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Urteil

4 Ca 9846/14 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2016:0114.4CA9846.14.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.247,72 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 135,82 EUR monatlich vom 01.02.2011 bis zum 31.10.2014 und aus 58,60 EUR monatlich vom 30.11.2014 bis zum 31.12.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit dem 01.01.2015, 254,82 EUR brutto monatlich als Betriebsrente zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 30 Prozent und der Kläger zu 70 Prozent.

6. Streitwert: 28.763,76 EUR

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.247,72 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 135,82 EUR monatlich vom 01.02.2011 bis zum 31.10.2014 und aus 58,60 EUR monatlich vom 30.11.2014 bis zum 31.12.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit dem 01.01.2015, 254,82 EUR brutto monatlich als Betriebsrente zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 30 Prozent und der Kläger zu 70 Prozent. 6. Streitwert: 28.763,76 EUR Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Der am XXXXX geborene Kläger war vom 04.04.1960 bis zum 31.12.1997 bei der Beklagten beschäftigt. Ihm war eine betriebliche Altersversorgung nach den Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 01.01.1974) für gewerbliche Arbeitnehmer und Tarifangestellte (nachfolgend Richtlinien 1974, Anlage zur Klageschrift, Blatt 29 ff. der Akte) zugesagt worden. Ab dem 01.02.1991 wurde der Kläger als außertariflicher Mitarbeiter beschäftigt. Gleichzeitig wurde ihm eine Altersversorgung nach der XXXX-Versorgungsordnung (Anlage zur Klageschrift, Blatt 33 ff. der Akte) zugesagt. Damit verbunden war eine Mitgliedschaft in der XXXXXXX. Unter dem 09.12.1991 wurde eine Erhöhung der Grund- und Steigerungsbeträge gemäß den Richtlinien 1974 auch für Dienstzeiten, die vor dem 01.01.1992 erbracht worden sind bekannt gemacht (Anlage A3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.05.2015, Blatt 141 der Akte). Mit Schreiben vom 07.02.1992 (Anlage zur Klageschrift, Blatt 4 der Akte) teilte die Beklagte dem Kläger die Berechnung einer Anwartschaft auf Grundlage der Altersversorgungsrichtlinie vom 01.01.1974 mit, die er „bei Renteneintritt zusätzlich zur Versorgung nach der XXXX-Versorgungsordnung“ erhalte. Mit Schreiben vom 08.02.1996 (Anlage A2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.05.2015, Blatt 140 der Akte) teilte die Beklagte dem Kläger einen „Prozentsatz von E 13 T“ mit. Zum 01.10.2004 erhielt der Kläger als Schwerbehinderter gesetzliche Altersrente und von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 141,65 EUR. Ab März 2009 zahlte die Beklagte an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 110,34 EUR, ab September 2009 in Höhe von 119 EUR und ab November 2014 in Höhe von 196,22 EUR. Mit Schreiben vom 10.10.2014 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine unter dem 07.10.2014 erfolgte Neuberechnung seiner Betriebsrente (Anlage zur Klageschrift, Blatt 16 ff. der Akte). Der Kläger ist der Auffassung, dass er von der Beklagten monatlich Zahlung von 272,07 EUR brutto als Betriebsrente verlangen kann. Nach seiner Berechnung, die der Kläger insbesondere in seinen Schriftsätzen vom 08.04.2015 (Blatt 68 ff. der Akte) sowie vom 01.06.2015 (Blatt 147 ff. der Akte) im Einzelnen erläutert, beträgt die so genannte Besitzstandsrente 127,21 EUR und der Aufstockungsbetrag 144,86 EUR. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.336,82 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 130,42 EUR monatlich vom 01.11.2004 bis zum 31.08.2009, aus 153,07 EUR vom 30.09.2009 bis zum 31.10.2014 und aus 75,85 EUR vom 30.11.2014 bis zum 31.12.2014 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit dem 01.01.2015, insgesamt 272,07 EUR brutto als Betriebsrente zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie meint, dass die so genannte Besitzstandsrente wie von ihr unter dem 07.10.2014 vorgenommenen zu berechnen sei, allerdings – anders als dort vorgenommen – unter Abstellen auf das 63. Lebensjahr als feste Altersgrenze entsprechend der Richtlinie vom 01.01.1974 und durch Multiplikation des Besitzstandsprozentsatzes mit dem Tarifsatz der Entgeltgruppe E 13 T. Insbesondere sei die Besitzstandsrente einer „Quotierung“ nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu unterwerfen. Sie meint ferner, im Rahmen des § 2 Abs. 3 BetrAVG (Ergänzungs- bzw. Aufstockungsbetrag) sei ein Finanzierungsbeitrag der Beklagten von 50 Prozent zu berücksichtigen, da allein die Pensionskassenrente zu berücksichtigen sei und nicht der Anteil für die Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Bereits aus den Erläuterungen der XXXXX ergebe sich, dass die Pensionskassenrente hälftig finanziert werde, wofür sie auch Zeugenbeweis anbiete. Die „Belastungen“ aus der Mitgliedschaft seien so verteilt, dass jede Arbeitsvertragspartei zwei Prozent zur Finanzierung der Pensionskassenrente geleistet habe und die Beklagte als Arbeitgeber zusätzlich einen Prozent zur Absicherung der Zusatz- und Nebenleistungen getragen habe, die jedoch nichts mit der Höhe der Pensionskassenrente zu tun hätten, so dass sich lediglich die „Belastungen“ mit dem Verhältnis 60 zu 40 verteilt hätten. Der Aufstockungsbetrag beläuft hiervon ausgehend nach Berechnung der Beklagten auf 120,73 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 254,82 EUR brutto zu. 1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2), mit dem der Kläger eine Verurteilung der Beklagten zu künftig fällig werdenden Leistungen erstrebt. Aus § 258 ZPO ergibt sich, das der Gläubiger eines Betriebsrentenanspruchs auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen ein Titulierungsinteresse hat (BAG vom 14.02.2012 – 3 AZB 59/11, zitiert nach juris). 2. Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 254,82 EUR brutto zu. Damit steht dem Kläger ein Differenzanspruch für die nicht verjährte Zeit (01.01.2011 bis 31.12.2014) zu der gezahlten Betriebsrente in Höhe von 6.247,72 EUR brutto zu (Antrag zu 1)). Des Weiteren war die Beklagte zu entsprechenden Zahlungen für die Zukunft zu verurteilen (Antrag zu 2)). Soweit der Kläger Zahlung eines darüber hinausgehenden Betrags geltend macht, war die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.10.20014 bis zum 31.12.2010 verweigert die Beklagte die Leistung zu Recht wegen Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Betriebsrente des Klägers setzt sich aus zwei Komponenten – einer so genannten Besitzstandsrente und einem so genannten Aufstockungsbetrag – zusammen, die nach Bewertung der Kammer wie folgt zu berechnen sind: a) Die so genannte Besitzstandsrente beträgt 109,96 EUR und errechnet sich nach Bewertung der Kammer wie folgt: aa) Der Kläger hat zu Recht entsprechend den Richtlinien 74 für die ersten 10 Jahre ab dem 20. Lebensjahr einen Grundbetrag von 105 DM und für jedes weitere Jahr 5 DM bis zum 63. Lebensjahr (33 Jahre x 5 = 165 DM), also insgesamt 270 DM, zugrunde gelegt. Mit Schreiben vom 07.02.1992 hat die Beklagte dem Kläger insofern mitgeteilt, dass die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß den Richtlinien 74 rückwirkend auch für bereits zurückgelegte Dienstzeiten angehoben worden sind; die entsprechenden Steigerungsbeträge ergeben sich aus der Bekanntmachung vom 09.12.1991 (Anlage A3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.05.2015, Blatt 141 der Akte). Entsprechend der Vorgehensweise der Beklagten in der Berechnung vom 07.10.2014, Anlage zum Schreiben der Beklagten vom 10.10.2014 (Anlage zur Klageschrift, Blatt 17 ff. der Akte), beläuft sich die relevante Betriebszugehörigkeitsdauer für die Ermittlung des Besitzstandes auf 370 Monate. Die mögliche Betriebszugehörigkeitsdauer bis zur Altersgrenze von 63 Jahren nach den Richtlinien 74 beträgt im Falle des Klägers 570 Monate. 270 DM x 370 ./. 570 ergibt 175,26 DM. Dieser Betrag ist nunmehr zu teilen durch 5.911 DM, dem Gehalt E 13 T zum 31.01.1991, was einen Besitzstandsprozentsatz von 2,96 Prozent ergibt. Der Kläger hat insofern nicht nachvollziehbar dargelegt, warum er bei der Berechnung des Besitzstandsprozentsatzes den Durchschnitt der letzten 36 Monate (= 5.634 DM) zugrunde gelegt hat, weshalb insofern entsprechend dem Vorgehen der Beklagten das Gehalt E 13 T zum 31.01.1991 zugrunde gelegt wurde. Dieser Besitzstandsprozentsatz ist nunmehr mit 7.266 DM, dem Gehalt E 13 T zum 31.12.1997, zu multiplizieren, was 215,07 DM (= 109,96 EUR) ergibt. Denn mit Schreiben vom 08.02.1996 (Anlage A2 zum Schriftsatz der Beklagte vom 15.05.2015, Blatt 140 der Akte) hat die Beklagte dem Kläger eine entsprechende Dynamisierung bezogen auf das Gehalt E 13 T zugesagt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum hinsichtlich dieser „Besitzstandsrente“ – so die Vorgehensweise des Klägers – der Besitzstandsprozentsatz mit 8.000 DM, dem durchschnittlichen Gehalt des Klägers in den letzten drei Jahren vor seinem Ausscheiden (01.01.1995 bis 31.12.1997), zu multiplizieren sein soll. bb) Eine Quotierung dieses Betrages (109,96 EUR) wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis findet entgegen der Auffassung der Beklagten nicht statt. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 07.02.1992 ausdrücklich zugesagt, dass er bei Renteneintritt zusätzlich zur Versorgung nach der XXXX-Versorgungsordnung den ermittelten Anwartschaftsrentenbetrag als Besitzstandsrente gezahlt erhält. Diese Anwartschaft wird nach den Richtlinien 74 gesondert errechnet und dynamisiert. Für die Höhe der bis zum 31.12.1991 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31.12.1991 hinaus noch fortbestanden hat. Eine Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist daher nicht möglich (vgl. BAG vom 18.02.2014 – 3 AZR 499/13, zitiert nach juris). b) Dem Kläger steht darüber hinaus als Aufstockung der Pensionskassenrente ein weiterer Betrag in Höhe von 144,86 EUR zu. Dass dem Kläger dem Grunde nach ein entsprechender Anspruch zusteht, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht lediglich hinsichtlich der Berechnung. Soweit die Beklagte hier lediglich einen Betrag in Höhe von 120,73 EUR zugrunde legt, beruht dies auf der fehlerhaften Annahme einer Finanzierung durch den Arbeitgeber nur zu 50 Prozent. Dabei ist jedoch nicht berücksichtigt, dass der Arbeitgeber unstreitig auch die Kosten bei vorzeitigen Rentenfällen übernimmt. Diese Anteile gehören auch zu dem vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch, denn § 2 Abs. 3 S. 1 BetrAVG verweist ausdrücklich auf den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG, der vorzeitige Rentenfälle wegen Invalidität und Tod ebenfalls benennt. Weshalb diese Risiken hier heraus zu rechnen wären, ist nicht ersichtlich und findet in der gesetzlichen Regelung keine Grundlage. Dies hat auch bereits das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 20.01.2012 (4 Sa 1559/10), welches der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.2014 (3 AZR 324/12) zugrunde lag, festgestellt, in dem es ausführte, dass „alle Leistungen der Pensionskasse … Leistungen (sind), die im Sinne des § 2 Abs. 3 BetrAVG "von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen" erbracht werden“. In der angeführten Entscheidung wurde offensichtlich die rechtlich auch hier von der Beklagten angeführte relevante Argumentation aufgegriffen. Die Beklagte hatte ausweislich des dortigen Tatbestands bereits in diesem Verfahren darauf hingewiesen, dass bei der Auflistung der von der Beklagten zu finanzierenden Leistungen nicht der Schlüssel 40 Prozent zu 60 Prozent zugrunde zu legen sei, sondern der Schlüssel 50 – 50, da von ihren Beiträgen nur 50 Prozent für die eigentliche Pensionskassenrente aufgewendet würden. Diese vom BAG bereits geprüfte und für die Kammer nachvollziehbar entschiedene Frage ist damit auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einer Beweisaufnahme zugänglich. c) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO.