 38, AP BB § 157 Nr. 38). Dass sich die Vergütung der Klägerin dennoch nach dem TV-Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 richtet, ergibt eine ergänzende Auslegung des Änderungsarbeitsvertrages. Die durch den Änderungsvertrag vom 09.11.2000 vereinbarten Tarifregelungen sind zum 01.09.2008 durch den zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen TV-Fleischuntersuchung abgelöst worden. Es ist nachträglich eine Regelungslücke entstanden. Am 15.09.2008 wurde zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits und der Gewerkschaft ver.di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, Industriegewerkschaft Bau-Agrar-Umwelt und Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft andererseits, mit Wirkung vom 01.09.2008 der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung, TV-Fleischuntersuchung, abgeschlossen. Ein gleichlautender Tarifvertrag wurde zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits und der Gewerkschaft dbb Tarifunion abgeschlossen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 dieses Tarifvertrages traten mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages außer Kraft: a) Der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS) vom 01.04.1969, b) der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) vom 01.04.1969, c) der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS) vom 09.11.1994, d) der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang-O aöS) vom 09.11.1994. Die Tarifverträge TV Ang iöS, TV Ang aöS, TV Ang-O iöS und der TV Ang-O aöS sind mit Inkrafttreten des Tarifvertrages TV-Fleischuntersuchung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 des TV-Fleischuntersuchung außer Kraft getreten. Bei dieser Ablösung der vier Tarifverträge durch den TV-Fleischuntersuchung handelt es sich um eine so genannte Tarifsukzession: Gewerkschaften und Arbeitgeberseite ersetzen übereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk. Das BAG hat zu der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des BAT durch den TVöD und TV-L dazu wie folgt ausgeführt: „Damit ist die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf den BAT im Arbeitsvertrag zur statischen geworden, weil das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird“ (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 Rn. 9, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TV § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 Rn. 17, ZTR 2011, 150). Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Ablösung des BAT durch den TVöD und TV-L ist auf die vorliegende Ablösung der vier Tarifverträge jeweils für die Bereiche innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe und Differenzierung nach Geltungsbereich Ost und West durch den TV-Fleischuntersuchung heranzuziehen. Die mit der Tarifsukzession entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre (st. Rspr., etwa BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 22, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26, BAGE 122, 182). Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich zu orientieren an einem objektiv-generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise, ausgerichteten Maßstab, und nicht nur an dem der konkret beteiligten Personen (BGH 7. März 1989 - KZR 15/87 - zu II 1 der Gründe mwN, BGHZ 107, 273). Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - aaO; BGH 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu B IV 1 b der Gründe, BGHZ 164, 297). Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGH 6. Juli 1989 - III ZR 35/88 - zu II 4 a der Gründe, NJW-RR 1989, 1490). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden (BGH 20. September 1993 - II ZR 104/92 - zu 2 der Gründe, BGHZ 123, 281). Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk des TV-Ang-O aöS ergibt sich zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung des TV Ang-O aöS auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicher Weise für den Fall einer Tarifsukzession das dem im Arbeitsvertrag - Änderungsarbeitsvertrag - benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk vereinbart, weil ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach (vgl. dazu BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 Rn. 23 aaO, 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 Rn. 32, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 Rn. 20 aaO). Die Berufung führt aus, dass der Klägerin nicht unterstellt werden könne, dass sie eine Teilhabe an den durch den TV-Fleischuntersuchung eingeführten Änderungen hätte haben wollen. Dieser von der Klägerin geäußerte Wille ist rein ergebnisbezogen, da sie abstellt auf den Regelungsinhalt des TV-Fleischuntersuchung, welcher ihr nach Ablauf der Überleitungsvorschrift des § 25 finanzielle Einbußen verursacht. Bei einer vereinbarten dynamischen Anwendung des TV-Ang-O aöS hätten die Tarifvertragsparteien auch im TV-Ang-O aöS selbst eine verschlechternde finanzielle Regelung durch eine grundsätzliche Umstellung von der Stückvergütung auf eine ausschließliche Vergütung nach Stunden treffen können, woran die Klägerin gebunden gewesen wäre. Es ist ausschließlich darauf abzustellen, was die Parteien redlicherweise für den Fall vereinbart hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die vier Tarifverträge für die Angestellten mit den Differenzierungen innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe und nach Ost und West durch einen neu zu fassenden Tarifvertrag außer Kraft treten sollen. Die Parteien haben sich mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme hinsichtlich der Vergütung auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag/Änderungsarbeitsvertrag als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsuksezzion auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien den TV Ang-O aöS reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten. (vgl. dazu BAG vom 18.05.2011 - 5 AZR 213/09 Rn. 20 - zitiert nach Juris). 4. Die Berufung meint, es sei sehr wohl die negative Koalitionsfreiheit der Klägerin berührt. Es würde der tarifungebundenen Klägerin der TV-Fleischuntersuchung und damit der Wille der Tarifvertragsparteien aufgezwungen werden gegen ihren Willen. Dieser Auffassung wird durch das Berufungsgericht nicht gefolgt. Dazu hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt: Die negative Koalitionsfreiheit der Klägerin ist schon deshalb nicht berührt, weil ihr nicht zugemutet wird, nunmehr den Tarifvertrag einer anderen Branche oder eines anderen Arbeitgeberverbandes anzuwenden, als zuvor. Vor allem aus dem vorstehend genannten Hintergrund würden sich auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der von Seiten des Rechtsvorgängers des Beklagten formularmäßig verwendeten Bezugnahmeklauseln in Anwendung der §§ 305 ff. BGB ergeben. Nach der Auslegung des Änderungsvertrages vom 09.11.2000 bleiben keine Zweifel, welchen sinnvollen Deutungsinhalt diese vertragliche Regelung hat und nach dem Willen der Parteien haben sollte. Ein Verstoß gegen die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB und das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB sei daher nicht feststellbar. 5. Die Klägerin fällt auch unter den Geltungsbereich des TV-Fleischuntersuchung. Nach dessen § 1 Absatz 1 gilt dieser für nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) ... Mit der Klägerin ist arbeitsvertraglich - so im Änderungsarbeitsvertrag - vereinbart, dass die Arbeitszeit gemäß TV-Ang-O aöS sich nach dem Arbeitsanfall richtet. Dies ist so auch in § 5 des TV-Fleischuntersuchung geregelt. Danach richtet sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall und wird vom Arbeitgeber geregelt. Das Arbeitsgericht hat dazu richtig ausgeführt: An der Geltung des TV-Fleischuntersuchungen ab dem 01.09.2008 ändert auch eine mögliche Disposition der Klägerin durch den Beklagten - auch wie ein Vollzeitbeschäftigter - nichts. Entscheidend für das Eingreifen dieses Tarifvertrages ist allerdings, dass sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richtet (§ 5). Der Arbeitgeber müsse vorliegend nämlich die Möglichkeit haben, auf unterschiedliche Schlachtmengen, gerade in Großbetrieben, flexibel zu reagieren. Nach § 5 TV-Fleischuntersuchung richtet sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall und wird vom Arbeitgeber geregelt. Auf den Arbeitsanfall hat der Arbeitgeber aber hier keinen Einfluss. Der nach dem Gesetz für die Überwachung zuständige öffentliche Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die beim Schlachthof durch Dritte verursachte und von diesem allein bestimmte Arbeitsmenge jederzeit und praktisch sofort bewältigt wird. Die bei TVöD Beschäftigen gegebene Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden genüge dem Flexibilisierungsbedürfnis nicht. Dies ergebe sich schon daraus, dass die ebenso mögliche Notwendigkeit zur Anordnung von Kurzarbeit rechtlich und praktisch nicht - oder jedenfalls nicht rechtzeitig - verwirklicht werden könnte. Der Hinweis der Berufung auf die Formulierung in § 1 Absatz 1 des TV-Ang-O aöS, wonach unterschieden wird in Angestellte, die nach Buchstabe a) gegen Stückvergütung und nach Buchstabe b) gegen Stundenvergütung als nicht vollbeschäftigte ...tätig sind, führt zu keiner anderen Sichtweise. Die Klägerin ist nach § 1 des Änderungsvertrages „gegen Stück- oder Stundenvergütung gemäß TV-Ang-O aöS tätig und ihre Arbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitsanfall. Sie war nach den zuvor abgeschlossenen Arbeitsverträgen als nichtvollbeschäftigte Angestellte mit 30 bzw. 20 Wochenstunden tätig. Nicht ersichtlich ist, wieso sich die Tätigkeit der Klägerin als nichtvollbeschäftigte Angestellte durch die Formulierung im Änderungsarbeitsvertrag mit der Umstellung auf ... Arbeitszeit nach Arbeitsanfall... geändert haben soll. In der Protokollerklärung zu § 1 des TV-Ang iöS heißt es: Nicht vollbeschäftigte Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind Angestellte, die mit weniger als der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Mithin ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin nach ihrer arbeitsvertraglichen Regelung nunmehr im Sinne einer vollzeittätigen Angestellten zu werten ist. 7. Der von der Berufung behauptete Einkommensverlust von 50 % nach Ablauf der Besitzstandszulage (§ 25 TV-Fleischuntersuchung) ist weder sittenwidrig noch rechtsmissbräuchlich. Es gilt der Grundsatz der Tarifautonomie. Den Tarifvertragsparteien steht auf Grund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bei der Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative und bei den tariflichen Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BAG vom 24. Februar 2010-10 AZR 1038/08 - AP Nr. 320 GG Art. 3). Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG vom 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - BAGE 124, 284). Es ist Sache der Tarifvertragsparteien festzulegen, in welcher Art und Weise sie vergüten will. Es gilt insoweit eine typisierte Betrachtungsweise. In Kenntnis der anstehenden Einkommensverluste in der Zukunft für die Angestellten, die nunmehr durch die Tarifsukzession nicht mehr dem TV-Ang-O aöS unterliegen, sondern dem TV-Fleischuntersuchung und damit aus der Stückvergütung in das Stundenentgelt übergeleitet werden, haben die Tarifvertragsparteien durch die Vereinbarung in § 25 TV-Fleischuntersuchung Rechnung getragen, indem eine Besitzstandszulage gezahlt wird. 8. Das Günstigkeitsprinzip ist nicht tangiert. Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus dem Änderungsvertrag, der lautet: „gegen Stück- oder Stundenvergütung gemäß TV-Ang-O aöS“ keine günstigere einzelvertragliche Regelung, die der Anwendung des TV-Fleischuntersuchung entgegenstehen würde. Die gewählte Formulierung im Änderungsarbeitsvertrag findet sich im vorstehenden Tarifvertrag wieder, der für einzelne Tätigkeiten unterscheidet nach einer Bezahlung nach Stück- bzw. Stundenvergütung. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.03.1992 - 6 AZR 392/91 - (EzBAT.TV Fleischbeschaupersonal außerhalb öffentl. Schlachthöfe Nr. 5) zu einer Klägerin, die als Fleischkontrolleurin in einem Großschlachtbetrieb, die in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und in der Trichinenuntersuchung - nach der Digestionsmethode - eingesetzt war, ausgeführt: „ „ ...dass ihr (der Klägerin) aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 zum Tarifvertrag für Tätigkeiten, für die in den Anlagen 1 und 2 des Tarifvertrages Stückvergütungen vorgesehen sind, ein Anspruch auf Stückvergütung zusteht. “ Nach der Auffassung des BAG ist die Art der Vergütung allein von der Tätigkeit, die der Angestellte ausübt, abhängig. Diese Auslegung ergebe sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. In diesem Sinne ist die streitgegenständliche arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Stück- und Stundenvergütung nach dem TV-Ang-O aöS zu sehen und damit ist dies keinesfalls als individuelle Regelung im Sinne einer ausschließlichen Vergütung nach Stückzahl zu verstehen. Mithin kann das Günstigkeitsprinzip nicht greifen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Parteien streiten über die Anwendung des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 (TV-Fleischuntersuchung) auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme. Die am ... geborene Klägerin trat am 01.01.2000 in die Dienste des Rechtsvorgängers des Beklagten als Fleischkontrolleurin ein. Die Klägerin ist nicht tarifgebunden. Der Rechtsvorgänger des Beklagten war Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.V. (KAV) und der Beklagte ist Mitglied des KAV. In dem Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und dem Rechtsvorgänger des Beklagten vom 14.12.1999 heißt es im § 2: „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung“. Die Parteien schlossen in der Folgezeit verschiedene Änderungsverträge ab. Der Rechtsvorgänger des Beklagten beabsichtigte schließlich ab dem 01.07.2001 für die Arbeitsverhältnisse der Fleischkontrolleure die Geltung des Tarifvertrages über die Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 09.11.1994 (TV Ang-O aöS) arbeitsvertraglich zu vereinbaren. Hierzu schloss der Rechtsvorgänger des Beklagten mit der Klägerin am 09.11.2000 einen Änderungsvertrag mit folgendem Inhalt ab: „Änderungsvertrag mit Arbeitnehmern für die der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe-Ost (TV Ang-O aöS) gilt Arbeitgeber Zwischen ___________ vertreten durch _______________ Arbeitnehmer/in geboren am und Herrn/Frau wohnhaft in X wird in Abänderung des Änderungsvertrages vom 17.08.00 mit Wirkung vom 01.09.00 i.d.F. des Änderungsvertrages vom folgender Änderungsvertrag geschlossen: § 1 in § 4 des Arbeitsvertrages werden die Worte „Vergütungsgruppe: VIII“ durch die Worte „gegen Stück- oder Stundenvergütung gemäß TV Ang-O aöS“ ersetzt. Die Arbeitszeitvereinbarung in § 1 des Arbeitsvertrages wird durch folgende Vereinbarung ersetzt: „Die Arbeitszeit richtet sich gemäß TV Ang-O aöS nach dem Arbeitsanfall“. § 2 Der/Die Arbeitnehmer/in wird als Fleischkontrolleur/in, Angestellte/r in der Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode, Trichinenentnehmer/in und Warenkennzeichner/in im Schlachthof ... GmbH beschäftigt. § 3 Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 01.07.2001 in Kraft. W. , 09.11.2000 Für den Arbeitgeber Arbeitnehmer/in ... ..." Ab dem 01.07.2001 fand der TV Ang-O aöS auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zunächst ohne Einschränkungen Anwendung. In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Naumburg schlossen die Prozessparteien bezüglich der Vergütung der Klägerin am 16.10.2002 nachfolgenden gerichtlichen „Vergleich: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Pauschalvergütung für die Monate Juli 2001 bis April 2002 in Höhe von 6.250,00 € (brutto) nachgezahlt wird. 2. Ab dem Abrechnungsmonat Mai 2002 erfolgt die Zahlung der Vergütung tarifgerecht, d. h., die Summe der täglichen Stückvergütung einschließlich des Zuschlages von 100 v. H. (§ 12 Abs. 2 Buchst. a) ist gemäß § 12 Abs. 2 a Buchst. b TV Ang.-O aöS entsprechend dem Umfang der Tätigkeit der beteiligten Angestellten, die gegen Stundenvergütung tätig sind, um gegenwärtig 46 v.H. zu kürzen. Der Zuschlag von 100 v.H. unterliegt nicht der Kappung gemäß § 12 Abs. 4 TV Ang.-O aöS. 3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Pauschalvergütung unverzüglich nach Protokollierung des Vergleichs beim Arbeitsgericht Naumburg, spätestens jedoch bis zum 15. November 2002, durch das Landratsamt auf das Girokonto der Klägerin zu überweisen ist. 4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin hinsichtlich der Frage der Steuerfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen mit den anderen vergleichbaren Arbeitnehmern des Sachgebietes Fleischhygiene gleichbehandelt wird. 5. Der Beklagte übernimmt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten nur, sofern diese durch die Klägerin nachweislich persönlich zu tragen sind. 6. Damit ist der oben genannte Rechtsstreit erledigt." Mit Schreiben vom 19.02.2009 teilte der Beklagte seinen Mitarbeitern im Bereich Fleischhygiene mit, dass er nunmehr beabsichtigt, den im Dezember unterzeichneten TV-Fleischuntersuchung rückwirkend ab dem 01.09.2008 auf die Arbeitsverhältnisse der Fleischkontrolleure anzuwenden (vergleiche Blatt 82 der Akte). Mit Schreiben vom 23.02.2009 (vergleiche Blatt 6 der Akte) und mit Schreiben vom 23.03.2009 (vergleiche Blatt 7 der Akte) wandte sich die Klägerin gegen die Umstellung ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Tarifvertrag. Ungeachtet dessen vergütete die Beklagte die Klägerin ab dem 01.09.2008 nach dem TV-Fleischuntersuchung. Mit ihrer Klage vom 13.05.2009, eingegangen beim Arbeitsgericht Halle am 19.05.2009, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Weitergewährung der Vergütung nach dem TV Ang-O aöS über den 31.08.2008 hinaus weiter. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe arbeitsvertraglich weiterhin einen Anspruch auf Vergütung nach dem TV Ang-O aöS. Der TV-Fleischuntersuchung finde mangels arbeitsvertraglicher Bezugnahme schon keine Anwendung. Zudem falle das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht in den tariflichen Geltungsbereich des TV-Fleischuntersuchung, da die Klägerin in der Vergangenheit wie eine vollbeschäftigte Arbeiternehmerin behandelt worden sei. Im Übrigen sei der TV-Fleischuntersuchung sitten- und verfassungswidrig. Die Klägerin beantragt: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.09.2008 nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang-O aöS) vom 09.11.1994 in der zuletzt geltenden Fassung zu vergüten und die rückständigen Bruttodifferenzbeträge ab dem jeweiligen monatlichen Vergütungsanspruch folgenden Monatsersten mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, der TV Ang-O aöS sei zum 01.09.2008 durch den TV-Fleischuntersuchung im Bereich der Fleischkontrolleure abgelöst worden. Die Vereinbarungen in dem Änderungsvertrag vom 09.11.2000 seien als dynamische Bezugnahme auf den jeweils geltenden einschlägigen Tarifvertrag für die Fleischkontrolle zu verstehen. Im Übrigen wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen der Prozessparteien sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 23.07.2009 und vom 21.01.2010 der 1. Instanz verwiesen. Durch das am 21.01.2010 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht Halle die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin könne nicht Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Anwendung des TV Ang-O aöS über den 31.08.2008 hinaus verlangen. Am 15.09.2008 wurde zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits und der Gewerkschaft ver. di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, Industriegewerkschaft Bau-Agrar-Umwelt und Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft andererseits, mit Wirkung vom 01.09.2008 der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung, TV-Fleischuntersuchung, abgeschlossen. Ein gleichlautender Tarifvertrag wurde zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits und der Gewerkschaft dbb Tarifunion abgeschlossen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 dieses Tarifvertrages traten mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages außer Kraft: a) Der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS) vom 01.04.1969, b) der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) vom 01.04.1969, c) der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS) vom 09.11.1994, d) der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang-O aöS) vom 09.11.1994. Das Arbeitsgericht meint, dass die Anwendung des TV-Fleischuntersuchung ab dem 01.09.2008 zwar nicht aus § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz folge, weil die Klägerin nicht tarifgebunden ist. Sie folge aber aus dem Änderungsvertrag der Parteien vom 09.11.2000. Dies ergebe die Auslegung des Änderungsvertrages. Die Auslegungsbedürftigkeit der vertraglichen Bestimmung ergebe sich daraus, dass einerseits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2000 die in weiten Bereichen des öffentlichen Dienstes verwendete Verweisungsklausel nach Maßgabe des vom Bund der TDL und VKA mit 1981 herausgegebenen Musterarbeitsvertrag Verwendung gefunden hat, demzufolge sich das Arbeitsverhältnis „nach dem BAT (gemeint war der BAT-O) und den diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen ...“ richtet, anderseits im Rahmen der Tarifumstellung 2000/2001 hinsichtlich des Änderungsvertrages nur auf bestimmte Regelungen des TV Ang-O aöS eine ausdrückliche Bezugnahme erfolgt ist (Vergütung, Arbeitszeit, Arbeitsaufgabe und Arbeitsort). Das Arbeitsgericht hat eine Vertragsauslegung gemäß §§ 157 BGB, 133 BGB vorgenommen. Dazu führt es aus, der Rechtsvorgänger des Beklagten, der ehemalige Landkreis ... habe 2000/2001 die Arbeitsverhältnisse aller Fleischkontrolleure in seinem Bereich vom BAT-O auf den TV Ang-O aöS überführen wollen. Letzterer habe für alle Fleischkontrolleure in Gänze abgekoppelt vom BAT-O gelten sollen. Nach der ursprünglichen Bezugnahmeklausel zu Beginn des Arbeitsverhältnisses sollten „außerdem die für den Arbeitgeber jeweils sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden“. Der Rechtsvorgänger des Beklagten war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages 2000 als auch zum Zeitpunkt der Tarifumstellung auf den TV Ang-O aöS 2000/2001 Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. Vorliegend habe der Rechtsvorgänger des Beklagten 2000/2001 mit dem Änderungsvertrag vom 09.11.2000 beabsichtigt, die tarifliche Situation einheitlich zu bereinigen (Umstellung auf den TV Ang-O aöS) und die entsprechende arbeitsvertragliche Anpassung vorzunehmen. Hierfür spreche zum einen der Gleichstellungsgedanke unter Berücksichtigung der Tarifbindung des ehemaligen Landkreises ..., als auch zum Anderen die Bezugnahme auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen - wie Vergütung und Arbeitszeit - im Änderungsvertrag vom 09.11.2000. Dieses Auslegungsergebnis werde auch durch die spätere Tarifanwendung des TV Ang-O aöS im Ganzen auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin gestützt und berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung des BAG bei der Teilverweisung tariflicher Regelungen im Arbeitsvertrag (vergleiche Urteil des BAG vom 19.01.1999, Aktenzeichen: 1 AZR 606/98, veröffentlicht in Juris; Wiedemann u.a. Tarifvertragsgesetzkommentar, München 2007, Rn. 297 zu § 3 Tarifvertragsgesetz mit weiteren Nachweisen; Kempen/Zachert/Tarifvertragsgesetzkommentar, Frankfurt am Main 2006, Rn. 171 zu § 3 Tarifvertragsgesetz). Obwohl im Änderungsvertrag vom 09.11.2000 ausdrücklich die Arbeitsvertragsparteien keine „Jeweiligkeitsklausel“ vereinbart haben, habe durch die Bezugnahme auf die Regelungen im TV Ang-O aöS auf die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen dieses Tarifvertrages in Gänze verwiesen werden sollen. Würde nämlich in einem Arbeitsvertrag auf einen im Übrigen genau bezeichneten Tarifvertrag in Gänze verwiesen, sei im Zweifel anzunehmen, dieser Tarifvertrag solle in seiner jeweiligen Fassung Anwendung finden. Ein solcher Wille der Parteien ergebe sich aus der beabsichtigten Zukunftswirkung des Arbeitsverhältnisses. Zum Anderen daraus, dass die Parteien mit einer solchen Vereinbarung den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ersichtlich haben einem tarifgebunden Arbeitnehmer gleichstellen wollen. Demgegenüber ergebe sich aus dem Vertragswortlaut kein Anhaltspunkt dafür, nur der bei Abschluss des Änderungsvertrages geltende TV Ang-O aöS solle Vertragsbestandteil sein. Vielmehr haben der Beklagte und sein Rechtsvorgänger den TV Ang-O aöS seit Vertragsänderung jeweils in der aktuellen Fassung auf die Arbeitsverhältnisse aller Fleischkontrolleure angewendet. Damit sei vorliegend die Verweisung im Änderungsvertrag vom 09.11.2000 als voll dynamische Bezugnahme auf den TV Ang-O aöS in seiner jeweils gültigen Fassung auszulegen. Dieses gefundene Auslegungsergebnis stehe im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des BAG zur Vertragsauslegung bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber (vergleiche Urteil das BAG vom 20.03.1991, Aktenzeichen 4 AZR 455/90, veröffentlicht in Juris; Urteil des BAG vom 28.05.1997, Aktenzeichen 4 AZR 663/95, veröffentlicht in Juris; Urteil des BAG vom 26.09.2001, Aktenzeichen 4 AZR 544/00, veröffentlicht in Juris). Der Änderungsvertrag vom 09.11.2000 enthalte eine sogenannte kleine dynamische Bezugnahme auf den jeweils geltenden TV Äng-O aöS. Dieser Annahme stehe auch nicht die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB entgegen. Die Bezugnahme sei zeitlich dynamisch und nenne einen bestimmten Tarifvertrag, den TV Ang-O aöS. Nach der Rechtsprechung des BAG seien Bezugnahmen in Arbeitsverträgen auf anderweitige normative Regelungen in der Regel als dynamisch zu verstehen. Die Regelung im Änderungsvertrag vom 09.11.2000 verhalte sich nicht eindeutig zu der Problematik, wie sich die Ablösung des TV Ang-O aöS durch den TV-Fleischuntersuchung zum 01.09.2008 auswirke. Der Klägerin sei zuzugeben, dass eindeutig nur eine Regelung wäre, die auch auf die ersetzenden Bestimmungen Bezug nehme, wie dies in einem Musterarbeitsvertrag für den Bereich des TV Ang-O aöS vom Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände empfohlen wird. Die Anwendung des TV-Fleischuntersuchung ab dem 01.09.2008 entspreche, aber der Interessenlage der Parteien - wie sie insbesondere in dem Änderungsvertrag vom 09.11.2000 und der darauf folgenden Handhabung des Arbeitsverhältnisses - ihren Niederschlag gefunden habe. Es sei nicht nur eine statische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag gewollt, vielmehr wollten die Parteien mit der Vereinbarung auch die Teilhabe an allen Tarifänderungen. Zwar würden Anhaltspunkte fehlen, aus denen sich ableiten ließe, dass auch der Tarifwechsel von der Bezugnahme im Änderungsvertrag vom 09.11.2000 umfasst sein solle. Ein Tarifwechsel könne aber nur angenommen werden, wenn z.B. Änderungen der Tarifvertragsparteien ein Wechsel der Verbandszugehörigkeit, eine Änderung des Betriebszweckes, ein Betriebsübergang oder der Abschluss eines Firmentarifvertrages stattgefunden hat (vergleiche B... M..., H... W..., Bezugnahmeklauseln unter Berücksichtigung des Wechsel vom BAT zum TVöD, NZA 2006, Seite 1382 ff.). Es müsse sich also insgesamt um Veränderungen handeln, die sich beim Arbeitgeber vollzogen haben. Vorliegend habe es keinen Tarifwechsel gegeben. Vielmehr haben dieselben Tarifvertragsparteien bzw. ihre Rechtsnachfolger - wie zuvor vereinbart - das innerhalb des selben Anwendungsbereiches neue Regelungen gelten sollten. Es handele sich um eine Umstrukturierung eines in sich geschlossenen Tarifsystems des öffentlichen Dienstes unter gleichzeitiger Namensänderung. Die Differenzierung in den bisherigen vier Tarifverträgen danach, ob die Tätigkeit innerhalb oder außerhalb öffentlicher Schlachthöfe erbracht werden und unterteilt nach den Tarifgebieten Ost und West, sei aufgegeben worden. Die bisherigen vier Tarifverträge sind in einem neuen Tarifvertrag zusammengefasst worden. Dies zeige auch der Abschluss von Überleitungsregelungen im TV-Fleischuntersuchung (z.B. § 25), die dem sozialverträglichen Abschmelzen von Besitzständen dienen. Die Tarifzuständigkeit sei jedoch in räumlicher und fachlicher Hinsicht gleich geblieben. Es handele sich um eine grundlegende Tarifreform (vergleiche für die Ablösung des BAT durch den TVöD: Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 19.11.2009, Aktenzeichen 6 Sa 207/09, veröffentlicht in Juris; Urteil des LAG Niedersachsen vom 27.03.2009, Aktenzeichen 10 Sa 1536/08, veröffentlicht in Juris; Urteil des LAG Hamm vom 05.03.2009, Aktenzeichen 17 Sa 1093/08, veröffentlicht in Juris; Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.08.2008, Aktenzeichen 9 Sa 198/08, veröffentlicht in Juris; Wiedemann am angegebenen Ort, Rn. 318 zu § 3 TVG und Rn. 354 - 356 zu § 3 TVG; Christian Fieberg, TVöD-ohne Tarifwechselklausel ade - oder doch nicht - in NZA 2005, Seite 1226 ff.; Pia Werthebach Tarifreform im öffentlichen Dienst - zur Entbehrlichkeit einer Tarifwechselklausel in NZA 2005, Seite 1224 ff.). Die durch den Änderungsvertrag vom 09.11.2000 vereinbarten Tarifregelungen seien zum 01.09.2008 durch den zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen TV-Fleischuntersuchung abgelöst worden. Die negative Koalitionsfreiheit der Klägerin sei schon deshalb nicht berührt, weil ihr nicht zugemutet werde, nunmehr den Tarifvertrag einer anderen Branche oder eines anderen Arbeitgeberverbandes anzuwenden, als zuvor. Vor allem aus dem vorstehend genannten Hintergrund würden sich auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der von Seiten des Rechtsvorgängers des Beklagten formularmäßig verwendeten Bezugnahmeklauseln in Anwendung der §§ 305 ff. BGB ergeben. Nach der Auslegung des Änderungsvertrages vom 09.11.2000 blieben keine Zweifel, welchen sinnvollen Deutungsinhalt diese vertragliche Regelung habe und nach dem Willen der Parteien haben sollte. Ein Verstoß gegen die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB und das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB sei daher nicht feststellbar. An der Geltung des TV-Fleischuntersuchungen ab dem 01.09.2008 ändere auch eine mögliche Disposition der Klägerin durch den Beklagten - auch wie ein Vollzeitbeschäftigter - nichts. Entscheidend für das Eingreifen dieses Tarifvertrages sei allerdings, dass sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richtet (§ 5). Der Arbeitgeber müsse vorliegend nämlich die Möglichkeit haben, auf unterschiedliche Schlachtmengen, gerade in Großbetrieben, flexibel zu reagieren. Nach § 5 TV-Fleischuntersuchung richtet sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall und wird vom Arbeitgeber geregelt. Auf den Arbeitsanfall hat der Arbeitgeber aber hier keinen Einfluss. Der nach dem Gesetz für die Überwachung zuständige öffentliche Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die beim Schlachthof durch Dritte verursachte und von diesem allein bestimmte Arbeitsmenge jederzeit und praktisch sofort bewältigt wird. Die bei TVöD Beschäftigen gegebene Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden genüge dem Flexibilisierungsbedürfnis nicht. Dies ergebe sich schon daraus, dass die ebenso mögliche Notwendigkeit zur Anordnung von Kurzarbeit rechtlich und praktisch nicht - oder jedenfalls nicht rechtzeitig - verwirklicht werden könnte. Die Fleischkontrolleure würden durch den TV-Fleischuntersuchung im Vergleich zum TV Ang-O aöS auch in der Regel nicht unbillig benachteiligt. Die Arbeitszeit habe sich bei der Geltung des TV Ang-O aöS auch nach dem Arbeitsanfall gerichtet. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien den bisherigen Umständen Rechnung getragen. Soweit nunmehr eine Umstellung von Stückvergütung in das tarifliche Stundenentgelt vorgesehen ist, haben die Tarifvertragsparteien im § 25 TV-Fleischuntersuchung im Rahmen einer Überleitungsregelung einen Anspruch auf eine Besitzstandszulage festgeschrieben. Einwände gegen die tarifliche Umstellung des Vergütungssystems seien nicht in substantiierter Form erhoben worden und auch ansonsten nicht erkennbar, in diesem Zusammenhang gelte vorrangig der Grundsatz der Tarifautonomie. Im Übrigen wird auf die weiteren Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung des ArbG Halle vom 21.01.2010 Bezug genommen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 21.01.2010, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15. März 2010 zugestellt, hat dieser am 14. April 2010 per Telefax Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.06.2010, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.06.2010, begründet. Die Klägerin greift das Urteil an und meint, dass dieses auf einer Rechtsverletzung, § 513 ZPO beruhe. Das Arbeitsgericht habe die arbeitsvertraglichen Bestimmungen zwischen den Parteien fehlerhaft ausgelegt und gewürdigt. In dem Änderungsvertrag vom 09.11.2000 sei keine so genannte „Jeweiligkeitsklausel“ vereinbart worden. Dieser nehme lediglich auf die Vergütungsregelung des TV Ang-O aöS und auf die Arbeitszeitregelung Bezug und vereinbare diese. Mehr könne aus dieser Vereinbarung nicht herausgelesen werden. Jedenfalls keinesfalls, dass irgendwelche anderen Tarifverträge später Anwendung finden sollen. In dem Änderungsvertrag werde auch nicht in Gänze auf den TV Ang-O aöS verwiesen, sondern lediglich auf die Regelung betreffend Vergütung und Arbeitszeit. Keinesfalls handele es sich um eine volldynamische Bezugnahme. Zutreffend stelle das Arbeitsgericht fest, dass sich die Regelungen im Änderungsvertrag nicht eindeutig zu der Problematik verhalten, wie sich die Ablösung des TV Ang-O aöS durch den TV-Fleischuntersuchung auswirke. Die Argumentation des Arbeitsgerichts, dass nicht nur eine statische Verweisung auf die Vergütungs- und Arbeitszeitregelungen des TV Ang-O aöS gewollt gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Hierzu würden Ausführungen im Urteil fehlen. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Klägerin eine Teilhabe an den durch den TV-Fleischuntersuchung eingeführten Änderungen haben wolle. Dies würde durch die gezahlte Stundenvergütung zu einem 50 %igen Einkommensverlust nach Auslaufen der Besitzstandsregelung in § 25 des TV-Fleischuntersuchung führen. Ein derartiger Einkommensverlust sei auch niemals sozialverträglich. Tarifvertragsparteien, die einen solchen Tarifvertrag abschließen, der zu solchen Einkommensverlusten bei den Arbeitnehmern führe, würden die Tarifautonomie missbrauchen. Sehr wohl sei die negative Koalitionsfreiheit der Klägerin berührt. Es würde der tarifungebundenen Klägerin der TV-Fleischuntersuchung und damit der Wille der Tarifvertragsparteien aufgezwungen werden gegen ihren Willen. Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts, dass der TV-Fleischuntersuchung trotz entgegenstehendem Wortlaut in seinem § 1 Abs. 1 auch für die seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses vollbeschäftigte Klägerin gelten solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Tarifvertrag unterscheide in § 1 Abs. 1 und in § 5 ausdrücklich zwischen Vollbeschäftigung und dem Prinzip Arbeitszeit nach Arbeitszeitanfall. Beides sei nicht identisch. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die Regelung in § 1 des TV Ang-O aöS. Dessen Geltung sei nur für vollbeschäftigte und gegen Stundenvergütung tätige Fleischkontrolleure ausgeschlossen, nicht jedoch für gegen Stückvergütung tätige vollbeschäftigte Fleischkontrolleure. Dies sei den Tarifvertragsparteien bei Absteckung des Geltungsbereiches voll bewusst gewesen. Es sei daher gewollt gewesen, dass der TV-Fleischuntersuchung nur für Teilzeitbeschäftigte gilt. Es gehe an der Sache vorbei, wenn das Arbeitsgericht ausführt, dass nur TV-Fleischuntersuchung wegen des Prinzips Arbeitszeit nach Arbeitsanfall für das Beschäftigungsverhältnis geeignet sei und der TVöD nicht. Schließlich verweist die Klägerin auf das Günstigkeitsprinzip, wonach schon aufgrund dessen weiter nach der Stück Vergütung entlohnt werden müsse. Bei den Vereinbarungen in dem Änderungsvertrag handele es sich daher um Individualvereinbarungen, die jeder Änderung des Tarifrechtes vorgehen würden. Im Übrigen wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 10.06.2010 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Halle 5 Ca 1784/09 E vom 21.01.2010 abzuändern. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.09.2008 nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Tierfleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 09.11.1994 in seiner zuletzt geltenden Fassung zu vergüten und die Bruttodifferenzbeträge ab dem den jeweiligen Vergütungsanspruch folgenden Monatsersten mit 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. In der Folge der Ablösung des BAT durch den TVöD sei auch der TV Ang-O aöS vom 09.11.1994 durch den TV-Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 abgelöst worden. Bei der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 09.11.2000 sei auf den Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierarzt und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe Bezug genommen worden. Dies sei keine statische Verweisung, vielmehr würden die Parteien eine dynamische Bezugnahmeklausel gewählt haben, die sich dadurch auszeichne, dass sie nicht auf einen konkreten Tarifvertrag Bezug nehme, sondern auf die jeweils aktuelle Fassung des Tarifvertrages. Der Umfang der Inbezugnahme sei nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung zu bestimmen. Gemäß § 29 des TV-Fleischuntersuchung trat mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages unter anderem der TV Ang-O aöS außer Kraft. Sinngemäß würden für die hier streitgegenständliche Problematik die Ausführungen zur Anwendung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes durch nicht tarifgebundene Arbeitnehmer im Urteil des BAG vom 16.12.2009 - 5 AZR 888/08 (NZA 7/10, 401 ff.) gelten. Die negative Koalitionsfreiheit der Klägerin sei deshalb nicht berührt, weil ihr nicht zugemutet werde, nunmehr den Tarifvertrag einer anderen Branche oder eines anderen Arbeitgebers anzuwenden als zuvor. Unzutreffend seien die klägerischen Angriffe in der Berufungsbegründung. Diese würden insofern nicht zutreffen, da es sich um einen Tarifvertrag vom 09.11.1994 handelt, der zuletzt geändert wurde durch den 6. Änderungstarifvertrag vom 14.09.2000. In dieser Fassung habe der Tarifvertrag Anwendung gefunden. Der TV-Fleischuntersuchung könne nach Ablauf der Überleitungsfristen für die Arbeitnehmer, die nach Stückvergütung vergütet wurden, zu Einkommensverlusten führen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Tarifvertrag wirksam sei. Der TV-Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 trat am 01.09.2008 in Kraft. Er greife nicht in bereits entstandene Ansprüche ein, sondern enthalte darüber hinaus für die Mitarbeiter, die bis zum Inkrafttreten des Tarifvertrages eine Stückvergütung erhielten, eine individuelle, nicht dynamisierte Besitzstandszulage gemäß § 25 des Vertrages. Soweit die Klägerin meint, der TV-Fleischuntersuchung gelte nicht für Vollbeschäftigte missverstehe sie die Tarifregelung. Durch den vorgenannten Tarifvertrag wurde der TV Ang-O iöS und der TV Ang-O aöS abgelöst. In der Protokollerklärung zu § 1 TV Ang-O iöS wurde der Begriff des nicht vollbeschäftigten Angestellten erläutert. Dort heißt es: „Nicht vollbeschäftigte Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind Angestellte, die mit weniger als der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 BAT-O beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.“ Nach dem TV Ang-O aöS seien die Fleischkontrolleure gegen Stundenvergütung nicht vollbeschäftigt, da sich gemäß § 11 a des Tarifvertrages die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richte. Darüber hinaus gehe die arbeitsvertragliche Vereinbarung ohnehin davon aus, dass sich die Arbeitszeit nach Arbeitsanfall richte. Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Ausführungen auf den Berufungsbeantwortungsschriftsatz des Beklagten vom 07. Juli 2010 Bezug genommen sowie auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 27.10.2011 des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt.