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Urteil

4 AZR 521/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei inhaltlicher Identität der Tätigkeitsmerkmale in alter und neuer Vergütungsordnung gilt bei formeller Überleitung das Schutzprinzip der korrigierenden Rückgruppierung: Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung. • Ein vom Arbeitgeber zuvor mitgeteiltes Eingruppierungsergebnis begründet bei unveränderter Tätigkeit einen begrenzten Vertrauensschutz des Arbeitnehmers nicht nur in die genannte Vergütungsgruppe, sondern auch in die Zuordnung der Tätigkeit zum konkreten Tätigkeitsmerkmal. • Bei behauptetem Fehlen eines Heraushebungsmerkmals (z. B. ‚schwierige Tätigkeit‘ vs. ‚Tätigkeit‘) muss der Arbeitgeber durch vergleichenden Tatsachenvortrag darlegen und ggf. beweisen, warum das Heraushebungsmerkmal nicht erfüllt ist. • Fehlende hinreichende Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts können zur Aufhebung und Zurückverweisung führen; das Gericht hat den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung des Vortrags zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Darlegungs- und Beweislast bei Rückgruppierung nach tariflicher Überleitung • Bei inhaltlicher Identität der Tätigkeitsmerkmale in alter und neuer Vergütungsordnung gilt bei formeller Überleitung das Schutzprinzip der korrigierenden Rückgruppierung: Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung. • Ein vom Arbeitgeber zuvor mitgeteiltes Eingruppierungsergebnis begründet bei unveränderter Tätigkeit einen begrenzten Vertrauensschutz des Arbeitnehmers nicht nur in die genannte Vergütungsgruppe, sondern auch in die Zuordnung der Tätigkeit zum konkreten Tätigkeitsmerkmal. • Bei behauptetem Fehlen eines Heraushebungsmerkmals (z. B. ‚schwierige Tätigkeit‘ vs. ‚Tätigkeit‘) muss der Arbeitgeber durch vergleichenden Tatsachenvortrag darlegen und ggf. beweisen, warum das Heraushebungsmerkmal nicht erfüllt ist. • Fehlende hinreichende Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts können zur Aufhebung und Zurückverweisung führen; das Gericht hat den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung des Vortrags zu gewähren. Die Klägerin, gelernte Arzthelferin, war seit 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten in einer Intensivstation beschäftigt. Die ursprüngliche Eingruppierung erfolgte nach BAT (Kr III bzw. VIb). Mit Schreiben vom 23.02.2000 wurde sie höhergruppiert (VIb) und diese Bewertung bildete die Grundlage ihres Arbeitsverhältnisses. Nach Betriebsübergang und Einführung der KDAVO wurde sie zum 1.10.2005 in die Entgeltgruppe E5 übergeleitet und zunächst entsprechend vergütet. Ohne Änderung ihrer Tätigkeit beantragte die Beklagte 2006 ihre Abgruppierung in E4; die Mitarbeitervertretung verweigerte die Zustimmung, ein Schiedsspruch bewirkte jedoch die Rückgruppierung. Die Klägerin klagte gegen die Rückgruppierung und begehrte hilfsweise die Feststellung der Vergütung nach E5 ab 1.4.2007. • Revision der Klägerin war begründet, weil das Landesarbeitsgericht die Klage nicht mit ausreichender Begründung abweisen konnte. • Grundsatz: Im Verfahren trägt die Arbeitnehmerin die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung. • Bei einer korrigierenden Rückgruppierung (Abstufung gegenüber zuvor mitgeteiltem Eingruppierungsergebnis) kehrt sich die Darlegungslast um: Der Arbeitgeber muss die objektive Fehlerhaftigkeit der zuvor mitgeteilten tariflichen Bewertung darlegen und ggf. beweisen (§ 22 BAT/§ 28 KDAVO als einschlägige Regelungen sind vergleichbar). • Dieser erhöhte Nachweis gilt insbesondere, wenn das Heraushebungsmerkmal (z. B. ‚schwierige Tätigkeit, die gründliche Fachkenntnisse erfordert‘) gegenüber einer niedrigeren Gruppe strittig ist; der Arbeitgeber hat dann durch wertenden Tatsachenvortrag zu zeigen, dass das Heraushebungsmerkmal nicht vorliegt. • Wenn Tätigkeitsmerkmale in alter und neuer Vergütungsordnung inhaltlich identisch sind und der Normgeber derselbe ist, erstreckt sich der Vertrauensschutz des Arbeitnehmers nicht nur auf die benannte Vergütungsgruppe, sondern auch auf die Zuordnung der Tätigkeit zum Tätigkeitsmerkmal. • Im vorliegenden Fall waren die maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale wörtlich identisch (BAT VII/3 bzw. KDAVO E5) und die Klägerin hatte aufgrund früherer Mitteilung der Rechtsvorgängerin Anspruch auf begrenzten Vertrauensschutz; die Beklagte hat die erforderlichen vergleichenden Tatsachenfeststellungen und den Beweis für die objektive Fehlerhaftigkeit nicht hinreichend vorgetragen. • Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat nicht in der Sache entscheiden; das Verfahren wurde im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, wobei den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags zu geben ist. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte zu Unrecht die Beklagte entlastet, obwohl diese die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der zuvor mitgeteilten Eingruppierung traf. Weil die maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale der alten und neuen Vergütungsordnung identisch sind und die Tätigkeit der Klägerin unverändert blieb, besteht ein begrenzter Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin, der die Beklagte verpflichtet, durch vergleichenden Tatsachenvortrag zu belegen, warum das Heraushebungsmerkmal nicht erfüllt sein soll. Mangels solcher Feststellungen war eine Entscheidung im Revisionsverfahren nicht möglich; das Landesarbeitsgericht hat Gelegenheit zu umfassender Sachaufklärung und Nachholung des Vortrags zu geben. Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem zurückweisenden Gericht vorbehalten.