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Urteil

17 Sa 938/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0110.17SA938.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter der Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,31 EUR (in Worten: Hundertsechsundzwanzig und 31/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. September 2008 abzüglich am 26. Februar 2010 gezahlter 83,21 EUR (in Worten: Dreiundachtzig und 21/100 Euro) netto zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 248,69 EUR (in Worten: Zweihundertachtundvierzig und 69/100 Euro) brutto sowie 289,57 EUR (in Worten: Zweihundertneunundachtzig und 57/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 348,29 EUR (in Worten: Dreihundertachtundvierzig und 29/100 Euro) seit 01. Oktober 2008 abzüglich am 26. Februar 2010 gezahlter 198,15 EUR (in Worten: Hundertachtundneunzig und 15/100 Euro) netto zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 350,51 EUR (in Worten: Dreihundertfünfzig und 51/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. November 2008 abzüglich am 26. Februar 2010 gezahlter 4,64 EUR (in Worten: Vier und 64/100 Euro) netto zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22% und die Beklagte zu 78%. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten und unter der Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,31 EUR (in Worten: Hundertsechsundzwanzig und 31/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. September 2008 abzüglich am 26. Februar 2010 gezahlter 83,21 EUR (in Worten: Dreiundachtzig und 21/100 Euro) netto zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 248,69 EUR (in Worten: Zweihundertachtundvierzig und 69/100 Euro) brutto sowie 289,57 EUR (in Worten: Zweihundertneunundachtzig und 57/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 348,29 EUR (in Worten: Dreihundertachtundvierzig und 29/100 Euro) seit 01. Oktober 2008 abzüglich am 26. Februar 2010 gezahlter 198,15 EUR (in Worten: Hundertachtundneunzig und 15/100 Euro) netto zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 350,51 EUR (in Worten: Dreihundertfünfzig und 51/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. November 2008 abzüglich am 26. Februar 2010 gezahlter 4,64 EUR (in Worten: Vier und 64/100 Euro) netto zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22% und die Beklagte zu 78%. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2010, 4 Cs 9457/09, ist teilweise begründet. Die Kammer folgt der angefochtenen Entscheidung darin, dass für die Klägerin als vor dem 01. Juli 2005 eingestellter Mitarbeiterin bei den jährlichen Stufensteigerungen auch die Zeiten zu berücksichtigen sind, während derer das Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme von Elternzeit länger als drei Monate ruhte. Die Berufung ist jedoch insoweit erfolgreich, als der Klägerin ab September 2008 nicht Vergütung nach Vergütungsstufe 13 zusteht, sondern weiter nach Vergütungsstufe 12. Mangels Vorliegen der Qualifikationsvoraussetzungen nach Protokollnotiz I Nr. 2b hat für die Klägerin zu diesem Zeitpunkt keine Stufensteigerung von der Vergütungsstufe 12 in die Vergütungsstufe 13 stattgefunden. Im Einzelnen: Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, §§ 611 Abs. 1 BGB, 14 Abs. 1 MuSchG. Die dem Grunde nach unstreitigen Ansprüche der Klägerin sind auf Grundlage der Vergütungsstufe 12 abzurechnen, denn die Klägerin erfuhr währen ihrer Elternzeit im September 2007 (individuelles Steigerungsdatum) eine Stufensteigerung in diese Vergütungsstufe. Das Arbeitsgericht ist unter zutreffender Berücksichtigung der für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Grundsätze zum zutreffenden Auslegungsergebnis gelangt. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, sofern er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23. Februar 2005 – 4 AZR 172/04– AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 33; BAG 28. Oktober 2008 – 3 AZR 189/07– AP TVG § 1 Tarifverträge Lufthansa Nr. 43) . Der Wortlaut der Fußnote zu § 3 VTV Nr. 36 ist eindeutig. Er lautet „Für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum vor dem 01.07.2005 gilt § 3 Vergütungstarifvertrag Nr. 35 für das Kabinenpersonal in der Fassung vom 01.05.2004 fort“. Er verweist damit nach seinem Wortlaut auf den gesamten § 3 VTV Nr. 35, nicht nur auf § 3 Abs. 8 VTV Nr. 35 und die dortige Vergütungstabelle. Er verweist damit nach seinem Wortlaut auch auf § 3 Abs. 5 VTV Nr. 35. § 3 Abs. 5 VTV Nr. 35 enthält aber gerade nicht eine Regelung wie § 3 Abs. 5 Satz 5 VTV Nr. 36, wonach Beschäftigungszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate ununterbrochen ruht, bei den Stufensteigerungen unberücksichtigt bleiben. Die Stellung des Zeichens „*“ hinter dem Wort „Grundvergütung“ in der Überschrift des § 3 VTV Nr. 36 ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Hieraus ließe sich allenfalls ableiten, dass der Verweis auf § 3 VTV Nr. 35 nur insoweit gelten soll, als es um die Grundvergütung geht, nicht also, sofern Fragen der Schichtzulage betroffen sind. Dies kann offen bleiben. Denn die Stufensteigerungen betreffen die Grundvergütung. Die Grundvergütung steigt im Rahmen der Stufensteigerungen um die Steigerungsbeträge. § 3 Abs. 5 VTV Nr. 35 regelt damit die Grundvergütung. Der Umstand, dass auf § 3 VTV Nr. 35 „in der Fassung vom 01.05.2004“ verwiesen wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Richtig ist, dass ein VTV Nr. 35 in der Fassung vom 01. Mai 2004 nicht existiert, jedenfalls dann nicht, wenn man das von der Beklagten vorgetragene Verständnis der Tarifvertragsparteien zugrunde legt, wonach mit dem Begriff „in der Fassung“ in der Tarifpraxis ausschließlich dass Abschluss-, Änderungs- oder Gültigkeitsdatum des Tarifvertrages gemeint ist. Dies ändert aber zunächst nichts daran, dass mit der Fußnote auf einen § 3 VTV Nr. 35 insgesamt und nicht nur auf bestimmte Regelungsabschnitte eines § 3 VTV Nr. 35 verwiesen wird. Insbesondere ist die Argumentation der Beklagten aber auch nicht nachvollziehbar, die Fußnote sei auf einen Verweis auf einen § 3 VTV Nr. 35 „in der Fassung der Konzertierten Aktion“, dh. „in der Fassung vom 03. Mai 2005“ zu verstehen. So überzeugt bereits die Argumentation nicht, es sei irrtümlich das Datum der „Konzertierten Aktion Cockpit“ anstelle des Datums der „Konzertierten Aktion Kabine“ verwendet werden, zumal nicht erkennbar ist, inwieweit die abschließenden Gewerkschaften auch an der „Konzertierten Aktion Cockpit“ beteiligt waren. Nach dem Vortrag der Beklagten sollen die Vereinbarungen im Rahmen der „Konzertierten Aktion Cockpit“ am 04. Dezember 2004 erfolgt sein, wobei die Vereinbarungen zum Teil zum 01. Mai 2004 und im Übrigen zum 01. Januar 2005 in Kraft getreten sein sollen. Der 01. Mai 2004 ist damit auch im Rahmen der „Konzertierten Aktion Cockpit“ kein Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung getroffen worden sein soll, sondern ein Zeitpunkt, zu dem sie partiell in Kraft getreten sein soll. Der 03. Mai 2005 dagegen, auf den die Beklagte abstellen will, soll der Zeitpunkt sein, zu dem im Rahmen der „Konzertierten Aktion Kabine“ Vereinbarungen getroffen worden sein sollen. Die Beklagte trägt selbst vor, der VTV Nr. 35 existiere einzig und allein in der Fassung gültig ab dem 01. November 2002, abgeschlossen am 20. Mai 2003; eine spätere bzw. geänderte Fassung gebe es nicht. Dann gibt es, legt man das vorgetragene Verständnis der Tarifvertragsparteien von der Formulierung „in der Fassung vom…“ zugrunde, in der Tat keine Fassung des VTV Nr. 35 vom 01. Mai 2004. Es gibt dann aber auch keine Fassung des VTV Nr. 35 vom 03. Mai 2005 und auch keine Fassung „der Konzertierten Aktion Kabine“. Nach der weiteren Darstellung der Beklagten soll mit der „Konzertierten Aktion Kabine“ eine neue Fassung des VTV, nämlich der VTV Nr. 36 vereinbart worden sein. Mit dem VTV Nr. 36 seien die Vereinbarungen aus der „Konzertierten Aktion Kabine“ redaktionell umgesetzt worden. Nach diesem Verständnis wiederum ist aber ein VTV Nr. 35 „in der Fassung vom 03. Mai 2005“ oder auch „in der Fassung der Konzertierten Aktion Kabine“ nichts anderes als der VTV Nr. 36, so dass dann die Fußnote des VTV Nr. 36 den Inhalt hätte, für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum vor dem 01. Juli 2005 gelte § 3 VTV Nr. 36 fort. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft. Im Übrigen zeigt die Formulierung, der VTV Nr. 35 gelte „fort“, dass eine frühere, jetzt nicht mehr vorhandene Regelung, für einen bestimmten Personenkreis weiter gelten soll. Dies alles zeigt, dass die Formulierung „in der Fassung vom“ nicht das Abschluss-, Änderungs- oder Gültigkeitsdatum des VTV Nr. 35 meint. Denn es existiert nur eine Fassung und eine „Fassung vom 03. Mai 2005“ wäre nach Darstellung der Beklagten bereits der VTV Nr. 36. Von daher ist es der Kammer vom Wortlaut her zunächst nicht möglich, das Datum 01. Mai 2004 in 03. Mai 2005 auszulegen. Von daher ist auch nicht von einem bloßen Redaktionsversehen auszugehen, vielmehr davon, dass die Tarifvertragsparteien auf den VTV Nr. 35 abstellen, wie er zu einem bestimmten Zeitpunkt gegolten hat und wie er für einen bestimmten Personenkreis, nämlich die Mitarbeiter mit Einstellungsdatum vor dem 01. Juli 2005 „fort“ gelten soll. Die letzte Änderung des VTV Nr. 35, wenn auch nicht inhaltlich, sondern lediglich bezüglich der Tabellenwerte, fand aber tatsächlich am 01. Mai 2004 statt. Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch, dass Protokollnotiz I Nr. 3 im VTV Nr. 36 unverändert beibehalten wurde und hiernach nach wie vor Stufensteigerungen in die Stufen 9 und 13 jedenfalls auch in Fällen langfristiger „unbezahlter Freistellung“ möglich sind, nämlich unter Abänderung des individuellen Steigerungsdatums nach Nachweis der Qualifikationsmaßnahme. Das von der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgelegte Ergänzungsprotokoll vom 14. September 2005 spricht in der Tat für einen jedenfalls am 14. September 2005 vorhandenen Willen der Tarifvertragsparteien, Beschäftigungszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate ununterbrochen ruhte, auch bei Mitarbeitern, die vor dem 01. Juli 2005 eingestellt wurden, unberücksichtigt zu lassen. Die Kammer sieht sich an einer Auslegung der Fußnote zu § 3 VTV Nr. 36 in dem im Ergänzungsprotokoll zum Ausdruck kommenden Sinn allerdings gehindert, weil dieser Wille dem Wortlaut der Fußnote widerspricht und im Tarifvertrag an keiner Stelle seinen Niederschlag gefunden hat. Schon gar nicht lässt sich aus den Normen des VTV Nr. 36 entnehmen, es sei auch noch danach zu differenzieren, ob die Stufensteigerung, nicht die Einstellung, vor oder nach dem 01. Juli 2005 stattgefunden hätte. Hierauf soll aber nun nach dem Ergänzungsprotokoll abzustellen sein. Dass Sinn und Zweck der Regelung und Systematik der als Anlage 2 zur Tarifvereinbarung „Konzertierte Aktion Kabine“ bezeichneten Vereinbarung „Vergütungsstruktur Kabine“ nicht zwingend für eine Auslegung im Sinne der Beklagten sprechen, hat das Arbeitsgericht ebenfalls bereits zutreffend festgestellt. Auch wenn mit den Stufensteigerungen die durch fortdauernde Berufsausübung gestiegene Erfahrung, Berufspraxis und Routine berücksichtigt werden soll, wurde im VTV Nr. 35 eben nicht allein hierauf abgestellt und kann der in der Fußnote enthaltenen Regelung damit Bestandssicherungscharakter zukommen. Wenn in Anlage 2 zur Tarifvereinbarung „Konzertierte Aktion Kabine“ nur in Ziff. 1 auf das Einstellungsdatum abgestellt wird, kann dies sowohl bedeuten, dass nur hier nach dem Einstellungsdatum differenziert werden soll, als auch, dass Ziff. 2 ohnehin nur für den in Ziff. 1 genannten Personenkreis gelten soll. Keines der Argumente ist zwingend. Die Klägerin hat damit auch während der in Anspruch genommenen Elternzeit Stufensteigerungen erfahren, aufgrund ihres individuellen Steigerungsdatums daher im September 2007 in Vergütungsstufe 12. Dagegen ist im September 2008 keine Stufensteigerung in Vergütungsstufe 13 erfolgt. Denn die Klägerin verfügt unstreitig nicht über die Qualifizierungsvoraussetzungen nach Protokollnotiz I Nr. 2b. Für die Zeit vom 29. August 2008 bis 31. August 2008 standen der Klägerin damit insgesamt 392,87 € brutto zu (3/30 Grundvergütung = 297,17 €; 3/30 Purserettenzulage = 40,64 €; 16,3 % Schichtzulage = 55,06 €), § 611 Abs. 1 BGB. Hierauf hatte die Beklagte ihr zunächst 266,56 € brutto gezahlt, so dass bei Klageerhebung 126,31 € brutto offenstanden. Hierauf zahlte die Beklagte nach Klageerhebung am 26. Februar 2010 weitere 83,21 € netto (vgl. auch Abrechnung Bl. 161 d.A.). Für die Zeit vom 01. September 2008 bis 07. September 2008 standen der Klägerin auf Basis der Vergütungsstufe 12 insgesamt 921,96 € brutto zu (7/30 Grundvergütung = 693,40 €; 7/30 Purserettenzulage = 99,34 €; 16,3 % Schichtzulage = 129,22 €), § 611 Abs. 1 BGB. Hierauf hatte die Beklagte ihr zunächst 673,27 € brutto gezahlt, so dass bei Klageerhebung 248,69 € brutto offenstanden. Für die Zeit vom 08. September 2008 bis 30. September 2008 standen der Klägerin auf der Basis einer Nettovergütung bei Vergütungsstufe 12 in Höhe von 1.611,51 € monatlich bzw. 53,72 € täglich insgesamt 936,56 € netto zu ((53,72 € - 13,00 €) x 23), § 14 Abs. 1 MuSchG. Hierauf hatte die Beklagte ihr zunächst 646,99 € netto gezahlt, so dass bei Klageerhebung 289,57 € netto offenstanden. Auf die Beträge von 248,69 € brutto und 289,57 € netto für September 2008 zahlte die Beklagte nach Klageerhebung am 26. Februar 2010 weitere 198,15 € netto (vgl. auch Abrechnung Bl. 162 d.A.). Für Oktober 2008 standen der Klägerin bei Vergütungsstufe 12 insgesamt 1.208,51 € netto zu (1.611,51 € - 403,00 €), § 14 Abs. 1 MuSchG. Hierauf hatte die Beklagte ihr zunächst 858,00 € netto gezahlt. Die bisherige Angabe der Klägerin (872,03 € netto) wurde im Verhandlungstermin auf 862,64 € berichtigt. In diesem Betrag ist aber der nachgezahlte Betrag von 4,64 € netto bereits enthalten (vgl. Abrechnung Bl. 163 d.A.). Damit standen bei Klageerhebung 350,51 € netto offen. Hierauf zahlte die Beklagte am 26. Februar 2010 weitere 4,64 € netto (vgl. Abrechnung Bl. 163 d.A.). Der Zinsanspruch ist im zuerkannten Umfang begründet gemäß §§ 288, 286 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist für die Beklagte die Revision zuzulassen. Für die Klägerin besteht kein Zulassungsgrund. Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Vergütungsansprüche und hierbei darum, ob die Klägerin während der Dauer ihrer Elternzeit (Erziehungsurlaub) an den tarifvertraglichen Stufensteigerungen teilnahm. Die Klägerin ist bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom 08. Februar 1996 (Bl. 45 f d.A.) seit dem 20. Februar 1996 beschäftigt, zunächst als Flugbegleiterin und zuletzt als Purserette I. Nr. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 08. Februar 1996 (Bl. 45 f d.A.) lautet: Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent geltenden Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent gültigen Dienstvorschriften und Anweisungen und aus den Bestimmungen dieses Vertrages. Bei Einstellung wurde die Klägerin in Vergütungsstufe 00 des seinerzeit gültigen Vergütungstarifvertrages eingruppiert. Im September 1996 erfolgte eine Einstufung in Vergütungsstufe 01, in der Folgezeit erfolgten jährlich Stufensteigerungen, so dass die Klägerin ab September 2005 Vergütungsstufe 10 erreichte.Von 29. August 2005 (so die Klägerin) bzw. 26. Oktober 2005 (so die Beklagte) bis 28. August 2008 nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch. Nach Ende der Elternzeit und während der am 08. September 2008 eingetretenen Schutzfrist wegen einer erneuten Schwangerschaft der Klägerin berechnete die Beklagte die Vergütungsansprüche der Klägerin bzw. den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auf der Grundlage einer Vergütung nach Vergütungsstufe 10. Die Klägerin vertritt im Gegensatz zur Beklagten die Auffassung, ihr Anspruch sei tarifvertraglich für August 2008 nach Vergütungsstufe 12 und ab September 2008 nach Vergütungsstufe 13 zu berechnen. Der für die Beklagte geltende Vergütungstarifvertrag Nr. 35 für das Kabinenpersonal, gültig ab 01. November 2002 (in der Folge VTV Nr. 35), lautete auszugsweise: § 3 Grundvergütung, Schichtzulage (1) Die Höhe der Grundvergütung für Stewardessen/Stewards und die Mindestgrundvergütung für Purseretten/Purser richtet sich nach Abs. (8). (2) Stewardessen/Stewards erhalten für 18 Monate* eine Grundvergütung, der Stufe 0, danach der Stufe 1 der Tabelle in Abs. (8). Der Monat der Erreichung der Stufe 1 gilt als individuelles Steigerungsdatum. (3) Purseretten/Purser erhalten eine Grundvergütung, die sich ab Purser-Werdung individuell aus ihrer Flugbegleiter-Grundvergütung nach Maßgabe der Abs. (5) bis (9) entwickelt. Neben ihrer Grundvergütung erhalten Purseretten/Purser eine Zulage gemäß § 4 Abs. (2). (4) Die Höhe der Schichtzulage beträgt 16,3 vom Hundert der Grundvergütung. Für Purseretten/Purser beträgt sie 16,3 vom Hundert der individuellen Grundvergütung und der Zulage gemäß § 4 Abs. (2). (5) Die Grundvergütung steigt ab der Stufe 1 grundsätzlich mit der Vollendung jeden Beschäftigungsjahres in einer Stufe zum nächsten individuellen Steigerungsdatum auf die nächsthöhere Stufe bis zum Betrag der letzten Stufe der jeweiligen Beschäftigungsgruppe. Die Vergütungsstufen 5, 9 und 13 werden erreicht, sofern die Qualifikationsnachweise entsprechend Protokollnotiz I erbracht sind. Bei unbezahltem Sonderurlaub ab 365 Tagen gilt die gesamte Zeit des Sonderurlaubs nicht als Beschäftigungszeit. … * Für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum vor 01.07.2003 gilt § 3 II in der Fassung des VTV Nr. 34. Protokollnotiz I „Qualifikation“ zum VTV Nr. 35 lautet auszugsweise: 2. Das Erreichen der Vergütungsstufen 5, 9 und 13 setzt voraus – sofern gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen –, dass sich Mitarbeiter im Rahmen des A Qualifikationsmodells Kabine weiterqualifiziert haben: … b) Vergütungsstufen 9 und 13 Für das Erreichen der Vergütungsstufen 9 und 13 weist der Mitarbeiter die erfolgreiche Teilnahme an insgesamt 5 Schulungstagen im Rahmen des hierfür von A angebotenen Qualifikationsprogramms nach. Dabei sollten sowohl prozessorientierte als auch psychologische Inhalte berücksichtigt sein. Der Besuch dieser Schulungsveranstaltungen erfolgt jeweils in der Freizeit / an freien Tagen des Mitarbeiters. 3. Zeitpunkt von Vergütungssteigerungen Hat der Mitarbeiter bis zu seinem individuellen Steigerungsdatum den Nachweis über die Absolvierung der unter Ziff. 2 beschriebenen Schulungen erbracht, erreicht er zu seinem individuellen Steigerungsdatum die nächste Vergütungsstufe (§ 3 Abs. (5)). Erbringt der Mitarbeiter die Nachweise zu einem späteren Zeitpunkt, so wird sein individuelles Steigerungsdatum auf den Zeitpunkt der erfolgreichen Absolvierung der letzten erforderlichen Schulung verlegt. Für die Ermittlung des neuen Datums und für die Zahlung des Vergütungsbetrages der neuen Stufe findet § 3 Abs. (7) Anwendung. War dem Mitarbeiter krankheitsbedingt die Teilnahme an den erforderlichen Schulungen bis zum Zeitpunkt seines individuellen Steigerungsdatums nicht möglich, so erfolgt eine rückwirkende Steigerung, wenn der Mitarbeiter die Nachweise bis spätestens 3 Monate nach dem Steigerungsdatum vorlegt. Eine Verlegung des Steigerungsdatums findet dann nicht statt. Wird in diesen drei Monaten keine Schulung angeboten, so verlängert sich die Karenzzeit entsprechend. Mitarbeiter, die während der dreimonatigen Nachlauffrist nach vorigem Absatz aufgrund von Langzeitkrankheit (über 6 Wochen) oder unbezahlter Freistellung von insgesamt über einem Jahr weiterhin bzw. erneut an der Teilnahme der erforderlichen Qualifikationsmaßnahme gehindert sind, erhalten die Steigerung in die nächste Vergütungsstufe unter Abänderung ihres Steigerungsdatums, sobald sie den fehlenden Nachweis erbracht haben (§ 3 Abs. (7)). Hierfür sind sie nach Ablauf ihrer Verhinderung bevorzugt für Schulungsmaßnahmen einzuplanen. … Am 03. Mai 2005 trafen die Tarifvertragsparteien eine von der Beklagten als Anlage 2 zum Tarifvertrag „Konzertierte Aktion Kabine“ bezeichnete Vereinbarung „Vergütungsstruktur Kabine“ (Bl. 60 d.A.), die wie folgt lautet: 1. Die Vergütungstabelle gemäß § 3 Abs. (8) VTV Nr. 35 Kabine wird für ab dem 01.07.2005 neu eingestellte Mitarbeiter um folgende drei Vorschaltstufen ergänzt. Die Steigerungen erfolgen innerhalb der Vorschaltstufen nach Ablauf von jeweils 2 Beschäftigungsjahren. Stufe Grundvergütung in € Steigerungsbeträge in € A 1.350,00 B 1.450,00 100,00 C 1.550,00 100,00 Nach Ablauf von 6 Beschäftigungsjahren erfolgt nach erfolgreich abgelegter Qualifikationsprüfung [Ausgestaltung offen] eine Eingruppierung in Stufe 2 gemäß § 3 Abs. (8) VTV Nr. 35 Kabine. Bei Purserwerdung in den ersten sechs Beschäftigungsjahren erfolgt unmittelbar ein Stufensprung in Stufe 3 gemäß § 3 Abs. (8) VTV Nr. 35 Kabine. Vorbehaltlich der vereinbarten grundlegenden Renovation der Vergütungsstruktur Kabine erfolgen die nachfolgende Vergütungsentwicklung und Stufensteigerungen nach Maßgabe der Mindestvergütungstabelle gemäß § 3 Abs. (8) VTV Nr. 35 Kabine. 2. Beschäftigungszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate hintereinander ruht (Familienzeit, Urlaub, Elternzeit) [UFO: Diskussionsbedarf hinsichtlich Krisenreaktionsinstrumenten], bleiben bei den Stufensteigerungen unberücksichtigt. Unter dem Datum 08. Mai 2005 schlossen die Tarifvertragsparteien den Vergütungstarifvertrag Nr. 36 für das Kabinenpersonal, gültig ab 01.01.2005 (VTV Nr. 36, Bl. 11 f d.A.), der auszugsweise wie folgt lautet: § 3 Grundvergütung*, Schichtzulage (1) Die Höhe der Grundvergütung für Stewardessen/Stewards und die Mindestgrundvergütung für Purseretten/Purser richtet sich nach Abs. (8). (2) Stewardessen/Stewards erhalten eine Grundvergütung nach der Stufe 1A der Tabelle in Abs. (8). Der Monat des Eintritts in Stufe 1A gilt als individuelles Steigerungsdatum. (3) Purseretten/Purser erhalten eine Grundvergütung, die sich ab Purser-Werdung individuell aus ihrer Flugbegleiter-Grundvergütung nach Maßgabe der Abs. (5) bis (9) entwickelt. Neben ihrer Grundvergütung erhalten Purseretten/Purser eine Zulage gemäß § 4 Abs. (2). (3a) Bei Purserwerdung während der ersten sechs Beschäftigungsjahre erfolgt unmittelbar ein Stufensprung in Stufe 3 der Tabelle gemäß Abs. (8). (4) Die Höhe der Schichtzulage beträgt 16,3 vom Hundert der Grundvergütung. Für Purseretten/Purser beträgt sie 16,3 vom Hundert der individuellen Grundvergütung und der Zulage gemäß § 4 Abs. (2). (5) Die Grundvergütung steigt innerhalb der Vergütungsstufen 1A bis 1C mit der Vollendung von 2 Beschäftigungsjahren in einer Stufe zum nächsten individuellen Seigerungsdatum auf die nächsthöhere Stufe bis maximal in Stufe 1C. Ab Stufe 2 steigt die Grundvergütung mit der Vollendung jeden Beschäftigungsjahres in einer Stufe zum nächsten individuellen Steigerungsdatum auf die nächsthöhere Stufe bis zum Betrag der letzten Stufe der jeweiligen Beschäftigungsgruppe. Für eine Vergütungsentwicklung über Stufe 1C hinaus sowie eine Eingruppierung in Stufe 2 der Tabellen in Abs. (8) muss eine Qualifikation gemäß Protokollnotiz I erfolgreich abgelegt werden. Die Vergütungsstufen 5, 9 und 13 (für Mitarbeiter, die vor dem 01.07.2005 eingestellt wurden) bzw. Vergütungsstufen 6 und 10 (für Mitarbeiter, die nach dem 01.07.2005 eingestellt wurden) können nur erreicht werden, sofern die Qualifikationsnachweise entsprechend Protokollnotiz I erbracht sind. Beschäftigungszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate ununterbrochen ruht (Elternzeit, Familienzeit gemäß BVB, unbezahlter Urlaub), bleiben bei den Stufensteigerungen unberücksichtigt. Bei unbezahltem Sonderurlaub ab 365 Tagen gilt die gesamte Zeit des Sonderurlaubs nicht als Beschäftigungszeit. … * Für Mitarbeiter mit Einstellungsdatum vor dem 01.07.2005 gilt § 3 Vergütungstarifvertrag Nr. 35 für das Kabinenpersonal in der Fassung vom 01.05.2004 fort. Protokollnotiz I „Qualifikation“ zum VTV Nr. 36 lautet auszugsweise: 2. Qualifikation für die Vergütungsstufen 5, 9 und 13 (für vor dem 01.07.2005 eingestellte Mitarbeiter) bzw. für die Vergütungsstufen 2, 6 und 10 (für nach dem 01.07.2005 eingestellte Mitarbeiter) Das Erreichen der Vergütungsstufen 5, 9 und 13 (für vor dem 01.07.2005 eingestellte Mitarbeiter) bzw. für die Vergütungsstufen 2, 6 und 10 (für nach dem 01.07.2005 eingestellte Mitarbeiter) setzt voraus – sofern gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen –, dass sich die Mitarbeiter im Rahmen des A Qualifikationsmodells Kabine weiterqualifiziert haben: b) Vergütungsstufen 9 und 13 (für vor dem 01.07.2005 eingestellte Mitarbeiter) bzw. für die Vergütungsstufen 6 und 10 (für nach dem 01.07.2005 eingestellte Mitarbeiter Für das Erreichen der Vergütungsstufen 9 und 13 (für vor dem 01.07.2005 eingestellte Mitarbeiter) bzw. für die Vergütungsstufen 6 und 10 (für nach dem 01.07.2005 eingestellte Mitarbeiter) weist der Mitarbeiter jeweils die erfolgreiche Teilnahme an insgesamt 5 Schulungstagen im Rahmen des hierfür von A angebotenen Qualifikationsprogramms nach. Dabei sollten sowohl prozessorientierte als auch psychologische Inhalte berücksichtigt sein. Der Besuch dieser Schulungsveranstaltungen erfolgt jeweils in der Freizeit / an freien Tagen des Mitarbeiters. Protokollnotiz I Nr. 3 zum VTV Nr. 36 ist wortgleich mit Protokollnotiz I Nr. 3 zum VTV Nr. 35. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 79 bis 83 d.A.), wegen der Berechnung der erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche auf Seiten 4 und 5 der Klageschrift vom 04. November 2009 (Bl. 4 f d.A.), Seite 2 des Schriftsatzes vom 12. April 2010 (Bl. 76 d.A.) und Seite 1 des Schriftsatzes vom 13. April 2010 (Bl. 73 d.A.). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 13. April 2010 verkündetes Urteil, 4 Ca 9457/09, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die Klägerin als vor dem 01. Juli 2005 eingestellter Mitarbeiterin gelte § 3 VTV Nr. 35 fort. Dies folge aus der Auslegung der Fußnote hinter der Wort „Grundvergütung“ in der Überschrift des § 3 VTV Nr. 36. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 83 bis 85 d.A.). Gegen dieses ihr am 17. Juni 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Juni 2010 Berufung eingelegt und diese am 16. August 2010 begründet. Sie verweist erneut auf den unstreitigen Umstand, dass ein VTV Nr. 35 „in der Fassung vom 01.05.2004“, wie in der Fußnote zu § 3 VTV Nr. 36 erwähnt, nicht existiert und hält daran fest, die Tarifvertragsparteien hätten eine Differenzierung hinsichtlich des Einstellungsdatums nur im Hinblick auf die mit dem VTV Nr. 36 neu eingeführten drei Vorschaltstufen in der Vergütungstabelle vornehmen wollen, nicht jedoch im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate ruht, bei den Stufensteigerungen. Die von der Beklagten als Anlage 2 („Vergütungsstruktur Kabine“) zum Tarifvertrag Konzertierte Aktion Kabine bezeichnete Vereinbarung der Tarifvertragsparteien zeige ebenfalls, dass eine Differenzierung nach dem Einstellungsdatum nur für den dort unter Ziff. 1 enthaltenen Regelungsbereich beabsichtigt gewesen sei. Mit der „Konzertierten Aktion Kabine“ sei eine neue Fassung des Vergütungstarifvertrages vereinbart worden, nämlich der VTV Nr. 36. Das Redaktionsversehen bei Abschluss des VTV Nr. 36 bestehe darin, dass in der Fußnote nicht auf den VTV Nr. 35 in der Fassung Bezug genommen wird, die dieser durch die „Konzertierte Aktion Kabine“ erhalten habe, sondern irrtümlich das Datum der Tarifvereinbarung „Konzertierte Aktion Cockpit“ vom 01. Mai 2004 aufgegriffen werde. Der Verweis müsse als Verweis auf den VTV Nr. 35 in der Fassung der „Konzertierten Aktion Kabine“ unter dem 03. Mai 2005 gewertet werden; nur dann mache er Sinn. Sinn und Zweck der Einführung des § 3 Abs. 5 Satz 5 VTV Nr. 36 liege gerade darin, die jährlichen Stufensteigerungen für das Kabinenpersonal nicht allein vom Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern von der durch die ununterbrochene Berufsausübung gestiegenen Erfahrung, Berufspraxis und Routine des Arbeitnehmers abhängig zu machen. Besitzstandsgesichtspunkte hätten hierbei keine Berücksichtigung finden sollen. Die Rückkehrer aus der Elternzeit nach dem 01. Juli 2005 hätten die ersten sein sollen, für die die neue Regelung Anwendung habe finden sollen und hätten in der Vergütungsstufe wieder einsteigen sollen, in der sie sich vor Beginn der Elternzeit befunden hätten. Die Beklagte verweist auf ein Ergänzungsprotokoll der Tarifvertragsparteien vom 14. Oktober 2005 (Bl. 152 d.A.), das auszugsweise wie folgt lautet: 1. Zwischen den Tarifpartnern besteht Einvernehmen, dass § 3 Abs. 5 S. 5 VTV Kabine Nr. 36 dergestalt Anwendung findet, dass Beschäftigungszeiten während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses bei Stufensteigerungen, die ab dem 01.07.2005 durchgeführt werden, unberücksichtigt bleiben. Sie vertritt die Auffassung, dies zeige den Willen der Tarifvertragsparteien und ihr Einvernehmen darüber, dass § 3 Abs. 5 Satz 5 VTV Nr. 36 dergestalt Anwendung finde, dass Beschäftigungszeiten während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses bei Stufensteigerungen, die ab dem 01. Juli 2005 durchgeführt werden, unberücksichtigt bleiben. Im Hinblick auf den im Ergänzungsprotokoll vom 14. September 2005 aufgeführten Erklärungsvorbehalt führt sie aus, es seien keine weiteren Erklärungen abgegeben worden. Obwohl die Einigung einem Erklärungsvorbehalt bis 14. Oktober 2005 unterlegen habe, habe Einigkeit geherrscht, dies ab sofort umzusetzen. Dies zeige, dass insoweit gerade keine Besitzstandswahrung beabsichtigt gewesen sei. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2010, 4 Ca 9457/09, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, ein etwa abweichender Wille der Tarifvertragsparteien habe jedenfalls in den Normen des Tarifvertrags keinen Niederschlag gefunden. Im Hinblick auf die Hinweise der Kammer, wonach aufgrund fehlender Qualifikationsvoraussetzungen nach Protokollnotiz I Nr. 2b möglicherweise die Voraussetzungen der Vergütungsstufe 13 nicht vorliegen und ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auf der Grundlage der Vergütungsstufe 12 noch nicht berechnet werden könne, berechnet die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche ab September 2008 auch alternativ auf der Grundlage der Vergütungsstufe 12. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen auf Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes vom 29. Dezember 2010 (Bl. 155 f d.A.). Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie die im Verhandlungstermin vom 10. Januar 2011 überreichten Fotokopien von Gehaltsabrechnungen der Klägerin verwiesen.