Urteil
1 Ca 1441/19
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2019:1016.1CA1441.19.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Entgelt ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe P8 Fallgruppe 2 TVöD-VKA zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 3.981,60 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Entgelt ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe P8 Fallgruppe 2 TVöD-VKA zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird auf 3.981,60 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin nach Entgeltgruppe P8 Fallgruppe 2 TVöD VKA. Die am 13.04.19XX geborene Klägerin ist ausgebildete und examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und besitzt gem. § 1 Abs. 1 S. 1 KrPflG die Erlaubnis diese Berufsbezeichnung zu führen. Seit dem 01.10.1991 ist sie bei der Beklagten als Gesundheits- und Krankenpflegerin tätig. Die Parteien schlossen unter dem 14.06.1991 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhalts auf Bl. d. A. verwiesen wird. Die Klägerin ist seit Juni 2006 in Teilzeit mit 26,95 Wochenstunden tätig. Im Dezember 2008 beendete die Klägerin erfolgreich ihre Weiterbildung zur Praxisanleiterin bei der AkademieDO. Auf die Weiterbildungsbescheinigung vom 12.12.2008 (Bl. 14 d. A.) wird verwiesen. Seit Dezember 2008 ist die Klägerin auf Weisung der Beklagten in ihrem Arbeitsbereich als Praxisanleiterin tätig. Die Klägerin ist auf den Stationen ND8 (Infektiologie) und NAOZ (Ambulantes Operationszentrum Nord) eingesetzt. Grundlage für den Einsatz der Klägerin bei der Beklagten sind das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16.07.2003 und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10.11.2003. § 4 Krankenpflegegesetz (KrPflG) „Dauer und Struktur der Ausbildung“ sieht u. a. Folgendes vor: (1) Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger schließt mit der staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. … (2) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt…. Die praktische Ausbildung wird an einem Krankenhaus oder mehreren Krankenhäusern und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie weiteren an der Ausbildung beteiligten, geeigneten Einrichtungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen, durchgeführt. … (5) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen. … Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) sieht u. a. Folgendes vor: § 1 Gliederung der Ausbildung (1) Die Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeumfassen mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2500 Stunden. Die Ausbildung beinhaltet eine 1200 Stunden umfassende Differenzierungsphase im Unterricht und in der praktischen Ausbildung, die sich auf die für die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt. … § 2 Praktische Ausbildung (1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 3 des Krankenpflegegesetzes erforderlich sind. Es ist Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden. (2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 4 Abs. 5 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes durch geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten. Hierzu ist ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler zu der Zahl der Praxisanleiterinnen und -anleiter in dem jeweiligen Einsatzgebiet entsprechend der Anlage 1 Buchstabe B sicherzustellen. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes, die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. … (3) (3) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 des Krankenpflegegesetzes sicher. Aufgabe der Lehrkräfte der Schulen ist es, die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen zu betreuen und die für die Praxisanleitung zuständigen Fachkräfte zu beraten. Dies ist auch durch regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen zu gewährleisten. Ab 01.01.2020 wird die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung- PflAPrV) vom 02.10.2018 in Kraft treten, die dort unter § 4 Regelungen zur Praxisanleitung vorsieht. Für die Gesundheits- und Krankenpfleger/in gibt es bei der Beklagten eine Stellenbeschreibung, wegen deren Inhalts auf Bl. 73 d. A. verwiesen wird. Dort ist u. a. Folgendes vorgesehen: Anleitung von Schülerinnen/Schülern u. Praktikantinnen/Praktikanten sowie Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen Informationsweitergabe zu den für den Bereich definierten Basisabläufen Anwendung des Einarbeitungskonzeptes bzw. des Anleitungsprozesses Verantwortliche Unterstützung der Praxisanleitung bei der Schüleranleitung Zeitanteile der einzelnen Tätigkeiten sind in der Stellenbeschreibung nicht vorgesehen. Eine Stellenbeschreibung für die „Praxisanleitung mit entsprechender Tätigkeit“ liegt nicht vor. Zum 01.01.2017 wurde die Klägerin auf Basis des Überleitungstarifvertrages (TVÜ-VKA) von der Entgeltgruppe 7 (alt) in die Entgeltgruppe P7, Fallgruppe 1 der Entgeltordnung, besonderer Teil B, Abschnitt XI TVöD-VKA übergeleitet. Mit Schreiben vom 14.12.2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten von der Entgeltgruppe P/ Fallgruppe 1 in die Entgeltgruppe P8 Fallgruppe 2 höhergruppiert zu werden. Das Entgelt nach Entgeltgruppe P7, Fallgruppe 1 beträgt in der Endstufe bei einer Vollzeittätigkeit 3.503,00 € brutto und das Entgelt nach P8, Fallgruppe 2 3.661,00 € brutto. Mit Schreiben vom 12.03.2018 (Bl. 15 f. d. A.) wies die Beklagte das Begehren zurück mit der Begründung, dass es sich bei dem Tarifmerkmal „Praxisanleitung und entsprechende Tätigkeiten“ um ein Tätigkeitsmerkmal- und nicht um ein Funktionsmerkmal handele, so dass für eine entsprechende Eingruppierung erforderlich sei, dass mehr als 50 % der Gesamttätigkeiten in der Tätigkeit als Praxisanleiterin bestehen müsse, was jedoch bei der Klägerin nicht der Fall sei. Mit Schreiben vom 26.09.2018 (Bl. 17 f. d. A.) wiederholte die Klägerin ihr Begehren, was von der Beklagten mit Schreiben vom 22.10.2018 abgelehnt wurde. Die Entgeltgruppe P7 Fallgruppe 1 der Entgeltordnung, besonderer Teil B, Abschnitt XI TVöD-VKA sieht Folgendes vor: „Pflegerinnen und Pfleger mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit“ Die Entgeltgruppe P8 Fallgruppe 2 hat folgenden Wortlaut: „Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit“. § 12 TVöD-K (VKA) „Eingruppierung“ sieht Folgendes vor: (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 -Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die ge-samte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärung zu Absatz 2 : Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschrift-reife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Die Tätigkeit der Klägerin stellt sich wie folgt dar: Mit jedem Pflegeschüler/in wird zu Beginn der Praxisphase ein Eingangsgespräch geführt, in dem zu klären ist, welche Pflegeinhalte bereits erlernt und eingeübt sind und welche praktischen Lernschritte in der konkreten Praxisphase anstehen. Auf Basis der Bestandsaufnahme und unter Berücksichtigung der von der/ Krankenpflegeschüler/in geäußerten Ausbildungsbedürfnisse wird die gesamte Praxiszeit durch die Praxisanleiterin konzipiert. Kontinuierlich ist dafür zu sorgen, dass die geplanten Lerninhalte auf der Einsatzstation anstehen, dass geeignete Patienten ausgewählt werden, dass die Praxisanleiterin in der einzuübenden Pflegesituation vor Ort ist, also Dienst hat oder einen Vertreter organisiert hat. Im Hinblick auf eine bestimmte Pflegetätigkeit wird zunächst von der Praxisanleiterin theoretisch erklärt, worum es geht, was Ziel der Pflegeaufgabe ist, welche eventuellen Gefahren bestehen und wie der Arbeitsablauf aussieht. Bei vorangeschrittener theoretischer Schulausbildung ist es auch so, dass die Praxisanleiterin den/sie Schüler/in zunächst nach den theoretischen Grundlagen fragt. Anschließend führt dann die Praxisanleiterin die Pflegetätigkeit vor und der/die Schüler/in schaut zu. Es wird geklärt, ob der/die Schüler/in alle Arbeitsschritte nachvollziehen konnte. Sobald die Praxisanleiterin den Eindruck gewinnt, dass die Abläufe vermittelt sind, übernimmt der/die Schüler/in die Aufgabe selbst. Dies geschieht unter Aufsicht so lange, bis die Erledigung der Aufgabe beherrscht wird. In der Folgezeit verfolgen neben der Praxisanleiterin auch die übrigen examinierten Pflegekräfte der Station die Arbeit des/r Schülers/in unter Planung und Koordination der Praxisanleiterin, die diejenige ist, die den Lernerfolg zu bewerten und zu dokumentieren hat. Nach der Hälfte des jeweiligen Praxiseinsatzes ist das Zwischengespräch zu führen, um das Erreichen der Lernziele zu überprüfen und um zu vertiefende Bereiche und evtl. noch aufzunehmende Lernziele anzusprechen. Die Praxisanleiterin achtet kontinuierlich während der gesamten Praxisphase auf die fachliche Entwicklung des/r Schülers/in, steht jederzeit für Fragen des/r Schüler/in zur Verfügung und greift nach eigenen Beobachtungen aber auch auf Hinweis anderer Pflegekräfte jederzeit in das Ausbildungsgeschehen steuernd ein. Im Abschlussgespräch werden die zuvor erarbeiteten Lernziele auf ihr Erreichen geprüft, der Lernerfolg wird bewertet und dokumentiert und es werden Hinweise und Anregungen für die nächsten Praxiseinsätze gegeben. Bei den Oberkursschülern/innen kommt die Planung und Beratung bei der Vorbereitung zur praktischen Prüfung und die verpflichtende Teilnahme als Prüferin beim praktischen Teil der Prüfung hinzu. Die Praxisanleiterin steht in stetem Kontakt mit dem Lehrpersonal der Schule für Gesundheitsberufe. Anregungen der Lehrer über zu vermittelnde Inhalte werden aufgegriffen und in die praktische Ausbildung einbezogen. Praxisanleiter besuchen regelmäßig die Schule, nehmen anlassbezogen an Teambesprechungen teil. Die eigentliche fortlaufende Ausbildung in der Praxis erfolgt im Wesentlichen in der täglich auf der Station anfallenden Pflege, in die die Schüler/innen mit Fortschreiten der Ausbildung immer mehr aktiv einbezogen werden. In der Regel werden dazu die Dienste der Praxisanleiterin und der Schüler/innen parallel geplant. Nur wenn es aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, wird die Praxisanleiterin vertreten. Dann wird einem anderen Praxisanleiter oder einer examinierten Pflegekraft der Station die Vermittlung und Überwachung der Ausbildungsschritte des konkreten Auszubildenden zeitweilig übertragen. In der Krankenpflege sind Fähigkeiten und Fertigkeiten einzuüben, die auch nach eigenständiger Übernahme durch den/ie Schüler/in weiterhin kontrolliert werden müssen, um mögliche Gesundheitsschäden und Gefährdungen in jedem Fall zu vermeiden. Die Klägerin trägt vor, sie sei tarifgerecht in die Entgeltgruppe P8 Fallgruppe 2, besonderer Teil B, Abschnitt XI TVöD VKA eingruppiert. Bei der Tätigkeit als Praxisanleiterin in der Pflege handele es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 Abs. 2 TVöD-VKA, in dem die Tätigkeiten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin enthalten seien. Die Tätigkeit als Praxisanleiterin sei untrennbar mit der geschuldeten Tätigkeit in der Pflege in der Weise verbunden, dass die Praxisanleitung ohne eigene Pflegetätigkeit nicht möglich sei. Es bestehe eine untrennbare Verbindung zwischen der pflegenden und der anleitenden Tätigkeit der Praxisanleiterin. Ausgehend von einem einheitlichen Arbeitsvorgang der Praxisanleitung und der Pflege übe die Klägerin allein durch die gesetzliche vorgegebenen Anleitungszeit von mindestens 10 % der Ausbildungszeit Anleitungszeiten aus, die die Eingruppierung in Entgeltgruppe P8 Fallgruppe 2 TVöD VKA rechtfertigen. Sie habe jederzeit für Anleitungsaufgaben zur Verfügung zu stehen. Auch eigene Pflegeaufgaben würden als Demonstration der Aufgaben im Rahmen der Ausbildung der Pflegeschüler genutzt, so dass die Gesamttätigkeit von der Anleitungsfunktion insgesamt geprägt sei. Die Tätigkeit der Klägerin bestehe in dem einzigen Arbeitsvorgang „Praxisanleitung in der Pflege“, so dass sie in die Entgeltgruppe P8 Fallgruppe 2, besonderer Teil B, Abschnitt XI TVöD VKA eingruppiert sei. Die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Entgelt ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe P8 Fallgruppe 2 TVöD-VKA zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Klägerin sei seitens der Beklagten keine Tätigkeit als Praxisanleiterin gem. § 12 Abs. 1 und 2 TVöD-K (VKA) in tariflich relevantem Ausmaß übertragen worden. Bei der Tätigkeit der Praxisanleitung handele es sich nicht um ein Funktionsmerkmal. Die Eingruppierung richte sich grundsätzlich nach § 12 TVöD-K (VKA) und der Klägerin seien seitens der Beklagten keine Tätigkeiten übertragen worden, die mindestens zur Hälfte die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe P8 Fallgruppe 2 erfüllen. Der Klägerin seien Tätigkeiten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin übertragen. Es werde bestritten, dass der Klägerin die Erledigung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs „Praxisanleitung“ im Sinne des Tarifrechtes übertragen worden sei. Zutreffend habe die Beklagte mitgeteilt, dass die Klägerin auch Tätigkeiten einer Praxisanleitung in ihrem Bereich übernehme. Diese Tätigkeit erreiche jedoch nicht das tariflich erforderliche Hälftigkeitsmaß. Die Tätigkeiten der Klägerin als „Praxisanleiterin“ stellten keinen einheitlichen Arbeitsvorgang i. S. d. § 12 TVöD-K (VKA) dar. Bei der Beklagten erfolge die Praxisanleitung neben der originären Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin. Pflegefachkräfte mit Interesse an den Aufgaben einer Praxisanleitung könnten sich bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen um die Weiterbildung zum Erwerb der berufspädagogischen Zusatzqualifikation bewerben. Nach erfolgreichem Abschluss und Absprache mit der Pflegedirektion übernähmen sie die Aufgabe der Praxisanleitung in der jeweiligen Abteilung zusätzlich zu ihrer originären Dienstaufgabe. Die Pflegefachkraft übernehme folgende Aufgabe: Planung und Organisation der praktischen Ausbildung am Praxisort, Durchführung von zielgerichteten Anleitungssituationen, Kontrolle und Dokumentation des Lernverlaufs, Kooperation mit dem theoretischen Lernort sowie Vorbereitung und Durchführung der praktischen Examensdurchführung. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit als Praxisanleitung entspreche nicht dem klägerischen Vortrag. Die Unterstützung bei der praktischen Umsetzung der zu erlernenden Fertigkeiten und deren Überwachung werde durch alle examinierten Pflegefachkräfte erbracht. Es treffe zu, dass Pflegefachkraft und Auszubildende möglichst zusammen in die Dienste geplant werden, dabei schwanke die tatsächliche Bindungszeit erheblich. Die Klägerin habe 2018 insgesamt 1050,20 Stunden auf den Stationen ND8 (Infektiologie) und NAOZ (Ambulantes Operationszentrum Nord) gearbeitet. Bei 35,14 % der tatsächlichen Arbeitszeit sei die Klägerin mit Schülern im Dienst gewesen. Von 25 von 29 auf der Station ND8 und NAOZ tätigen Kranken- und Pflegekräften seine 509,09 Stunden Anleitungssituationen dokumentiert. Davon entfielen auf die Klägerin 47,46 Stunden, was 9,32 % der dokumentierten Gesamtanleitungszeit der KPS in diesem Zeitraum entspreche. Der Anteil der dokumentierten Anleitungszeiten im Jahr 2018 entspreche lediglich 4,5 %. Es treffe sicher zu, dass die Klägerin auch Anleitungssituationen durchgeführt habe, die nicht dokumentiert worden seien. Es sei aber offensichtlich, dass die 10 % Anleitungszeit durch Gesundheits- und Krankenpfleger mit berufspädagogischen Zusatzqualifikation realistisch seien. Die dokumentierten Anleitungszeiten im Bereich ND8/NAOZ würden zu 78,5 % von Mitarbeitern ohne berufspädagogische Zusatzqualifikation durchgeführt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Antrag ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und keinen prozessrechtlichen Bedenken begegnet.II. Der Antrag ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Vergütung nach Entgeltgruppe P8, Fallgruppe 2 TVöD VKA. Denn sie erfüllt die Voraussetzungen für eine entsprechende Eingruppierung. 1. Seit 01.12.2009 findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der TVöD-K (durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung (BAG Urteil vom 03.07.2013 – 4 AZR 138/12). Dieser wiederum verweist für die Eingruppierung in § 12 auf die Anlage 1 - Entgeltordnung VKA. 2. Zum 01.01.2017 wurde die Klägerin aufgrund der Entgeltordnung zum TVöD-VKA auf Basis des TVÜ-VKA in die neue Entgeltgruppe P/ Fallgruppe 1 der Entgeltordnung besonderer Teil B, Abschnitt XI TVöD-VKA übergeleitet. 3. Die Klägerin hat einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA in der Fassung des 13. Änderungstarifvertrages vom 17.02.2017 gestellt. 4. Aufgrund ihres Antrags war die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe P8 Fallgruppe 2 TVöD-VKA eingruppiert. a) Die Klägerin verfügt unstreitig über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation als Praxisanleiterin nach bundesrechtlicher Regelung. b) Die Klägerin übt auch eine entsprechende Tätigkeit als Praxisanleiterin aus. aa) Die Beklagte hat der Klägerin die Funktion der Praxisanleiterin übertragen. Diese Funktion übt die Klägerin auch aus. bb) Es kann dahinstehen, ob sich die Eingruppierung in Entgeltgruppe P8 Fallgruppe 2 dadurch ergibt, dass man die ausgeübte Tätigkeit als ein sog. Funktionsmerkmal ansieht. So werden z. B. die Tätigkeiten von Ärzten jeweils als ein einziger einheitlicher Arbeitsvorgang angesehen, weil die Tarifvertragsparteien den Arztbegriff als Funktionsmerkmal auffassen und alle ärztlichen Tätigkeiten insgesamt einheitlich tarifrechtlich bewertet wissen wollen (BAG Urteil vom 25.08.2010 – 4 AZR 5/09). Denn die Tarifvertragsparteien haben durch die Vereinbarung des Funktionsmerkmals als Tätigkeitsmerkmal mit für die Gerichte bindender Wirkung bestimmt, dass bei diesen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen alle Tätigkeiten tarifrechtlich einheitlich bewertet werden sollen und deshalb auch als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind (z.B. BAG Urteil vom 29.11.2001 – 4 AZR 736/00; LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.02.2011 – 9 Sa 537/10). cc) Die der Klägerin übertragene und von ihr ausgeübte Tätigkeit als Praxisanleiterin in der Pflege seit dem 01.01.2017 erfüllt zeitlich zumindest zu 50 % Arbeitsvorgänge, die für sich genommen das Tätigkeitsmerkmal erfüllen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA ist der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Ein Arbeitsvorgang ist eine - unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung - nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG Urteil vom 17.05.2017 – 4 AZR 798/14; BAG Urteil vom 13.05.2015 – 4 AZR 355/13; LAG Köln Urteil vom 28.03.2019 – 8 Sa 584/18). Innerhalb eines Arbeitsvorgangs müssen die qualifizierenden Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals nicht ihrerseits wiederum in dem tariflich für den Arbeitsvorgang als solchen grundsätzlich geforderten Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit vorliegen. Da nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen und der Arbeitsvorgang nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 TVöD hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden darf, erfüllt ein Arbeitsvorgang als solcher die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals bereits dann, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen (vgl. zu § 22 BAT BAG Urteil vom 25.08.2010 – 4 AZR 5/09). Nach diesen Grundsätzen stellen die der Klägerin übertragenen Tätigkeiten einen einzigen Arbeitsvorgang dar. Denn alle die der Klägerin übertragenen Einzeltätigkeiten, die die Klägerin als Praxisanleiterin in der Pflege ausübt, sind zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Dazu gehören sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anleitung von Auszubildenden auf den von der Klägerin betreuten Stationen. Praxisanleitung findet dabei vor allem durch die fachpraktische Anleitung der Auszubildenden statt. Das geschieht dadurch, dass die Klägerin den Gesamtablauf der Ausbildung auf der Station koordiniert und den Auszubildenden vor Ort auf den Stationen die einzelnen Pflegetätigkeiten beibringt. Dabei findet die praktische Unterweisung entsprechend der Ausbildungsziele statt, indem die Klägerin als Praxisanleiterin die Abläufe erklärt, vormacht, die Auszubildenden selbst Abläufe ausführen lässt, dies überprüft und bei Fehlern eingreift. Die fortlaufende Ausbildung in der Praxis erfolgt und kann auch nur im Rahmen der täglichen auf der Station anfallenden Pflege erfolgen. Dabei werden die Krankenpflegeschüler kontinuierlich in ihrer voranschreitenden Ausbildung begleitet und die Praxisanleitung ist jederzeit ansprechbar. Dabei erbringt die Praxisanleiterin ihre Pflegeleistung und zeigt dabei gleichzeitig den Schülern, wie sie arbeitet, lässt diese Aufgaben nach Anleitung selbst übernehmen und ist ständig bereit, auch Hilfestellungen zu leisten. Diese fachpraktische Anleitung führt die Klägerin unstreitig tatsächlich aus. Da ein Krankenpflegeschüler nicht als Ersatz für examinierte Pflegekräfte herangezogen werden darf, wird die Tätigkeit der Schüler jeweils von den Tätigkeiten der Praxisanleiter abgeleitet, so dass eine untrennbare Verbindung zwischen der pflegenden und der anleitenden Tätigkeit der Praxisanleiterin besteht. Auch wenn die Praxisanleiterin eigene Pflegetätigkeiten durchführt, gibt sie für diese ihre Praxisanleiterfunktion nicht zeitweilig ab. Vielmehr ist die Wahrnehmung ihrer eigenen Pflegeaufgaben erforderlich, um den Schülern/innen eine entsprechende Lernsituation bieten zu können. Damit ist die Tätigkeit von Pflege und Praxisanleitung untrennbar miteinander verbunden. Die Tätigkeiten werden durch die Klägerin nicht in getrennten Arbeitsschritten, sondern im Verlaufe seines Arbeitstages je nach Anfall erbracht. Darüber hinaus fallen für die Klägerin als Praxisanleiterin "fachtheoretische" und administrative Tätigkeiten an. Diese bilden zusammen mit den fachpraktischen Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang der Praxisanleitung. Entgegen der Auffassung des Beklagten können die Tätigkeiten nicht in verschiedene Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden. Denn die Tätigkeiten sind der Klägerin einheitlich aufgrund einer Weisung der Beklagten übertragen und von ihr als einheitliche Leistung im Rahmen eines Gesamtkonzepts zu erbringen. Insbesondere sind ihr diese Tätigkeiten nicht nur in einem „tariflich nicht relevanten Umfang“ übertragen. Die Beklagte kann sich insofern auch nicht auf eine Stellenbeschreibung berufen, die für die Gesundheits- und Krankenpflege aufgestellt ist und dort eine „verantwortliche Unterstützung der Praxisanleitung bei der Schüleranleitung“ vorsieht. Offenbar geht die Beklagte, die keine Stellenbeschreibung für eine „Praxisanleiterin in der Pflege mit berufspädagogische Zusatzqualifikation und entsprechender Tätigkeit“ aufgestellt hat, davon aus, dass die Verantwortung für die ordnungsgemäße Praxisanleitung auf alle Gesundheits- und Krankenpfleger mit entsprechender Ausbildung verteilt werden kann, obwohl in der relevanten Stellenbeschreibung nur eine „verantwortliche Unterstützung der Praxisanleitung“ durch die Gesundheits- und Krankenpflegemitarbeiter vorgesehen ist. Die Beklagte ist verpflichtet, die Praxisanleitung durch Personal, das eine entsprechende Zusatzqualifikation von mindestens 200 Stunden hat, sicherzustellen. Die durch die Gesundheits- und Krankenpfleger wahrgenommene Unterstützung entspricht insofern nicht der sich ergebenden Verantwortung für den Ausbildungsverlauf durch die Praxisanleiter/innen. Durch ein Splitten der Aufgabe auf die Gesundheits- und Krankenpfleger, die bei der Ausbildung der Schüler mitwirken, befreit sich die Beklagte nicht von dem Erfordernis ausgebildete Praxisanleiter vorzuhalten, die letztlich die Verantwortung für die ordnungsgemäße praktische Ausbildung der Schüler/innen tragen. Auch wenn die Beklagte die Praxisanleitertätigkeit auf diverse mit der Zusatzqualifikation ausgestattete Gesundheits- und Krankenpfleger/innen durch Weisung überträgt, so vermag eine damit etwaig angedachte Verringerung des Anteils eines Arbeitsvorgangs keine andere Bewertung zu begründen. Denn die Praxisanleitung ist mit der übrigen Pflegetätigkeit der Praxisanleiterin unter realistischer Betrachtung der tatsächlichen Arbeitsweise auf den Stationen untrennbar verbunden. Wollte man seitens der Beklagten einwenden, dass es sich nicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt, so hätte die Beklagte anweisen müssen, dass die Praxisanleiter ausnahmslos zu dokumentieren hätten, wann sie welche konkrete Funktion wahrnehmen. Dazu würde u. a. auch jede bloße Beobachtung der Pflege durch einen Schüler, jede Fragestellung, jede Kommunikation mit Schüler oder Schule gehören. Dies ist jedoch angesichts der tatsächlich bei der Tätigkeit bestehenden untrennbaren Verbindung zwischen Praxisanleitung und Pflege nicht möglich. Die fachpraktische Ausbildung durch die Praxisanleiterin ist damit untrennbar mit der zugleich von der Klägerin ausgeübten Pflegeaufgabe verbunden. Demzufolge war der Klage stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wurde gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 1, 3 GKG, 3 ff. ZPO festgesetzt. Es wurde dabei der dreifache Jahresbetrag der Differenz zwischen Entgeltgruppe P8 Fallgruppe 2 und P7 Fallgruppe 1 TVöD-VKA in der Endstufe unter Berücksichtigung der Teilzeittätigkeit von 70 % der Klägerin zu Grunde gelegt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.