Urteil
2 Sa 157/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2019:1212.2SA157.19.00
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Leitsätze
Für die Anforderung einer entsprechenden Tätigkeit i.S.d. Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 TVöD (VKA) - "Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit" - genügt nicht die Bestellung zur Praxisanleitung.(Rn.42)
Vielmehr ist darzulegen, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung einer entsprechenden Tätigkeit in dieser Funktion erfüllen.(Rn.35)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.03.2019 - 2 Ca 1393/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Anforderung einer entsprechenden Tätigkeit i.S.d. Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 TVöD (VKA) - "Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit" - genügt nicht die Bestellung zur Praxisanleitung.(Rn.42) Vielmehr ist darzulegen, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung einer entsprechenden Tätigkeit in dieser Funktion erfüllen.(Rn.35) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.03.2019 - 2 Ca 1393/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe P 8 TVöD (VKA) ab dem 1. Januar 2017 nach der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen neuen Entgeltordnung (VKA). Gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts (zu I. 2. a und b der Gründe), der die Berufungskammer folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), kann im Streitfall auf der Grundlage des Vortrags der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht angenommen werden, dass die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe P 8 Fallgruppe 2 der Anlage 1 zum TVöD (VKA) - Entgeltordnung (VKA) - Teil B Abschnitt XI Ziffer 1, auf das die Klägerin ihren Anspruch allein stützt, im streitigen Anspruchszeitraum erfüllt sind. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der TVöD in der jeweils für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (VKA) Anwendung. Gemäß § 12 Abs. 1 TVöD (VKA) richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA), die im Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 u.a. folgende, hier maßgebliche Tätigkeitsmerkmale enthält: "Entgeltgruppe P 7 1. Pflegerinnen und Pfleger mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 bis 3 und 7) (…) Entgeltgruppe P 8 (… ) 2. Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 bis 3) (…)" Nach § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) ist die/der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Arbeitsvorgänge sind nach der Protokollerklärung zu dem vorgenannten Absatz 2 Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Dabei ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 ab dem 1. Januar 2017 erfüllt. a) Zwar verfügt die Klägerin über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation als Praxisanleiterin nach bundesrechtlicher Regelung. Die im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) enthält in § 2 Abs. 2 folgende Regelung: "Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 4 Abs. 5 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes durch geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten. Hierzu ist ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler zu der Zahl der Praxisanleiterinnen und -anleiter in dem jeweiligen Einsatzgebiet entsprechend der Anlage 1 Buchstabe B sicherzustellen. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes, die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. (…)" Die Klägerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen der vorgenannten bundesrechtlichen Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 4 KrPflAPrV. Sie verfügt als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin über eine mindestens zweijährige Berufspraxis sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden (Zertifikat vom 3. April 1998 und Zeugnis vom 25. Juli 2008). b) Im Streitfall lässt sich aber auf der Grundlage des Vortrags der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht feststellen, dass bei der von ihr auszuübenden Tätigkeit seit dem 1. Januar 2017 zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderung einer entsprechenden Tätigkeit im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 erfüllen. aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt für diese Anforderung des Tätigkeitsmerkmals nicht, dass sie von der Beklagten zur Praxisanleiterin bestellt wurde. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Funktion als Praxisanleiterin um ein Funktionsmerkmal handelt, führt dies nicht dazu, dass es auf den zeitlichen Anteil der Funktionsübertragung nicht ankommt. Die Tätigkeit der Klägerin als Gesundheits- und Krankenpflegerin, die zur Wahrnehmung der Funktion als Praxisanleiterin nicht freigestellt ist und diese Funktion nur im Falle der Zuteilung eines Schülers bzw. einer anzuleitenden Person wahrnimmt, setzt sich vielmehr aus mindestens zwei Arbeitsvorgängen zusammen, nämlich einerseits die Wahrnehmung der Funktion als Praxisanleiterin im Fall einer entsprechenden Zuteilung eines Schülers bzw. einer anzuleitenden Person und andererseits die ihr im Übrigen übertragene Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflegerin (vgl. hierzu auch BAG 16. Mai 2019 - 6 AZR 93/18 - Rn. 16, juris). Dabei mag die Klägerin an den Tagen, an denen ihr ein Schüler bzw. eine von ihr anzuleitende Person zugeteilt ist, während ihrer gesamten Schichtzeit die Anforderung einer entsprechenden Tätigkeit als Praxisanleiterin aufgrund der ihr übertragenen Funktion erfüllen. Hierfür spricht, dass die fachpraktische Ausbildung durch die Klägerin als Praxisanleiterin untrennbar mit der zugleich von ihr ausgeübten Pflegetätigkeit verbunden ist und in einem solchen Fall die gesamte Tätigkeit in dieser wahrgenommenen Funktion als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten ist (vgl. hierzu LAG Köln 28. März 2019 - 8 Sa 584/18 - Rn. 69 und 93, juris). Das ändert aber nichts daran, dass die Klägerin an den Tagen bzw. in den Schichten das Tätigkeitsmerkmal einer Praxisanleiterin mit entsprechender Tätigkeit nicht erfüllt, an denen sie ausschließlich die ihr übertragene Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin ausübt, ohne dass eine anzuleitende Person ihr zugeteilt bzw. in ihrer Schicht eingeteilt ist. bb) Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (zu I. 2. b bb der Gründe), denen die Berufungskammer folgt, hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass sie in der Zeit ab dem 01. Januar 2017 zeitlich mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit die Funktion als Praxisanleiterin - in Abgrenzung zu der ihr im Übrigen übertragenen Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflegerin als davon zu unterscheidender Arbeitsvorgang - auszuüben hat. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 28. Januar 2019 vorgetragen, dass der Klägerin Aufgaben als Praxisanleiterin keinesfalls mit eingruppierungsrelevanten Zeitanteilen übertragen seien. Jedenfalls werde ein Zeitanteil von 50 % bei weitem nicht erreicht. Vielmehr werde die Klägerin zeitlich weit überwiegend als Pflegekraft eingesetzt. Hierzu hat sie auf die von ihr beispielhaft vorgelegten Übersichten von drei Schülerinnen über die Summe aller stattgefundenen Praxisanleitungen im Zeitraum 2015 bis 2018 (Anlagen 4 bis 6 = Bl. 33 - 40 d. A.) verwiesen und vorgetragen, dass danach der Anteil der Praxisanleitung auf Station, der nicht von freigestellten Praxisanleiterinnen durchgeführt werde, äußerst gering sei. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht vom 13. März 2019 hat die Beklagte erklärt, sie könne anhand der ihr vorliegenden Dienstpläne für Januar 2017 bis Januar 2019 jeweils nachprüfen, in welchen Schichten die Klägerin gearbeitet habe und ob in der jeweiligen Schicht Schüler anwesend gewesen seien. Sie habe dies auch für den entsprechenden Zeitraum nachgeprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin keine 50 % ihrer Tätigkeit als Praxisanleiterin erbringe. Bei ihrer Berechnung habe sie die volle Zeit als Praxisanleiterin dann angerechnet, wenn in der Schicht der Klägerin ein Schüler anwesend gewesen sei. Das Arbeitsgericht ist auf der Grundlage des Vortrags der Parteien zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Klägerin auch Arbeitstage/Schichten gibt, in denen sie als Gesundheits- und Krankenpflegerin eingesetzt ist, ohne dass eine Schülerin oder andere anzuleitende Person in ihrer Schicht eingeteilt ist. Dementsprechend hätte die Klägerin substantiiert und nachvollziehbar darlegen müssen, in welchem zeitlichen Umfang sie ab dem 01. Januar 2017 als Praxisanleiterin eingesetzt worden sein soll und aufgrund welcher Zuteilung welcher Schüler oder welcher anzuleitenden Personen entgegen der Annahme der Beklagten mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit der Wahrnehmung ihrer Funktion als Praxisanleiterin als Arbeitsvorgang zuzurechnen sein soll. Die Klägerin hat keine konkreten Angaben dazu gemacht, in welchem Zeitraum ihr jeweils an welchen Tagen welche Personen zur Praxisanleitung zugeteilt worden sein sollen. Mangels ausreichenden Vortrags der Klägerin zu den Zeitanteilen der beiden zu unterscheidenden Arbeitsvorgänge lässt sich im Streitfall nicht feststellen, dass sie in der Zeit ab 01. Januar 2017 zeitlich mindestens zur Hälfte die Funktion als Praxisanleiterin auszuüben hat. Die allgemeinen Angaben der Klägerin zur Anzahl der anzuleitenden Schüler und dem sich hiernach ergebenden Bedarf, der durch die freigestellten Praxisanleiterinnen nicht abgedeckt werden könne, lässt ebenso wie der auch im Übrigen allgemein gehaltene Vortrag der Klägerin keine Rückschlüsse darauf zu, in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin die Funktion als Praxisanleiterin wahrzunehmen hat. Das Arbeitsgericht hat mithin zu Recht angenommen, dass die Klägerin mit ihrem allgemein gehaltenen Vortrag der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht geworden ist. Der Arbeitsaufwand zur Ermittlung des Zeitaufwands für jeden Arbeitsvorgang führt ebenso wenig zu einer Verringerung der Darlegungs- und Beweislast wie der Umstand, dass die Beklagte nach der Erklärung der Klägerin im Kammertermin vom 13. März 2019 vor dem Arbeitsgericht keine Arbeitsplatzbeschreibung für die Praxisanleiterin auf Station erstellt hat. Vielmehr muss die Klägerin gerade wegen des Nichtvorhandenseins einer Arbeitsplatzbeschreibung die anspruchsbegründenden Tatsachen anhand nachvollziehbarer Erhebungen vortragen (vgl. BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 449/93 - Rn. 79, juris). Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin - ungeachtet der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den Anforderungen an die ihr obliegende Darlegungslast - keine Angaben mehr dazu gemacht, in welchen Zeiten ihr Schüler bzw. anzuleitende Personen zugeteilt und in welchem zeitlichen Umfang sie danach die Funktion als Praxisanleiterin wahrgenommen haben will. Vielmehr hat sie die Auffassung vertreten, dass es hierauf nicht ankomme und für die Eingruppierung allein ausschlaggebend sei, dass sie durch die Beklagte als Praxisanleiterin bestellt worden sei. Dieser Auffassung vermag sich die Berufungskammer aus den oben dargestellten Gründen nicht anzuschließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 28. September 1995 bei der Beklagten in deren Krankenhaus am Standort in K-Stadt (mit etwa 1000 Betten und 30 Stationen) als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin auf der Station 9/6 (Viszeralchirurgie) mit zurzeit 30,8 Stunden pro Woche beschäftigt. Die Station 9/6 umfasst drei Pflegebereiche. Die Klägerin ist jeweils einem Pflegebereich zugeordnet mit 12 bis 13 Patienten oder fünf Patienten im Bereich Intermediate Care. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der TVöD und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin wird nach der Entgeltgruppe P 7 des Teils B Abschnitt XI Ziffer 1 der zum 01. Januar 2017 in Kraft getretenen Entgeltordnung (VKA) vergütet. Am 03. April 1998 erhielt die Klägerin ihr Zertifikat (Bl. 146 d. A.) zur Weiterbildung zur Mentorin in der Krankenpflege (im Umfang von 120 Unterrichtsstunden). Am 25. Juli 2008 wurde ihr ein Zeugnis (Bl. 147 d. A.) für die Nachqualifikation von Mentoren zur Praxisanleiterin im Gesundheitswesen (im Umfang von 92 Unterrichtsstunden) erteilt. Seit diesem Zeitpunkt wird die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin bei der Beklagten auch als Praxisanleiterin eingesetzt. In der ihr von der Beklagten erteilten "Bestätigung" vom 29. August 2018 (Bl. 148 d. A.) heißt es: "Hiermit bestätigen wir Frau A., geb. 1966, dass sie seit ihrem Abschluss ihrer Weiterbildung zur staatlich geprüften Praxisanleiterin, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin, als solche eingesetzt ist. Zur ihrem Aufgabengebiet gehört, neben ihren sonstigen Tätigkeiten, die Einarbeitung neuer Mitarbeiter, Gesundheits- und Krankenpflegeschüler, KPH-Schüler, OTA-Schüler, Pflegeassistenten und Schulpraktikanten. Neben der praktischen Anleitung gehört, in Absprache mit der Stationsleitung, das strukturierte Führen von Erst-/Zwischen-/ und Abschlussgesprächen. Letzteres beinhaltet auch eine schriftliche Beurteilung des Auszubildenden." Die Beklagte verfügte bisher nach dem von ihr vorgelegten Auszug aus dem Intranet (Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28. Januar 2019 = Bl. 32 d. A.) über insgesamt acht freigestellte Praxisanleiterinnen, davon zwei derzeit in Elternzeit. Die freigestellten Praxisanleiter/innen, die von der Beklagten nach der Entgeltgruppe P 8 vergütet werden, sind ausschließlich mit entsprechenden Aufgaben bzw. der praktischen Ausbildung der Schüler/innen betraut. Sie nehmen auch Prüfungen ab und begleiten die Schüler bei den Prüfungen. Zudem beschäftigt die Beklagte ca. 45 nicht freigestellte Praxisanleiter/innen, die immer in den Stationsablauf eingebunden sind. Die Beklagte bildet jedes Jahr zwei Kurse mit Schülern aus dem Bereich Gesundheits- und Krankenpflege mit einer Kursstärke von 15 aus. Die Schüler sind drei Jahre in der Ausbildung. Zusätzlich werden bei der Beklagten zwei Kurse von Krankenpflegehelfer/innen ausgebildet, die jeweils einjährig sind. Auf der Station 9/6 war die Klägerin in der Zeit zwischen April 2016 und Dezember 2018 die einzige Praxisanleiterin. Im Januar 2019 kam eine weitere Praxisanleiterin hinzu. Mit ihrem am 28. Dezember 2017 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben (Bl. 149 d. A.) hat die Klägerin erstmals die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 8 schriftlich geltend gemacht. Das von der Klägerin reklamierte Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 des Teils B Abschnitt XI Ziffer 1 der Entgeltordnung (VKA) lautet: "Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 bis 3)" Mit ihrer beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Feststellungsklage begehrt die Klägerin ihre Vergütung nach der von ihr reklamierten Entgeltgruppe P 8 für die Zeit ab dem 01. Januar 2017. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. März 2019 - 2 Ca 1393/18 - Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass sie ab dem 01. Januar 2017 in die Vergütungsgruppe P 8 Stufe 6 des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst (Bund/Gemeinden) Entgeltordnung VKA Anwendungstabelle Pflege eingruppiert ist, 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, sie ab 01. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe P 8 Stufe 6 TV EntgO zu vergüten und insoweit die sich ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Januar 2017 auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 13. März 2019 - 2 Ca 1393/18 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 26. März 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. April 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 25. April 2019 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. August 2019 mit Schriftsatz vom 16. August 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 voraussetze, dass sie zur Hälfte ihrer Arbeitszeit entsprechend tätig werden müsse. Es handele sich hier eindeutig um ein Funktionsmerkmal. Die weitere Anforderung einer entsprechenden Tätigkeit solle lediglich ausschließen, dass Beschäftigte, die die berufspädagogische Zusatzqualifikation erworben hätten, aber von ihrem Arbeitgeber nicht mit der Wahrnehmung der Praxisanleitung beauftragt seien, nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert würden. Dass sie von der Beklagten als Praxisanleiterin eingesetzt werde und über die erforderliche Zusatzqualifikation verfüge, sei unstreitig. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Argumentation mit den zum Vergleich herangezogenen Tätigkeitsmerkmalen, wie dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 ("stellvertretende Leiterinnen und Leiter einer Pflegeschule") übersehen, dass das jeweils zum Vergleich herangezogene Tätigkeitsmerkmal gar keine Anforderung in der Person enthalte und deshalb Beschäftigte auch nicht ausgeschlossen werden müssten, die eine bestimmte Qualifikation erlangt, aber keine dieser Qualifikationen entsprechende Tätigkeit auszuüben hätten. Die gesetzlich in § 2 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) normierte Aufgabenstellung werde von den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 des Teils B Abschnitt XI Ziffer 1 der Entgeltordnung VKA erfasst. Die Beschäftigten, denen diese Funktion durch ihren Arbeitgeber übertragen worden sei, seien "Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter" im Sinne des vorgenannten Tätigkeitsmerkmals. Sie hätten eine gesetzlich vorgeschriebene Funktion wahrzunehmen. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts komme es insoweit auf die Frage, ob die einzelnen Tätigkeiten im Rahmen dieser Funktionen mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausmachten, für die Eingruppierungsfeststellungsklage nicht an. Zusätzlich zu der Eingruppierungsanforderung in der Person (berufspädagogische Zusatzqualifikation) sei daher für die Eingruppierung allein ausschlaggebend, ob die Beschäftigten durch den Arbeitgeber zur Praxisanleiterin bzw. zum Praxisanleiter bestellt worden seien. Beide Voraussetzungen seien hier unstreitig gegeben. Soweit das Arbeitsgericht ausführe, die von ihr verrichtete Tätigkeit sei in zwei abgrenzbare Arbeitsvorgänge aufzuteilen, könne dem nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts lasse sich die Wahrnehmung der Aufgabe "Praxisanleitung" bei der nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-K geforderten natürlichen Betrachtungsweise nicht in zwei Arbeitsvorgänge aufteilen. Die zu erzielenden Arbeitsergebnisse "Pflege von Patienten" und "Anleitung von Auszubildenden" ließen sich gerade bei natürlicher Betrachtung der Tätigkeit als Praxisanleiterin nicht voneinander trennen. Die Praxisanleitung finde in der Praxis statt, d.h. neben der eigenen Pflegetätigkeit und nicht etwa getrennt von dieser wie bei einer Unterrichtstätigkeit. Eine Trennung zwischen Pflegetätigkeit und Praxisanleitung sei schlicht nicht möglich. Auch wenn gerade keine konkrete Anleitung einer Pflegeschülerin oder eines Pflegeschülers erfolge, sei es die Aufgabe der Praxisanleiterin oder des Praxisanleiters, neben dem eigenen pflegerischen Alltag den Lernfortschritt der zugeordneten Pflegeschüler ständig zu verfolgen, geeignete Lernsituationen zu ermöglichen und die Schüler in der Entwicklung zu selbständig Pflegenden entsprechend ihres Ausbildungsstandes zu fördern. Die Wahrnehmung der Funktion "Praxisanleitung" beginne nicht erst mit dem Eintreffen der Schüler auf der Station und ende nicht mit dem Verlassen der Station durch die Schüler. Vielmehr bestimme sie insgesamt die Tätigkeit von Praxisanleiterinnen und -anleitern. Eine Aufteilung in zwei Arbeitsvorgänge sei allenfalls dann denkbar, wenn die Pflegekraft z. B. auf zwei verschiedenen Stationen eingesetzt und nur für die eine Station als Praxisanleiterin bzw. Praxisanleiter bestellt sei. Im vorliegenden Fall sei eine solche Aufteilung in zwei Arbeitsvorgänge aus ihrer Sicht nicht zielführend und unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bildung von Arbeitsvorgängen nicht angebracht. Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass es sich nicht um ein Funktionsmerkmal handele, so könne die Tätigkeit als Praxisanleiterin aus ihrer Sicht jedenfalls nicht in zwei Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden, weshalb auch dann eine Vergütung nach der Entgeltgruppe P 8 geschuldet sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. März 2019 - 2 Ca 1393/18 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01. Januar 2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe P 8 Stufe 6 TVöD Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zu zahlen und die sich insoweit ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge für die Monate ab Januar 2017 ab dem 01. eines jeden Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, bei dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 handele es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um ein sog. Funktionsmerkmal. Ebenso sei bei dem übertragenen Aufgabengebiet nicht von einem einzigen großen Arbeitsvorgang auszugehen. Gemäß der zutreffenden Auffassung des Arbeitsgerichts müssten zeitlich mit mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Arbeitsvorgänge zu verrichten sein, die den Anforderungen dieser Entgeltgruppe entsprächen. Dies sei von der Klägerin weder nachgewiesen noch seien ihr mit einem eingruppierungsrelevanten Zeitanteil von mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit entsprechende Tätigkeiten übertragen worden. Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass im Tätigkeitsbild der Klägerin jedenfalls zwei abgrenzbare Arbeitsvorgänge vorliegen würden, nämlich die Pflege von Patienten (einschließlich entsprechender Zusammenhangstätigkeiten) und die Praxisanleitung an sich. Die Klägerin sei überwiegend mit der gesundheitlichen Versorgung von Patienten betraut, ohne die zeitgleiche Ausbildung und Anleitung von Pflegeschülern/innen. Hierbei handele es sich zweifelsfrei um einen Arbeitsvorgang, der nicht der Tätigkeit Praxisanleitung zuzuordnen sei. Das Ziel dieser Tätigkeit sei die medizinische Betreuung und Versorgung der Patienten und nicht die Ausbildung der Schüler/innen. Auch in der Berufungsbegründung sei die Klägerin der ihr in dieser Hinsicht obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen und habe die ausschließlich für die Praxisanleitung erforderlichen Zeitanteile nicht nachgewiesen. Es stehe fest, dass von der Klägerin zeitlich überwiegend die "typischen Tätigkeiten" einer Gesundheits- und Krankenpflegerin wahrgenommen würden. Insoweit entspreche die derzeitige Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 7 den tariflichen Bestimmungen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.