Urteil
8 Sa 584/18 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2019:0328.8SA584.18.00
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Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.08.2018 – 1 Ca 825/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.08.2018 – 1 Ca 825/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab Februar 2017 Vergütung nach Entgeltgruppe P 8, Fallgruppe 2, Stufe 6 der Anlage 32 – Anhang D in Verbindung mit Anhang B AVR C zu zahlen. Die Klägerin ist examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und seit dem 15.09.2003 im von dem Beklagten betriebenen ambulanten Pflegedienst als Pflegefachkraft in der Kranken- und Altenpflege beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des D C (AVR) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Der Beklagte unterhält neun ambulante Pflegestationen im Rhein-Sieg-Kreis. Die Klägerin ist in der Pflegestation K eingesetzt. Vom 30.01. bis 23.06.2006 nahm sie mit Erfolg an einer Weiterbildung zur Praxisanleitung in der Pflege teil, die 240 Stunden theoretische und fachpraktische Inhalte einschließlich praktischer Umsetzung in der jeweiligen Einrichtung der Altenhilfe oder der Krankenversorgung umfasst hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin überreichte Ausbildungsordnung verwiesen. Der Beklagte setzt die Klägerin seitdem in der Pflegestation K als Praxisanleiterin ein . In dieser Station ist sie die einzige Pflegekraft, die über diese Qualifikation verfügt. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört regelmäßig die Betreuung einer Vielzahl von Auszubildenden. Dazu gehören die Auszubildenden des Beklagten, sogenannte Interne und die sehr viel zahlreicheren Auszubildenden anderer Träger, sogenannte Externe oder Praktikanten . Bei den sogenannten Externen handelt es sich um Auszubildende von Krankenhäusern und Pflegeheimen, die die nach dem Ausbildungsplan erforderlichen Außeneinsätze nicht anbieten können. Die Klägerin ist zuständig für die fachliche Anleitung und Kontrolle der Auszubildenden. Sie ist Ansprechpartnerin für die Schulen des/der Auszubildenden, hält Verbindung zu den Lehrern und bereitet die internen Auszubildenden auf die Zwischenprüfungen und/oder Staatsexamen vor. Die fachpraktische Ausbildung erfolgt dadurch, dass die Auszubildenden zu den Patienten mitgenommen werden. Dabei lernen sie die einzelnen Pflegetätigkeiten kennen und werden angeleitet, Pflegemaßnahmen selbst durchzuführen. Die Klägerin teilt ein, welche Pflegekraft welche Auszubildende auf die Touren mitnimmt. Der überwiegende Teil der Auszubildenden werden von der Klägerin mitgenommen. Auf die Aufstellung der Beklagten (Anlage RSW 11) wird verwiesen. Der Beklagte hat seit 2013 für die Klägerin zwei Stellenbeschreibungen erstellt: Nach der Stellenbeschreibung vom 18.08.2013 (StB-Nr: 2-01-04M00) übt die Klägerin die Tätigkeit einer „Pflegekraft ambulant Gesundheits- und Krankenpflegerin/Altenpflegerin“ aus. Dabei macht die Tätigkeit 1 „ Planen und Durchführen der ambulanten Pflege…“ einen Zeitanteil von 70 % und die Tätigkeit 3 „Fachliche Anleitung und Kontrolle der zugeordneten Mitarbeiterinnen wie Kranken-bzw. Altenpflegerinnen, Pflegehelferinnen, Auszubildenden und Praktikanten“ einen Zeitanteil von 10 % ihrer Arbeitszeit aus. Die Kurzdarstellung dieses Arbeitsgebiets lautet: Die Pflegekraft ist zuständig für die fachliche Anleitung und Kontrolle der durch den Vorgesetzten zugeordneten Mitarbeiterinnen aus dem Bereich der ambulanten Pflege gem. den bestehenden Pflege- und Expertenstandards. Weiterführende Vorgaben vom Vorgesetzten dazu erfolgen nicht. Arbeitsschritt 1 Anleiten bzw. Kontrollieren der sach- und fachgerechten Durchführung grundpflegerischer Maßnahmen im Rahmen der Pflegevisite (sog. Standardpflegevisite) und Erteilung entsprechender Arbeitsanweisungen zur Behebung von Fehlern Arbeitsschritt 2 Anleiten bzw. Kontrollieren der sach- und fachgerechten Durchführung behandlungspflegerischer Maßnahmen von Kranken- bzw. Altenpflegehelferin, Auszubildenden und Praktikanten in der pflegerischen Fachausbildung im Rahmen der Pflegevisite (sog. Standardpflegevisite) und Erteilen entsprechender Arbeitsanweisungen zur Behebung von Fehlern Arbeitsschritt 3 Fachliche Anleitung, Begleitung und Kontrolle von Auszubildenden und Praktikanten bei der Ausführung grundpflegerischer Maßnahmen im Einzelfall Arbeitsschritt 4 Erstellen von Beurteilungen für Auszubildende und Praktikanten“ Nach der zuletzt ausgestellten Stellenbeschreibung vom 30.03.2016 wird die Klägerin als „ Pflegekraft ambulant Praxisanleiterin“ beschäftigt . Auch hiernach hat die Tätigkeit 1 „Planen und Durchführen der ambulanten Pflege…“ einen Zeitanteil von 70 %. Die Tätigkeit 3 „Fachliche Anleitung und Kontrolle der zugeordneten Mitarbeiterinnen wie Kranken- bzw. Altenpflegerinnen, Pflegehelferinnen, Auszubildenden und Praktikanten“ hat einen Zeitanteil von 5 %. Dabei wird wegen der Einzelheiten auf die „Muster- StBNr: 2-01-04M00“ verwiesen, die der Stellenbeschreibung vom 18.08.2013 entspricht. Unter Tätigkeit 6 führt die Stellenbeschreibung vom 30.03.2016 „ Tätigkeiten zusätzlich zur Muster – StB Nr: 2-01-04M00“ ( „Sicherstellen der fachpraktischen Ausbildung von Auszubildenden als Praxisanleiterin“) mit einen Zeitanteil von 5 % auf. Dazu heißt es: „Kurzdarstellung des Arbeitsgebiets Die Pflegekraft ist über die fachpraktische Anleitung gem. Tätigkeit 3 hinaus als sog. Praxisanleiterin zuständig für die fachpraktische Ausbildung von Auszubildenden. Arbeitsschritt 1 Erstellen von Lernzielkatalogen in Zusammenarbeit mit der Fachschule gem. den Ausbildungszielen und den arbeitsgebietsspezifischen Besonderheiten Arbeitsschritt 2 Regelmäßige Überprüfung des Wissensstands nach den definierten Lernzielen Arbeitsschritt 3 Ansprechpartner für die Mitarbeiter und Auszubildenden zu allen Fragen der Realisierung der Ausbildung im Betrieb einschl. Klären und Bewältigen auftretender Probleme und Konflikte Arbeitsschritt 4 Überwachen der Einhaltung der Vorgaben aus dem Lernzielkatalog für den Bereich Arbeitsschritt 5 Führen von Erstgesprächen zur fachpraktische Einführung in die Arbeit des Bereich, sowie von Zwischen- und Endgesprächen in Absprache mit der Schule zur fachpraktischen Beurteilung Beschreibung der Tätigkeiten und der jeweils erforderlichen Kenntnisse und Vorschriften Arbeitsschritt 6 Teilnahme an Treffen mit der Fachschule zum Austausch über den Ausbildungsstand und Neuerungen in der Pflege Arbeitsschritt 7 Vorbereitung auf die praktische Prüfung Arbeitsschritt 8 Teilnahme an Zwischenprüfungen und Examen als stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungskommission Fachbereichsweite Aktualisierung des Wissens und des fachlichen Austauschs Arbeitsschritt 9 Teilnahme an vorbereitenden Arbeitsgruppen und am bereichsinternen Jahrestreffen „Facharbeitskreis Ausbildung“ zur Mitentwicklung von Standards im Bereich der Ausbildung durch Aufträge und Beschlüsse Arbeitsschritt 10 Aufträge und Beschlüsse aus dem Facharbeitskreis mit der PDL kommunizieren zur verbindlichen Umsetzung in der Pflegestation und Vorstellung dieser im Rahmen von Dienstbesprechungen Arbeitsschritt 11 Regelmäßiger Austausch mit der PDL über Änderungen, Neuerungen und interne Vorkommnisse zum Themenfeld Ausbildung Einzusetzende Kenntnisse und Vorschriften 1) wie Tätigkeit 1 und zusätzlich 2) Weiterbildung zur/zum Praxisanleiterin 3) Lernzielkataloge“ Mit am 27.11.2017 freigegebener Stellenbeschreibung, änderte der Beklagte die bisherige Stellenbeschreibung StB-Nr: 2-01-04M00 für die Stelle einer „Pflegekraft ambulant (Gesundheit- und Krankenpflegerin/Altenpflegerin)“ ab. Danach ist für die ansonsten gleichlautende Tätigkeit 1 Zeitanteil von 80 % angegeben. Zur die ansonsten gleichlautenden Tätigkeit 3 heißt es anders: „Der Zeitanteil ist im Zeitanteil von Tätigkeit 1 enthaltenen“. Darüber hinaus ist die Kurzdarstellung des Arbeitsgebiets durch einen Einleitungs(halb)satz ergänzt worden: „Die Pflegekraft ist – zusätzlich zu ihrer Fachkräftetätigkeit gem. Tätigkeit 1 dieser StB – zuständig…“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Stellenbeschreibungen (Anlage RSW 4; Anlage RSW 5 sowie Anlage K6 d. A.) verwiesen. Die Klägerin erhält Vergütung nach Entgeltgruppe 7, Stufe 6, der Anlage 32, Anhang B. Mit Schreiben vom 21.06.2017 machte sie ihre Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 geltend. Nachdem der Beklagte dieses Höhergruppierungsverlangen abgelehnt hatte, begehrte sie mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.11.2017 ihre Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 8 und hat dies mit ihrer Klage beim Arbeitsgericht weiterverfolgt. Die Klägerin hat vorgetragen, es gehöre zu ihren Aufgaben, regelmäßig Auszubildende zu den Pflegeberufen und andere Schülerinnen und Schüler auf ihren Touren mitzunehmen, ihnen die einzelnen Pflegetätigkeiten beizubringen und sie anzuleiten, Pflegemaßnahmen durchzuführen. Damit sei sie 2017 zu 77 % ihrer Gesamttätigkeit auch als Praxisanleiterin tätig gewesen. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von rund 7,8 Stunden täglich hätten die Gesamtarbeitsstunden 1.497,6 Stunden betragen. An 1.101,5 Stunden sei sie von Schüler(innen) begleitet worden. Dazu habe sie 38 Stunden Zusatzaufgaben im Bereich Praxisanleitung erledigt. Auf die von der Klägerin überreichten Aufstellungen der Gesamtstunden für 2017 (Anlage K 4 und K 5) wird verwiesen. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie ab 01.02.2017 nach Entgeltgruppe P 8, Fallgruppe 2, Stufe 6 der Anlage 32 – Anhang D in Verbindung mit B AVR C zu vergüten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zu Recht in P 7 eingruppiert, da sie – ausweislich der Stellenbeschreibungen – weniger als die Hälfte ihrer Arbeitszeit - nämlich nur zu 10 % - als Praxisanleiterin tätig sei. Die fachpraktische Anleitung der Auszubildenden durch Mitnahme zu den Patienten sei keine spezifische Aufgabe einer Praxisanleiterin. Dies mache jede Pflegekraft. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 111 - 117 d.A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiter der Auffassung ist, die Klägerin sei zutreffend in die Vergütungsgruppe P 7 Stufe 6 eingruppiert. Denn sie übe nicht – wie nach den allgemeinen Grundsätzen der AVR (Abschnitt I der Anlage 1) erforderlich, die Tätigkeit einer Praxisanleiterin mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit aus, sondern lediglich neben ihrer „normalen pflegerischen Tätigkeiten“. Die spezifischen Aufgaben einer Praxisanleiterin (Tätigkeit 6 der Stellenbeschreibung vom 30.03.2016) würden lediglich 5 % ihrer Arbeitszeit ausmachen. Die Klägerin selbst habe dafür 38 Stunden (Anlage K 5) und die Leiterin der ambulanten Pflege 30 Stunden jährlich angesetzt. Die fachliche Anleitung und Kontrolle von Auszubildenden (Tätigkeit 3) – von der Klägerin im Kalenderjahr 2017 mit 1101,5 Stunden angegeben - sei keine spezifische Aufgabe einer Praxisanleiterin, sondern würde von jeder ambulanten Pflegekraft ausgeübt. Dies sei auch Ausbildungsinhalt jeder Pflegefachkraft (Anlage 1 zur Altenpflege/-Ausbildungs- und Prüfungsordnung – AltPflAPrV Nr. A.1.4). Der Beklagte behauptet weiter, er habe, da die die Pflegestationen räumlich sehr weit entfernt seien, den Betrieb so organisiert, dass es mehrere Praxisanleiterinnen in den unterschiedlichen Pflegestationen gebe. Würden hingegen die Aufgaben der Praxisanleiterinnen auf ein oder zwei Personen für alle Pflegestationen gebündelt, so würden diese Personen voraussichtlich in die Entgeltgruppe P 8 einzugruppieren sein. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung. Sie ist weiter der Auffassung bei der „Praxisanleitung“ handele es sich um ein sogenanntes Funktionsmerkmal, sodass die gesamte Tätigkeit von Praxisanleiterinnen einen einzigen großen Arbeitsvorgang darstelle, der 100 % der Arbeitszeit einnehme und nicht aufgespalten werden dürfe. Der Aufgabenbereich der Praxisanleiterin sei dadurch gekennzeichnet, dass er nur zusammen mit der Tätigkeit als Krankenpflegerin ausgeübt werden könne. Die Klägerin schließt sich insoweit der Auffassung der Arbeitnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission im C (Anlage K 7) an. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass selbst wenn auf unterschiedliche Arbeitsvorgänge abgestellt würde, die Höhergruppierung gerechtfertigt sei. Denn sie – die Klägerin - würde überwiegend Praxisanleitung betreiben, da sie in der überwiegenden Arbeitszeit von Auszubildenden begleitet werde. In dieser Zeit unterweise sie die Auszubildenden, indem sie diese auf die Ausbildungsziele vorbereite, Abläufe erkläre und vormache, Abläufe ausführen lasse, überprüfe und bei Fehlern eingreife. Die von ihr weiter ausgeführten administrativen Aufgaben, Kontakte zu Schulen, ect. seien ihrer übrigen Tätigkeit als Praxisanleiterin hinzuzuaddieren. Die Stellenbeschreibungen des Beklagten seien wertlos und letztlich falsch. Die Klägerin behauptet weiter, die übrigen Pflegefachkräfte seien aufgrund fehlender Zusatzqualifikation gar nicht in der Lage, die fachpraktische Anleitung der Auszubildenden auszuführen, selbst wenn sie von diesen begleitet werden. Im Übrigen erfolge eine Mitnahme von Auszubildenden durch andere Pflegekräfte nur dann, wenn mehr als ein Auszubildender/Auszubildende der Station zugeteilt sei, sie – die Klägerin – erkrankt oder im Urlaub sei. Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin ab 01.02.2017 nach Entgeltgruppe P 8, Fallgruppe 2, Stufe 6 der Anlage 32 – Anhang D in Verbindung mit B AVR C zu vergüten Das Berufungsgericht schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an. Die Berufung des Beklagten enthält keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. 1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des Öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen prozessrechtlichen Bedenken begegnet (BAG 25.09.1991 – 4 AZR 87/91 – mwN). Das gilt auch für den Bereich der AVR (vgl. BAG 26.05.1993 – 4 AZR 358/92 mwN). 2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung nach der begehrten Entgeltgruppe. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe P8, Fallgruppe 2. a. Die Entgeltregelungen in Anhang B bzw. D AVR C d finden – was zwischen den Parteien außer Streit ist - aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Die allgemeinen Grundsätze der Eingruppierung richten sich nach Abschnitt I der Anlage 1: „Der Mitarbeiter ist in die Vergütungsgruppe- bzw. Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe - bzw. Entgeltgruppe erfüllen “. Die hier maßgeblichen Vergütungsgruppen für Pflegekräfte nach Anlage 32 – Anhang D lauten: „Entgeltgruppe P 7 Pfleger mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit Entgeltgruppe P 8 .... (2) Praxisanleiter mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit … „ b. Die Klägerin verfügt über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation als Praxisanleiterin nach bundesrechtlicher Regelung. Davon ist das Arbeitsgericht zu Recht mit zutreffender Begründung ausgegangen. Der Beklagte bestreitet dies in der Berufung nicht mehr. aa. § 2 Abs.2 KRPflAPrV bestimmt: „Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 4 Abs.5 Satz 3 des Krankenpflegergesetzes durch geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegergesetzes, die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. ..“ bb. § 2 Abs.2 S.4 KRPflAPrV stellt eine bundeseinheitliche Regelung dar. Die Klägerin hat ausweislich des vorgelegten Zertifikats „Praxisanleitung in der Pflege“ vom 23.06.2006 eine berufspädagogische Weiterbildung absolviert, die 240 Stunden umfasste. Nach der vorgelegten Kursbeschreibung (Anlage K9) unterteilt sich die Gesamtzahl in 200 Stunden Präsenzunterricht und 40 Stunden praktische Umsetzung. Diese Voraussetzung des § 2 Abs.2 S.4 KRPflAPrV ist damit erfüllt. Auch die weiteren Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift liegen vor. Dass die Klägerin über eine mindestens zweijährige Berufspraxis verfügt(e), ist ebenso unstreitig wie, dass es sich bei dem Beklagten um eine Einrichtung der praktischen Ausbildung handelt. Schülerinnen und Schüler im Sinne des § 2 Abs.2 S.1 KRPflAPrV sind Auszubildende zum Gesundheits- und Krankenpfleger/zur Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin. Auch das Altenpflegegesetz sieht eine praktische Ausbildung (u.a.) in einer Einrichtung der ambulanten Pflege vor, die durch einen Praxisanleiter/eine Praxisanleiterin durchzuführen ist (§ 4 Abs.4 S.3 in Verbindung mit Abs.3 AltenpflG). Eine als Praxisanleiterin/Praxisanleiter geeignete Pflegekraft ist nach § 2 Abs.2 S.2 AltPflAPrV eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege und der Fähigkeit zur Praxisanleitung, die in der Regel durch eine berufspädagogische Fortbildung oder Weiterbildung nachzuweisen ist. Die Schüler(innen), die die Klägerin betreut, sind Auszubildende zum Gesundheits- und Krankenpfleger/zur Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. zum Altenpfleger/zur Altenpflegerin. Danach, ob es interne oder externe Auszubildende sind, unterscheiden die Gesetze nicht. c. Die Klägerin übt auch eine entsprechende Tätigkeit als Praxisanleiterin aus. aa. Der Beklagte hat der Klägerin für die Pflegestation K die Funktion der Praxisanleiterin übertragen. Eine weitere Praxisanleiterin gibt es für diese Pflegestation nicht. Die Funktion der Praxisanleiterin wird von der Klägerin auch tatsächlich ausgeübt. Es kann dahinstehen, ob bereits mit Erfüllung dieses Funktionsmerkmals (vgl. dazu etwa BAG 25.08.2010 – 4 AZR 5/09 – mwN) – wie die Klägerin im Anschluss an die Auffassung der der Arbeitnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission im C meint – die Höhergruppierung nach Entgeltgruppe P8, Fallgruppe 2 gerechtfertigt ist. bb. Jedenfalls fallen für die der Klägerin übertragene und von ihr auch ausgeübte Tätigkeit als Praxisanleiterin im hier streitigen Zeitraum ab 01.02.2017 zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge an, die für sich genommen die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmales erfüllen. 1) Begriff und Bestimmung eines Arbeitsvorgangs entsprechen nach den allgemeinen Grundsätzen der Eingruppierung der AVR (Abschnitt I der Anlage 1) den Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes. Die hierzu ergangene Rechtsprechung kann daher herangezogen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend (vgl. etwa BAG 13.05.2015 – 4 AZR 355/13 – mwN). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 13.05.2015 – 4 AZR 355/13 – mwN). 2) Nach diesen Grundsätzen sind die Einzeltätigkeiten, die die Klägerin als Praxisanleiterin in der Pflegestation ausübt zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Dazu gehören sämtliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Anleitung von Auszubildenden, gleich ob es sich dabei um eigene Auszubildende des Beklagten („Interne“) oder Auszubildende anderer Einrichtungen handelt, die eine Ausbildungsstation beim ambulanten Pflegedienst absolvieren müssen („Externe“). Praxisanleitung findet dabei – wie der Begriff bereits zum Ausdruck bringt - vor allem durch die fachpraktische Anleitung der Auszubildenden statt. Das geschieht im ambulanten Pflegedienst dadurch, dass die Klägerin die Auszubildenden auf die Touren zu den Patienten mitnimmt und ihnen „vor Ort“ die einzelnen Pflegetätigkeiten beibringt. Dabei findet die praktische Unterweisung entsprechend der Ausbildungsziele statt, indem die Klägerin als Praxisanleiterin die Abläufe erklärt, vormacht, die Auszubildenden selbst Abläufe ausführen lässt, dies überprüft und bei Fehlern eingreift. Diese fachpraktische Anleitung hat die Klägerin unstreitig auch tatsächlich ausgeführt. Darüber hinaus fallen für die Klägerin als Praxisanleiterin „fachtheoretische“ und administrative Tätigkeiten an. Diese bilden zusammen mit den fachpraktischen Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang der Praxisanleitung. Demgegenüber spalten die Stellenbeschreibungen des Beklagten diesen einheitlichen Arbeitsvorgang auf und berücksichtigen insbesondere nicht, dass die fachpraktische Anleitung der Auszubildenden durch die Klägerin ein notwendiger Bestandteil der Praxisanleitung ist. Der Beklagte führt die „fachtheoretischen“ und administrativen Tätigkeiten in der für die Klägerin zuletzt erstellten Stellenbeschreibung vom 30.03.2016 unter Tätigkeit 6 auf ( „Sicherstellen der fachpraktischen Ausbildung von Auszubildenden als Praxisanleiterin“): „Arbeitsschritt 1 Erstellen von Lernzielkatalogen in Zusammenarbeit mit der Fachschule gem. den Ausbildungszielen und den arbeitsgebietsspezifischen Besonderheiten Arbeitsschritt 2 Regelmäßige Überprüfung des Wissensstands nach den definierten Lernzielen Arbeitsschritt 3 Ansprechpartner für die Mitarbeiter und Auszubildenden zu allen Fragen der Realisierung der Ausbildung im Betrieb einschl. Klären und Bewältigen auftretender Probleme und Konflikte Arbeitsschritt 4 Überwachen der Einhaltung der Vorgaben aus dem Lernzielkatalog für den Bereich Arbeitsschritt 5 Führen von Erstgesprächen zur fachpraktische Einführung in die Arbeit des Bereich, sowie von Zwischen- und Endgesprächen in Absprache mit der Schule zur fachpraktischen Beurteilung Beschreibung der Tätigkeiten und der jeweils erforderlichen Kenntnisse und Vorschriften Arbeitsschritt 6 Teilnahme an Treffen mit der Fachschule zum Austausch über den Ausbildungsstand und Neuerungen in der Pflege Arbeitsschritt 7 Vorbereitung auf die praktische Prüfung Arbeitsschritt 8 Teilnahme an Zwischenprüfungen und Examen als stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungskommission Fachbereichsweite Aktualisierung des Wissens und des fachlichen Austauschs Arbeitsschritt 9 Teilnahme an vorbereitenden Arbeitsgruppen und am bereichsinternen Jahrestreffen „Facharbeitskreis Ausbildung“ zur Mitentwicklung von Standards im Bereich der Ausbildung durch Aufträge und Beschlüsse Arbeitsschritt 10 Aufträge und Beschlüsse aus dem Facharbeitskreis mit der PDL kommunizieren zur verbindlichen Umsetzung in der Pflegestation und Vorstellung dieser im Rahmen von Dienstbesprechungen Arbeitsschritt 11 Regelmäßiger Austausch mit der PDL über Änderungen, Neuerungen und interne Vorkommnisse zum Themenfeld Ausbildung“ Die fachpraktische Anleitung der Auszubildenden führt der Beklagte in der Stellenbeschreibung vom 30.03.2016 unter Tätigkeit 3 ( „Fachliche Anleitung und Kontrolle der zugeordneten Mitarbeiterinnen wie Kranken- bzw. Altenpflegerinnen, Pflegehelferinnen, Auszubildenden und Praktikanten“) auf: „Die Pflegekraft ist zuständig für die fachliche Anleitung und Kontrolle der durch den Vorgesetzten zugeordneten Mitarbeiterinnen aus dem Bereich der ambulanten Pflege gem. den bestehenden Pflege- und Expertenstandards. Weiterführende Vorgaben vom Vorgesetzten dazu erfolgen nicht. Arbeitsschritt 1 Anleiten bzw. Kontrollieren der sach- und fachgerechten Durchführung grundpflegerischer Maßnahmen im Rahmen der Pflegevisite (sog. Standardpflegevisite) und Erteilung entsprechender Arbeitsanweisungen zur Behebung von Fehlern Arbeitsschritt 2 Anleiten bzw. Kontrollieren der sach- und fachgerechten Durchführung behandlungspflegerischer Maßnahmen von Kranken- bzw. Altenpflegehelferin, Auszubildenden und Praktikanten in der pflegerischen Fachausbildung im Rahmen der Pflegevisite (sog. Standardpflegevisite) und Erteilen entsprechender Arbeitsanweisungen zur Behebung von Fehlern Arbeitsschritt 3 Fachliche Anleitung, Begleitung und Kontrolle von Auszubildenden und Praktikanten bei der Ausführung grundpflegerischer Maßnahmen im Einzelfall Arbeitsschritt 4 Erstellen von Beurteilungen für Auszubildende und Praktikanten“ Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei diesen in der zuletzt ausgestellten Stellenbeschreibung unter „Tätigkeit 3“ und „Tätigkeit 6“ aufgeführten Tätigkeiten um Zusammenhangstätigkeiten eines einzigen Arbeitsvorgangs „Praxisanleitung“. Die vom Beklagten aufgeführten Tätigkeiten verdeutlichen, dass die von der Klägerin erworbenen Kenntnisse eine notwendige Voraussetzung für ihre fachpraktische Anleitung der Auszubildenden sind. So verlangt Arbeitsschritt 1 (unter Tätigkeit 6) das „ Erstellen von Lernzielkatalogen“ und Arbeitsschritt 2 die „Regelmäßige Überprüfung des Wissensstands nach den definierten Lernzielen“. Die Überprüfung des Wissenstandes der Auszubildenden erfolgt vor allem im Zusammenhang mit der fachpraktischen Ausbildung. Auch die unter Arbeitsschritt 5 u.a. aufgeführte „fachpraktische Beurteilung“ kann sinnvoll nur aufgrund der selbst durchgeführten fachpraktischen Ausbildung erfolgen. Die in der Stellenbeschreibung vom Beklagten unter „Tätigkeit 3“ aufgeführten Tätigkeiten berücksichtigen allerdings nicht, dass die fachpraktische Anleitung „vor Ort“ durch Mitnahme auf die Toure zu den Patienten erfolgt. Die fachpraktische Ausbildung durch die Praxisanleiterin ist damit soweit sie Auszubildende zu den Patienten mitnimmt, untrennbar mit der zugleich von der Klägerin ausgeübten ambulanten Pflege verbunden. Eine Aufspaltung in Anleitungstätigkeit und ambulante Pflege - wie in der Stellenbeschreibung unter „Tätigkeit 3“ und „Tätigkeit 1“ – wird dieser Zusammenhangstätigkeit nicht gerecht. Diese Aufspaltung entspricht auch nicht der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Beklagten, der nämlich der Klägerin die Praxisanleitung für die Station in K als dort einzige qualifizierte Kraft übertragen hat. Als Praxisanleiterin teilt sie ein, welche Pflegekraft welche Auszubildende auf die Tour nimmt. Dabei wird der überwiegende Teil der Auszubildenden unstreitig von der Klägerin zu den Patienten mitgenommen. Nach ihrem von dem Beklagten nicht bestrittenen Vortrag, erfolgte eine Mitnahme von Auszubildenden durch andere Pflegekräfte nur dann, wenn mehr als ein Auszubildender/Auszubildende der Station zugeteilt wurde oder die Klägerin erkrankt oder im Urlaub war. Demnach ist die Klägerin als Praxisanleiterin zuständig für die fachpraktische Anleitung der Auszubildenden. Im Übrigen sind die übrigen Pflegefachkräfte mangels Zusatzqualifikation und ohne die besonderen ausbildungsbezogenen Kenntnisse der Klägerin, die von dem Beklagten in der zuletzt erstellten Stellenbeschreibung unter „Tätigkeit 6“ aufführt sind, gar nicht in der Lage, die fachpraktische Anleitung der Auszubildenden gleichermaßen qualifiziert wie die Klägerin auszuführen. 3) Der einheitliche Arbeitsvorgang „Praxisanleitung“ macht im hier streitigen Zeitraum ab 01.02.2017 zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin aus. Die Tätigkeit der Klägerin ist damit zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit tariflich dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe P 8, Fallgruppe 2 zuzuordnen. Dabei sind die Tätigkeiten zu berücksichtigen, die der Beklagte unter „Tätigkeit 3“ und „Tätigkeit 6“ in der zuletzt ausgestellten Stellenbeschreibungen aufgeführt hat. Darüber hinaus ist die „Tätigkeit zu 1“ - unter Anrechnung des von dem Beklagten für die „Tätigkeit 3“ angesetzten Zeitanteils - zu berücksichtigen soweit die Klägerin Auszubildende auf die Touren zu den Patienten mitgenommen hat. Der Beklagte ordnet in der von ihm zuletzt erstellten Stellenbeschreibung der „Tätigkeit 3“ und „Tätigkeit 6“ nur jeweils 5 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin zu. Die Bewertung der „Tätigkeit 3“ mit nur 5 % ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beklagte für dieselbe „Tätigkeit 3“ in der Stellenbeschreibung vom 18.08.2013 noch einen Zeitanteil von 10 % angegeben hat. Vor allem berücksichtigt der Zeitanteil für die „Tätigkeit 3“ von nur 5 % nicht, dass außerdem die „Tätigkeit 1“ - unter Anrechnung des von dem Beklagten für die „Tätigkeit 3“ angesetzten Zeitanteils – hinzuzurechnen ist soweit die Klägerin Auszubildende auf die Touren zu den Patienten mitgenommen hat. Auf diese fachpraktische Anleitung entfallen - nach dem von dem Beklagten nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin - im Jahr 2017 1.101,5 Stunden. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin – nach ihrem vom Beklagten nicht bestrittenen Vortrag – im Jahr 2017 geleisteten 1.497,6 Gesamtarbeitsstunden, liegt damit der Zeitanteil ihrer Tätigkeit als Praxisanleiterin bereits deutlich über 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit. II. Der Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen(§ 97 Abs. 1 ZPO). III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr.1 ArbGG zuzulassen.