Urteil
4 Sa 1559/10
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine der Akte beigefügte Urteilsausfertigung mit anderem Verkündungsdatum und abweichendem Tenor stellt ein rechtlich wirkungsloses Scheinurteil dar.
• Bei mehreren verschiedenen Rentenstämmen sind diese getrennt zu quotieren; für den Rentenstamm aus der ab 01.01.1991 geltenden Versorgungsordnung sind nur die seit diesem Datum geleisteten Dienstjahre als tatsächliche Dienstzeit maßgeblich, der Divisor bleibt aber die gesamte mögliche Beschäftigungszeit bis zur Altersgrenze.
• Die Beklagte kann sich auch zweitinstanzlich auf eine abweichende, niedrigere Berechnungsweise einer Rentenkomponente berufen, soweit es sich um eine rechtliche Neubewertung handelt und kein überobligatorisches Anerkenntnis vorliegt.
• Der Anspruch auf den Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG richtet sich nach den tatsächlichen Beitragsverhältnissen der Pensionskasse; Familienzulagen sind bei der Hochrechnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Quotierung unterschiedlicher Rentenstämme; Scheinurteil ohne Rechtswirkung • Eine der Akte beigefügte Urteilsausfertigung mit anderem Verkündungsdatum und abweichendem Tenor stellt ein rechtlich wirkungsloses Scheinurteil dar. • Bei mehreren verschiedenen Rentenstämmen sind diese getrennt zu quotieren; für den Rentenstamm aus der ab 01.01.1991 geltenden Versorgungsordnung sind nur die seit diesem Datum geleisteten Dienstjahre als tatsächliche Dienstzeit maßgeblich, der Divisor bleibt aber die gesamte mögliche Beschäftigungszeit bis zur Altersgrenze. • Die Beklagte kann sich auch zweitinstanzlich auf eine abweichende, niedrigere Berechnungsweise einer Rentenkomponente berufen, soweit es sich um eine rechtliche Neubewertung handelt und kein überobligatorisches Anerkenntnis vorliegt. • Der Anspruch auf den Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG richtet sich nach den tatsächlichen Beitragsverhältnissen der Pensionskasse; Familienzulagen sind bei der Hochrechnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Streitparteien sind ein ehemaliger AT-Angestellter (Kläger) und sein Arbeitgeber (Beklagte) über die Höhe der Betriebsrente. Die Versorgung setzt sich aus der Besitzstandsrente (bis 31.12.1990), einer Pensionskassenrente und einer Zusatzversorgung II (ZV II) aus der ab 01.01.1991 geltenden Versorgungsordnung zusammen. Der Kläger verlangt zusätzlich einen Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG; die Parteien streiten über dessen Höhe und über die Berechnung der ZV II. Erstinstanzlich wurde dem Kläger ein Aufstockungsbetrag zugesprochen; im Verfahren wurden zeitweilig fehlerhafte Urteilsausfertigungen mit anderem Verkündungsdatum verteilt. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte unter anderem Verjährung, eine andere Quotierungsgrundlage sowie die Anrechenbarkeit von Familienzuschlägen. Das LAG prüfte zudem, ob die zunächst zugestellte Ausfertigung ein Scheinurteil darstellt. • Scheinurteil: Die an die Parteien gelangte Ausfertigung mit 03.11.2010 weicht in Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen vom am 24.11.2010 verkündeten und unterschriebenen Urteil ab und gehört zu einem Parallelverfahren. Ein derartiges Scheinurteil ist rechtlich wirkungslos und bleibt ohne Bindungswirkung. • Quotierung unterschiedlicher Rentenstämme: Die C-Versorgungsordnung löste zum 01.01.1991 das vorherige Statut ab; daher sind die daraus resultierenden Rentenstämme getrennt zu behandeln. Für die ZV II, die ihren Rechtsgrund erst ab 01.01.1991 hat, ist als tatsächliche Dienstzeit nur der Zeitraum ab 01.01.1991 bis zum Ausscheiden zu quotieren, der Divisor bleibt die gesamte mögliche Beschäftigungszeit bis zur Altersgrenze, mithin ergibt sich für die ZV II eine deutlich niedrigere Quotierung als erstinstanzlich zugrunde gelegt. • Rechtsanwendung zu § 2 BetrAVG: Die Entscheidungen des BAG nach Barber sind auf die hier vorliegenden, voneinander ablösenden Versorgungsordnungen übertragbar; § 2 Abs. 5b BetrAVG findet keine Anwendung, weil es weder um eine Beitragszusage mit Mindestleistung noch um eine nach 2001 entstandene Zusage geht. • ZV II-Berechnung und Vortrag: Die von der Beklagten zweitinstanzlich vertretene, abweichende Quotierung ist zulässig als rechtliche Neubewertung und nicht als neue Tatsache; die Beklagte hat kein überobligatorisches Anerkenntnis abgegeben, das sie an die frühere höhere Zahlung gebunden hätte. • Aufstockungsbetrag § 2 Abs. 3 BetrAVG: Der Kläger hat die Satzung der Pensionskasse vorgelegt und die Berechnung nachvollziehbar dargelegt; die Aufteilung 40:60 ist zur Bemessung des auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteils zugrunde zu legen; der Familienzuschlag ist nicht hochrechenbar und bleibt bei der Bestimmung des Aufstockungsbetrags außer Betracht. • Gesamtergebnis der Berechnung: Zusammengenommen ergeben sich Besitzstandsrente 372,82 €, ZV II 17,08 € und Aufstockungsbetrag 104,21 €, insg. 494,11 €, sodass die von der Beklagten bereits gezahlten 500 € die geforderten Ansprüche abdecken. Das LAG hat festgestellt, dass die zunächst mit dem Verkündungsdatum 03.11.2010 zugestellte Urteilsausfertigung rechtlich wirkungslos (Scheinurteil) ist. In der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg; die Klage wird abgewiesen, weil die tatsächlich zustehende Gesamtbetriebsrente des Klägers (372,82 € Besitzstandsrente, 17,08 € ZV II, 104,21 € Aufstockungsbetrag) insgesamt 494,11 € beträgt und die Beklagte bereits unstreitig 500,00 € zahlt. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen. Die Entscheidung stützt sich auf die getrennte Quotierung der verschiedenen Rentenstämme, die Nichtanrechenbarkeit des Familienzuschlags bei Hochrechnungen und die Anwendung der maßgeblichen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (insbesondere § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 BetrAVG) sowie der einschlägigen Rechtsprechung des BAG.