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Urteil

4 Ca 7260/10 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2012:1011.4CA7260.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Streitwert: 5.389,92 €.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Streitwert: 5.389,92 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Der am 16.6.1944 geborene Kläger war in der Zeit vom 19.4.1971 bis zum 31.10.1993 bei der Beklagten beschäftigt. Das pensionsfähige Entgelt des Klägers betrug 11.335,17 DM. Seit dem 01.07.2009 bezieht der Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Daneben bezieht er Leistungen aus der Pensionskasse in Höhe von monatlich 892,25 DM bzw. 456,20 € entsprechend der Mitteilung der Pensionskasse vom 23.12.1993, Anlage 1, Bl. 103 d.A.. Die Beklagte zahlt an den Kläger eine Besitzstandsrente in Höhe von 822,48 DM bzw. 420,53 € monatlich und einen monatlichen Betrag in Höhe von 455,08 DM bzw. 232,68 € aus der Zusatzversorgung II nach der …-VO. Bis zum 31.12.1990 galt für die Altersversorgung des Klägers als AT-Mitarbeiter die … Versorgungsordnung ( …-Statut), Anlage K 7, Bl. 40-53 d.A.. Am 31.10.1990 unterzeichnete der Kläger die Vereinbarung zur Ablösung der bis zum 31.12.1990 geltenden Versorgungsregelung durch die neue …-Versorgungsordnung, Anlage 2, Bl. 104-122 d.A.. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "Die bestehende Altersversorgungsvereinbarung wird für Zeiten ab 01.01.1991 durch die …-Versorgungsordnung ersetzt. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur …-Versorgungsordnung niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt." Seit 1981 ist der Kläger Mitglied der … Pensionskasse, Satzung der … Pensionskasse, Anlage K 17, Bl. 354-393 d.A.. In der Zeit vom 01.07.1981 bis zum 31.10.1993 entrichtete der Kläger Beiträge in Höhe von 26.768,24 € (Schreiben der … Pensionskasse vom 23.12.1993, Anlage 1, Bl. 103 d.A.). Der Kläger trägt vor, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer "Pensionskassenspitze" zu. Der Anspruch ergebe sich aus § 2 Abs. III BetrAVG in Verbindung mit der …-Versorgungsordnung (Ziffer 45) und errechne sich auf monatlich 149,72 €, Berechnungen des Klägers Anlage K 8, und K 9, Bl. 76-77 d.A.. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Betriebsrente in Höhe von 2.844,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 149,72 € seit dem 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010 01, 01.01.2011 und 01.02.2011 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.02.2011 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich 653,21 € hinaus monatlich weitere 149,72 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dem Kläger stehe lediglich die Besitzstandsrente in Höhe von 420,53 € zu und eine Zusatzversorgung II in Höhe von 57,21 DM bzw. 29,25 €. Der Kläger sei mit 203,47 € überzahlt. Die Beklagte erklärt die Verrechnung mit der Mehrforderung des Klägers. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist als unbegründet abzuweisen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, über die bislang gezahlte Betriebsrente von monatlich 653,21 € hinaus monatlich weitere 149,72 € zu zahlen. Entscheidungserheblich kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch die sog. Pensionskassen-Spitze zu zahlen. Die Beklagte erbringt mit der monatlichen Zahlung von insgesamt 653,21 € schon mehr als sie verpflichtet wäre, wenn an den Kläger auch die begehrte Pensionskassenspitze von weiteren 149,72 € zu zahlen wäre. An den Kläger ist nämlich als Zusatzversorgung II aus der …-Versorgungsordnung nur ein Betrag von 29,25 € zu zahlen. Daraus ergibt sich eine Überzahlung von 203,47 €, eindeutig mehr als die jetzt geltend gemachten 149,72 €. An den Kläger sind deshalb nicht mehr als die bislang gezahlten 653,21 € zu zahlen. Neben der unstreitig zu zahlenden Besitzstandsrente von 420,53 € steht dem Kläger nur eine Zusatzversorgung II in Höhe von 57,21 DM bzw. 29,25 € zu. Die Beklagte ist nicht gehindert, den Überzahlungsbetrag mit einer eventuellen sogenannten Pensionskassen-Spitze gem. § 2 III BetrAVG zu verrechnen. Einer Aufrechnung bedarf es nicht ( BAG 28.7.2009, 3 AZR 43/08; LAG Köln a.a.O.). Die Parteien streiten darum, ob vorliegend dem Kläger eine sog. Pensionskassen-Spitze zusteht. Auch wenn dem Kläger aber tatsächlich ein Anspruch auf Pensionskassen-Spitze in Höhe von geltend gemacht weiteren 149,72 € zustehen sollte, wäre dieser Anspruch aufgrund der Verrechnung der Beklagten mit der Überzahlung von 203,47 € erledigt. Die Beklagte ist insbesondere nicht gehindert, nach Eintritt des Versorgungsfalles die Leistungen neu (und niedriger) zu berechnen. Ein Anerkenntnis der Beklagten liegt nicht vor. Eine Auskunft gemäß § 4 a BetrAVG stellt kein Anerkenntnis dar. Sie ist eine reine Wissenserklärung und nicht etwa ein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis (BAG, Urteil vom 09.12.1997 - 3 AZR 695/96 -; Urteil vom 17.06.2003 - 3 AZR 462/02). Der bloßen Leistung eines zu hohen Betrages kommt kein Erklärungswert zu. Es liegen auch keine Tatsachen vor, aufgrund derer der Kläger als Erklärungsempfänger davon ausgehen konnte, die Beklagte wolle die Zahlungen leisten, obwohl sie wusste , dass sie hierzu nach den Regelungen der Versorgungsordnung nicht verpflichtet war (BAG Urteil vom 23.08.2011 - 3 AZR 650/09 -). Der Betrag auf Zusatzversorgung II aus der …-Versorgungsordnung, die zum 01.01.1991 die frühere Versorgungsordnung (… Statut) abgelöst hat, wie in der Vereinbarung vom 12.11.1990 ausdrücklich vereinbart, begründet sich wie folgt: Die Versorgungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte beruhen in Bezug auf die Besitzstandsrente einerseits und die Zusatzversorgung II andererseits auf zwei völlig unterschiedlichen Rentenstämmen, die für sich gesondert zu quotieren sind (vgl.: LAG Köln 20.1.2012, 4 Sa 1559/10; Arbeitsgericht Köln 12.3.2012, 15 Ca 9036/10; Arbeitsgericht Köln 28.9.2012, 19 Ca 9939/10). Das Bundesarbeitsgericht hat in den Entscheidungen vom 12.09.2008 (3 AZR 1160/06) und vom 29.09.2010 (3 AZR 564/09) für die Neuberechnung der Betriebsrenten vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer nach dem sog. Barber-Urteil folgendes entschieden: Auf Grund des Stichtages der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.05.1990 sei die fiktive Vollrente für den ersten "Rentenstamm" entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen bis zum 17.05.1990 erbrachten Betriebszugehörigkeit zu der bis dahin für Männer geltenden festen Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) möglichen Betriebszugehörigkeitszeit zu kürzen. Für den zweiten Rentenstamm sei die fiktive Vollrente entsprechend dem Verhältnis der seit dem 18.05.1990 bis zum tatsächlichen Ausscheiden abgeleisteten Betriebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der für Frauen maßgeblichen festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Daraus ergibt sich, dass das Bundesarbeitsgericht dabei dem Divisor jeweils die gesamte Zeit der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit von deren Beginn an bis zur Altersgrenze zu Grunde gelegt hat. Dementsprechend muss bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG bei Vorliegen unterschiedlicher Rentenstämme, die sich zu einem bestimmten Stichtag ablösen, zwar der Divisor jeweils aus der gesamten Beschäftigungszeit hochgerechnet bis zur festen Altersgrenze zu Grunde gelegt werden, der durch diesen Divisor zu teilende Betrag kann aber nur aus der tatsächlichen Beschäftigungszeit bis zum Stichtag bzw. nach dem Stichtag Berücksichtigung finden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ganz unterschiedliche Versorgungsordnungen, die sich zu einem bestimmten Stichtag ablösen. Wenn sie schon bei einer einheitlichen Versorgungsordnung die Zäsur nur auf Grund eines durch Vertrauensschutzkomponenten gegebenen Stichtages ergeben kann, nach welchem zwei unterschiedliche Altersgrenzen zu berücksichtigen sind und für jeden Rentenstamm gesondert entsprechend der dadurch geteilten tatsächlichen Betriebszeit zu quotieren sind, dann gilt dies erst recht, wenn die zwei Rentenstämme aus sich einander ablösenden gänzlich unterschiedlichen Versorgungsordnungen stammen. Nach den aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ableitbaren Grundsätzen ist der am 01.01.1991 begründete Rentenstamm (Zusatzversorgung II aus der …‑Versorgungsordnung) ebenso zu quotieren, dass als tatsächliche Beschäftigungszeit nur die Zeit vom 01.01.1991 bis zum Ausscheiden des Klägers am 31.10.1993 zu berücksichtigen ist. Entsprechend den zitierten Urteilen des Bundesarbeitsgerichts ist dabei allerdings beim Teiler die gesamte Beschäftigungszeit (hier vom 19.4.1971) hochgerechnet bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (16.6.2009) zu berücksichtigen. Die mögliche Dienstzeit des Klägers vom 19.4.1971 bis zum 16.6.2009 beträgt 458 Monate. Die Dienstzeit vom 1.1.1991 bis zum 31.10.1993 beträgt 34 Monate. Daraus ergibt sich die Berechnung: 34 Monate tatsächliche Betriebszugehörigkeit : 458 Monate mögliche Betriebszugehörigkeit = 0,0742348. Die fiktive Vollrente beträgt entsprechend der Berechnung des Klägers in Anlage K 5, Bl. 19 d.A., 770,66 DM (3.200 x 1 % x 18 + 1351,84 x 0,8 % x 18 ). Gekürzt mit dem Quotierungsfaktor 0,0742348 ergibt sich eine Zusatzversorgung II in Höhe 770,66 DM x 0,0742348 = 57,209 DM bzw. 29,25 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 61 I ArbGG und richtet sich der Höhe nach aus dem dreijährigen Differenzwert zwischen begehrter und gezahlter Betriebsrente, § 42 II, IV GKG.