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Urteil

17 Sa 1812/19

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2020:0514.17SA1812.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.10.2019 – 1 Ca 1441/19 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.10.2019 – 1 Ca 1441/19 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Sie ist seit dem 1. Oktober 1991 als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (GuK) mit einer Wochenarbeitszeit von 26,95 Stunden bei der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden der TVÜ-VKA und der TVöD-K Anwendung. Am 12. Dezember 2008 beendete die Klägerin erfolgreich ihre Weiterbildung zur Praxisanleiterin (Blatt 14 d. A.). Sie ist seitdem als Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie als Praxisanleiterin eingesetzt. Die Praxisanleitung in der Pflege beruht auf dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 iVm. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10. November 2003 bzw. ab dem 1. Januar 2020 iVm. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018. Praxisanleiter/innen in der Pflege arbeiten Auszubildende, Praktikanten und neue Mitarbeiter/innen ein und leiten Fachweiterbildungsteilnehmer/innen in der Praxis an. Sie planen und gestalten Anleitungssequenzen, steuern Lernprozesse und vermitteln den angehenden Pflegefachkräften die nötige Pflegepraxis. Ebenso erstellen sie Konzepte zur Einarbeitung, gliedern die praktische Ausbildung in überschaubare und aufeinander aufbauende Lernschritte und kontrollieren den Fertigkeits- und Kenntnisstand der Schüler/innen. Sie bewerten die Leistungen, beraten in Fragen der Ausbildung und der Pflegedienstorganisation (Schülereinsatz) und unterstützen beim Erlernen der Arbeitsabläufe. Außerdem wirken sie als Fachprüfer/innen bei der Planung, Durchführung und Beurteilung der praktischen Prüfungen mit ( https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/praxisanleiter/in/pflegeberufe-tätigkeitsinhalte ). Im Jahre 2018 arbeitete die Klägerin im ambulanten Operationszentrum O im Pflegebereich O1/O insgesamt 1050,2 Stunden. In 369,05 Stunden überschnitt sich ihre Arbeitszeit mit den Einsatzzeiten von Pflegeschülern. Ihrer Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin liegt eine Stellenbeschreibung der Beklagten aus April 2010 (Blatt 73 – 75 d. A.) zugrunde. Auch die Stelleninhaber, die nicht Praxisanleiter sind, sind verpflichtet, die Praxisanleitung verantwortlich zu unterstützen. Im Jahr 2018 waren auf der O1 und im O insgesamt 29 Krankenpflegeschüler eingesetzt. Die Beklagte vergütete die Klägerin bis zum 31. Dezember 2016 aus der Vergütungsgruppe KR 7a. Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 leitete sie sie in die Entgeltgruppe P 7 Fallgruppe 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Teil B Abschnitt XI Nr. 1 (im Folgenden EGO) über. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 EGO. Die Beklagte wies ihren Antrag mit Schreiben vom 12. März 2018 (Blatt 15, 16 d. A.) zurück. Sie vertrat die Auffassung, die Klägerin verrichte nicht mit 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten der Praxisanleitung. Mit Schreiben vom 26. September 2018 (Blatt 17 – 18 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte erneut auf, ihr ab dem 1. Januar 2017 eine Vergütung aus der Entgeltgruppe P 8 EGO zu zahlen. Mit ihrer am 16. April 2019 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hat vorgetragen: Sie erfülle die persönlichen Voraussetzungen einer Praxisanleiterin. Die Tätigkeit als Praxisanleiterin in der Pflege stelle sich als einen einheitlichen Arbeitsvorgang iSd. § 12 Abs. 2 TVöD-VKA dar. In diesem Arbeitsvorgang seien die Tätigkeiten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin enthalten. Die Praxisanleitung sei untrennbar mit den von ihr geschuldeten Tätigkeiten in der Pflege verbunden. Die Praxisanleitung sei ohne eigene Pflegetätigkeit nicht möglich. Ihre Tätigkeit habe folgende organisatorische Struktur: Zu Beginn der Praxisphase werde mit jedem Pflegeschüler ein Eingangsgespräch geführt. Auf der Basis der Bestandsaufnahme in diesem Gespräch plane und konzipiere die Praxisanleiterin die gesamte Praxiszeit von Anfang bis Ende. Die Praxisphasen dauerten von drei bis zu neun Wochen. Um die geplanten Lerninhalte umsetzen zu können, müsse die Praxisanleiterin geeignete Patienten auswählen und sicherstellen, dass sie in der einzuübenden Pflegesituation auch vor Ort sei. Die Pflegetätigkeit werde theoretisch erklärt bzw. je nach Lernstand des Schülers erörtert, von der Praxisanleiterin vorgeführt und das Verständnis des Schülers überprüft. Danach übernehme der Schüler die Aufgabe unter Aufsicht selbst. In der Folgezeit verfolgten die Praxisanleiterin und andere examinierte Pflegekräfte der Station die weitere Arbeit des Schülers. Nur die Praxisanleiterin habe den Lernerfolg zu bewerten und zu dokumentieren und ein Zwischen- sowie ein Abschlussgespräch zu führen. Sie sei verpflichtet, an den praktischen Prüfungen der Schüler teilzunehmen. Sie stelle das Bindeglied zwischen der Schule für Gesundheitsberufe und der Klinik dar, in der die praktische Ausbildung vollzogen werde. Sei die Praxisanleiterin mit einem oder mehreren Schülern zum Dienst eingeteilt, nehme sie mit Dienstbeginn die Tätigkeit der Praxisanleitung auf. Sie könne jederzeit von den zugewiesenen Schülern angesprochen, um Rat gefragt oder um konkrete Anleitung gebeten werde. Sie müsse das erforderliche Wissen und Können für die anleitende Tätigkeit jederzeit vorhalten. Sie müsse parallel dazu in der Pflege arbeiten. Da die Auszubildenden nicht dienstplanmäßig als Ersatz für examinierte Pflegekräfte eingesetzt werden dürften, leite sich die von ihnen zu verrichtende Tätigkeit immer von den Pflegeaufgaben der Praxisanleitung ab. Dadurch entstehe eine untrennbare Verbindung. Durch die Formulierung „Praxisanleiterin in der Pflege“ werde zum Ausdruck gebracht, dass die Anleitungstätigkeit in der eigenen Pflegetätigkeit ausgeübt werde und nicht voneinander trennbare verschiedene Aufgaben zugewiesen würden. Die Tarifvertragsparteien hätten gerade nicht formuliert „Pflegekräfte, die neben ihrer Pflegetätigkeit Praxisanleiteraufgaben wahrnehmen“. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin wird auf die Klageschrift (Blatt 4 – 9 d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen müsse die Praxisanleiterin jederzeit damit rechnen, von Schülern angesprochen und um Rat gefragt zu werden, auch wenn diese nicht im Dienst seien. Sie sei nur zu einem kleinen Teil ihrer Gesamtarbeitszeit von der eigentlichen Pflegetätigkeit freigestellt. Es gebe vier Tage für alle Anleiter der Station im Sinne von Anleitungstagen. Dieser äußerst geringe Stundenanteil werde vorrangig genutzt, um Aufgaben wahrzunehmen, die nicht auf der Einsatzstation anfielen. In dieser Zeit werde z.B. der Kontakt zu den Schulen gepflegt. Innerhalb des einheitlichen Arbeitsvorgangs der Praxisanleitung in der Pflege übe sie allein durch die gesetzlich vorgegebene Anleitungszeit von mindestens 10 % der Ausbildungszeit in rechtlich erheblichem Maße Praxisanleitung aus. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Entgelt ab dem 1. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 TVöD-VKA zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Bei ihr seien rund 180 Gesundheits- und Krankenpfleger beschäftigt, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 Satz 4 KrPflAPrV erfüllten. Pflegefachkräfte mit Interesse an den Aufgaben einer Praxisanleitung könnten sich bei Vorliegen der Zusatzqualifikation bei ihr bewerben. Sie übernähmen die Aufgaben einer Praxisanleitung in ihrer jeweiligen Abteilung zusätzlich zu ihren originären Dienstaufgaben. Eine Arbeitsvertragsänderung sei damit nicht verbunden. Die Klägerin erfülle nicht mit dem erforderlichen zeitlichen Anteil Aufgaben der Praxisanleitung. Sie führe die Erst -, Zwischen- und Abschlussgespräche im Regelfall selbst und plane und kontrolliere auch die Lernziele. Bei der praktischen Anleitung werde sie von allen examinierten Pflegekräften unterstützt. Aufgrund der Erfordernisse der Dienstplangestaltung für die Schüler schwanke die tatsächliche Bindungszeit zwischen der Praxisanleitung und den Schülern erheblich. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2019 (Blatt 69, 70 d. A.) Bezug genommen. Die Zeit, in der eine Pflegefachkraft exklusiv Praxisanleiteraufgaben erfülle, erreiche keine 50 % der Gesamtarbeitszeit. Zu berücksichtigen sei, dass die Praxisanleitung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 PflAPrV vom 2. Oktober 2018 im Umfang von mindestens 10 % der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes erfolge. Dieser Wert werde bei ihr schon erreicht. Nach Auswertung der Anleitungsnachweise aller im O eingesetzten Schüler im Jahr 2018 (bezogen auf 25 von 29 Schülern) hätten diese 509,02 Anleitungsstunden dokumentiert. Auf die Klägerin entfalle eine Anleitungszeit von 47,46 Stunden. Es könne insoweit nur die gleichzeitige Anwesenheit festgestellt werden.Tatsächlich seien jedoch viele Anleitungssituationen von anderen Mitarbeitern der Stationen gegengezeichnet worden, auch wenn die Klägerin im Dienst gewesen sei. Dennoch werte sie zu ihren Gunsten alle Anleitungszeiten mit Dienstplanüberschneidungen zu ihren Gunsten. Der Anteil betrage im Verhältnis zu ihrer Jahresarbeitszeit lediglich 4,5 %. Sie habe sicherlich auch Anleitungssituationen durchgeführt, die nicht dokumentiert worden seien. Es sei eine Anleitungszeit von etwa 10 % in Anlehnung an die PflAPrV realistisch. Mit Urteil vom 16. Oktober 2019 hat das Arbeitsgericht Dortmund der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt: Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage sei begründet. Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin seit dem 1. Januar 2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 TVöD-VKA zu zahlen. Die Entgeltregelungen des TVöD-K (VKA) fänden auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Klägerin habe fristgerecht einen Höhergruppierungsantrag nach § 29b TVÜ-VKA gestellt. Sie verfüge über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation als Praxisanleiterin nach bundesrechtlicher Regelung und übe eine „entsprechende Tätigkeit als Praxisanleitung“ aus. Es könne dahinstehen, ob es sich bei der Praxisanleitung um ein Funktionsmerkmal handele, das bereits für sich genommen die Höhergruppierung rechtfertige. Bei sogenannten Funktionsmerkmalen sei die gesamte Tätigkeit des Angestellten in dieser Funktion als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Zur Kennzeichnung eines Funktionsmerkmals werde der Wortlaut „Arbeitnehmerinnen in folgenden Funktionen“ gewählt, ohne dass es auf die einzelnen Tätigkeiten ankomme. Die Klägerin sei entsprechend der vorgelegten Stellenbeschreibung als Gesundheits- und Krankenpflegerin im O eingesetzt. Daneben seien ihr wie auch weiteren Gesundheits- und Krankenpflegerinnen für die Station O die Aufgaben einer Praxisanleiterin übertragen worden, um die Anforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 3 KrPflG sicherzustellen. Die ihr übertragenen Tätigkeiten stellten einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Alle ihr übertragenen Einzeltätigkeiten, die sie als Praxisanleiterin in der Pflege ausübe, seien zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Dazu gehörten sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anleitung von Auszubildenden auf den von ihr betreuten Stationen. Die fortlaufende Ausbildung in der Praxis erfolge und könne auch nur im Rahmen der täglich auf der Station anfallenden Pflege erfolgen. Dabei würden die Krankenpflegeschüler kontinuierlich in ihrer voranschreitenden Ausbildung begleitet. Die Praxisanleitung sei jederzeit ansprechbar. Sie erbringe ihre Pflegeleistung und zeige dabei gleichzeitig den Schülern, wie sie arbeite, lasse sie Aufgaben nach Anleitung selbst übernehmen und sei ständig bereit, Hilfestellungen zu leisten. Da die Krankenpflegeschüler nicht als Ersatz für examinierte Pflegekräfte herangezogen werden dürften, leite sich ihre Tätigkeit jeweils von den Tätigkeiten der Praxisanleitung ab, sodass eine untrennbare Verbindung zwischen der pflegenden und der anleitenden Tätigkeit der Praxisanleitung bestehe. Auch wenn sie eigene Pflegetätigkeiten durchführe, gebe sie diese Praxisanleiterfunktion nicht ab. Vielmehr sei die Wahrnehmung ihrer eigenen Pflegeaufgaben erforderlich, um den Schülern eine entsprechende Lernsituation bieten zu können. Die Tätigkeiten würden auch nicht in getrennten Arbeitsschritten, sondern im Verlaufe eines Arbeitstages je nach Anfall erbracht. Darüber hinaus fielen fachtheoretische und administrative Tätigkeiten der Praxisanleitung an. Sie bildeten zusammen mit den fachpraktischen Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang der Praxisanleitung. Die Beklagte könne sich insoweit nicht auf die Stellenbeschreibung für die Gesundheits- und Krankenpflege berufen. Sie sei verpflichtet, die Praxisanleitung durch Personal mit einer entsprechenden Zusatzqualifikation sicherzustellen. Die durch die Gesundheits- und Krankenpfleger wahrgenommene Unterstützung entspreche nicht der Verantwortung der Praxisanleitung. Auch wenn die Beklagte die Praxisanleitertätigkeit auf diverse mit der Zusatzqualifikation ausgestattete Gesundheits- und Krankenpflegekräfte durch Weisung übertrage, so vermöge eine damit etwa angedachte Verringerung des Anteils eines Arbeitsvorgangs keine andere Bewertung zu begründen. Denn die Praxisanleitung sei mit der übrigen Pflegetätigkeit der Praxisanleiterin unter realistischer Betrachtung der tatsächlichen Arbeitsweise auf den Stationen untrennbar verbunden. Wolle die Beklagte einwenden, es handele sich nicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, hätte sie die Anweisung erteilen müssen, dass die Praxisanleiter ausnahmslos zu dokumentieren hätten, wann sie welche Funktion wahrnähmen. Dazu gehörte auch jede bloße Beobachtung der Pflege durch einen Schüler, jede Fragestellung, jede Kommunikation mit Schülern oder der Schule. Dies sei jedoch angesichts der tatsächlich bei der Tätigkeit bestehenden untrennbaren Verbindung zwischen Praxisanleitung und Pflege nicht möglich . Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Blatt 91– 105 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 21. Oktober 2019 zugestellte Urteil am 13. November 2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Januar 2020 am 21. Januar 2020 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend begründet. Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus: Zu Unrecht habe das erstinstanzliche Gericht offengelassen, ob die Entgeltgruppe P 8 ein Funktionsmerkmal enthalte. Ein Funktionsmerkmal sei dann gegeben, wenn eine Tätigkeit „als …“ übertragen sei. Nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung sei jedoch die Übertragung einer „entsprechenden Tätigkeit“ verlangt. Das Arbeitsgericht habe die relevanten Arbeitsvorgänge fehlerhaft gebildet, indem es die Tätigkeit eines Arztes unreflektiert und ohne kritische Auseinandersetzung mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag auf die Tätigkeit einer Gesundheits- und Krankenpflegerin und Praxisanleiterin übertragen habe. Es habe die Grundsätze des § 12 TVöD-K missachtet. Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen hätte die pflegerische Tätigkeit der Klägerin als Gesundheits- und Krankenpflegerin in Abgrenzung zu ihrer Tätigkeit in der Praxisanleitung berücksichtigt werden müssen. Ihr sei nicht in tariflich relevantem Maße eine entsprechende Tätigkeit als Praxisanleitung übertragen worden. Das habe sie – die Beklagte - erstinstanzlich unter Darlegung entsprechenden Zahlenmaterials und unter Beweisantritt verdeutlicht. Die Klägerin sei ihrem Vortrag nur mit der Behauptung entgegengetreten, sie übe in der gesetzlich vorgeschriebenen Anleitungszeit von 10% der Ausbildungszeit Anleitungstätigkeiten aus. Das erstinstanzliche Gericht habe dabei in rechtsfehlerhafter Weise nicht zwischen ausbildungs- und tarifrechtlichen Vorschriften und Anforderungen differenziert. Die Trennung von Tätigkeiten als Gesundheits- und Krankenpflegerin einerseits und der kontinuierlichen Praxisanleitung andererseits sei sehr wohl durchführbar und von ihr organisatorisch vorgenommen worden. Der Klägerin seien nicht ständig Krankenpflegeschüler während ihrer Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin zugewiesen. Sie sei nur in einem untergeordneten zeitlichen wie tatsächlichen Umfang mit der Anleitung von Krankenpflegeschülern befasst. Das tariflich zwingend erforderliche Hälftigkeitsmaß der „entsprechenden Tätigkeit“ werde unter keinem rechtlichen wie tatsächlichen Gesichtspunkt erreicht. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.10.2019 zu 1 Ca 1441/19 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung nach Maßgabe folgenden Antrags zurückzuweisen: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2017 Entgelt nach der Entgeltgruppe P 8 der Anlage 1- Entgeltordnung (VKA) Teil B XI Nr. 1 zu zahlen. Sie verteidigt das Urteil als zutreffend und führt aus: Die Berufung sei bereits unzulässig, weil sich die Beklagte mit den vom Arbeitsgericht vorgebrachten Argumenten, dass die Eigenschaft als Praxisanleiterin in der Pflege vergleichbar sei mit der Tätigkeit von Ärzten und damit wie bei Ärzten als einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten sei, nicht ausreichend auseinandersetze. Die Beklagte habe auch verkannt, dass sie erstinstanzlich dargelegt habe, zu 100% Praxisanleitertätigkeit in der Pflege auszuüben. Die Beklagte selbst habe behauptet, innerhalb dieses Arbeitsvorgangs kämen 10% Anleitertätigkeit „am Bett“ vor. Das bestreite sie nicht. Sie habe sich nicht mit dem im Übrigen nicht durchgängig nachvollziehbaren Zahlen- und Rechenwerk der Beklagten auseinandersetzen müssen. Das Arbeitsgericht habe ausführlich erläutert, aus welchen Gründen Praxisanleitung und Pflege nicht voneinander getrennt als zwei Arbeitsvorgänge betrachtet werden könnten. Es könne auch nicht darauf ankommen, welche Zeiten sie mit der Anleitung „am Bett“ verbringe. Die Aufgabe der Praxisanleitung erschöpfe sich keineswegs in der konkreten Anleitung der Schüler am Patienten. Das ergebe sich schon aus der Beschreibung der Tätigkeit einer Praxisanleiterin in der Pflege auf der Plattform der Bundesagentur für Arbeit. Hier werde deutlich, dass die Aufgabe der Praxisanleitung über die reine Anleitungstätigkeit im Patientenzimmer hinausgehe. Die Praxisanleitung umfasse alle Einzeltätigkeiten, die dem einheitlichen Ziel der sach- und fachgerechten Ausbildung von Auszubildenden der Gesundheits- und Krankenpflege diene. Auch bei Delegation von Aufgaben auf andere examinierte Pflegekräfte behalte sie stets die Verantwortung und Kontrolle über den Lernerfolg. Die beauftragten Pflegekräfte hielten sich dabei an ihre konzeptionellen Vorgaben. Die Trennung zwischen Pflege mit und Pflege ohne Anleitungstätigkeiten zergliedere in unzulässiger Weise den einheitlichen Arbeitsvorgang der Praxisanleitung in der Pflege und sei organisatorisch nicht handhabbar, weil jederzeit organisatorische, planerische und inhaltliche Fragen der Praxisanleitung auf sie zukommen könnten und sie damit ihr Fortbildungswissen auch außerhalb der Anwesenheitszeit von Pflegeschülern stets vorhalten müsse. Die Übernahme von Fachanleitungsaufgaben im Rahmen des von ihr erstellten Ausbildungskonzeptes gehöre zu den Arbeitsaufgaben des gesamten Pflegepersonals. Das ergebe sich aus der von der Beklagten vorgelegten Stellenbeschreibung für Gesundheits- und Krankenpfleger/innen. Es bedürfe keines Weisungsrechtes ihrerseits. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2b, 66 Abs. 1 ArbGG an sich statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.10.2019 entspricht auch den Anforderungen der §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO. Die Berufungsbegründung muss danach erkennen lassen, auf welche nach § 513 ZPO zulässigen Gründe der Berufungsführer sein durch die Berufungsanträge festgelegtes Änderungsbegehren stützen will. Außerdem soll der Begründungszwang sicherstellen, dass das Rechtsmittel nur nach Überprüfung des Prozessstoffes durch einen Rechtsanwalt weiterverfolgt wird, die Erfolgsaussichten konkret überprüft werden (BAG 30.10.2012 – 1 ABR 64/11 – Rd. 11, 16.05.2012 – 5 AZR 245/10 – Rd. 11; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage, § 520 ZPO Rd. 33). Es sollen formale, nicht auf den konkreten Streit bezogene Berufungsbegründungen ausgeschlossen werden, um dadurch auf eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken (BAG 19.02.2013 – 9 AZR 543/11 – Rd. 14). Allein schon aus der Berufungsbegründung sollen Gericht und Gegner erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legt, insbesondere welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägung des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe er sich hier stützen will. Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen. Der Berufungsführer muss konkret auf den Streitfall eingehen. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen. Zwar ist die Schlüssigkeit der Begründung nicht Voraussetzung der Zulässigkeit. Jedoch sind mit Rücksicht auf § 9 ArbGG im Arbeitsgerichtsprozess hohe Anforderungen an den Inhalt der Berufung zu stellen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Berufung zulässig. Das Arbeitsgericht hat seine Auffassung, der Klägerin sei nicht nur die Funktion der Praxisanleiterin übertragen worden, sondern sie übe auch eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 EGO aus, damit begründet, dass die ihr übertragenen Einzeltätigkeiten, die sie als Praxisanleiterin in der Pflege ausübe, sowie ihre Pflegeaufgaben als ein Arbeitsvorgang anzusehen seien, da die Praxisanleitung mit der übrigen Pflegetätigkeit unter realistischer Betrachtung der tatsächlichen Arbeitsweise auf den Stationen untrennbar verbunden sei. Die Frage, ob das tarifliche Merkmal „Praxisanleiterin in der Pflege“ ein Funktionsmerkmal ist, dessen Erfüllung schon zu der begehrten Eingruppierung führt, hat es ausdrücklich offengelassen. Die Beklagte hat sich in ihrer Berufungsbegründung zwar schwerpunktmäßig mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 EGO ein Funktionsmerkmal enthält, obwohl das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat. Sie hat sich jedoch auch mit der erstinstanzlichen Feststellung auseinandergesetzt, die Klägerin übe eine „entsprechende Tätigkeit“ im Tarifsinne aus, indem sie das Ergebnis der Bildung eines Arbeitsvorgangs angegriffen hat, der die Pflegetätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin und die Praxisanleitung beinhaltet. Sie hat dazu ausgeführt, das erstinstanzliche Gericht habe in seiner Argumentation nicht ausreichend zwischen den tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen und den Ausbildungsanforderungen nach der KrPflAPrV differenziert und verkannt, dass die Tätigkeit der Klägerin als Gesundheits- und Krankenpflegerin von der Praxisanleitung organisatorisch getrennt sei und ihr nur in einem untergeordneten zeitlichen Umfang Krankenpflegeschüler zur Betreuung und Ausbildung zugewiesen seien, sie im Wesentlichen mit einem Zeitanteil von mehr als 50% ihrer Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin nachgehe. B. Die Berufung der Beklagten ist begründet. I. Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Es handelt sich bei der Klage auf Feststellung des Anspruchs auf Vergütung aus einer bestimmten Entgeltgruppe um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen, wenn durch die Entscheidung Rechtsfrieden geschaffen wird und die Parteien nicht über weitere Faktoren streiten, die die Vergütungshöhe bestimmen ( BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 14; 27. August 2014 – 4 AZR 518/12 – Rn. 15 ). II. Die Klage ist unbegründet. 1. Kraft Tarifbindung der Parteien sind der TVÜ-VKA und der TVöD-K sowie die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. 2. Gemäß § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten ab dem 01.01.2017 für die Eingruppierung §§ 12, 13 TVöD-K i. V. m. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) für die vor dem 31.12.2016 eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2016 fortbesteht. Gemäß § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung in die neue Entgeltordnung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppen für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA grundsätzlich nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt die Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD nach den Anlagen 1, 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung als Eingruppierung. § 29b TVÜ-VKA stellt demgegenüber eine Ausnahmevorschrift dar. Sie eröffnet den Beschäftigten bei unverändert auszuübender Tätigkeit den Zugang zu dem neuen Tarifsystem, das teilweise höhere Eingruppierungen vorsieht. Nur auf Antrag des Arbeitnehmers findet eine Höhergruppierung statt. Die unter die Anlage 4 in bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (KR-Anwendungstabelle) fallenden Beschäftigten sind stufengleich unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppen Teil B.XI. Nr. 1 EGO übergeleitet. Auch insoweit findet keine Neubewertung statt. Entsprechend wurde die Klägerin aus der Entgeltgruppe KR 7a in die Entgeltgruppe P 7 EGO übergeleitet. Sie konnte bei unveränderter Tätigkeit eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 8 EGO nur durch einen entsprechenden bis zum 31. Dezember 2017 zu stellenden Antrag, § 29b Abs. 1 Satz 1, 2 TVÜ-VKA, erreichen. Diesen Antrag hat sie am 14. Dezember 2017 gestellt. 3. Zu Recht hat die Beklagte ihr Begehren mit Schreiben vom 12. März 2018 zurückgewiesen, denn sie hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe P 8, da sie nicht dargelegt hat, die Tarifmerkmale dieser Entgeltgruppe iSd § 12 TVöD-K mit Arbeitsvorgängen zu erfüllen, die mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen. Für die Entscheidung maßgeblich sind folgende Tarifnormen: § 12 Eingruppierung (TVöD-K) (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. … Protokollerklärung zu Absatz 2: Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhalts- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. Vorbemerkungen Nr. 1 B. XI. Nr. 1 EGO …Die Bezeichnung „Pflegerinnen und Pfleger“ umfasst Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger in allen Fachrichtungen bzw. Spezialisierungen. Entgeltgruppe P 7 1. Pflegerinnen und Pfleger mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. Entgeltgruppe P 8 2. Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit. Gemäß § 12 Abs. 1, 2 TVöD-K richtet sich die Eingruppierung eines Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen tariflichen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. a) Nach § 12 Abs. 2 TVöD-K ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-K sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist damit das Arbeitsergebnis maßgeblich. Bei einer Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, Einzelarbeitsschritte oder Arbeitsaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Organisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben des Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheit nicht getrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind. Stellt die Eingruppierungsvorschrift auf qualifizierte Merkmale wie beispielsweise das Merkmal der „schwierigen Tätigkeit“ ab, so ist dieses im Umfang von mindestens der Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit der Person in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten enthalten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde ( BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 - Rn. 14, BAGE 162, 181; 17. Mai 2017 – 4 AZR 798/14 – Rn. 16; 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 15 ff. ). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung ist der 01.01.2017 ( Kuner/Bergauer, Die neue Entgeltordnung TVöD-VKA, Rn. 337 ). aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin geht die Kammer nicht davon aus, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff der „Praxisanleiterin“ ein Funktionsmerkmal mit der Folge bestimmt haben, dass die Wahrnehmung der Funktion als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen ist und damit die Voraussetzungen der Entgeltgruppe P8 EGO erfüllt sind. Die Klägerin verfügt unstreitig über die erforderliche berufspädagogische Zusatzqualifikation nach § 2 Abs. 2 KrPflAPrV in der Fassung bis zum 31. Dezember 2019 bzw. nach § 4 Abs. 2 PflAPrV in der Fassung ab dem 1. Januar 2020. Sie hat die gebotene Weiterbildung am 12. Dezember 2008 beendet. Formulieren die Tarifvertragsparteien zur Eingruppierung in einer bestimmten Entgeltgruppe „Arbeitnehmerinnen in folgenden Funktionen“, ist die Eingruppierung nicht von einer bestimmten Tätigkeit, sondern von einem Funktionsmerkmal abhängig, sodass die gesamte Tätigkeit in dieser Funktion als ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen ist ( BAG 16. Mai 2019 – 6 AZR 93/18 – Rn. 15 ). Das Bundesarbeitsgericht hat auch die Tätigkeit „als Rettungsassistent, der in einer Rettungsleitstelle tätig ist“ als Funktionsmerkmal angesehen und erkannt, dass die Tarifvertragsparteien durch dieses für die Gerichte mit bindender Wirkung bestimmt haben, dass bei diesen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen alle Tätigkeiten tarifrechtlich einheitlich bewertet werden sollen und deshalb auch als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind ( BAG 29. November 2001 – 4 AZR 736/00 – Rn. 42 ). Hier haben die Tarifvertragsparteien jedoch die Anforderung aufgestellt, dass die Praxisanleiterin in der Pflege eine entsprechende Tätigkeit ausübt. Aus dem Wortlaut ergibt sich schon eindeutig, dass maßgeblich auf die Tätigkeit als Praxisleiterin abzustellen ist. Dass diese in der Pflege tätig ist, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sich die Entgeltgruppe in Teil B. XI. Nr. 1 EGO befindet. Daraus folgt, dass ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzunehmen ist, soweit die Klägerin Tätigkeiten einer Praxisanleiterin verrichtet ( LAG Köln 28. März 2019 – 8 Sa 584/18 – Rn. 69 zu der wortgleichen Vorschrift Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 nach Anlage 32 – Anlage D iVm. mit Anhang B AVR C; BeckOK/Steuernagel, TVöD Entgeltordnungen, EntgeltO VKA EG P 8 Rn. 14 ). Zu diesem Arbeitsvorgang mit dem Ziel der praktischen Ausbildung zugewiesener Schüler gehören die Führung des Eingangsgespräches, die Planung der Praxisphase von drei bis neun Wochen, die Auswahl geeigneter Pflegesituationen vor Ort, sei es bei der Klägerin selbst, sei es bei anderen Pflegefachkräften, die Anleitung in der konkreten Pflegesituation und die Aufsicht, soweit die Schüler Aufgaben selbst übernehmen. Die Praxisanleiterin hat den Lernerfolg zu bewerten und zu dokumentieren, führt ein Zwischengespräch, begleitet die fachliche Entwicklung während der gesamten Praxisphase und berät bei der Vorbereitung zur praktischen Prüfung, an der sie selbst als Prüferin teilnimmt. Sie hält als Bindeglied den Kontakt zwischen Klinik und Schule für Gesundheitsberufe und tauscht sich jährlich an von der Klägerin behaupteten vier Praxisanleitertagen mit anderen Praxisanleitern an der Klinik aus. Einen weiteren Arbeitsvorgang stellt die arbeitsvertraglich übernommene Aufgabe als Gesundheits- und Krankenpflegerin auf der Station mit der Zielsetzung der Heilung der Patienten dar. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass sich ihre Pflegetätigkeit und die „entsprechende“ Tätigkeit als Praxisanleiterin verknüpfen. Das geht jedoch nur, soweit sich tatsächlich Pflegeschüler im Dienst befinden, überhaupt eine Anleitungssituation besteht. Die Klägerin hat zwar behauptet, während ihres Dienstes als Gesundheits- und Krankenpflegerin immer und stets – auch bei Abwesenheit der Schüler – Praxisanleiterin zu sein, da sie ständig daran denke und insoweit auch steuere, ob Patienten zur Erreichung bestimmter Lernziele in Betracht kommen könnten, selbst wenn sie die konkrete Anleitung auf andere Pflegekräfte delegiere, sie ständig für die Schüler – auch außerhalb deren Dienstzeit auf der Station – ansprechbar sei. Die Planung, Steuerung und Delegation der Anleitung in der Praxis sind Teil des Arbeitsvorgangs Praxisanleitung. Gegen den sehr allgemein gehaltenen Vortrag der Klägerin, sie müsse in ihrer Pflegetätigkeit stets und untrennbar von dieser die Praxisanleitung im Blick haben, spricht schon das zeitliche Verhältnis ihrer Dienste zu den Anwesenheitszeiten der Pflegeschüler im Jahr 2018. Sie selbst hat 1050,2 Stunden im O gearbeitet. Es waren aber nur in 369,05 Stunden Pflegeschüler anwesend. Dass ihre Pflegetätigkeit in den übrigen 681,15 Stunden stets von Aufgaben der Praxisanleitung überlagert war, ist weder lebensnah noch konkret nachvollziehbar dargelegt. Sie muss nicht stets und immer ihre Kenntnisse und Fähigkeiten als Praxisanleiterin vorhalten. So hat auch das Landesarbeitsgericht Köln ( 28. März 2019 aaO Rn. 93 ) angenommen, dass die fachpraktische Anleitung vor Ort, soweit Schüler anwesend sind, untrennbar mit der Pflegetätigkeit der dortigen Klägerin verbunden ist, dass nur in diesem Umfang eine Aufspaltung zwischen Pflegetätigkeit und Praxisanleitung nicht der tatsächlichen Arbeitsorganisation entspricht. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit dem von der Klägerin angeführten Fall, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum 18. April 2012 (4 AZR 305/10) zugrunde lag. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass bei Ärztinnen im Allgemeinen von einer einheitlichen Tätigkeit auszugehen sei, weil der Arztbegriff ein Funktionsmerkmal darstelle, das die Bewertung der Tätigkeit indiziere. Werde die Funktion ausgeübt, sei grundsätzlich von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, seien nicht abgrenzbare Tätigkeiten in anderen Bereichen oder Funktionen feststellbar (BAG 18. April 2012 aaO Rn 23, 24). Hier geht es aber um organisatorisch abgrenzbare und abgegrenzte Bereiche der „normalen“ Pflegetätigkeiten als Gesundheits- und Krankenpflegerin und der Tätigkeit als Praxisanleiterin. Die Tarifvertragsparteien sind in dem Wissen, dass die Praxisanleitung in der Pflege nicht regelmäßig die ausschließliche und gesamte Tätigkeit darstellt, gerade nicht von einen einheitlichen Vorgang ausgegangen. Ansonsten hätten sie es bei der Funktionsbezeichnung „Praxisanleiterin“ belassen können und hätten nicht eine „entsprechende“ Tätigkeit gefordert. Mit dem Arbeitsvorgang Gesundheits- und Krankenpflege ist die Klägerin in den „normalen“, durch Dienstpläne bestimmten Arbeitsalltag auf ihrer Station eingebunden. bb. Der Arbeitsvorgang der Praxisanleitung nimmt zeitlich nicht mindestens die Hälfte der klägerischen Arbeitszeit in Anspruch. Wie bereits dargestellt, hat sie in 2018 bei 1050,2 Dienststunden insgesamt nur 369,05 Stunden Dienst gemeinsam mit Schülern verrichtet. Das entspricht 35,14 % der Arbeitszeit. Aus den Dokumentationen von 25 Krankenpflegeschülern folgt nach Vortrag der Beklagten eine Gesamtanleitungszeit von 509,2 Stunden. Anleitungen durch die Klägerin sind für 47,46 Stunden dokumentiert, wobei die Zahl der tatsächlich durch sie erfolgten Anleitungen höher liegen kann, da auch nach Vortrag der Beklagten viele Anleitungssituationen von anderen Mitarbeitern in der Station gegengezeichnet wurden, auch wenn die Klägerin im Dienst war. Aus diesem Grund kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass sie in 35,14 % ihrer Arbeitszeit Schüler bei der Pflege „am Bett“ angeleitet hat. Zu dieser Arbeitszeit sind die weiteren Tätigkeiten der Praxisanleitung wie das Führen von Gesprächen mit den Schülern, die Teilnahme an praktischen Prüfungen und Treffen der Praxisanleiter zu rechnen. Allerdings hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin das Gericht nicht in die Lage versetzt festzustellen, dass die Erfüllung dieser einzelnen Aufgaben noch einmal 14,86 % der Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Sie hat weder eine Beweisaufnahme zugänglich vorgetragen, an wie vielen praktischen Prüfungen sie jährlich mit welchem Zeitaufwand teilnimmt, dass sie tatsächlich und gegebenenfalls in welchem Umfang regelmäßig an Treffen der Praxisanleiter teilnimmt, welche Zeit sie sich regelmäßig für die Ausbildungsdokumentation und die Führung von Gesprächen mit den Schülern nehmen muss. Der Kammer fehlt es insoweit an Grundlagen, um den Zeitaufwand in entsprechender Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Klägerin wird zutreffend aus der Entgeltgruppe 7 EGO vergütet, da sie in mehr als 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit Tätigkeiten als Gesundheits- und Krankenpflegerin nach einer mindestens dreijährigen Ausbildungszeit erbringt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.