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Urteil

17 Sa 1157/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:1219.17SA1157.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter der Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Juni 2010, 13 Ca 9997/09 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 470,45 EUR (in Worten: Vierhundertsiebzig und 45/100 Euro) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Nettobetrag seit dem 01. April 2009 zu zahlen. Auf die Anschlussberufung des Klägers und unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen wird die Beklagte ferner verurteilt an den Kläger weitere 470,45 EUR (in Worten: Vierhundertsiebzig und 45/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger zu 10/11 und die Beklagte zu 1/11. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten und unter der Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Juni 2010, 13 Ca 9997/09 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 470,45 EUR (in Worten: Vierhundertsiebzig und 45/100 Euro) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Nettobetrag seit dem 01. April 2009 zu zahlen. Auf die Anschlussberufung des Klägers und unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen wird die Beklagte ferner verurteilt an den Kläger weitere 470,45 EUR (in Worten: Vierhundertsiebzig und 45/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger zu 10/11 und die Beklagte zu 1/11. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Juni 2010, 13 Ca 9997/09, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Auch die Anschlussberufung ist zulässig und insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 Abs. 2 und 3 ZPO. B. Berufung und Anschlussberufung sind nur zum Teil begründet. Im Übrigen sind sie unbegründet. I. Die Vergütung des Klägers hat sich gemäß § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9 nicht wie von der Beklagten durchgeführt erst zum 01. April 2009 und dann wieder zum 01. Oktober 2010 um den Steigerungsbetrag erhöht, sondern bereits zum 01. März 2009 und dann wieder zum 01. September 2010. Dementsprechend stehen dem Kläger für die Monate März 2009 und September 2009 jeweils 470,45 € brutto zu, § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9. Insoweit ist die Berufung der Beklagten unbegründet (betr. März 2009) und die Anschlussberufung des Klägers begründet (betr. September 2010). Soweit das Arbeitsgericht auch Vergütungsdifferenzen für die Monate Dezember 2008, Januar 2009 und Februar 2009 zuerkannt hat, ist die Berufung der Beklagten dagegen begründet. Soweit der Kläger mit der Anschlussberufung auch Vergütungsdifferenzen für die Monate Juni 2010, Juli 2010 und August 2010 verfolgt, ist die Anschlussberufung unbegründet. 1. Maßgebend für die Berechnung der Vergütung des Klägers sowie Beginn und Verlauf der Steigerungsintervalle ist weder der 01. Juni 2006 (Lizenzeintrag am 03. Juni 2006), noch der 01. Oktober 2006 (Check Out als Kapitän A 319/320 am 16. September 2006), noch der 01. Juli 2008 (Check Out als Kapitän B 757/767 am 07. Juli 2008), sondern der 01. März 2008 (Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 03. März 2008). Nach dem Arbeitgeberwechsel zur Beklagten werden auch Steigerungsphasen, die bei der F auf der Grundlage dort geltender Tarifverträge begonnen hatten, nicht fortgeschrieben, vielmehr beginnen die Steigerungsphasen nach § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9 bei der Beklagten erstmals und neu. 2. Die Ernennung des Klägers zum Kapitän iSd. § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9 erfolgte mit seiner Einstellung als Kapitän am 03. März 2008. Die Steigerungen seiner Vergütung erfolgten tarifvertraglich, 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9 iVm. § 5 VTV Nr. 9, zum 01. März 2009 – und nicht wie der Kläger meint zum 01. Dezember 2008 oder wie die Beklagte jedenfalls praktisch umsetzt zum 01. April 2009 – und zum 01. September 2010 – und nicht wie der Kläger meint zum 01. Juni 2010 oder wie die Beklagte praktisch umsetzt zum 01. Oktober 2010. Es handelt sich hierbei um die erste und die zweite Steigerung nach § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9 und nicht wie der Kläger meint und es jedenfalls auch der im Schreiben der Beklagten vom 20. Februar 2009 zum Ausdruck kommenden Auffassung entspricht um eine zweite und dritte Steigerung. a) Die Steigerungen der Vergütung knüpfen an an den Zeitpunkt, ab dem ein Arbeitsverhältnis des Klägers als Kapitän zur Beklagten besteht. Dies folgt aus der Tarifauslegung, deren Grundsätze der Kläger auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 08. November 2010 zutreffend wiedergegeben hat. aa) Die Höhe der tarifvertraglichen Vergütung des Klägers bestimmt sich nach § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9. Dies gilt zunächst unabhängig davon, welchen der verschiedenen in Betracht kommenden Zeitpunkte man für die „Ernennung zum Kapitän“ annimmt. Dieser liegt jedenfalls nicht vor dem 01. Januar 2005. bb) § 3 Abs. 4 a) und b) regeln die an die bei der Beklagten beschäftigten Kapitäne zu zahlende Grundvergütung. Sie regeln die an diese zu zahlende Grundvergütung unabhängig davon, ob diese während eines Beschäftigungsverhältnisses zur Beklagten zum Kapitän „ernannt“ wurden, ob sie bereits vor einem konzerninternen auf der Grundlage des TV WeFö Nr. 3 zur Beklagten erfolgten Wechsel erstmalig bei einer anderen Konzerngesellschaft zum Kapitän „ernannt“ wurden oder ob sie ggf. von einer konzernfremden Gesellschaft kommend als Kapitän eingestellt wurden. § 3 Abs. 4 a) und b) regeln damit nicht die Gehaltsentwicklung anlässlich einer ggf. üblichen oder typischen Karriere der im Konzern beschäftigten Flugzeugführer, sondern gemäß § 1 VTV Nr. 9 die Höhe des Arbeitseinkommens der im MTV Nr. 1 aufgeführten Cockpitmitarbeiter und dessen Entwicklung während der Beschäftigung bei der Beklagten. Der MTV Nr. 1 enthält zwar keine enumerative Aufzählung von Cockpitmitarbeitern. Er enthält entgegen § 2 VTV auch keine Tätigkeitsmerkmale. Er gilt aber für die in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Mitarbeiter des Cockpitpersonals ua. der Beklagten (§ 1 Abs. 1 MTV Nr. 1), zu denen nach dem Sprachgebrauch der Tarifvertragsparteien Copiloten und Kapitäne gehören, vgl. §§ 10a, 10b, 10c Abs. 2, Protokollnotiz IV. Der VTV Nr. 9 regelt die Höhe des Arbeitseinkommens aller Cockpitmitarbeiter und differenziert nicht zwischen erstmals bei der Beklagten eingestellten bzw. ernannten Copiloten bzw. Kapitänen und Wechslern aus anderen Konzerngesellschaften oder aus konzernfremden Gesellschaften. Er differenziert nur, was den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 3 a) oder b) bzw. den von § 3 Abs. 4 a) oder b) betrifft, danach ob „Einstellung“ bzw. „Ernennung“ als Copilot bzw. Kapitän vor bzw. seit dem 01. Januar 2005 erfolgten. Er enthält – anders als zB. der VTV Nr. 9 für die A (VTV Nr. 9 B) – auch keine Mindestvergütung für Kapitäne, sondern eine einheitliche Festvergütung. cc) Er enthält keine § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9 B entsprechende Anpassungsregelung. Er enthält in 3 Abs. 6 lediglich eine Anpassungsregelung für den Fall des Wechsels von Copiloten von der Beklagten zur B oder der D. Er (ähnlich § 3 Abs. 6 VTV Nr. 3 F) stellt damit zwar sicher, und zwar in Verbindung mit § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9 B, dass bei einem Wechsel von Copiloten zur B die Vergütungshöhe erhalten bleibt, ggf. nach Anpassung an das Vergütungsniveau bei der B. Entsprechende Überleitungsvorschriften zur Beklagten, sei es für Copiloten, sei es für Kapitäne, fehlen. Der VTV Nr. 9 regelt auch nicht, was Cockpitmitarbeiter bei anderen Konzerngesellschaften hätten verdienen sollen und enthält für Kapitänswechsler auch keine Überleitungsregelung. Er knüpft allerdings hinsichtlich der Steigerungsbeträge an Beschäftigungszeiten an, nicht nur in § 3 Abs. 4 a), sondern auch in § 3 Abs. 3 a), 3 b) und 4 b). dd) Mangels gegenteiliger Bestimmung im Tarifvertrag sind unter Beschäftigungszeiten nur Zeiten der Beschäftigung bei der Beklagten zu verstehen (BAG 20. April 2011 – 5 AZR 49/10– nv., juris, mwN) . Der Umstand, dass in § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9 zunächst von 12 Monaten bzw. 18 Monaten und erst danach von jeweils einem Beschäftigungsjahr die Rede ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dies zeigt der Vergleich mit § 3 Abs. 3 a), 3 b) und 4 b) VTV Nr. 9. Der Unterschied in den Regelungen für seit dem 01. Januar 2005 und für nach dem 01. Januar 2005 eingestellten bzw. ernannten Copiloten bzw. Kapitänen liegt in den unterschiedlichen Steigerungsintervallen und nicht darin, dass für den seit dem 01. Januar 2005 beschäftigten Personenkreis ein anderer Bezugspunkt für den Beginn der ersten drei Steigerungsintervalle gewählt werden sollte. Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien im Hinblick auf den Bezugspunkt für den Beginn der Steigerungsintervalle zwischen vor dem 01. Januar 2005 und nach dem 01. Januar 2005 eingestellten Mitarbeitern hätten differenzieren wollen. Es ist auch kein Anhaltspunkt für die Annahme ersichtlich, die Tarifvertragsparteien hätten von der Beklagten zu erfüllende Vergütungsanspruche rückwirkend für Zeiten begründen wollen, in denen kein Arbeitsverhältnis zur Beklagten bestand, sondern zu einer anderen Konzerngesellschaft. b) Knüpfen die Steigerungsintervalle an Beschäftigungszeiten bei der Beklagten an, beginnen sie mit dem Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten. Bereits begonnene Steigerungsintervalle, die vor dem Wechsel bei anderen Konzerngesellschaften zurückgelegt wurden, werden dementsprechend nicht fortgeschrieben. Dies ist die Konsequenz des Neubeginns der Intervalle bei der Beklagten als der neuen Arbeitgeberin. Aus diesem Grund ist es unerheblich, ob die F – im Übrigen: nach dem für diese Gesellschaft geltenden Vergütungstarifvertrag – den Zeitpunkt der Zahlung der Kapitänsvergütung zutreffend an den Zeitpunkt der Lizenzeintragung geknüpft hat oder ob die Absolvierung des Final Check der zutreffende Zeitpunkt gewesen wäre, weil erst ab diesem Zeitpunkt der vertragsgemäße Einsatz als Kapitän erfolgen könnte. aa) Es wird nicht verkannt, dass es der betrieblichen Praxis entspricht, von anderen Konzerngesellschaften kommende Kapitänswechsler mit der beim bisherigen Arbeitgeber erzielten Vergütung zu übernehmen – dies ist unstreitiger Vortrag – und dem Argumentationsansatz des Klägers folgend die beim bisherigen Arbeitgeber begonnenen Steigerungsintervalle nach dem Arbeitgeberwechsel zur Beklagten fortzuschreiben – dies zeigt bereits das vorprozessuale Schreiben der Beklagten vom 20. Februar 2009. Wäre diese Praxis tarifgemäß, käme es in der Tat darauf an, ob die F zutreffend auf den Zeitpunkt der Lizenzeintragung abgestellt hat oder ob die Absolvierung des Final Check maßgebend ist. Die dargestellte Praxis entspricht indes nicht dem VTV Nr. 9, der wie dargelegt auf Beschäftigungszeiten bei der Beklagten abstellt. Sie lässt sich auch nicht mit anderen tarifvertraglichen Regelungen begründen. bb) Die Beklagte stellt in ihrem Schreiben vom 20. Februar 2009 auf das sog. „Konzern-Senioritäts-Datum 2“ ab. Auch wenn dieser Begriff dem TV WeFö Nr. 3 fremd ist, ist offensichtlich das jeweilige Datum (§ 3 Abs. 1 TV WeFö Nr. 3) aus der Senioritätsliste der Berufsgruppe der Kapitäne (§ 2 Abs. 1 TV WeFö Nr. 3) gemeint. Die Seniorität richtet sich hierbei zunächst nach dem Zeitpunkt der Eingruppierung in eine der unter § 2 Abs. 1 TV WeFö Nr. 3 genannten Gruppen, § 3 Abs. 1 TV WeFö. Abgesehen davon, dass entgegen § 2 VTV Nr. 9 im MTV Nr. 1 keine Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung als Kapitän existieren (anders als Anlage I zu § 6 MTV Nr. 5a B), ergibt sich weder aus dem VTV Nr. 9 noch aus dem MTV Nr. 1 oder dem TV WeFö Nr. 3, dass das Senioritätsdatum irgendeine Bedeutung für die Steigerungsintervalle oder deren Beginn hätte. (1) Auch aus dem MTV Nr. 1 oder dem TV WeFö Nr. 3 ergibt sich nicht, dass im Fall des Arbeitgeberwechsels zur Beklagten Steigerungsintervalle bei anderen Gesellschaften fortzuschreiben wären oder bei anderen Gesellschaften vollzogene Steigerungen anzurechnen wären. (2) Der MTV Nr. 1 enthält hierüber keine Aussagen. (3) Nach § 7 Abs. 11, 3. Unterabsatz, Satz 1 TV WeFö Nr. 3 werden bei einem Arbeitgeberwechsel zwischen den Konzerngesellschaften die bei der früheren Gesellschaft tatsächlich verbrachten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung von Zeiten und Fristen des jeweiligen Manteltarifvertrags sinngemäß berücksichtigt. Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Steigerungsintervallen um Zeiten oder Fristen handelt. Jedenfalls handelt es sich nicht um manteltarifvertragliche Zeiten oder Fristen. Sie sind nicht im MTV Nr. 1 geregelt, sondern im VTV Nr. 9. (4) Damit findet § 7 Abs. 11, 3. Unterabsatz, Satz 2 TV WeFö Nr. 3 Anwendung. Hiernach erfolgen sonstige Anrechnungen nicht. Der TV WeFö Nr. 3 sieht damit nicht vor, dass bei anderen Konzerngesellschaften zurückgelegte Steigerungsintervalle beim neuen Arbeitgeber zu berücksichtigen sind, sondern dazu, dass sie gerade nicht anzurechnen sind. (5) Sonstige tarifvertragliche Vorschriften, die die Anrechnung von Steigerungsintervallen bei Arbeitgeberwechsel vorsehen, bestehen nicht. 3. Die Beklagte ist auch nicht arbeitsvertraglich verpflichtet, bei der F zurückgelegte Steigerungsintervalle zu berücksichtigen. Eine entsprechende Verpflichtung folgt nicht aus Ziff. 3 des Arbeitsvertrages vom 29. Februar 2008. a) Es kann dahinstehen, ob eine „Ernennung zum Kapitän“ eine arbeitsrechtliche Maßnahme ist. Die Vergütungssteigerungen nach § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9 sind jedenfalls keine Konsequenz aus einer bei einem anderen Arbeitgeber erfolgten Ernennung zum Kapitän, sondern Konsequenz aus der bei der Beklagten erfolgten Beschäftigung als Kapitän. b) Es kann ferner dahinstehen, ob eine bei der F erfolgte Eingruppierung als Akt der Rechtsanwendung eine arbeitsrechtliche Maßnahme darstellt. Die F hat den Kläger jedenfalls nicht in das Vergütungssystem der Beklagten eingruppiert, sondern in das bei ihr bestehende Vergütungssystem. Dieses wiederum ist für die Vergütung des Klägers nach Arbeitgeberwechsel zur Beklagten nicht mehr maßgebend, sondern der VTV Nr. 9. c) Es kann ferner dahinstehen, ob die von der F erfolgte Mitteilung der Vergütungshöhe eine arbeitsrechtliche Maßnahme darstellt. Über die Vergütungshöhe haben die Parteien im Arbeitsvertrag unabhängig von Ziff. 3 eine eigenständige Regelung getroffen, nämlich in Ziff. 5. 4. Der Umstand, dass unbestritten bisher Arbeitnehmer bei der Beklagten mit ihrer vor dem Wechsel bei einer anderen Konzerngesellschaft erzielten Vergütung übernommen und hierbei die bei der anderen Konzerngesellschaft begonnenen Steigerungsintervalle fortgeschrieben wurden, ist unerheblich. Soweit individualvertraglich eine höhere als die nach dem VTV Nr. 9 vorgesehene Vergütung vereinbart wird, liegt eine übertarifliche Vergütung vor. Soweit in der Vergangenheit bei anderen Konzerngesellschaften begonnene Steigerungsintervalle, ggf. unter Berücksichtigung eines „Konzern-Senioritätsdatums 2“, fortgeschrieben wurden, besteht kein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Fortsetzung dieser Praxis. Dem Entstehen einer entsprechenden betrieblichen Übung steht neben dem einzelvertraglich in Bezug genommenen tarifvertraglichen konstitutiven Schriftformklausel in § 2 Abs. 2 MTV Nr. 1 (vgl. hierzu BAG 18. September 2002 – 1 AZR 477/01– AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 59) entgegen, dass die Beklagte bei der Anwendung der tarifvertraglichen Steigerungsintervalle in vermeintlichem Normenvollzug (vgl. hierzu BAG 18. April 2007 – 4 AZR 653/05– AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 54) handelte. II. Der als Zwischenfeststellungsklage, § 256 Abs. 2 ZPO, zulässige Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Wie dargestellt ist Ernennungsdatum iSd. § 3 Abs. 4 VTV Nr. 9 nicht der 01. Juni 2006, sondern der 01. März 2008. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche, hierbei um die Frage, zu welchen Zeitpunkten bei dem Kläger tarifvertragliche Entgeltsteigerungen eintreten und hierbei auch darum, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Entgeltsteigerungen maßgeblich ist. Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen, das in der Vergangenheit dem Konzern der A (B) angehörte und für das auch heute noch der Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3, gültig ab 01. Dezember 2006 (Bl. 78 f d.A.) gilt. Der Kläger ist bei ihr als verantwortlicher Flugzeugführer (Kapitän) auf dem Muster B 757/767 beschäftigt. Zuvor war er seit 1996 bei verschiedenen anderen Konzerngesellschaften als Flugzeugführer beschäftigt, so ua. aufgrund Arbeitsvertrages vom 29. August 1998 (Bl. 11 f d.A.) bei der C (D) als Copilot auf dem Muster MD 11. Von dort wechselte er zur Förderung zum Kapitän auf dem Muster B 319/320 ab 22. März 2006 zur E (F), mit der er den hiermit in Bezug genommenen Arbeitsvertrag vom 15. März 2006 (Bl. 17 f d.A.) schloss. Am 20. Mai 2006 absolvierte der Kläger den sog. Skilltest/PIC bei der F. Seine Lizenzeintragung erfolgte am 01. Juni 2006. Die F übersandte ihm in der Folge die hiermit in Bezug genommene Gehaltsmitteilung vom 06. Juni 2006 (Bl. 23 d.A.). Sie zahlte ihm ab 01. Juni 2006 Kapitänsvergütung nach dem für die F geltenden Vergütungstarifvertrag. Im Anschluss an die Lizenzeintragung führte der Kläger bei der F das sog. Line-Training mit Check-Out am 16. September 2006 durch. Zum 01. Juni 2007 wurde das bei der F bezogene Entgelt des Klägers gesteigert. Zum 03. März 2008 wechselte der Kläger zum Zweck der Umschulung auf das Muster B 757/767 zur Beklagten. Die Parteien schlossen hierzu den hiermit in Bezug genommenen Arbeitsvertrag vom 29. Februar 2008 (Bl. 24 f d.A.), der auszugsweise wie folgt lautet: 2. Rechte und Pflichten Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den jeweils gültigen Tarifverträgen für das Cockpitpersonal der G, den Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der G sowie aus den Bestimmungen dieses Vertrages. 3. Übernahme der Personalakte Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die bisher bei der F geführte Personalakte (incl. der Fliegerakte) des Mitarbeiters übernommen wird, ohne dass Bestandteile der Personalakte entfernt werden. Alle aus arbeitsrechtlichen Maßnahmen resultierenden Konsequenzen erstrecken sich ohne Einschränkung auch auf das mit der G zu schließende Arbeitsverhältnis. … 5. Vergütung Die monatliche Bruttovergütung – entsprechend der derzeitigen Vergütung als Kapitän – beträgt ab 03.03.2008: … Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, der Kläger sei entsprechend der im Konzern üblichen Praxis mit seinem zuletzt bei der F erhaltenen Entgelt in das Vergütungssystem der Beklagten nach dem VTV Nr. 9 Cockpit übernommen worden. Der für die Beklagte geltende Vergütungstarifvertrag Nr. 9 für das Cockpitpersonal der H und H I, gültig ab 01. Januar 2006 (VTV Nr. 9, Bl. 90 f d.A.), lautet auszugsweise: § 2 Eingruppierung Die Cockpitmitarbeiter werden gemäß ihrer überwiegenden Tätigkeit nach den im jeweiligen Manteltarifvertrag festgelegten Tätigkeitsmerkmalen in die entsprechenden Beschäftigungsgruppen eingruppiert. Der Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Cockpitpersonal der H und H I, gültig ab 01. Januar 2005 (MTV Nr. 1, Bl. 200 f d.A.) enthält allerdings keine Tätigkeitsmerkmale für verantwortliche Flugzeugführer oder Kapitäne. Der VTV Nr. 9 lautet ferner auszugsweise: § 3 Monatsvergütung (1) Die Monatsvergütung setzt sich zusammen aus einer Grundvergütung und einer Schichtzulage (§ 5). Die Höhe der Grundvergütung richtet sich nach den nachfolgenden Abs. (2) bis (5). … (4) a) Regelungen für seit 01.01.2005 ernannte Kapitäne Ab der Ernennung zum Kapitän erhalten Mitarbeiter eine Grundvergütung von € 7.437,45 (ab dem 1.7.2006: € 7.660,29; ab dem 1.3.2007: € 7.775,19). Die Grundvergütung von Kapitänen wird nach 12 Monaten, dann zwei Mal nach jeweils 18 Monaten und danach jeweils bei Vollendung eines Beschäftigungsjahres als Kapitän um einen Steigerungsbetrag von € 368,28 (ab dem 1.7.2006: € 377,49; ab dem 1.3.2007: € 383,15) erhöht, höchstens jedoch auf € 11.412,55 (ab dem 1.7.2006: € 11.697,86; ab dem 1.3.2007: € 11.873,33). … § 4 Zeitpunkt von Vergütungsänderungen Erfüllen Mitarbeiter die Voraussetzungen für Umgruppierung, Steigerungsbeträge oder Gewährung von Zulagen zwischen dem 1. und dem 15. eines Monats, erhalten sie die neue Vergütung rückwirkend ab dem 1. dieses Monats; sind die Voraussetzungen nach dem 15. eines Monats erfüllt, erhalten sie die neue Vergütung ab dem 1. des nachfolgenden Monats. … § 5 Schichtzulage Die Höhe der Schichtzulage beträgt 16,3 vom Hundert der Grundvergütung. Für den im Streit stehenden Zeitraum betragen die Steigerungsbeträge gemäß § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9 infolge zwischenzeitlicher Tabellensteigerungen unstreitig 470,45 € brutto. Wegen der Berechnung wird auf die Darstellung auf Seite 1 des Schriftsatzes des Klägers vom 30. November 2010 (Bl. 232 d.A.) verwiesen. Der TV WeFö Nr. 3 lautet auszugsweise: § 7 Förderung und Wechsel (1) Förderung im Sinne dieses Tarifvertrages ist die Umschulung zum Kapitän. (2) Wechsel im Sinne dieses Tarifvertrages sind Personalveränderungen, die im Zuge der Umschulung von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster in derselben Funktion (Kapitän, Copilot, Flugingenieur) entstehen. Je einmal während der Copiloten- und Kapitänszeit soll ein Wechsel zwischen den Flugzeugmustern möglich sein, wenn Bedarf besteht und der Bewerber die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. … (10) Gehört ein Bewerber, der zum Wechsel oder zur Förderung ansteht, der jeweils anderen Gesellschaft an, so setzt dies den Wechsel des Arbeitgebers voraus. (11) Nach einem im Rahmen dieses Tarifvertrages erfolgten Arbeitgeberwechsel zur B, G, D, F* oder J gelten für die Mitarbeiter bei der Flugdienstuntauglichkeitsversorgung/“K“-Versicherung, Übergangsversorgung und Altersversorgung – statt der bei der jeweils aufnehmenden Gesellschaft hierzu geltenden tariflichen Regelungen – die für sie bei ihrer bisherigen Gesellschaft hierzu geltenden tariflichen Regelungen weiter**. Nach einem Arbeitgeberwechsel von B zu G, J, F* oder D gilt ein bereits gemäß § 22 Abs. (2) MTV Cockpit Nr. 5a B erworbener Kündigungsschutz einzelvertraglich fort. Bei einem Arbeitgeberwechsel zwischen B, G, D, F* oder J werden die bei der früheren Gesellschaft tatsächlich verbrachten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung von Zeiten und Fristen des jeweiligen Manteltarifvertrags sinngemäß berücksichtigt. Sonstige Anrechnungen erfolgen nicht. … * Gilt nur für Mitarbeiter, welche seit dem 01.01.2005 bei F eingestellt wurden. Für Mitarbeiter die vor diesem Zeitpunkt bei F eingestellt wurden, siehe Protokollnotiz VI. Die Beklagte hat die Vergütung des Klägers um den Steigerungsbetrag nach § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9 zum 01. April 2009 erhöht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, diese Erhöhung hätte bereits zum 01. Dezember 2008 erfolgen müssen. Er hat im Gegensatz zur Beklagten die Auffassung vertreten, er sei bei der F mit Wirkung zum 01. Juni 2006 zum Kapitän ernannt worden. Er hat gemeint, maßgebend hierfür sei das Datum der Lizenzeintragung. Er hat ferner die Auffassung vertreten, der Zeitpunkt der Kapitänsernennung bei der F sei maßgebend für den Beginn der Steigerungsphasen nach § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9. Die Beklagte hat vorprozessual mit Schreiben vom 20. Februar 2009 (Bl. 40 d.A.) die Auffassung vertreten, Voraussetzung für die Kapitänsernennung seien erfolgreiche Linienausbildung und positiver Final Check, so dass die Kapitänsernennung bei der F in der zweiten Hälfte September 2006 erfolgt sei, für den Beginn der Steigerungen der 01. Oktober 2006 maßgebend sei, die erste Steigerung zum 01. Oktober 2007 – damit noch bei der F – und die zweite Steigerung zum 01. April 2009 zu erfolgen habe. Erstinstanzlich hat sie dann – im Hinblick auf zwei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftige Entscheidungen der Kammer zum VTV Nr. 9 B – darauf abgestellt, maßgebend seien ausschließlich die bei ihr verbrachten Beschäftigungsjahre, wobei im Hinblick auf den Beginn der Steigerungsphasen auf den erfolgreichen Check Out als Kapitän auf dem Muster B 757/767 abzustellen sei, mithin auf den 01. Juli 2008, so dass die erste Steigerung zum 01. Juli 2009 zu erfolgen habe und die beiden folgenden Steigerungen zum 01. Januar 2011 und zum 01. Juli 2012. Tatsächlich gesteigert hat sie jedoch auf der Grundlage ihres Schreibens vom 20. Februar 2009, nämlich zum 01. April 2009 und dann nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung zum 01. Oktober 2010. Mit seinen erstinstanzlichen Klageanträgen hat der Kläger die Steigerungsbeträge für die Monate Dezember 2008 bis März 2009 geltend gemacht und Feststellung des 01. Juni 2006 als maßgebendes Ernennungsdatum begehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 135 bis 138 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 08. Juni 2010 verkündetes Urteil, 13 Ca 9997/09, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei der Zeitpunkt der Lizenzeintragung nicht maßgeblich für die Kapitänswerdung, sondern der erfolgreiche Final Check (bei der F). Die Einordnung der F, die ausweislich der Gehaltsmitteilung vom 06. Juni 2006 jedoch nicht auf die Absolvierung des Final Check, sondern den Lizenzeintrag abgestellt habe, sei aber für die Beklagte bindend. Dies folge aus Ziff. 3 des Arbeitsvertrages der Parteien; bei der Eingruppierung des Klägers durch die F als Kapitän mit Wirkung zum 01. Juni 2006 handele es sich um eine arbeitsrechtliche Maßnahme, an die die Beklagte hiernach gebunden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 138 bis 140 d.A.). Gegen dieses ihr am 30. Juni 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. Juli 2010 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 27. August 2010 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 01. Oktober 2010 am 22. September 2010 begründet. Nachdem ihm die Berufungsbegründung am 06. Oktober 2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am Montag, den 08. November 2010 vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz seine Klage im Wege der Anschlussberufung erweitert. Die Beklagte teilt die Auffassung der angefochtenen Entscheidung, wonach nicht der Zeitpunkt der Lizenzeintragung für die Ernennung zum Kapitän maßgebend sei, sondern die Absolvierung des Final Check. Dass die F dem Kläger bereits seit 01. Juni 2006 Vergütung in Höhe einer Kapitänsvergütung gezahlt habe, stelle noch keine Ernennung zum Kapitän dar; dies könne auch nicht aus der Gehaltsmitteilung vom 06. Juni 2006 und geführter Emailkorrespondenz geschlossen werden. Im Übrigen stelle die individuelle arbeitsrechtliche Bestimmung der Höhe einer Vergütung durch die F keine arbeitsrechtliche Maßnahme iSd. Ziff. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien dar. Sie vertritt außerdem die Auffassung, bei der Bestimmung der Kapitänsvergütung sei auf die Beschäftigungszeiten beim konkreten Arbeitgeber und nicht auf Beschäftigungszeiten bei einer anderen Konzerngesellschaft abzustellen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Juni 2010, 13 Ca 9997/09, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und im Wege der Anschlussberufung, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.181,80 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2010, seit dem 01. August 2010, seit dem 01. September 2010 und dem 01. Oktober 2010 aus jeweils 470,45 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, für den Zeitpunkt der Ernennung zum Kapitän iSd. § 3 Abs. 4 a) VTV Nr. 9 sei auf die Ernennung bei der F abzustellen, wobei maßgebender Zeitpunkt der der Lizenzeintragung sei, und vertieft seine rechtliche Argumentation hierzu. Im Übrigen verteidigt er die angefochtene Entscheidung insoweit, als jedenfalls aufgrund der Vereinbarung in Ziff. 3 des Arbeitsvertrages vom 29. Februar 2008 die durch die F erfolgte Kapitänsernennung auch für die Beklagte gelte, denn hierbei handele es sich um eine arbeitsrechtliche Maßnahme. Mit der Anschlussberufung macht der Kläger Differenzbeträge aufgrund seiner Meinung nach erneut verspäteter Steigerung geltend, nachdem die Beklagte zum 01. Oktober 2010 eine weitere Steigerung vornahm, die nach seiner Auffassung bereits zum 01. Juni 2010 hätte erfolgen müssen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.