OffeneUrteileSuche
Urteil

13 Sa 484/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2012:1206.13SA484.12.00
2mal zitiert
19Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zur Höhe einer Betriebsrente bestehend aus Besitzstandsrente, Zusatzversorgung und "Pensionskassenspitze".

Tenor
  • 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 29.03.2012 – 8 Ca 10403/10 –und die Widerfeststellungsklage werden zurückgewiesen.

  • 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 29.03.2012 – 8 Ca 10403/10 –teilweise abgeändert:

1)   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger                     € 10.956,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus € 204,36 monatlich, beginnend ab dem 01.02.2007 sowie von jeweils € 276,03 monatlich beginnend ab dem 01.10.2009 zu zahlen.

2)   Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.01.2011 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 881,03 zu zahlen.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 4. Die Revision wird für die Beklagte im Umfang der Klage zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Höhe einer Betriebsrente bestehend aus Besitzstandsrente, Zusatzversorgung und "Pensionskassenspitze". 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 29.03.2012 – 8 Ca 10403/10 –und die Widerfeststellungsklage werden zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 29.03.2012 – 8 Ca 10403/10 –teilweise abgeändert: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 10.956,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus € 204,36 monatlich, beginnend ab dem 01.02.2007 sowie von jeweils € 276,03 monatlich beginnend ab dem 01.10.2009 zu zahlen. 2) Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.01.2011 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 881,03 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Die Revision wird für die Beklagte im Umfang der Klage zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Der am 1943 geborene Kläger war vom 01.04.1958 bis zum 31.12.1993 bei der Beklagten beschäftigt - bis zum 31.12.1991 als Tarifangestellter und seit dem 01.01.1992 als außertariflicher Angestellter. Er bezieht seit September 2004 eine gesetzliche Altersrente „wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit“ und eine betriebliche Altersversorgung, die aus teils dem Grunde und der Höhe nach streitigen Komponenten besteht: Einer Besitzstandsrente, einer Zusatzversorgung II (ZV II), beide von der Beklagten „Firmenrente“ bezeichnet sowie Leistungen aus der Pensionskasse der B und – zwischen den Parteien dem Grunde nach streitig – einer „Pensionskassenspitze“ nach § 2 Abs. 3 BetrAVG. Die betriebliche Altersversorgung beruhte zunächst auf einer Gesamtzusage nach Maßgabe der Richtlinien der Geschäftsführung vom 6. Mai 1968, sodann auf der zum 1. Januar 1991 in Kraft gesetzten Versorgungsordnung für außertarifliche Mitarbeiter (im Folgenden: CFK-VO), deren Geltung ab dem 1. Januar 1992 die Parteien anlässlich des Wechsels des Klägers in ein außertarifliches Angestelltenverhältnis einzelvertraglich vereinbart haben. Wegen der vor dem Wechsel in den Geltungsbereich der CFK-VO zum 31.12.1991 als Tarifangestellter erworbenen Anwartschaften steht dem Kläger ein sog. „dynamisierter Besitzstand“ zu, der sich nach dem prozentualen Anteil der Anwartschaften per 31.12.1991 des zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifentgelt der Gruppe B13 des Bundesentgelttarifvertrages der chemischen Industrie (BETV) richtet. Der so ermittelte Prozentwert wird zur Ermittlung der Besitzstandsrente mit dem bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Tarifentgelt der Gruppe B13 BETV multipliziert und ergibt die Besitzstandsrente. Die Parteien führten über die Höhe dieser Besitzstandsrente einen Vorprozess. Das Landesarbeitsgericht stellte mit rechtskräftigem Urteil vom 08.02.2000 (9 (5) Sa 650/97) fest, dass bei der Berechnung der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahres für die Zeit seiner Tätigkeit als Tarifangestellter vom 01.04.1958 bis 31.12.1991 eine Besitzstandsrente von 1.261,37 DM zugrundezulegen ist. Mit Schreiben vom 05.04.1994 hat die Beklagte unter der Überschrift PK-Rente, (Seite 1 in den Pos. 1 – 10) die PK-Anwartschaft berechnet und unter Pos. 10 einen Betrag von 647,98 DM ausgewiesen. In einer weiteren Betriebsrentenmitteilung vom 02.08.2004 wird ein Betrag von 485,42 € ausgewiesen. In der dem Kläger am 26.03.2009 übermittelten Betriebsrentenberechnung ist die PK-(Pensionskasse) als Position weggefallen. Anlässlich des Eintritts des Klägers in den vorgezogenen Altersruhestand zum 01.09.2004 ermittelte die Beklagte eine Firmenrente von 617,55 € (1.207,82 DM). Darin enthalten war eine Besitzstandsrente von 1.246,92 DM, ermittelt nach einem zugrundegelegten Besitzstandsprozentsatz von 18,81 %, welche nach Addition zu den weiteren Firmenrentenbestandteilen erneut nach der Dienstzeit bis zum tatsächlichen Austritt und der möglichen Dienstzeit bis zur Altersrentengrenze (65. Lebensjahr) quotiert wurde. In Umsetzung einer von einem weiteren Betriebsrentner der Beklagten erstrittenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18.01.2007 (10 Sa 937/05) berechnete die Beklagte im Frühjahr 2009 die Betriebsrentenansprüche der davon betroffenen früheren Mitarbeitern neu. Für den Kläger berechnete sie eine monatliche Gesamtfirmenrente von 676,67 € (1.323,34 DM), darin enthalten eine Besitzstandsrente von 1.261,50 DM, ermittelt nach einem Besitzstandsprozentsatz von 19,03 %. Danach erhielt der Kläger ab März 2009 eine monatliche Gesamtrente von 679,93 € statt zuvor gezahlter 643,88 € sowie eine Einmalzahlung zum rückwirkenden Ausgleich. Infolge einer weiteren rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln zur Rentenkomponente ZV II, welche die über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Gehaltsanteile berücksichtigt, berechnete die Beklagte die Rente wiederum neu. Sie legte dabei eine ZV II in Höhe von 114,79 DM zugrunde, die sie nach dem Verhältnis der gesetzlichen Gesamtdienstzeit bis zur möglichen Dienstzeit bis zur Altersgrenze von 60 berechneten Faktor auf 81,01 DM kürzte. Mit Schreiben vom 31.07.2009 teilte die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage dieser Berechnung mit, dass die Höhe seiner Firmenrente bei unveränderter Besitzstandsrente von 1.261,50 DM zuzüglich der ZV II 1.342,51 DM = 687,- € betrage. Eine entsprechende Zahlung erfolgte jedoch nicht, da die Beklagte mit Schreiben vom 05.08.2009 eine weitere Neuberechnung mitteilte. Danach wurde bei unveränderter ZV II von 81,01 DM die Besitzstandsrente nach einem Prozentsatz von 16,62 % mit 1.101,74 DM berechnet, damit eine Gesamtfirmenrente von 1.182,75 DM = 605,- €. In dieser Höhe zahlt die Beklagte die Firmenrente seit September 2009. Nunmehr vertritt die Beklagte die Auffassung, sie schulde dem Kläger „an sich“ nur 563,31 €, da ihm die ZV II insgesamt nicht zustehe. Die Beklagte zahlt an den Kläger seit dem 01.02.2007 676,67 € und seit dem 01.09.2009 605,00 €. Der Kläger ist der Auffassung, seine Firmenrente summiere sich aus den Komponenten Besitzstandsrente in Höhe der vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig am 08.02.2000 1.261,50 DM, einer ZV II von 81,01 DM und einem Spitzbetrag von 380,64 DM = 1.723,15 DM = 881,03 €. Dementsprechend hat er mit seiner am 23.12.2010 anhängig gemachten Klage die Summe der Differenzen zu den in 32 Monaten Januar 2007 bis August 2009 mit 676,67 € und 16 Monaten September 2009 bis Dezember 2010 mit 605,- € geleisteten Renten geltend gemacht und darüber hinaus die zukünftige Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von monatlich 881,03 €. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.956,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von jeweils 204,36 € monatlich, beginnend ab dem 01.10.2007 und von jeweils 276,03 € monatlich, beginnend ab dem 01.10.2009 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.01.2011 eine Betriebsrente in Höhe von 881,03 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, im Wege der Abänderungsklage das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 08.02.2000 zum Aktenzeichen 9 (5) Sa 650/99 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte an den Kläger nur noch eine Besitzstandsrente in Höhe von 1.101,74 DM bzw. von 563,31 € brutto monatlich zu zahlen hat. Der Kläger hat beantragt, die Abänderungswiderklage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.03.2012 der Klage unter Klageabweisung im Übrigen wie folgt stattgegeben: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.614,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 9,74 € seit dem jeweiligen Monatsersten vom 1. Februar 2007 bis zum 1. August 2009 und aus jeweils 81,41 € seit dem jeweiligen Monatsersten vom 1. September 2009 bis zum 1. Januar 2011 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Januar 2011 insgesamt eine monatliche Betriebsrente von 686,41 € brutto zu zahlen. Die Abänderungswiderklage der Beklagten hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 168 – 180 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe nach § 2 Abs. 3 BetrAVG ein „Spitzbetrag“ in Höhe von monatlich 380,64 DM = 194,62 € ab August 2009 zu, da insoweit eine Auffüllpflicht hinsichtlich des vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruchs, der über die von der Pensionskasse zu erbringende Leistung hinausgehe, bestehe. Die Beklagte habe in der Betriebsrentenberechnung von 1994 und 2004 den Auffüllbetrag berechnet und ausgewiesen und im Jahr 2009 aus ihrer Betriebsrentenberechnung herausgenommen. Der Kläger ist der Auffassung ihm stehe folgende Gesamtbetriebsrente zu: 1. Besitzstandsrente 1.261,50 DM 2. ZV II 81,01 DM 3. Auffüllbetrag gem. § 2 Abs. 3 BetrAVG 380,64 DM insgesamt 1.723,15 DM = 881,03 € Unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beklagten - seit dem 01.02.2007 676,67 € und seit dem 01.09.2009 605,00 € - errechnet der Kläger ab 01.02. 2007 eine monatliche Differenz von 204,36 € und seit 01.09.2009 von 276,03 €. Wegen der Berechnungen des Klägers im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 24.08.2012 (Seite 7 und 8, Bl. 227, 228 d. A.) verwiesen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.956,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus 204,36 € monatlich, beginnend ab dem 01.10.2007 sowie von jeweils 276,03 € monatlich, beginnend ab dem 01.10.2009 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.01.2011 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 881,03 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Zurückweisung der Berufung. Sie ist der Auffassung, es bestehe für den geltend gemachten „Spitzbetrag“ keine Anspruchsgrundlage, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BetrAVG nicht erfüllt seien. Die frühere Auskunft sei nicht verbindlich, im Übrigen falsch. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die zugesprochene Betriebsrentenkomponente ZV II in Höhe von zuletzt 81,01 DM = 41,42 €. Die dazu geltend gemachten Ansprüche seien verfallen, da der Kläger erst seit dem 01.02.1992 Außertarif-Angestellter sei und damit die Wartezeit in der CFK (Ziffern 3 und 4 S. 2 CFK-VO) nicht erfüllt habe. Selbst wenn dem Kläger Ansprüche aus der CFK-VO auf eine ZV II zustehen würden, hätte er keinen Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 81,01 DM bzw. 41,42 €. Wenn überhaupt habe er nur Ansprüche in Höhe von 4,53 DM bzw. 2,32 €. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20.01.2012 (4 Sa 1559/10). Wegen der Berechnung wird auf die Berufungsbegründung vom 27.08.2012 (Seite 37 – 41 Bl. 320 – 324 d. A.) verwiesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und schließt sich insoweit der Entscheidung der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in der Entscheidung vom 18.07.2007 (10 Sa 937/05) an. Die Berechnung und Quotierung der ZV II sei erstinstanzlich nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen, es sei lediglich um die Frage gegangen, ob dem Kläger mangels Erfüllung der Wartezeit ein derartiger Anspruch überhaupt zustehe. Das Vorbringen sei verspätet Die Quotierung im Anschluss an die Entscheidung der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln sei im Übrigen unzutreffend. Im Streitfall gehe es um die Anwendung zwei aufeinanderfolgender Versorgungsordnungen, bei denen derselbe Divisor, nämlich die jeweilige Beschäftigungsdauer ins Verhältnis zu setzen sei mit der jeweils maßgebenden Beschäftigungszeit ab Beginn bis zum jeweiligen Stichtag. Dies sei für die Besitzstandsrente des Klägers die Zeit vom Beschäftigungsbeginn bis zum 31.12.1991 und für die ZV II die Zeit seit Beschäftigungsbeginn bis zum Ausscheiden des Klägers am 31.12.1993. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung weiter gegen die Abweisung der Widerklage, die auf Änderung des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 08.02.2000 – 9 (5) Sa 650/99 – dahingehend gerichtet ist, dass die Beklagte an den Kläger nur eine Besitzstandsrente in Höhe von 1.099,87 DM bzw. 562,69 € brutto monatlich zu zahlen hat. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 323 ZPO seien erfüllt, da sich die rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten, nämlich die höchstrichterliche Rechtsprechung (BAG 23.01.2001 - 3 AZR 164/00 - und 31.03.2006 - 3 AZR 374/05) bezüglich der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes als Eintritt des Versorgungsfalles - einer wesentlichen Berechnungsgrundlage für die Besitzstandsrente des Klägers. Die Firmenrente des Klägers sei, wie bei den übrigen Mitarbeitern auf der Grundlage dieser geänderten Rechtsprechung neu berechnet und dem Kläger mit Schreiben vom 05.08.2009 zugeleitet worden. Wegen der Berechnung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 27.08.2012 (Seite 23 – 29 Bl. 306 – 312 d. A.) verwiesen. Schließlich macht die Beklagte mit der Berufung erstmals eine Widerfeststellungsklage anhängig. Sie ist der Auffassung, dass dafür ein Rechtsschutzinteresse bestehe, damit endgültig Klarheit über die dem Kläger zustehenden Firmenrentenansprüche geschaffen würde. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 08.02.2000 zum Aktenzeichen 9 (5) Sa 650/99 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte an den Kläger nur eine Besitzstandsrente in Höhe von 1.099,87 DM bzw. von 562,29 € brutto monatlich zu zahlen hat. Ergänzend beantragt die Beklagte im Wege der Widerfeststellungsklage festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger im Rahmen seiner betrieblichen Altersversorgung an Firmenrente nur eine Besitzstandsrente in Höhe von 1.099,87 DM bzw. von 562,29 € brutto schuldet; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger im Rahmen seiner betrieblichen Altersversorgung an Firmenrente nur eine Besitzstandsrente in Höhe von 1.099,87 DM bzw. von 562,29 € brutto sowie eine weitere Zahlung nach Maßgabe der Zusatzversorgung II aus der CFK-VO in Höhe von 4,53 DM bzw. 2,32 € brutto schuldet. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Widerfeststellungsklage. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Widerfeststellungsklage ist bereits unzulässig. I. Die Berufung des Klägers, mit der er von der Beklagten die Zahlung eines „Spitzbetrages“ in Höhe von monatlich 194,62 € brutto ab August 2009 geltend macht, ist begründet. 1. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit der zutreffenden Auffassung der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20.01.2012 (4 Sa 1559/10) an. Die Beklagte schuldet den Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG. Danach gilt für Pensionskassen der § 2 Abs.1 BetrAVG mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Abs. 1 soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. 2. Die satzungsgemäße Leistung der Pensionskasse ergibt sich aus § 34 der Satzung der F-Pensionskasse. Der Kläger hat unstreitig einen Anspruch auf Leistungen der BASF PK-Kasse. Die PK zahlt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 76,64 DM, wie sich der Berechnung der Beklagten vom 05.04.1994 ergibt und zwischen den Parteien unstreitig ist. Hochgerechnet auf das 65. Lebensjahr hätte der Kläger einen monatlichen Anspruch in Höhe von 647,98 DM, wie die Beklagte ebenfalls mit ihrem Schreiben vom 05.04.1994 in einzelnen Schritten nachvollziehbar berechnet hat: Fiktive Zeit vom Austritt bis zum 65. Lebensjahr: 178,9 Monate Mittlerer Betrag 159,68 DM x 178,9 Monate = 28.566,752 DM Tatsächliche Beträge 3.832,02 DM Gesamtbeträge 32.398,95 DM : 30 = 1.079,97 DM x 60 % = 647,98 DM (Bl. 227 d. A.) Dieser Betrag ist mit dem Quotienten im Verhältnis tatsächlicher zu möglicher Dienstzeit bis zum 65. Lebensjahr, d. h. den unstreitigen Faktor von 0,7057 zu quotieren und ergibt einen Betrag in Höhe 457,28 DM abzgl. der gezahlten PK-Zahlung in Höhe von 76,64 DM ergibt sich der geltend gemachte Betrag in Höhe von 380,64 DM bzw. der entsprechende Eurobetrag in Höhe von 194,62. Daraus errechnet sich folgende Gesamtbetriebsrente des Klägers: 1. Besitzstandsrente 1.261,50 DM 2. ZV II 81,01 DM 3. Auffüllbetrag gem. § 2 Abs. 3 BetrAVG 380,64 DM insgesamt 1.723,15 DM = 881,03 € Da die Beklagte seit dem 01.02.2007 lediglich 676,67 € und seit dem 01.09.2009 605,- € an den Kläger gezahlt hat, steht dem Kläger, wie eingeklagt, seit Februar 2002 eine monatliche Differenz in Höhe von 204,36 € und seit dem 01.09.2009 in Höhe von 276,03 € nebst Zinsen zu. 3. Die Einwände der Beklagten gegen diesen Anspruch greifen nicht durch. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 20.01.2012 (4 Sa 1559/10) an (III. Seite 26-28): „1. § 2 Abs. 5 b BetrAVG findet keine Anwendung. Weder handelt es sich um eine Beitragszusage mit Mindestleistung, noch findet § 2 Abs. 5 b auf Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 01.01.2002 Anwendung (vgl. dazu Höfer BetrAVG § 2 Rn. 3507; Kempen u. a. § 2 BetrAVG Rn. 16; Blomeyer/ Rolfs § 2 BetrAVG Rn. 15). Angesichts der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BetrAVG „systemwidrig“ ist. 2. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger die Grundlagen der Pensionskassenrente, die für die Berechnung seines Anspruchs maßgebend sind, nicht dargelegt habe. Der Kläger hat die Satzung der Pensionskasse eingereicht. Er hat sich darüber hinaus auf die unstreitige Berechnung der Pensionskassenrente durch die Pensionskasse selbst bezogen und hat ausgehend von diesen Grundlagen den sich aus § 2 Abs. 3 BetrAVG ergebenden Aufstockungsbetrag zutreffend berechnet. 3. Dabei hat er auch zu Recht ein Verhältnis des Beitragsaufkommens von 40:60 angesetzt. Dass die Beklagte das Eineinhalbfache der Arbeitnehmerbeiträge an Beiträgen zur Pensionskasse erbringt, ist als solches unstreitig. Wenn die Beklagte dahingehend behauptet, dass von ihrem Beitrag in entsprechender Höhe wie der Mitgliedsbeitrag des Arbeitnehmers zur Finanzierung der Rentenansprüche der Mitarbeiter beigetragen und zusätzlich weitere 50 % ihres Beitragsanteiles dazu verwandt würden, um die Vorsorge für die sonstigen Zusatzleistungen und die Risiken z. B. für die vorzeitigen Rentenfälle der Pensionskasse zu finanzieren (Bl. 381 d. A.), so ist dieses Vorbringen zum einen unsubstantiiert, so dass eine Vernehmung des als Zeugen benannten Dr. Karl Batz zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis missriete, zum anderen unerheblich. Alle Leistungen der Pensionskasse sind Leistungen, die im Sinne des § 2 Abs. 3 BetrAVG „von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder … nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen …“ zu erbringende Leistungen sind. 4. Gleichwohl muss nach Auffassung der Kammer der Familienzuschlag nach § 37 ff. der Satzung der Pensionskasse im konkreten Fall außen vor bleiben. Wie die Beklagte nämlich selbst im Zusammenhang mit der Besitzstandsrente erkennt (Bl. 545 d. A.), lässt sich ein solcher Anspruch nicht zur Bestimmung des Teilanspruchs nach § 2 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrAVG hochrechnen. Denn er hängt von den konkreten familiären Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles ab. Nachvollziehbare Hochrechnungsgrundlagen für die Familienverhältnisse zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles lassen sich nicht erkennen. Die Familienverhältnisse im Versorgungsfall hängen von im Voraus nicht vorhersehbaren Ereignissen ab. 5. Zu Unrecht schließlich verlangt die Beklagte eine Quotierung des Aufstockungsbetrages, die eine tatsächliche Beschäftigung erst ab dem 01.01.1991 vorsieht. Im Gegensatz nämlich zu der Ablösung der früheren Gesamtversorgung durch die C -VO bestand der Pensionskassenanspruch des Klägers durchgehend und ununterbrochen seit dem Jahr 1981. Eine vergleichbare „Zäsur“ liegt hier nicht vor. 6. Ein entsprechender Anteil des vom Kläger begehrten Aufstockungsbetrages ist auch nicht (erneut) auf die Besitzstandsrente anzurechnen. Denn gemäß I. des Anhangs zur C -Versorgungsordnung(Bl. 414 d. A.) wurde bereits bei Pensionskassenmitgliedern – d. h. auch beim Kläger – der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31.12.1990 ermittelt und bei Eintritt des Versorgungsfalles in absoluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen. Die Beklagte hat diesen Betrag auf 325,68 DM berechnet und ihn ausweislich ihrer Berechnung vom 04.09.1990 (Bl. 8 d. A.) von der Besitzstandsrente abgezogen. Es gibt keinen Grund dafür, von dem vom Kläger begehrten Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG erneut pro rata temporis (d. h. auf die Zäsur 31.12.1990/01.01.1991) berechnet, den ganz überwiegenden Teil – wie die Beklagte es meint – nochmals von der Besitzstandsrente abzuziehen.“ II. Die Berufung der Beklagten gegen das Zusprechen der Betriebsrentenkomponente ZV II in Höhe von – zuletzt unstreitig 81,01 DM = 41,42 seit Januar 2007 ist unbegründet. 1. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger die ZV II in dieser Höhe unter Berücksichtigung der jeweiligen Differenzzahlungen seit Februar 2007 zu Recht zugesprochen. Entgegen der von der Beklagten bereits erstinstanzlich vorgetragenen Auffassung hat der Kläger die erforderliche Wartezeit auf diesen Bestandteil seines Betriebsrentenanspruchs erfüllt. Zu Recht geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Kläger mit der Zusage der CFK-VO keine erstmalige Zusage betrieblicher Altersversorgung dem Kläger erteilt worden ist, sondern er nur nahtlos in ein anderes Versorgungssystem überführt wurde, indem die individualvertraglich einbezogenen Regularien der CFK-VO die zuvor kollektiv rechtlich geltenden Versorgungsrichtlinien abgelöst haben. Darin ist eine Änderung der Versorgungszusage zu sehen, die für die aktuell in § 1 b BetrAVG geregelte und gemäß § 30 f Ziffer 2 BetrAVG auch für Altfälle geltende gesetzliche Unverfallbarkeit unschädlich ist. Da die vertragliche Unverfallbarkeit nicht an ungünstigere Bedingungen geknüpft werden kann, gelten diese Grundsätze auch für die Regelung in Ziffer 3 der CFK-VO. 2. Dem Anspruch des Klägers auf die Betriebsrentenkomponente ZV II in Höhe von 41,42 € seit Januar 2007 steht auch nicht das - zu berücksichtigende - neue Vorbringen der Beklagten entgegen, dass dem Kläger allenfalls eine ZV II in Höhe von 2,32 € zustände. a. Die Beklagte beruft sich zur Begründung auf die Entscheidung der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20.01.2012 (4 Sa 1559/10), wonach Versorgungsansprüche des Klägers – was die Besitzstandsrente einerseits und die ZV II Rente andererseits anbelangt – auf zwei völlig unterschiedlichen Rentenstämmen beruhen, die für sich gesondert zu quotieren sind. Das Landesarbeitsgericht beruft sich dabei auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.2008 (3 AZR 1160/06) und vom 29.09.2010 (3 AZR 564/09) für die Neuberechnung der Betriebsrenten vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer nach dem sog. Barber-Urteil (EUGH vom 17.05.1990 (C - 262/88). b. Diese Entscheidungen lassen sich jedoch auf den Streitfall nicht anwenden. Das Berufungsgericht teilt dazu die Auffassung des Klägers. Denn dabei ging es darum, dass tatsächlich zwei Rentenstämme zu bilden waren, da aufgrund des anzuwendenden Gleichbehandlungsgrundsatzes ab dem 17.05.1990 eine Anwartschaft bis zu diesem Zeitpunkt hochgerechnet auf das 65. Lebensjahr und ab diesem Zeitpunkt hochgerechnet auf das 60. Lebensjahr zu bilden war. Hier geht es jedoch bei der Anwendung der beiden Versorgungsordnungen um zwei aufeinanderfolgende Regelungen, nämlich der Versorgungsordnung von 1968 und der ZVK-VO, bei denen derselbe Divisor, nämlich die jeweilige Beschäftigungsdauer ins Verhältnis zu setzen ist mit der jeweils maßgebenden Beschäftigungszeit ab Beginn bis zum jeweiligen Stichtag. Insoweit gilt - worauf das Arbeitsgericht zu Recht seine Begründung gestützt hat- § 1 b Abs. 1 S. 3 BetrAVG. Danach unterbricht eine Änderung der Versorgungszusage nicht den Ablauf der Frist gemäß § 1 b Abs.1 S. 1 BetrAVG. Das gilt auch dann, wenn eine bisherige Versorgungszusage aufgehoben und durch eine neue ersetzt wird. Auch hier gilt als Zusagezeitpunkt für die neue Zusage der Termin, zu dem die erste – jetzt abgelöste – Zusage als erteilt galt (vgl. dazu Höfer BetrAVG Bd.I § 1 b Rz. 2791). Im Streitfall war dies für die Besitzstandsrente die Zeit vom Beschäftigungsbeginn (01.04.1958) bis zum 31.12.1991 und für die ZV II die Zeit vom Beschäftigungsbeginn bis zum Ausscheiden des Klägers am 31.12.1993. III. Die Im Wege der Widerklage auf Abänderung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 08.02.2000 (9 (5) Sa 650/97) gerichtete Berufung ist unbegründet. 1. Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 08.02.2000 festgestellt, dass bei der Berechnung der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahres für die Zeit seiner Tätigkeit als Tarifangestellter vom 01.04.1958 – 31.12.1991 eine Besitzstandsrente von 1.261,37 DM zugrundezulegen ist. 2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Danach kann jeder Teil die Abänderung beantragen, wenn ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Der Kläger bezieht zu der hier streitigen Betriebsrente wiederkehrende Leistungen. Mit der Beklagten ist auch davon auszugehen, dass eine wesentliche Veränderung der rechtlichen Verhältnisse ebenso in einer Änderung der Rechtslage durch Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegen kann (vgl. dazu Zöller–Vollkommer, ZPO 28. Aufl. 323, Rn. 30 m.w.N.). 3. Die von der Beklagten behauptete wesentliche Änderung der Rechtsprechung bezüglich der dem abzuändernden Urteil zugrundeliegenden Berechnung der Besitzstandsrente des Klägers ist jedoch nicht gegeben. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 08.02.2000 die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2001 (3 AZR 164/00) und vom 21.03.2006 (3 AZR 374/05) der Berechnung der Besitzstandsrente nicht zugrundegelegt hat. Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung die Besitzstandsrente auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen und ins Verhältnis zu der Zeit als Tarifangestellter vom 01.04.1958 – 31.12.1991 gesetzt und den Betrag von 1.261,37 DM ermittelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts verwiesen. 4. Darüber hinaus geht die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich der Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente geändert, erst recht „wesentlich“ geändert hat. Das Berufungsgericht macht sich die Begründung der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 10.06.2011 (10 Sa 1309/10). Darin heißt es (II.2.c.): „… Die Beklagte beruft sich darauf, sie habe sich vor Neuberechnung der Betriebsrente des Klägers gemäß ihrem Schreiben vom 31.07.2009 durch die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehalten gesehen, die Betriebsrente des Klägers auf den Eintritt des Versorgungsfalls beim Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres zu berechnen, hierbei die Sozialversicherungsrente lediglich bis zu diesem Zeitpunkt anzurechnen und für die Berechnung der Sozialversicherungsrente den Durchschnitt der letzten Gehälter des Klägers heranziehen müssen. Entgegen der Darstellung der Beklagten existierte allerdings auch schon seit Beginn der Gewährung der Betriebsrente an den Kläger ab dem Jahr 1995 keine entsprechende Vorgabe durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. aa. Schon in seinem Urteil vom 13.03.1990 (3 AZR 338/89 – bestätigt durch Urteil vom 12.03.1991 – 3 AZR 102/90) geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass bei Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf vorzeitige Altersleistung nach § 6 Satz 1 BetrAVG zur Berechnung der ihm zustehenden Betriebsrente nicht auf den Eintritt des Versorgungsfalls mit Vollendung des 60. Lebensjahres beim Kläger abzustellen wäre, sondern auf den früheren Zeitpunkt bei der Berechnung des Unverfallbarkeitsfaktors nur abzustellen wäre, wenn dieser in der maßgeblichen Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen wäre (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG). Wenn dies – wie hier bei der Beklagten – nicht der Fall ist, stellt die Vollendung des 60. Lebensjahres damit keine feste Altersgrenze im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dar. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat dann eine zweifache Kürzung stattzufinden, nämlich 1. im Verhältnis des Eintritts des Versorgungsfalls bei Vollendung des 60. Lebensjahres zum Erreichen der Altersgrenze bei Vollendung des 65. Lebensjahres und 2. im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bei vorzeitigem Ausscheiden zum Eintritt des Versorgungsfalls mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Hiervon weicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 23.01.2001 (3 AZR 164/00) ab, die sich im Ergebnis dahingehend auswirkt, dass bei Versorgungszusagen, die einen versicherungsmathematischen Abschlag vorsehen, die mehrfache Berücksichtigung der fehlenden Betriebstreue zwischen vorgezogener Inanspruchnahme und fester Altersgrenze unzulässig ist. Eine frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die bei Gesamtversorgungen die Rentenberechnung auf den Eintritt des vorzeitigen Versorgungsfalls und nicht auf die feste Altersgrenze abstellt, war demnach schon damals nicht gegeben, so dass sich die Beklagte bei ihrer entsprechenden Handhabung der Rentenberechnung nicht auf bloßen Normenvollzug beziehungsweise Nachvollziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und deren Bindungswirkung berufen kann. bb. Auch hinsichtlich der anspruchsmindernden Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente beruft sich die Beklagte zu Unrecht darauf, sie sei früher durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehalten gewesen, die Sozialversicherungsrente auf den Zeitpunkt des Eintritts des vorzeitigen Versorgungsfalls – beim Kläger der Vollendung des 60.Lebensjahres –und nicht auf die feste Altersgrenze – hier nach der Betriebsvereinbarung vom 07.05.1993 ( hier Buchst. E, s. Bl. 49 ) auf die Vollendung des 63. Lebensjahres zu berechnen. Hierzu ist auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 12.11.1991 (3 AZR 520/90) zu verweisen. Bereits in dieser Entscheidung vertritt das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass maßgeblich ist, wie hoch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“, in dem dort entschiedenen Fall also mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wäre. cc. Auch hinsichtlich des Einwandes der Beklagten, sie sei auf Grund der früheren Rechtsprechung davon ausgegangen, für die Berechnung der maßgeblichen Sozialversicherungsrente von den Durchschnittswerten der letzten Bruttomonatsgehälter als maßgebliches sozialversicherungspflichtiges Einkommen des Klägers auszugehen, während die geänderte aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als maßgeblich lediglich das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ansehe, gilt das gleiche. Eine solche ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die früher auf die Durchschnittswerte für die Bestimmung des maßgeblichen sozialversicherungspflichtigen Einkommens abgestellt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.1991 (3 AZR 520/90) kommt es für die maßgebenden Bezüge auf die Bruttobezüge des betreffenden Arbeitsnehmers im Zeitpunkt seines Ausscheidens an, ohne dass hierbei zwischen Durchschnittswerten und dem letzten erhaltenen Bruttomonatsgehalt unterschieden wird. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Aspekt um einen geringfügigen Teil der gesamten Rentenberechnung, so dass sich eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in diesem Teilpunkt nicht auf den Bestand einer betrieblichen Übung hinsichtlich der Gesamtberechnung der betrieblichen Altersversorgung auswirken würde.“ IV. Die erstmals mit der Berufung anhängig gemachte Widerfeststellungsklage ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrags unzulässig. Es fehlt an dem für die Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Denn es besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil der Streitgegenstand der Widerfeststellungsklage hinsichtlich des Hauptantrags bereits Gegenstand der Widerklage auf Abänderung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 08.02.2000 (9 (5) Sa 650/97) und hinsichtlich des Hilfsantrags bereits Gegenstand der Abänderungwiderklage und bezüglich der ZV II der Klage ist. V. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). VI. Die Revision war für die Beklagte im Umfang der Klage nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Hinsichtlich der Widerklage besteht weder ein Zulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung) noch nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG (Divergenz), da die Entscheidung auf Besonderheiten der Abänderungsklage nach § 323 ZPO beruht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten im Umfang der Klage R E V I S I O N eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde für die Beklagte hinsichtlich der Widerklage nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen. (vgl. dazu im Übrigen hinsichtlich der Divergenz Beschluss des BAG vom 14.02.2012 – 3 AZN 1560/11) Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.