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Urteil

3 Sa 86/10

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2011:1027.3SA86.10.0A
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 27.10.2011, 3 Sa 89/10, das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 165/12)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20.01.2010 - 3 Ca 1779/09 E wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 27.10.2011, 3 Sa 89/10, das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 165/12) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20.01.2010 - 3 Ca 1779/09 E wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit zulässig. II. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann nicht Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Anwendung des TV Ang-O aöS über den 31.08.2008 hinaus verlangen. Die Anwendung des TV-Fleischuntersuchung ab dem 01.09.2008 folgt zwar nicht aus §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz, weil der Kläger nicht tarifgebunden ist. Sie folgt aber aus dem Änderungsvertrag der Parteien vom 17.10.2001. Dies ergibt eine Auslegung des Vertrages. In dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beklagten vom 16.04.1992 heißt es in § 2: „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Gemäß Änderungsvertrag vom 17.10.2001 haben die Arbeitsvertragsparteien unter § 1 Ziffer 1 eine dahingehende Vereinbarung getroffen, dass der TV Ang aöS in der jeweiligen aktuellen Fassung zur Anwendung kommt. „Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien ab 01.10.2001 nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe in der jeweiligen aktuellen Fassung richtet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Auslegungsbedürftigkeit der vertraglichen Bestimmung daraus ergibt, dass einerseits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2000 die in weiten Bereichen des öffentlichen Dienstes verwendete Verweisungsklausel nach Maßgabe des vom Bund der TDL und VKA mit 1981 herausgegebenen Musterarbeitsvertrag Verwendung gefunden hat, demzufolge sich das Arbeitsverhältnis „nach dem BAT (gemeint war der BAT-O) und den diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen ...“ richtet, anderseits im Rahmen der Tarifumstellung 2000/2001 hinsichtlich des Änderungsvertrages nur auf den TV Ang-O aöS in der jeweiligen aktuellen Fassung eine ausdrückliche Bezugnahme erfolgt ist. Das Arbeitsgericht hat eine Vertragsauslegung gemäß §§ 157 BGB, 133 BGB vorgenommen, der durch das Berufungsgericht gefolgt wird. Dazu führt es aus, der Rechtsvorgänger des Beklagten, der ehemalige Landkreis W... habe 2000/2001 die Arbeitsverhältnisse aller Fleischkontrolleure in seinem Bereich vom BAT-O auf den TV Ang-O aöS überführen wollen. Letzterer habe für alle Fleischkontrolleure in Gänze abgekoppelt vom BAT-O gelten sollen. Nach der ursprünglichen Bezugnahmeklause zu Beginn des Arbeitsverhältnisses sollten „außerdem die für den Arbeitgeber jeweils sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden“. Der Rechtsvorgänger des Beklagten war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages 2000 als auch zum Zeitpunkt der Tarifumstellung auf den TV Ang-O aöS 2000/2001 Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger hat die Tarifgebundenheit des Beklagten bestritten. Diesbezüglich hat die Kammer des Landesarbeitsgerichts Beweis erhoben. Dazu sind die Verfahren 3 Sa 83/10, 3 Sa 85/10, 3 Sa 86/10, 3 Sa 88/10 und 3 Sa 89/10 zur gemeinsamen Verhandlung und Beweisaufnahme verbunden worden, führend war das Az.: 3 Sa 83/10. In letzterem Verfahren ist die Aussage der vernommenen Zeugin A... J... zur Mitgliedschaft der Beklagten im KAV protokolliert worden. Die Zeugin hat die Beweisfrage bestätigt. Der Burgenlandkreis ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.V. (KAV), dies steht zur Überzeugung der Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Ergänzend hat die Zeugin ausgeführt, dass der sogenannte Altlandkreis Naumburg seit dem 01.11.1990 Mitglied im KAV war. Der sogenannte Altlandkreis W... war seit dem 25.10.1990 Mitglied im KAV. Im Jahr 2007 fand die Kreisgebietsreform statt. Seit dem 01.07.2007 ist der Burgenlandkreis Rechtsnachfolger der Landkreise Naumburg und Weißenfels. Bereits 1994 hat es auch eine Kreisgebietsreform gegeben. Der Landkreis Naumburg wurde seitdem der Landkreis Burgenlandkreis. Der Burgenlandkreis ist auch derzeit Mitglied im KAV. Die Zeugin hat ihre Aussage untermauert, indem sie dem Gericht sowie beiden Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Inaugenscheinnahme die diesbezüglichen Anträge und Bestätigungen vorgelegt hat. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin oder an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage bestehen nicht. Anhaltspunkte für solche Zweifel waren für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kammer schließt sich den Feststellungen des Arbeitsgerichts an, dass vorliegend der Rechtsvorgänger des Beklagten 2000/2001 mit dem Änderungsvertrag beabsichtigt hat, die tarifliche Situation einheitlich zu bereinigen (Umstellung auf den TV Ang-O aöS) und die entsprechende arbeitsvertragliche Anpassung vorzunehmen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Änderungsvertrag vom 17.10.2001 eine sogenannte kleine dynamische Bezugnahme auf den jeweils geltenden TV-Ang-O aöS enthält. Dieser Annahme steht auch nicht die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB entgegen. Die Bezugnahme ist zeitlich dynamisch und nennt einen bestimmten Tarifvertrag, den TV Ang-O aöS. Nach der Rechtsprechung des BAG sind Bezugnahmen in Arbeitsverträgen auf anderweitige normative Regelungen in der Regel als dynamisch zu verstehen. Allerdings trägt der Wortlaut der Bezugnahmeklausel im Änderungsvertrag keine Erstreckung auf den TV-Fleischuntersuchung vom 15.09.2008. Dieser Tarifvertrag wird nicht von der vertraglichen Verweisung auf den TV Ang-O aöS erfasst, denn der Änderungsarbeitsvertrages ist zeit- und nicht inhaltsdynamisch ausgestattet (vgl. dazu BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 Rn. 38, AP BB § 157 Nr. 38). Dass sich die Vergütung des Klägers dennoch nach dem TV-Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 richtet, ergibt eine ergänzende Auslegung des Änderungsarbeitsvertrages. Die durch den Änderungsvertrag vereinbarten Tarifregelungen sind zum 01.09.2008 durch den zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen TV-Fleischuntersuchung abgelöst worden. Es ist nachträglich eine Regelungslücke entstanden. Am 15.09.2008 wurde zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits und der Gewerkschaft ver. di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, Industriegewerkschaft Bau-Agrar-Umwelt und Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft andererseits, mit Wirkung vom 01.09.2008 der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung, TV-Fleischuntersuchung, abgeschlossen. Ein gleichlautender Tarifvertrag wurde zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits und der Gewerkschaft dbb Tarifunion abgeschlossen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 dieses Tarifvertrages traten mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages außer Kraft: a) Der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungssteilen (TV Ang iöS) vom 01.04.1969, b) der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) vom 01.04.1969, c) der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS) vom 09.11.1994, d) der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang-O aöS) vom 09.11.1994. Die Tarifverträge TV Ang iöS, TV Ang aöS, TV Ang-O iöS und der TV Ang-O aöS sind mit Inkrafttreten des Tarifvertrages TV-Fleischuntersuchung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 des TV-Fleischuntersuchung außer Kraft getreten. Bei dieser Ablösung der vier Tarifverträge durch den TV-Fleischuntersuchung handelt es sich um eine so genannte Tarifsukzession: Gewerkschaften und Arbeitgeberseite ersetzen übereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk. Das BAG hat zu der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des BAT durch den TVöD und TV-L dazu wie folgt ausgeführt: „Damit ist die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf den BAT im Arbeitsvertrag zur statischen geworden, weil das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird“ (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 Rn. 9, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TV § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 Rn. 17, ZTR 2011, 150). Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Ablösung des BAT durch den TVöD und TV-L ist auf die vorliegende Ablösung der vier Tarifverträge jeweils für die Bereiche innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe und Differenzierung nach Geltungsbereich Ost und West durch den TV-Fleischuntersuchung heranzuziehen. Die mit der Tarifsukzession entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre (st. Rspr., etwa BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 22, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26, BAGE 122, 182). Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich zu orientieren an einem objektiv-generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise, ausgerichteten Maßstab, und nicht nur an dem der konkret beteiligten Personen (BGH 7. März 1989 - KZR 15/87 - zu II 1 der Gründe m.w.N, BGHZ 107, 273). Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt (BAG 19, Mai 2010 -4 AZR 796/08 - aaO; BGH 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu B IV 1 b der Gründe, BGHZ 164, 297). Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGH 6. Juli 1989 - III ZR 35/88 - zu II 4 a der Gründe, NJW-RR 1989, 1490). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden (BGH 20. September 1993 - II ZR 104/92 - zu 2 der Gründe, BGHZ 123, 281). Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk des TV-Ang-O aöS ergibt sich zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung des TV Ang-O aöS auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicher Weise für den Fall einer Tarifsukzession das dem im Arbeitsvertrag - Änderungsarbeitsvertrag - benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk vereinbart, weil ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach (vgl. dazu BAG 16. Dezember 2009 -5 AZR 888/08 Rn. 23 aaO, 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 Rn. 32, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 Rn. 20 aaO). Die Berufung führt aus, dass dem Kläger nicht unterstellt werden könne, dass er eine Teilhabe an den durch den TV-Fleischuntersuchung eingeführten Änderungen hätte haben wollen. Dieser von dem Kläger geäußerte Wille ist rein ergebnisbezogen, da er abstellt auf den Regelungsinhalt des TV-Fleischuntersuchung, welcher ihm nach Ablauf der Überleitungsvorschrift des § 25 finanzielle Einbußen verursacht. Bei einer vereinbarten dynamischen Anwendung des TV-Ang-O aöS hätten die Tarifvertragsparteien auch im TV-Ang-O aöS selbst eine verschlechternde finanzielle Regelung durch eine grundsätzliche Umstellung von der Stückvergütung auf eine ausschließliche Vergütung nach Stunden treffen können, woran der Kläger gebunden gewesen wäre. Es ist ausschließlich darauf abzustellen, was die Parteien redlicherweise für den Fall vereinbart hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die vier Tarifverträge für die Angestellten mit den Differenzierungen innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe und nach Ost und West durch einen neu zu fassenden Tarifvertrag außer Kraft treten sollen. Die Parteien haben sich mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme hinsichtlich der Vergütung auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag/Änderungsarbeitsvertrag als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien den TV Ang-O aöS reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten. (vgl. dazu BAG vom 18.05.2011 - 5 AZR 213/09 Rn. 20 - zitiert nach Juris). Die Berufung meint, es sei sehr wohl die negative Koalitionsfreiheit des Klägers berührt. Es würde dem tarifungebundenen Kläger der TV-Fleischuntersuchung und damit der Wille der Tarifvertragsparteien aufgezwungen werden gegen seinen Willen. Dieser Auffassung wird durch das Berufungsgericht nicht gefolgt. Dazu hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt: Die negative Koalitionsfreiheit des Klägers ist schon deshalb nicht berührt, weil ihm nicht zugemutet wird, nunmehr den Tarifvertrag einer anderen Branche oder eines anderen Arbeitgeberverbandes anzuwenden, als zuvor. Vor allem aus dem vorstehend genannten Hindergrund würden sich auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der von Seiten des Rechtsvorgängers des Beklagten formularmäßig verwendeten Bezugnahmeklauseln in Anwendung der §§ 305 ff. BGB ergeben. Nach der Auslegung des Änderungsvertrages vom 17.10.2001 bleiben keine Zweifel, welchen sinnvollen Deutungsinhalt diese vertragliche Regelung hat und nach dem Willen der Parteien haben sollte. Ein Verstoß gegen die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB und das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB ist daher nicht feststellbar. Der Kläger fällt auch unter den Geltungsbereich des TV-Fleischuntersuchung. Nach dessen § 1 Absatz 1 gilt dieser für nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) ... Mit dem Kläger ist arbeitsvertraglich - so im Änderungsarbeitsvertrag - vereinbart, dass die Arbeitszeit gemäß TV-Ang-O aöS sich nach dem Arbeitsanfall richtet. Dies ist so auch in § 5 des TV-Fleischuntersuchung geregelt. Danach richtet sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall und wird vom Arbeitgeber geregelt. Das Arbeitsgericht hat dazu richtig ausgeführt: An der Geltung des TV-Fleischuntersuchungen ab dem 01.09.2008 ändert auch eine mögliche Disposition des Klägers durch den Beklagten - auch wie ein Vollzeitbeschäftigter - nichts. Entscheidend für das Eingreifen dieses Tarifvertrages ist allerdings, dass sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richtet (§ 5). Der Arbeitgeber müsse vorliegend nämlich die Möglichkeit haben, auf unterschiedliche Schlachtmengen, gerade in Großbetrieben, flexibel zu reagieren. Nach § 5 TV-Fleischuntersuchung richtet sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall und wird vom Arbeitgeber geregelt. Auf den Arbeitsanfall hat der Arbeitgeber aber hier keinen Einfluss. Der nach dem Gesetz für die Überwachung zuständige öffentliche Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die beim Schlachthof durch Dritte verursachte und von diesem allein bestimmte Arbeitsmenge jederzeit und praktisch sofort bewältigt wird. Die bei TVöD Beschäftigen gegebene Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden genüge dem Flexibilisierungsbedürfnis nicht. Dies ergebe sich schon daraus, dass die ebenso mögliche Notwendigkeit zur Anordnung von Kurzarbeit rechtlich und praktisch nicht - oder jedenfalls nicht rechtzeitig - verwirklicht werden könnte. Der Hinweis der Berufung auf die Formulierung in § 1 Absatz 1 des TV-Ang-O aöS, wonach unterschieden wird in Angestellte, die nach Buchstabe a) gegen Stückvergütung und nach Buchstabe b) gegen Stundenvergütung als nicht vollbeschäftigte ...tätig sind, führt zu keiner anderen Sichtweise. Der Kläger ist nach § 1 Ziffer 2 des Änderungsvertrages „gegen Stückzahl tätig und seine Arbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitsanfall. In der Protokollerklärung zu § 1 des TV-Ang iöS heißt es: Nicht vollbeschäftigte Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind Angestellte, die mit weniger als der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Mithin ist nicht ersichtlich, dass der Kläger nach seiner arbeitsvertraglichen Regelung nunmehr im Sinne eines vollzeittätigen Angestellten zu werten ist. Der von der Berufung behauptete Einkommensverlust von 50 % nach Ablauf der Besitzstandszulage (§ 25 TV-Fleischuntersuchung) ist weder sittenwidrig noch rechtsmissbräuchlich. Es gilt der Grundsatz der Tarifautonomie. Den Tarifvertragsparteien steht auf Grund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bei der Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative und bei den tariflichen Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BAG vom 24. Februar 2010-10 AZR 1038/08 - AP Nr. 320 GG Art. 3). Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG vom 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - BAGE 124, 284). Es ist Sache der Tarifvertragsparteien festzulegen, in welcher Art und Weise sie vergüten will. Es gilt insoweit eine typisierte Betrachtungsweise. In Kenntnis der anstehenden Einkommensverluste in der Zukunft für die Angestellten, die nunmehr durch die Tarifsukzession nicht mehr dem TV-Ang-O aöS unterliegen, sondern dem TV-Fleischuntersuchung und damit aus der Stückvergütung in das Stundenentgelt übergeleitet werden, haben die Tarifvertragsparteien durch die Vereinbarung in § 25 TV-Fleischuntersuchung Rechnung getragen, indem eine Besitzstandszulage gezahlt wird. Das Günstigkeitsprinzip ist nicht tangiert. Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus dem Änderungsvertrag, der lautet: „ gegen Stückvergütung“ keine günstigere einzelvertragliche Regelung, die der Anwendung des TV-Fleischuntersuchung entgegenstehen würde. Die gewählte Formulierung im Änderungsarbeitsvertrag findet sich im vorstehenden Tarifvertrag wieder, der für einzelne Tätigkeiten unterscheidet nach einer Bezahlung nach Stück- bzw. Stundenvergütung. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.03.1992 - 6 AZR 392/91-(EzBAT.TV Fleischbeschaupersonal außerhalb öffentl. Schlachthöfe Nr. 5) zu einer Klägerin, die als Fleischkontrolleurin in einem Großschlachtbetrieb, die in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und in der Trichinenuntersuchung - nach der Digestionsmethode - eingesetzt war, ausgeführt: „ „ ....dass ihr (der Klägerin) aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 zum Tarifvertrag für Tätigkeiten, für die in den Anlagen 1 und 2 des Tarifvertrages Stückvergütungen vorgesehen sind, ein Anspruch auf Stückvergütung zusteht.“ Nach der Auffassung des BAG ist die Art der Vergütung allein von der Tätigkeit, die der Angestellte ausübt, abhängig. Diese Auslegung ergebe sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. In diesem Sinne ist die streitgegenständliche arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Stückvergütung nach dem TV-Ang-O aöS zu sehen und damit ist dies keinesfalls als individuelle Regelung im Sinne einer ausschließlichen Vergütung nach Stückzahl zu verstehen. Mithin kann das Günstigkeitsprinzip nicht greifen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind gegeben. Die Parteien streiten über die Anwendung des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 (TV-Fleischuntersuchung) auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme. Der am ... geborene Kläger trat am 01.12.1991 in die Dienste des Rechtsvorgängers des Beklagten als amtlicher Fachassistent im Sachgebiet Fleischhygiene des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes ein. Der Kläger ist nicht tarifgebunden, der Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.V. In dem Arbeitsvertrag vom 16.04.1992 heißt es in § 2: „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung“. Die Parteien schlossen in der Folgezeit verschiedene Änderungsarbeitsverträge ab. Der Rechtsvorgänger des Beklagten beabsichtigte schließlich, ab dem 01.07.2001 für die Arbeitsverhältnisse der Fleischkontrolleure die Geltung des Tarifvertrages über die Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 09.11.1994 (TV Ang-O aöS) arbeitsvertraglich zu vereinbaren. Hierzu erklärte der Kläger zunächst nicht sein Einverständnis und ließ die beabsichtigte Tarifumstellung durch das Arbeitsgericht Naumburg überprüfen. Im Zuge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens schlossen die damaligen Parteien des Rechtsstreites einen gerichtlichen Vergleich ab, der u. A. Gegenstand des Änderungsvertrages vom 17.10.2001 mit folgendem Inhalt wurde: „Änderungsvertrag mit Arbeitnehmern für die der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe-Ost (TV Ang-O aöS) gilt Arbeitgeber Zwischen vertreten durch Arbeitnehmer/in __________________________ geboren am und Herrn/Frau wohnhaft in X wird in Abänderung des Änderungsvertrages vom 16.04.92 mit Wirkung vom 01.12.91. X i.d.F. doc Änderungsvertrages vom 02.01.95 mit Wirkung vom 01.12.94 folgender Änderungsvertrag geschlossen: § 1 In §§ 1 und 4 des Arbeitsvertrages geregelte Vollbeschäftigung bzw. Vergütung wird durch den geschlossenen Vergleich vom 12.09.2001 vor dem Arbeitsgericht Naumburg (Geschäftsnummer 2 Ca 1527/01) ersetzt: 1. „Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien ab 01.10.2001 nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe in der jeweiligen aktuellen Fassung richtet. 2. Die Vergütung des Klägers richtet sich nach Arbeitsanfall und Stückzahl. 3. Der beklagte Landkreis verpflichtet sich, dem Kläger eine Vergütung auf der Basis eines Teilzeitarbeitsverhältnisses von 30 Wochenstunden in der Vergütungsgruppe VII BAT-O in der jeweils geltenden Fassung im Jahresdurchschnitt monatlich zu garantieren.“ § 2 Der/Die Arbeitnehmer/in wird als Fleischkontrolleur/in, Angestellte/r in der Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode, Trichinenentnehmer/in und Warenkennzeichner/in im Schlachthof ... beschäftigt. § 3 Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 01.10.2001 in Kraft. W..., 17.10.2001 Für den Arbeitgeber Arbeitnehmer/in Ab dem 01.10.2001 fand der TV Ang-O aöS auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zunächst ohne Einschränkungen Anwendung. Mit Schreiben vom 19.02.2009 teilte der Beklagte seinen Mitarbeitern im Bereich Fleischhygiene mit, dass er nunmehr beabsichtigt, den im Dezember unterzeichneten TV-Fleischuntersuchung rückwirkend ab dem 01.09.2008 auf die Arbeitsverhältnisse der Fleischkontrolleure anzuwenden. Hierzu ließ der Kläger unter dem 19.03.2009 durch seinen Prozessbevollmächtigten dem Beklagten seine Ablehnung mitteilen. Ungeachtet dessen vergütete der Beklagte den Kläger ab 01.09.2008 nach dem TV-Fleischuntersuchung. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Weitergewährung der Vergütung nach dem TV Ang-O aöS über den 31.08.2008 hinaus weiter. Der Kläger ist der Auffassung, er habe arbeitsvertraglich weiterhin einen Anspruch auf Vergütung nach dem TV Ang-O aöS. Der TV-Fleischuntersuchung finde mangels arbeitsvertraglicher Bezugnahme schon keine Anwendung. Zudem falle das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht in den tariflichen Geltungsbereich des TV-Fleischuntersuchung, da der Kläger in der Vergangenheit wie ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer behandelt worden sei. Der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.09.2008 nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 09.11.1994 in seiner zuletzt geltenden Fassung zu vergüten und die Bruttodifferenzbeträge ab dem den jeweiligen Vergütungsanspruch folgenden Monatsersten mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Der beklagte Landkreis beantragt, die Klage abzuweisen. Demgegenüber ist der Beklagte der Ansicht, der TV Ang-O aöS sei zum 01.09.2008 durch den TV-Fleischuntersuchung im Bereich der Fleischkontrolleure abgelöst worden. Die Vereinbarungen in dem Änderungsvertrag vom 17.10.2001 seien als dynamische Bezugnahme auf den jeweils geltenden einschlägigen Tarifvertrag für die Fleischkontrolle zu verstehen. Wegen der weitergehenden Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien einschließlich der Anlagen, den sonstigen Akteninhalt und auf die mündliche Verhandlung des Arbeitsgerichts Halle vom 20.01.2010 Bezug genommen. Durch das am 20.01.2010 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht Halle die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger könne nicht Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Anwendung des TV Ang-O aöS über den 31.08.2008 hinaus verlangen. Das Arbeitsgericht meint, dass die Anwendung des TV-Fleischuntersuchung ab dem 01.09.2008 zwar nicht aus § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz folge, weil der Kläger nicht tarifgebunden ist. Sie folge aber aus dem Änderungsvertrag der Parteien vom 17.10.2001. Dies ergebe die Auslegung des Änderungsvertrages. Die Auslegungsbedürftigkeit der vertraglichen Bestimmung ergebe sich daraus, dass einerseits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2000 die in weiten Bereichen des öffentlichen Dienstes verwendete Verweisungsklausel nach Maßgabe des vom Bund der TDL und VKA mit 1981 herausgegebenen Musterarbeitsvertrag Verwendung gefunden hat, demzufolge sich das Arbeitsverhältnis „nach dem BAT (gemeint war der BAT-O) und den diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen ...“ richtet, anderseits im Rahmen der Tarifumstellung 2000/2001 hinsichtlich des Änderungsvertrages nur auf den TV Ang-O aöS in der jeweiligen aktuellen Fassung eine ausdrückliche Bezugnahme erfolgt ist. Das Arbeitsgericht hat eine Vertragsauslegung gemäß §§ 157 BGB, 133 BGB vorgenommen. Dazu führt es aus, der Rechtsvorgänger des Beklagten, der ehemalige Landkreis Weißenfels habe 2000/2001 die Arbeitsverhältnisse aller Fleischkontrolleure in seinem Bereich vom BAT-O auf den TV Ang-O aöS überführen wollen. Letzterer habe für alle Fleischkontrolleure in Gänze abgekoppelt vom BAT-O gelten sollen. Nach der ursprünglichen Bezugnahmeklause zu Beginn des Arbeitsverhältnisses sollten „außerdem die für den Arbeitgeber jeweils sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden“. Der Rechtsvorgänger des Beklagten sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages 2000 als auch zum Zeitpunkt der Tarifumstellung auf den TV Ang-O aöS 2000/2001 Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. gewesen. Die Kammer habe sich vorliegend das Wissen des Vorsitzenden über die Tarifgebundenheit des Rechtsvorgängers des Beklagten aus seiner amtlichen Tätigkeit zu Eigen gemacht. Damit sei dieser Umstand als gerichtsbekannt i.S.v. § 291 ZPO anzusehen und bedürfe keines weiteren Beweises. Vorliegend habe der Rechtsvorgänger des Beklagten 2000/2001 mit dem Änderungsvertrag vom 09.11.2000 beabsichtigt, die tarifliche Situation einheitlich zu bereinigen (Umstellung auf den TV Ang-O aöS) und die entsprechende arbeitsvertragliche Anpassung vorzunehmen. Der Änderungsvertrag vom 17.10.2001 enthalte nach seinem Wortlaut in § 1 eine sogenannte kleine dynamische Bezugnahme auf den jeweils geltenden TV Ang-O aöS. Dieser Annahme stehe auch nicht die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB entgegen. Die Bezugnahme sei zeitlich dynamisch und nenne einen bestimmten Tarifvertrag, den TV Ang-O aöS. Nach der Rechtsprechung des BAG seien Bezugnahmen in Arbeitsverträgen auf anderweitige normative Regelungen in der Regel als dynamisch zu verstehen. Die Regelung im Änderungsvertrag vom 17.10.2001 verhalte sich nicht eindeutig zu der Problematik, wie sich die Ablösung des TV Ang-O aöS durch den TV-Fleischuntersuchung zum 01.09.2008 auswirke. Dem Kläger sei zuzugeben, dass eindeutig nur eine Regelung wäre, die auch auf die ersetzenden Bestimmungen Bezug nehme, wie dies in einem Musterarbeitvertrag für den Bereich des TV Ang-O aöS vom Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände empfohlen wird. Die Anwendung des TV-Fleischuntersuchung ab dem 01.09.2008 entspreche, aber der Interessenlage der Parteien - wie sie insbesondere in dem Änderungsvertrag vom 09.11.2000 und der darauf folgenden Handhabung des Arbeitsverhältnisses - ihren Niederschlag gefunden habe. Es sei nicht nur eine statische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag gewollt, vielmehr wollten die Parteien mit der Vereinbarung auch die Teilhabe an allen Tarifänderungen. Zwar würden Anhaltspunkte fehlen, aus denen sich ableiten ließe, dass auch der Tarifwechsel von der Bezugnahme im Änderungsvertrag vom 17.10.2001 umfasst sein solle. Ein Tarifwechsel könne aber nur angenommen werden, wenn z.B. Änderungen der Tarifvertragsparteien ein Wechsel der Verbandszugehörigkeit, eine Änderung des Betriebszweckes, ein Betriebsübergang oder der Abschluss eines Firmentarifvertrages stattgefunden habe. Es müsse sich also insgesamt um Veränderungen handeln, die sich beim Arbeitgeber vollzogen haben. Vorliegend habe es keinen Tarifwechsel gegeben. Vielmehr haben dieselben Tarifvertragsparteien bzw. ihre Rechtsnachfolger - wie zuvor vereinbart - das innerhalb desselben Anwendungsbereiches neue Regelungen gelten sollten. Es handele sich um eine Umstrukturierung eines in sich geschlossenen Tarifsystems des öffentlichen Dienstes unter gleichzeitiger Namensänderung. Die Differenzierung in den bisherigen vier Tarifverträgen danach, ob die Tätigkeit innerhalb oder außerhalb öffentlicher Schlachthöfe erbracht werden und unterteilt nach den Tarifgebieten Ost und West, sei aufgegeben worden. Die bisherigen vier Tarifverträge sind in einem neuen Tarifvertrag zusammengefasst worden. Dies zeige auch der Abschluss von Überleitungsregelungen im TV-Fleischuntersuchung (z.B. § 25), die dem sozialverträglichen Abschmelzen von Besitzständen dienen. Die Tarifzuständigkeit sei jedoch in räumlicher und fachlicher Hinsicht gleich geblieben. Es handele sich um eine grundlegende Tarifreform (vergleiche für die Ablösung des BAT durch den TVöD: Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 19.11.2009, Aktenzeichen 6 Sa 207/09, veröffentlicht in Juris; Urteil des LAG Niedersachsen vom 27.03.2009, Aktenzeichen 10 Sa 1536/08, veröffentlicht in Juris; Urteil des LAG Hamm vom 05.03.2009, Aktenzeichen 17 Sa 1093/08, veröffentlicht in Juris; Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.08.2008, Aktenzeichen 9 Sa 198/08, veröffentlicht in Juris; Wiedemann am angegebenen Ort, Rn. 318 zu § 3 TVG und Rn. 354 - 356 zu § 3 TVG; Christian Fieberg, TVöD-ohne Tarifwechselklausel ade - oder doch nicht - in NZA 2005, Seite 1226 ff.; Werthebach Tarifreform im öffentlichen Dienst - zur Entbehrlichkeit einer Tarifwechselklausel in NZA 2005, Seite 1224 ff.). Die durch den Änderungsvertrag vom 09.11.2000 vereinbarten Tarifregelungen seien zum 01.09.2008 durch den zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen TV-Fleischuntersuchung abgelöst worden. Die negative Koalitionsfreiheit des Klägers sei schon deshalb nicht berührt, weil ihm nicht zugemutet werde, nunmehr den Tarifvertrag einer anderen Branche oder eines anderen Arbeitgeberverbandes anzuwenden, als zuvor. Vor allem aus dem vorstehend genannten Hindergrund würden sich auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der von Seiten des Rechtsvorgängers des Beklagten formularmäßig verwendeten Bezugnahmeklauseln in Anwendung der §§ 305 ff. BGB ergeben. Nach der Auslegung des Änderungsvertrages vom 09.11.2000 blieben keine Zweifel, welchen sinnvollen Deutungsinhalt diese vertragliche Regelung habe und nach dem Willen der Parteien haben sollte. Ein Verstoß gegen die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB und das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB sei daher nicht feststellbar. An der Geltung des TV-Fleischuntersuchungen ab dem 01.09.2008 ändere auch eine mögliche Disposition des Klägers durch den Beklagten - auch wie ein Vollzeitbeschäftigter - nichts. Entscheidend für das Eingreifen dieses Tarifvertrages sei allerdings, dass sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richtet (§ 5). Die Fleischkontrolleure würden durch den TV-Fleischuntersuchung im Vergleich zum TV Ang-O aöS auch in der Regel nicht unbillig benachteiligt. Die Arbeitszeit habe sich bei der Geltung des TV Ang-O aöS auch nach dem Arbeitsanfall gerichtet. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien den bisherigen Umständen Rechnung getragen. Soweit nunmehr eine Umstellung von Stückvergütung in das tarifliche Stundenentgelt vorgesehen ist, haben die Tarifvertragsparteien im § 25 TV-Fleischuntersuchung im Rahmen einer Überleitungsregelung einen Anspruch auf eine Besitzstandszulage festgeschrieben. Einwände gegen die tarifliche Umstellung des Vergütungssystems seien nicht in substantiierter Form erhoben worden und auch ansonsten nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang gelte vorrangig der Grundsatz der Tarifautonomie. Im Übrigen wird auf die weiteren Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung des ArbG Halle vom 20.01.2010 Bezug genommen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20.01.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08. Februar 2010 zugestellt, hat dieser am 05. März 2010 per Telefax Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14.05.2010, eingegangen am 18.05.2010, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.05.2010, begründet. Der Kläger greift das Urteil an und meint, dass dieses auf einer Rechtsverletzung, § 513 ZPO beruhe. Das Arbeitsgericht habe die arbeitsvertraglichen Bestimmungen zwischen den Parteien fehlerhaft ausgelegt und gewürdigt. In dem Änderungsvertrag vom 17.10.2001 sei zwar eine so genannte „Jeweiligkeitsklausel“ vereinbart worden. Diese bezöge sich nur auf den TV Ang-O aöS. Mehr könne aus dieser Vereinbarung nicht herausgelesen werden. Jedenfalls keinesfalls, dass irgendwelche anderen Tarifverträge später Anwendung finden sollen. Zutreffend stelle das Arbeitsgericht fest, dass sich die Regelungen im Änderungsvertrag nicht eindeutig zu der Problematik verhalten, wie sich die Ablösung des TV Ang-O aöS durch den TV-Fleischuntersuchung auswirke. Die Argumentation des Arbeitsgerichts, dass nicht nur eine statische Verweisung auf die Vergütungs- und Arbeitszeitregelungen des TV Ang-O aöS gewollt gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Hierzu würden Ausführungen im Urteil fehlen. Es könne nicht unterstellt werden, dass der Kläger eine Teilhabe an den durch den TV-Fleischuntersuchung eingeführten Änderungen haben wolle. Dies würde durch die gezahlte Stundenvergütung zu einem 50 %igen Einkommensverlust nach Auslaufen der Besitzstandsregelung in § 25 des TV-Fleischuntersuchung führen. Ein derartiger Einkommensverlust sei auch niemals sozialverträglich. Tarifvertragsparteien, die einen solchen Tarifvertrag abschließen, der zu solchen Einkommensverlusten bei den Arbeitnehmern führe, würden die Tarifautonomie missbrauchen. Sehr wohl sei die negative Koalitionsfreiheit des Klägers berührt. Es würde dem tarifungebundenen Kläger der TV-Fleischuntersuchung und damit der Wille der Tarifvertragsparteien aufgezwungen werden gegen seinen Willen. Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts, dass der TV-Fleischuntersuchung trotz entgegenstehendem Wortlaut in seinem § 1 Abs. 1 auch für den seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses vollbeschäftigten Kläger gelten solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Tarifvertrag unterscheide in § 1 Abs. 1 und in § 5 ausdrücklich zwischen Vollbeschäftigung und dem Prinzip Arbeitszeit nach Arbeitszeitanfall. Beides sei nicht identisch. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die Regelung in § 1 des TV Ang-O aöS. Dessen Geltung sei nur für vollbeschäftigte und gegen Stundenvergütung tätige Fleischkontrolleure ausgeschlossen, nicht jedoch für gegen Stückvergütung tätige vollbeschäftigte Fleischkontrolleure. Dies sei den Tarifvertragsparteien bei Absteckung des Geltungsbereiches voll bewusst gewesen. Es sei daher gewollt gewesen, dass der TV-Fleischuntersuchung nur für Teilzeitbeschäftigte gilt. Es gehe an der Sache vorbei, wenn das Arbeitsgericht ausführt, dass nur TV-Fleischuntersuchung wegen des Prinzips Arbeitszeit nach Arbeitsanfall für das Beschäftigungsverhältnis geeignet sei und der TVöD nicht. Schließlich verweist der Kläger auf das Günstigkeitsprinzip, wonach schon aufgrund dessen weiter nach der Stückvergütung entlohnt werden müsse. Bei den Vereinbarungen in dem Änderungsvertrag handele es sich daher um Individualvereinbarungen, die jeder Änderung des Tarifrechtes vorgehen würden. Die Tarifgebundenheit des Beklagten werde weiterhin bestritten. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen, dass die Tarifbindung dem Vorsitzenden der Kammer aus früherer Zeit bekannt sei. Im Übrigen wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 14.05.2010 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Halle 3 Ca 1779/09 E vom 20.01.2010 abzuändern. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.09.2008 nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Tierfleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 09.11.1994 in seiner zuletzt geltenden Fassung zu vergüten und die Bruttodifferenzbeträge ab dem den jeweiligen Vergütungsanspruch folgenden Monatsersten mit 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. In der Folge der Ablösung des BAT durch den TVöD sei auch der TV Ang-O aöS vom 09.11.1994 durch den TV-Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 abgelöst worden. Bei der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sei auf den Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierarzt und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe Bezug genommen worden. Dies sei keine statische Verweisung, vielmehr würden die Parteien eine dynamische Bezugnahmeklausel gewählt haben, die sich dadurch auszeichne, dass sie nicht auf einen konkreten Tarifvertrag Bezug nehme, sondern auf die jeweils aktuelle Fassung des Tarifvertrages. Der Umfang der Inbezugnahme sei nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung zu bestimmen. Gemäß § 29 des TV-Fleischuntersuchung trat mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages unter anderem der TV Ang-O aöS außer Kraft. Sinngemäß würden für die hier streitgegenständliche Problematik die Ausführungen zur Anwendung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes durch nicht tarifgebundene Arbeitnehmer im Urteil des BAG vom 16.12.2009 - 5 AZR 888/08 (NZA 7/10, 401 ff.) gelten. Die negative Koalitionsfreiheit des Klägers sei deshalb nicht berührt, weil ihm nicht zugemutet werde, nunmehr den Tarifvertrag einer anderen Branche oder eines anderen Arbeitgebers anzuwenden als zuvor. Unzutreffend seien die klägerischen Angriffe in der Berufungsbegründung. Diese würden insofern nicht zutreffen, da es sich um einen Tarifvertrag vom 09.11.1994 handelt, der zuletzt geändert wurde durch den 6. Änderungstarifvertrag vom 14.09.2000. In dieser Fassung habe der Tarifvertrag Anwendung gefunden. Der TV-Fleischuntersuchung könne nach Ablauf der Überleitungsfristen für die Arbeitnehmer, die nach Stückvergütung vergütet wurden, zu Einkommensverlusten führen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Tarifvertrag wirksam sei. Der TV-Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 trat am 01.09.2008 in Kraft. Er greife nicht in bereits entstandene Ansprüche ein, sondern enthalte darüber hinaus für die Mitarbeiter, die bis zum Inkrafttreten des Tarifvertrages eine Stückvergütung erhielten, eine individuelle, nicht dynamisierte Besitzstandszulage gemäß § 25 des Vertrages. Soweit der Kläger meint, der TV-Fleischuntersuchung gelte nicht für Vollbeschäftigte missverstehe er die Tarifregelung. Durch den vorgenannten Tarifvertrag wurde der TV Ang-O iöS und der TV Ang-O aöS abgelöst. In der Protokollerklärung zu § 1 TV Ang-O iöS wurde der Begriff des nicht vollbeschäftigten Angestellten erläutert. Dort heißt es: „Nicht vollbeschäftigte Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind Angestellte, die mit weniger als der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 BAT-O beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.“ Nach dem TV Ang-O aöS seien die Fleischkontrolleure gegen Stundenvergütung nicht vollbeschäftigt, da sich gemäß § 11 a des Tarifvertrages die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richte. Darüber hinaus gehe die arbeitsvertragliche Vereinbarung ohnehin davon aus, dass sich die Arbeitszeit nach Arbeitsanfall richte. Der Beklagte hat seine Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.V. (folgend KAV) unter Beweis gestellt. Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Ausführungen auf den Berufungsbeantwortungsschriftsatz des Beklagten vom 18. Juni 2010 Bezug genommen sowie auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 27.10.2011 des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt. Die Verfahren 3 Sa 83/10, 3 Sa 85/10, 3 Sa 86/10, 3 Sa 88/10 und 3 Sa 89/10 sind zur gemeinsamen Verhandlung und Beweisaufnahme verbunden worden, führend war das Az.: 3 Sa 83/10. In letzterem Verfahren ist die Aussage der vernommenen Zeugin A... J... zur Mitgliedschaft der Beklagten im KAV protokolliert worden.