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Urteil

7 Ca 3225/08

Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGAC:2009:0723.7CA3225.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger :. EUR (i.W. o. Euro, Cent wie nebenstehend) zu zahlen. 2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3 Streitwert: :. EUR 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um betriebliche Altersversorgung. 3 Der am 2. geborene Kläger war bis zum 4. Arbeitnehmer bei der Beklagten in deren Niederlassung in B.. Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand ein Versorgungswerk, in dem Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde. Soweit für den vorliegenden Rechtsstreit einschlägig, bestimmt die Broschüre „Versorgungswerk“ aus Juli 1976: 4 7. Altersrente 5 Scheidet ein Mitarbeiter zu oder nach seinem normalen Pensionierungstag aus den Diensten der Firma aus, so erhält er lebenslänglich eine Altersrente. 6 Zur Errechnung der Höhe der jährlichen Altersrente werden zunächst die fünf zusammenhängenden Versorgungsjahre (siehe Ziffer 4) innerhalb der letzten 10 Jahre der anrechenbaren Dienstzeit festgestellt, für die sich die höchste Summe der anrechenbaren Bezüge gem. Ziffer 4 Abs. 2 ergibt. Der jährliche Durchschnitt dieser Summe, ggf. aufgeteilt in den Gehaltsteil A und den Gehaltsteil B (durchschnittlich anrechenbare Bezüge), geht in die folgenden Formeln ein: 7 Formel (1) 8 0,35 % x durchschnittlich anrechenbare Bezüge, Gehaltsteil A x anrechenbare Dienstzeit. Hat der Mitarbeiter Arbeitnehmerbeiträge gezahlt, so erhöht die Ukasse die sich aus dem Direktversicherungsvertrag ergebende Leistung für den Gehaltsteil B auf einen Gesamtbetrag von 9 Formel (2) 10 1,5 % x durchschnittlich anrechenbare Bezüge, Gehaltsteil B x anrechenbare Dienstzeit, mindestens jedoch 40 % der Summe der insgesamt vom Mitarbeiter bis zu seinem Ausscheiden gezahlten Arbeitnehmerbeiträge. 11 Die sich aus Formel (2) ergebende Leistung erhält der Mitarbeiter zusätzlich zu der Leistung aus Formel (1). 12 8. Vorzeitige Altersrente 13 Scheidet ein Mitarbeiter nach mindestens 15 Jahren anrechenbarer Dienstzeit und nicht mehr als zehn Jahre vor seinem normalen Pensionierungstag aus den Diensten der Firma aus, so kann er mit Zustimmung der Firma seine vorzeitige Pensionierung beantragen; das Erfordernis der Zustimmung durch die Firma sowie der Mindestzeit von 15 anrechenbaren Dienstjahren entfällt, sobald die gesetzliche Rentenversicherung ein vorgezogenes Altersruhegeld zahlt. 14 Ein vorzeitig pensionierter Mitarbeiter erhält auf seinen Wunsch entweder 15 (1) eine aufgeschobene, von seinem normalen Pensionierungstag an zahlbare Altersrente in Höhe der sich zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergebenden Anwartschaft auf Altersrente gem. Ziffer 7. oder stattdessen 16 (2) eine sofort beginnende Altersrente, die jedoch zum Ausgleich des früheren Zahlungsbeginns um 0,5 % ihres Betrages für jeden Monat der bis zum normalen Pensionierungstag noch ausstehenden Zeit reduziert wird, 17 mit Anwartschaften auf entsprechende Hinterbliebenenrenten. 18 12. Mindesthöhe der Alters -, Invaliden- und Hinterbliebenen renten 19 Erreicht die Summe der an einen Mitarbeiter und/oder seine Ehefrau sowie waisenrentenberechtigte Kinder ausgezahlten Renten nicht mindestens die Summe der ggf. von ihm entrichteten Arbeitnehmerbeiträge (Direktversicherung) sowie der zugeteilten Gewinnanteile (siehe Ziffer 14), so wird der Unterschiedsbetrag an die der Versicherungsgesellschaft gegenüber zuletzt genannten Bezugsberechtigten ausgezahlt. 20 14. Arbeitnehmerbeiträge 21 Mitarbeiter, die einen Anspruch auf Leistungen aus Gehaltsteil B geltend machen, erhalten nur dann Leistungen der Ukasse und aus der Direktversicherung für diesen Gehaltsteil, wenn sie sich verpflichtet haben, regelmäßig und sofort nach Erfüllen der übrigen Voraussetzungen gem. Ziffer 1 b) ihren Arbeitnehmerbeitrag zu entrichten, frühestens jedoch, wenn sie anrechenbare Bezüge über der BBG (Gehaltsteil B) haben. 22 Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt 5 % der anrechenbaren Bezüge aus dem Gehaltsteil B; er wird an den üblichen Zahltagen von der Firma vom Gehalt einbehalten und direkt an die Versicherungsgesellschaft abgeführt. Die Versicherungsgesellschaft legt diese Beiträge im Rahmen eines Direktversicherungsvertrages zum Einkauf von Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten an. Die aus den Arbeitnehmerbeiträgen resultierenden Gewinnanteile werden nach dem im Versicherungsvertrag festgelegten Verfahren (z. Z. geschäftsplanmäßig erklärte Zinsdividende plus 3 %)* zur Erhöhung dieser Leistungen verwendet. 23 17. Versicherungsgesellschaft 24 Versicherungsgesellschaft ist die VICTORIA Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, Düsseldorf (geschäftsführende Gesellschaft), ggf. unter Beteiligung anderer Lebensversicherungsunternehmen. 25 18. Zahlung der Renten 26 Mitarbeiter bzw. deren Angehörige, die einen Anspruch auf Leistungen erheben, müssen einen Antrag an die Geschäftsführung der Ukasse stellen. Die Zahlung der Renten erfolgt monatlich im voraus an die Empfangsberechtigten. Die erste Zahlung erfolgt für den Monat, für den der Empfangsberechtigte keine Bezüge mehr von der Firma erhält. 27 Die Ukasse kann die aufgrund des von der Firma abgeschlossenen Direktversicherungsvertrages erfolgenden Zahlungen der Versicherungsgesellschaft treuhänderisch entgegennehmen und zusammen mit den von ihr selbst zu erbringenden Leistungen an den Empfangsberechtigten weiterleiten; sie kann hierfür eine Quittung verlangen. 28 Das Gehalt des Klägers lag oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so dass er nach Ziff. 14 des Versorgungswerks durch Abschluss einer von ihm selbst finanzierten Direktversicherung nicht nur Altersversorgung für den Gehaltsbestandteil A, sondern auch für den Gehaltsbestandteil B erwarb. Direktversicherer sind die Alte Leipziger und die Victoria Lebensversicherung. 29 Im Jahr 2005 erhielt der Kläger einen Leistungsnachweis zum Versorgungswerk, nach der zum Stichtag 1. ihm eine jährliche Altersrente in Höhe von 2. EUR zu zahlen war, hiervon 2. EUR aus seinen Arbeitnehmerbeiträgen gemäß Ziffer 14 der Leistungsrichtlinien. Der aus der Direktversicherung dem Kläger zufließende Betrag entspricht einem Monatsbetrag von 2. EUR. 30 Mit Schreiben vom 03.04.3. teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm ein Gesamtanspruch auf betriebliche Altersversorgung in Höhe von jährlich 2. EUR zustehe, wobei sich der Anteil aus dem Versorgungswerk auf :. EUR belaufe und der Anteil aus der Direktversicherung auf 3. EUR. Beigefügt war ein Schreiben der Alten Leipziger vom 1., aus dem sich ergibt, dass die tarifliche Rente monatlich 2. EUR beträgt (geringfügige Steigerung im Hinblick auf weitere Beitragszahlungen des Klägers) sowie aus einer Erhöhung aus Rentenzuwachs in Höhe von monatlich 7. EUR. Dabei stellt der Rentenzuwachs die verzinslich angesammelten Überschussanteile dar. Diese Überschussanteile rechnet die Beklagte auf die von ihr aus dem Versorgungswerk zu erbringende Leistung an. 31 Der Kläger vertritt den Standpunkt, dass die Gewinnanteile aus den Direktversicherungen nicht angerechnet werden dürften. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die nicht gezahlten Beträge in Höhe von monatlich 7. EUR für die Monate B. 3. bis K. 3. geltend. 32 Der Kläger beantragt, 33 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger :. EUR zu zahlen. 34 Der Beklagte beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass sie nach den Regelungen im Versorgungswerk berechtigt sei, auch die Gewinnanteile aus den beiden Direktversicherungen auf die Betriebsrente anzurechnen. 37 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen. 38 Entscheidungsgründe 39 Die zulässige Klage ist begründet. 40 Dem Kläger stehen über die betriebliche Altersversorgung auch noch die geltend gemachten Gewinnanteile aus den beiden Direktversicherungen zu. Zu einer Anrechnung dieser Beträge auf die betriebliche Altersversorgung ist die Beklagte nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung nicht berechtigt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Regelung des § 14 der Versorgungsordnung, die ausdrücklich von einer „Erhöhung“ der Altersrente durch die Gewinnanteile spricht. Soweit die Beklagte unter Rückgriff auf andere Regelungen der Versorgungsordnung zu einem anderen Auslegungsergebnis gelangen will, hat sie damit keinen Erfolg. 41 Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Sie gelten nach § 310 Abs. 3 Ziff. 1 BGB als von der Beklagten gestellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 6.9.2006 -5 AZR 644/05-, NZA 2007, 352; 9.11.2005 -5 AZR 128/05 EzA § 305 c BGB 2002 Nr. 3). 42 Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall, dass dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung zusteht, die zuzüglich der Gewinnanteile aus den beiden Direktversicherungen auszuzahlen ist. Selbst wenn – wie die Beklagte meint – eine anderes Auslegungsergebnis ebenfalls vertretbar wäre, was die Kammer angesichts des eindeutigen Wortlautes für abwegig erachtet, bestehen jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten vertretene Auffassung den klaren Vorzug verdient. Ist aber der Inhalt einer Klausel in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zweifelhaft, gehen derartige Auslegungszweifel nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Arbeitgebers (BAG 9.11.2005 – 5 AZR 128/05- EzA § 305 c BGB 2002 Nr. 3; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.3. - 9 Sa 198/08). 43 Auf eine Begründung der Nebenentscheidungen wird gemäß § 313 ZPO verzichtet. 44 Rechtsmittelbelehrung 45 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei 46 B e r u f u n g 47 eingelegt werden. 48 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 49 Die Berufung muss 50 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 51 beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. 52 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung 53 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 54 55 1 Rechtsanwälte, 56 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 57 3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 58 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 59 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden