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Urteil

17 Sa 1787/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0604.17SA1787.11.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. November 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. November 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. November 2011, 7 Ca 4857/10, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Auch die mit der Berufung erfolgte Klageerweiterung ist zulässig, § 533 Nr. 1 ZPO. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen die erstinstanzlich geltend gemachten Gehaltsdifferenzen für die Monate Oktober 2009 bis September 2011 nicht zu, denn bei der Ermittlung der dem Kläger zustehenden Vergütung sind die Zeiten seiner Beschäftigung bei der C nicht bei den Steigerungen nach § 3 Abs. 4 Unterabsatz 2 VTV Nr. 9 zu berücksichtigen. Dementsprechend bestehen auch die mit der Klageerweiterung in der Berufung verfolgten Ansprüche für die Monate Oktober 2011 bis Januar 2012 nicht und ist auch der zumindest als Zwischenfeststellungsklage, § 256 Abs. 2 ZPO, zulässige Feststellungsantrag unbegründet. Das Arbeitsgericht hat § 3 Abs. 4 Unterabsatz 2 VTV Nr. 9 zutreffend dahin ausgelegt, dass die Zeit der Beschäftigung des Klägers bei der C keine Steigerung der Grundvergütung auslöst, da keine Beschäftigungsjahre als Kapitän im Sinne der Tarifnorm vorliegen. Es hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht offen gelassen, ob in der Zeit zwischen 29. Juli 1998 und 05. Oktober 2009 ausschließlich ein Arbeitsverhältnis des Klägers zur C vorlag oder daneben auch noch ein ruhendes Arbeitsverhältnis zur Beklagten bestand. Auch bei Annahme eines im genannten Zeitraum bestehenden ruhenden Arbeitsverhältnisses der Parteien und/oder einer Gewährung von Sonderurlaub zwecks Abordnung zur C liegen die tarifvertraglichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Unterabsatz 2 VTV Nr. 9 nicht vor. Die theoretisch denkbare dritte Alternative, nämlich Bestand eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich zur Beklagten und Einsatz des Klägers bei der C infolge konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung, liegt erkennbar nicht vor. Denn jedenfalls zur C bestand ein Arbeitsverhältnis. Dies zeigt sich daran, dass diese die Vergütung des Klägers zahlte, die Vergütung aufgrund des VTV Nr. 5 C berechnet wurde, der Kläger und die C einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag vereinbarten und befristete Teilzeit vom Kläger bei der C beantragt und von dieser gewährt wurde. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob bereits § 7 Abs. 10 TV WeFö Nr. 3 normativ zu einem Arbeitgeberwechsel führt, ob Arbeitgeberwechsel iSd. § 7 Abs. 10 TV WeFö Nr. 3 den ruhenden Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Konzernarbeitgeber ausschließt und ob die Annahme des Klägers, das Fehlen schriftlicher Vereinbarungen schließe eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten aus, zutreffend ist, wobei ohnehin - § 1 Abs. 3 Satz 1 MTV Nr. 5a für die Begründung des Arbeitsverhältnisses keine konstitutive Schriftformklausel enthält, schon gar nicht für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber - § 1 Abs. 3 Satz 2 MTV Nr. 5a ein konstitutives Schriftformerfordernis für Nebenabreden und Vertragsänderungen enthält, somit grundsätzlich nicht für Vertragsbeendigungen (vgl. BAG 16. Mai 2000 – 9 AZR 245/99– AP BGB § 125 Nr. 15) - § 623 BGB im Zeitpunkt des Wechsels des Klägers zur C noch nicht in Kraft getreten war - eine der Schriftform des § 1 Abs. 3 Satz 2 MTV Nr. 5a entsprechende Sonderurlaubsvereinbarung auch nicht vorliegt. Auch bei Annahme eines während des Arbeitsverhältnisses zur C bestehenden ruhenden Arbeitsverhältnisses zur Beklagten, ggf. aufgrund Sonderurlaubsvereinbarung, liegen die Voraussetzungen der Steigerungen nach § 3 Abs. 4 Unterabsatz 2 VTV Nr. 9 für die Zeit vom 29. Juli 1998 bis 05. Oktober 2009 nicht vor, denn in diesen Zeitraum fallen keine Beschäftigungsjahre als Kapitän im Sinne der Tarifvorschrift. Das Arbeitsgericht hat zunächst zutreffend auf die bisherige Rechtsprechung des BAG und des Hess. LAG Bezug genommen. Hiernach gilt: Vordienstzeiten als Kapitän bei einer anderen Konzerngesellschaft sind für die Steigerungsbeträge nach § 3 Abs. 4 Unterabsatz 2 VTV Nr. 9 nicht zu berücksichtigen (BAG 20. April 2011 – 5 AZR 49/10– AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 49) . Beschäftigungsjahre sind mangels gegenteiliger Bestimmungen durch die Tarifvertragsparteien nur die Jahre der Beschäftigung bei der Beklagten (BAG 05. November 2003 – 4 AZR 643/02– AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 49) . Dies setzt zunächst das Bestehen eines Vertragsverhältnisses bzw. Beschäftigungsverhältnisses (Hess. LAG 28. April 2005 – 11 Sa 706/04– n.v., Bl. 127 f d.A.) zur Beklagten voraus. § 3 Abs. 4 Unterabsatz 2 VTV Nr. 9 ist darüber hinaus dahin auszulegen, dass Beschäftigungszeiten bei anderen Konzerngesellschaften als Vordienstzeiten ebenfalls und auch dann unberücksichtigt bleiben, wenn während des entsprechenden Zeitraums ein ruhendes Arbeitsverhältnis zur Beklagten fortbestanden haben sollte. Die Berücksichtigung von Zeiten nach § 3 Abs. 4 Unterabsatz 2 VTV Nr. 9 setzt zwar den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten voraus. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist erforderlich, aber für sich allein noch nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr auch Beschäftigung als Kapitän. Diese Voraussetzung ist jedenfalls nicht erfüllt, wenn die Beschäftigung nicht aufgrund des zur Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgt, sondern aufgrund eines zu einer anderen Konzerngesellschaft bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Beschäftigung des Klägers von 29. Juli 1998 bis 05. Oktober 2009 erfolgte aber aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zur C und nicht aufgrund eines ruhenden Arbeitsverhältnisses zur Beklagten. Im ruhenden Arbeitsverhältnis sind die beiderseitigen Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien vielmehr suspendiert. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt der Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23. Februar 2005 – 4 AZR 172/04– AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 33; BAG 28. Oktober 2008 – 3 AZR 189/07– AP TVG Tarifverträge: Lufthansa Nr. 43) . § 3 Abs. 4 Unterabsatz 2 VTV Nr. 9 stellt nicht allein auf einen Zeitraum ab, in dem rechtlich ein Arbeitsverhältnis besteht. Er regelt zunächst die Grundvergütung von Kapitänen „bei B“. Bereits hieran zeigt sich, dass die in der Folge geregelten Steigerungsintervalle die Steigerung der Grundvergütung der Kapitäne bei der Beklagten betreffen. In dem vom Kläger für weitere Steigerungen in Anspruch genommenen Zeitraum war er aber nicht Kapitän bei der Beklagten, sondern Kapitän bei der C. Für die Beklagte und bei ihr übte er in dieser Zeit keine Tätigkeit aus, so dass die Beklagte ihm auch keine Grundvergütung zu zahlen hatte. Im Übrigen knüpfen die Steigerungsbeträge an Steigerungsintervalle von einem „Beschäftigungsjahr als Kapitän“ an. Abgesehen davon, dass keine Beschäftigung durch die Beklagte erfolgte, knüpft der VTV Nr. 9 an die manteltarifvertraglichen Tätigkeitsmerkmale an. Dies ergibt sich aus § 2 VTV Nr. 9. Die manteltarifvertraglichen Tätigkeitsmerkmale eines Kapitäns setzen aber voraus, dass der Arbeitnehmer bei der B als verantwortlicher Flugzeugführer eingesetzt wird. Dies ergibt sich aus Anlage I Nr. 1. a) zum MTV Nr. 5a. Der tarifvertragliche Begriff des Kapitäns setzt damit nicht nur Bestand eines Arbeitsverhältnisses und irgendeine Kapitänstätigkeit voraus, sondern grundsätzlich auch Einsatz als solcher, nämlich als verantwortlicher Flugzeugführer, bei der Beklagten. „Beschäftigungsjahre als Kapitän“ liegen damit nicht vor, wenn zwar ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten besteht, der Einsatz aber nicht aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses und nicht bei ihr erfolgt, sondern aufgrund eines weiteren Arbeitsverhältnisses mit einer anderen Konzerngesellschaft bei dieser auf einem von dieser betriebenen Muster. Ob hiervon ggf. auch bei konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung auszugehen wäre, kann die Kammer offen lassen, da eine solche jedenfalls nicht vorliegt. Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsjahre und dementsprechend hieran anknüpfende tarifliche Vergütungssteigerungen setzen grundsätzlich und mangels abweichender Regelungen ein aktives und kein ruhendes Arbeitsverhältnis voraus (LAG Düsseldorf 15. Februar 2005 – 16 Sa 1695/04– n.v., juris). Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Zweck des VTV Nr. 9, eine einheitliche Vergütungsregelung auch für Kapitäne zu schaffen, die aufgrund der Regelungen des TV WeFö Nr. 3 zur Beklagten wechseln oder auch wieder zurückwechseln, wobei kein Anhaltspunkt für die Annahme ersichtlich ist, die Tarifvertragsparteien hätten hierbei danach differenzieren wollen, ob bei einem Arbeitgeberwechsel ein ruhendes Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber begründet wurde, das bei einem erneuten Wechsel wieder auflebt, oder nicht. Dies würde im Übrigen auch der Systematik des VTV Nr. 9 bei der Behandlung der sog. Kapitänswechsler widersprechen. § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9 enthält eine Anpassungsregelung, die nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 23. November 2009 – 17 Sa 821/09– n.v., juris) , zwar nicht die Grundvergütung, sondern die Gesamtvergütung und hierbei nicht deren absolute Höhe, sondern deren Zusammensetzung regelt. Sie regelt aber, dass die Gesamtvergütung nach einem Arbeitgeberwechsel identisch bleibt, dies unter dem Vorbehalt, dass die Kapitänsmindestvergütung und damit auch die Mindestgrundvergütung nach § 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 VTV Nr. 9 nicht unterschritten wird. Denn die Regelung ist subsidiär und greift nur ein, soweit keine anderweitige Regelung vorliegt. Dem entspricht die Rechtsprechung des BAG (20. April 2011 – 5 AZR 49/10– aaO) , wonach § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9 zwar keine abschließende Regelung enthält, allenfalls eine mittelbare Aussage zur Höhe der Grundvergütung trifft, aber die Summe von Grundvergütung und Schichtzulage nach Arbeitgeberwechsel zur unveränderten Monatsvergütung führt. Dieser Systematik widerspräche es, in Einzelfällen, nämlich bei Annahme eines während der Tätigkeit für eine andere Konzerngesellschaft ruhenden Arbeitsverhältnisses bei einem erneuten Wechsel als Kapitän, eine erhöhte Grundvergütung aufgrund Berücksichtigung der in einem anderen Arbeitsverhältnis zu einer anderen Gesellschaft zurückgelegten Beschäftigungszeiten anzunehmen. Diese Zeiten werden jedenfalls nach dem VTV Nr. 9 der Beklagten im Übrigen bereits dadurch berücksichtigt, dass die von der C „mitgebrachte“ Gesamtvergütung, also die nach Maßgabe des VTV Nr. 5 C zuletzt gezahlte und damit unter Berücksichtigung der dort geregelten Steigerungen ermittelte, in der Höhe unverändert übernommen wird (BAG 20. April 2011 – 5 AZR 49/10– aaO, Rdnr. 16) . Zu Situationen wie der vorliegenden wird es im Übrigen in der Regel nur dann kommen, wenn dem Arbeitnehmer über § 7 Abs. 2 Satz 2 TV WeFö Nr. 3 hinaus eine weitere Wechselmöglichkeit als Kapitän eröffnet ist, er hierbei zu der Gesellschaft, konkret: der Beklagten, zurückwechselt, bei der er bereits in der Vergangenheit als Kapitän beschäftigt war, und er bei diesem erneuten Wechsel bei der abgebenden Gesellschaft bereits die dortige Kapitänshöchstvergütung erreicht hatte, diese aber geringer ist als die nach dem VTV Nr. 9 vorgesehene Kapitänshöchstvergütung. Der VTV Nr. 9 gibt an keiner Stelle zu erkennen, dass in diesem Fall abweichend vom sonst geltenden Grundsatz Beschäftigungszeiten als Kapitän bei anderen Konzerngesellschaften zu berücksichtigen seien. Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Mindestgrundvergütung des VTV Nr. 9 für Kapitäne nicht unterschritten. Diese Mindestgrundvergütung ist in § 3 Abs. 4 Unterabsatz 1 VTV Nr. 9 geregelt (BAG 20. April 2011 – 5 AZR 49/10– aaO) und nicht in Unterabsatz 2. Der Kläger erhält eine deutlich höhere Grundvergütung als die Mindestgrundvergütung des § 3 Abs. 4 Unterabsatz 1 VTV Nr. 9. Er begehrt damit nicht Zahlung der Mindestgrundvergütung, sondern entgegen § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9 Übernahme mit höherer Vergütung als bei der abgebenden Gesellschaft und hierauf aufbauend Steigerungen. Die vorliegende Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung der Kammer zum VTV Nr. 9 der A (VTV Nr. 9 A) (zB Hess. LAG 19. Dezember 2011 – 17 Sa 1157/10– nv., juris; nicht rechtskräftig) . Die Kammer hat für diesen Bereich zwar die Auffassung vertreten, Kapitänswechsler müssten nicht mit ihrer vor dem Wechsel bei einer anderen Konzerngesellschaft erzielten Vergütung übernommen werden. Dies beruht aber darauf, dass der VTV Nr. 9 A gerade keine Anpassungsregel wie § 3 Abs. 6 des für die Beklagte geltenden VTV Nr. 9 enthält. Die vorliegende Entscheidung steht ferner nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung der Kammer zur Berücksichtigung von Zeiten, während derer das Arbeitsverhältnis infolge Inanspruchnahme von Elternzeit ruht, auf die jährlichen Steigerungen nach dem VTV Nr. 36 für das Kabinenpersonal der Beklagten mit Einstellungsdatum vor dem 01. Juli 2005 (Hess. LAG 10. Januar 2011 – 17 Sa 938/10– nv., juris; nicht rechtskräftig) . Ein etwa ruhendes Arbeitsverhältnis des Klägers ist jedenfalls nicht auf die Inanspruchnahme von Elternzeit zurückzuführen. Im Gegensatz zu den Regelungen in den VTV Nr. 35 und 36 Kabine enthält der VTV Nr. 9 auch gerade keine Regelungen über Zeiten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses, sondern stellt allein auf die Beschäftigungsjahre als Kapitän ab. Da die geltend Ansprüche dem Grunde nach nicht bestehen, kann mit dem Arbeitsgericht dahingestellt bleiben, ob die Höhe nachvollziehbar dargelegt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung. Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt, zuletzt als verantwortlicher Flugzeugführer auf dem Muster B 747/400. Seine Einstellung erfolgte aufgrund hiermit in Bezug genommenen Arbeitsvertrages vom 23. November 1987 (Bl. 13 f d.A.) als I. Offizier zum 26. November 1987, wobei die Parteien unterschiedlicher Meinung sind, ob das Arbeitsverhältnis seit dieser Zeit ununterbrochen bestand. Zuvor bestand ein Arbeitsverhältnis des Klägers zur A (A). Nr. 3 des Arbeitsvertrages vom 23. November 1987 lautet auszugsweise: Die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters ergeben sich aus diesem Vertrag, ferner aus den für das Bordpersonal geltenden Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der B. Zum 22. April 1997 wurde der Kläger bei der Beklagten zum Kapitän ernannt und war als solcher auf dem Muster A 320 tätig. Aufgrund einer Bewerbung des Klägers auf die hiermit in Bezug genommene Ausschreibung (Bl. 113 d.A.) wurde der Kläger im Jahr 1998 bei der C (C) auf das Muster MD 11 umgeschult und nach erfolgreichem Checkout ab 29. Juli 1998 dort als Kapitän MD 11 eingesetzt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit der C wurde hierbei ebenso wenig geschlossen wie ein schriftlicher Aufhebungsvertrag mit der Beklagten. In der Folgezeit zahlte die C dem Kläger Vergütung nach dem für sie geltenden Vergütungstarifvertrag (VTV), zuletzt VTV Nr. 5 (Bl. 16 f d.A.). Der Kläger und die C schlossen ferner den hiermit in Bezug genommenen Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom August 1999/29. Oktober 1999 (Bl. 114 d.A.). Außerdem beantragte der Kläger bei der C befristet Teilzeitbeschäftigung, die diese mit Schreiben vom 08. März 2006 (Bl. 115 d.A.) und 05. Januar 2007 (Bl. 116 d.A.) gewährte. Im Jahr 2009 wurde der Kläger aufgrund seiner Bewerbung bei der Beklagten zum Kapitän auf dem Muster B 747/400 umgeschult und seit dem 05. Oktober 2009 von ihr so eingesetzt. Auch bei dieser Gelegenheit wurden weder ein (neuer) schriftlicher Arbeitsvertrag mit der Beklagten noch ein schriftlicher Aufhebungsvertrag mit der C geschlossen. Der sowohl für die Beklagte als auch für die C geltende TV WeFö Nr. 3 (Bl. 117 f d.A.) lautet auszugsweise: § 7 Förderung und Wechsel … (2) Wechsel im Sinne dieses Tarifvertrages sind Personalveränderungen, die im Zuge der Umschulung von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster in derselben Funktion (Kapitän, Copilot, Flugingenieur) entstehen. Je einmal während der Copiloten- und Kapitänszeit soll ein Wechsel zwischen den Flugzeugmustern möglich sein, wenn Bedarf besteht und der Bewerber die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. … (10) Gehört ein Bewerber, der zum Wechsel oder zur Förderung ansteht, der jeweils anderen Gesellschaft an, so setzt dies den Wechsel des Arbeitgebers voraus. Der Vergütungstarifvertrag Nr. 9 für das Cockpitpersonal der Beklagten (Bl. 24 f d.A.) lautet auszugsweise: § 1 Geltungsbereich Dieser Vergütungstarifvertrag (VTV) regelt die Höhe des Arbeitseinkommens für die im jeweils gültigen Manteltarifvertrag (MTV) aufgeführten Cockpitmitarbeiter (im folgenden Mitarbeiter genannt) der B (im folgenden B genannt). … § 2 Eingruppierung Die Cockpitmitarbeiter werden gemäß ihrer überwiegenden Tätigkeit nach den im jeweiligen Manteltarifvertrag festgelegten Tätigkeitsmerkmalen in die entsprechende Beschäftigungsgruppe eingruppiert. § 3 Monatsvergütung (1) Die Monatsvergütung setzt sich zusammen aus einer Grundvergütung und einer Schichtzulage (§ 6). Die Höhe der Grundvergütung richtet sich nach den folgenden Abs. (2) bis (5). … (4) Bei der Ernennung zum Kapitän wird die zuletzt gezahlte Grundvergütung des Mitarbeiters um einen Betrag von 902,81 € (ab dem 01. März 2007: 916,35 €) erhöht, jedoch mindestens auf 8.792,74 € (ab dem 01. März 2007: 8.924,63 €). Die Grundvergütung von Kapitänen bei B wird bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als Kapitän um einen Steigerungsbetrag von 377,49 € (ab dem 01. März 2007: 383,15 €) erhöht, solange sie unterhalb von 13.700,05 € (ab dem 01. März 2007: 13.905,55 €) liegt. Beträgt die Grundvergütung 13.700,05 € (ab dem 01. März 2007: 13.905,55 €) oder mehr, wird sie bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als Kapitän um einen Steigerungsbetrag von 264,25 € (ab dem 01. März 2007: 268,21 €) erhöht, jedoch höchstens auf 14.538,49 (ab dem 01. März 2007: 14.756,57 €). … (6) Zur Anpassung der Grundvergütung an die jeweilige gesellschaftsspezifische Schichtzulagen- bzw. Flugzulagenhöhe wird nach einem Arbeitgeberwechsel im Rahmen des Wechsel- und Fördersystems gemäß TV WeFö B – sofern keine anderweitigen Regelungen hierzu vorliegen – die in der aufnehmenden Gesellschaft zu bezahlende Grundvergütung gemäß folgender Umrechnungsregel neu berechnet: Die nach Maßgabe des jeweiligen Vergütungstarifvertrages in der abgebenden Gesellschaft zuletzt bezahlte Grundvergütung wird mit dem Quotienten multipliziert, der sich ergibt, wenn der um 100 erhöhte Prozentsatz der Schicht- bzw. Flugzulage der abgebenden Gesellschaft durch den um 100 erhöhten Prozentsatz der Schicht- bzw. Flugzulage der aufnehmenden Gesellschaft dividiert wird. § 6 Schichtzulage Die Höhe der Schichtzulage beträgt 16,3 vom Hundert der Grundvergütung und der eventuellen SFO-Zulage. Der Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal der Beklagten (MTV Nr. 5a) lautet auszugsweise: § 1 Geltungsbereich/Arbeitsvertrag (1) Dieser Manteltarifvertrag gilt für die in der Anlage I aufgeführten Mitarbeiter des Cockpitpersonals der B (im folgenden B genannt). … Die Anlage I zum MTV Nr. 5a lautet auszugsweise: Anlage I Tätigkeitsmerkmale des Cockpitpersonals 1. Flugzeugführer a) Kapitäne Flugzeugführer, die die Erlaubnis als Verkehrsflugzeugführer sowie die erforderliche Musterberechtigung besitzen und die nach mindestens 42-monatiger Tätigkeit als 2. Flugzeugführer und einer Gesamtzeit von 3.000 Flugstunden bei der B als verantwortlicher Flugzeugführer eingesetzt sind. Die anlässlich des Ergebnisses der Tarifrunde 2007 zwischen den Tarifvertragsparteien geschlossene Tarifvereinbarung vom 28. Januar 2008 (in der Folge: TV 28.01.08, Bl. 168 f d.A.) lautet auszugsweise: I. Geltungsbereich Diese Vereinbarung ist die Grundlage für die Neufassung der folgenden Vergütungstarifverträge: VTV Nr. 9 für das Cockpitpersonal der B VTV Nr. 5 für das Cockpitpersonal der C, in der Fassung vom 03.06.2006. II. Tabellenanhebung Mit Wirkung zum 01.10.2007 werden die individuellen tariflichen Grundvergütungen der Cockpitmitarbeiter der B B und der C um 2,5 % erhöht. Mit Wirkung zum 01.01.2008 werden die individuellen tariflichen Grundvergütungen der Cockpitmitarbeiter der B B und der C um 3,0 % erhöht. Die Tabelleneckwerte (Eingangswert, Endwert und Steigerungsbetrag, SFO- und Gruppenfluglehrer-Zulage, Steigerungsbetragswechselschwellen) der jeweiligen Vergütungstarifverträge werden ebenfalls um diese Prozentsätze erhöht und entsprechend neu berechnet. Auf dieser Grundlage werden die unter I. aufgeführten Vergütungstarifverträge als VTV Nr. 10 und VTV Nr. 7 neu gefasst. Das Vergütungssystem der Beklagten und das der C nach den jeweiligen Vergütungstarifverträgen unterscheiden sich ua. dadurch, dass die Schichtzulage bei der Beklagten 16,3 % der Grundvergütung beträgt, bei der C dagegen 20 % der Grundvergütung. Die Vergütungssysteme unterscheiden sich ferner durch eine unterschiedliche sog. Kapitänshöchstvergütung. Diese ist bei der C geringer als bei der Beklagten. Der Kläger erreichte bei der C diese Höchstvergütung im Jahr 2007 und nahm dementsprechend in der Folge nicht mehr an den jährlichen Steigerungsbeträgen nach dem VTV Nr. 5 C teil. Diese Höchstvergütung betrug zuletzt im Jahr 2009 unter Berücksichtigung der Tarifsteigerungen und unter Einschluss der Schichtzulage 16.024,14 € brutto monatlich. Diese Gesamtvergütung zahlte auch die Beklagte ihm nach dem Wechsel auf das Muster B 747/400 ab 05. Oktober 2009 weiter, wobei sie ausgehend von einem Steigerungsdatum 01. Mai die Vergütung zum 01. Mai 2010 und 01. Mai 2011 jeweils um die Steigerungsbeträge nach § 3 Abs. 4 Unterabsatz 2 VTV Nr. 9 erhöhte. Der Kläger hat im Gegensatz zur Beklagten die Auffassung vertreten, diese habe ihm ab Oktober 2009 ein zu geringes Gehalt gezahlt, da nicht alle jährlichen Steigerungsbeträge aus dem Zeitraum 1998 bis 2009 berücksichtigt seien. Zur Berechnung der geltend gemachten Gehaltsdifferenzen hat er auf die hiermit in Bezug genommene von ihm erstellte Tabelle (Anlage K 10, Bl. 171 d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 180 bis 182R d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 02. November 2011 verkündetes Urteil, 7 Ca 4857/10, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien im Jahr 1998 geendet habe und es zu einem Arbeitgeberwechsel auf die C gekommen sei. Die Tarifauslegung ergebe, dass die Beschäftigungsjahre des Klägers bei der C von 1998 bis 2009 als Vordienstzeiten bei einer anderen Gesellschaft nicht bei den jährlichen Steigerungsbeträgen des § 3 Abs. 4 Unterabsatz 2 VTV Nr. 9 zu berücksichtigen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 183 bis 184R d.A.). Gegen dieses ihm am 23. November 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Dezember 2011 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 20. Januar 2012 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 23. Februar 2012 am 23. Februar 2012 begründet. Er erweitert seine Klage auf vermeintliche Vergütungsrückstände für die Monate Oktober 2011 bis Januar 2012 und hält an der Auffassung fest, zwischen den Parteien bestehe seit 26. November 1987 ununterbrochen ein Arbeitsverhältnis. Entgegen der Auffassung der angefochtenen Entscheidung könne nicht dahinstehen, ob anlässlich der Tätigkeit für die C das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien geendet habe und es zu einem Arbeitgeberwechsel gekommen sei. Die vom Arbeitsgericht zur Begründung mit herangezogenen Entscheidungen des Hessischen LAG des BAG beträfen andere Sachverhalte. Denn das ursprüngliche Arbeitsverhältnis der Parteien habe auch während der Tätigkeit als Kapitän MD 11 bei der C fortbestanden und habe lediglich geruht. Der Kläger sei von der Beklagten nur im Rahmen eines unbezahlten Urlaubs zur C abgeordnet worden. Da kein dem tarifvertraglichen Schriftformerfordernis genügendes Vertragsdokument existiere, könne auch eine Beendigung und Neubegründung des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam zustande gekommen sein. Da das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ununterbrochen fortbestanden habe, seien auch die Beschäftigungsjahre als Kapitän MD 11 als Beschäftigungsjahre iSd. § 3 Abs. 4 Unterabsatz 2 VTV Nr. 9 zu berücksichtigen, nämlich als Jahre als Flugkapitän, die in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten verbracht wurden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. November 2011, 7 Ca 4857/10, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.868,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 983,41 € brutto, beginnend mit dem 01. November 2009 jeweils zum Ersten des Folgemonats und endend mit dem 01. Juni 2010 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 11.895,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 840,62 € brutto, beginnend mit dem 01. Juli 2010 jeweils zum Ersten des Folgemonats und endend mit dem 01. Mai 2011, sowie aus jeweils 697,89 € brutto, beginnend mit dem 01. Juni 2011 jeweils zum Ersten des Folgemonats und endend mit dem 01. Oktober 2011 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein Gehalt gemäß § 3 Abs. 4 Unterabsatz 2 VTV Nr. 9 in Verbindung mit der Tarifvereinbarung vom 28. Januar 2008 bezogen auf das Ernennungsdatum am 22. April 1997, beginnend ab dem 5. Oktober 2009, zu gewähren und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 05. Oktober 2009 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Monat zu verzinsen.; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.791,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 697,89 € brutto, beginnend mit dem 01. November 2011 jeweils zum Ersten des Folgemonats und endend mit dem 01. Februar 2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages.