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Urteil

17 Sa 821/09

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2009:1123.17SA821.09.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2009, Az.: 7/17 Ca 6103/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 360,68 EUR (in Worten: Dreihundertsechzig und 68/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 4.234,05 EUR (in Worten: Viertausendzweihundertvierunddreißig und 05/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 470,45 EUR (in Worten: Vierhundertsiebzig und 45/100 Euro) seit dem 01. Juli 2008, 01. August 2008, 01. September 2008, 01. Oktober 2008, 01. November 2008, 01. Dezember 2008, 01. Januar 2009, 01. Februar 2009 und 01. März 2009 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 09. Mai 2008 eine Vergütung gemäß § 3 Abs. 4 des Vergütungsvertrages Nr. 9 in Verbindung mit der Tarifvereinbarung vom 28. Januar 2008 zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen wird die Beklagte ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 2.822,70 EUR (in Worten: Zweitausendachthundert-zweiundzwanzig und 70/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 470,45 EUR (in Worten: Vierhundertsiebzig und 45/100 Euro) seit dem 01. April 2009, 01. Mai 2009, 01. Juni 2009, 01. Juli 2009, 01. August 2009 und 01. September 2009 zu zahlen. Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin zu 42% und die Beklagte zu 58%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 49% und die Beklagte zu 51%. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2009, Az.: 7/17 Ca 6103/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 360,68 EUR (in Worten: Dreihundertsechzig und 68/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 4.234,05 EUR (in Worten: Viertausendzweihundertvierunddreißig und 05/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 470,45 EUR (in Worten: Vierhundertsiebzig und 45/100 Euro) seit dem 01. Juli 2008, 01. August 2008, 01. September 2008, 01. Oktober 2008, 01. November 2008, 01. Dezember 2008, 01. Januar 2009, 01. Februar 2009 und 01. März 2009 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 09. Mai 2008 eine Vergütung gemäß § 3 Abs. 4 des Vergütungsvertrages Nr. 9 in Verbindung mit der Tarifvereinbarung vom 28. Januar 2008 zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen wird die Beklagte ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 2.822,70 EUR (in Worten: Zweitausendachthundert-zweiundzwanzig und 70/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 470,45 EUR (in Worten: Vierhundertsiebzig und 45/100 Euro) seit dem 01. April 2009, 01. Mai 2009, 01. Juni 2009, 01. Juli 2009, 01. August 2009 und 01. September 2009 zu zahlen. Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin zu 42% und die Beklagte zu 58%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 49% und die Beklagte zu 51%. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2009, 7/17 Ca 6103/08, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Auch die Anschlussberufung ist zulässig und insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 6, 524 Abs. 2 und 3 ZPO. Berufung und Anschlussberufung sind nur zum Teil begründet, im Übrigen sind sie unbegründet. Die Berufung ist insoweit begründet, als die Vergütung der Klägerin nicht 12.197,76 € brutto monatlich beträgt, sondern 10.958,00 € brutto monatlich. Damit stehen der Kläger für den Monat Mai 2008 nicht restliche Vergütungsansprüche in Höhe von 1.254,15 € brutto zu, sondern nur in Höhe von 360,68 € brutto. Dementsprechend stehen der Klägerin für die Monate Juni 2008 bis Februar 2009 auch nicht restliche Vergütungsansprüche in Höhe von 15.391,89 € zu, sondern nur in Höhe von 4.234,05 € brutto (9 x 470,45 €). Soweit die Beklagte darüber hinaus Klageabweisung der Zahlungsanträge insgesamt begehrt, ist die Berufung unbegründet. Unbegründet ist sie auch insoweit, als die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 09. Mai 2008 eine Vergütung gemäß § 3 Abs. 4 des VTV Nr. 9 in Verbindung mit der Tarifvereinbarung vom 28. Januar 2008 zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu verzinsen. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass diese Vergütung nach § 3 Abs. 4 VTV Nr. 9 i. V. m. der TV 28.01.08 nicht 12.197,76 € brutto monatlich beträgt, sondern 10.958,00 € brutto monatlich. Die Differenz zur gezahlten Vergütung beträgt dementsprechend auch nicht 1.710,21 € brutto monatlich, sondern 470,45 € brutto monatlich. Begründet ist die Berufung schließlich, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, das Gehalt der Klägerin sei beginnend im Jahr 2009 jeweils bezogen auf ein Ernennungsdatum zum Kapitän vom 01. August 2005 um den tariflichen Steigerungsbetrag zu erhöhen. Damit korrespondierend ist die Anschlussberufung nur insoweit begründet, als die Klägerin auch für die Monate März 2009 bis August 2009 restliche Vergütung in Höhe von jeweils 470,45 € brutto monatlich beanspruchen kann, insgesamt mithin 2.822,70 € brutto. Soweit die Klägerin auch insoweit eine höhere Vergütungsdifferenz (nämlich insgesamt 1.710,21 € brutto monatlich) fordert, ist die Anschlussberufung unbegründet. Die der Klägerin zustehende Vergütung beträgt 10.958,00 € brutto monatlich. Dies folgt aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 3 Abs. 1 und 4 VTV Nr. 9. Die Höhe der tarifvertraglichen Vergütung der Klägerin bestimmt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nach § 3 Abs. 1 und 4 VTV Nr. 9 und nicht nach § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9. Entgegen der Auffassung der Klägerin beträgt die nach § 3 Abs. 4 VTV Nr. 9 bestimmte Vergütung allerdings nicht 12.197,76 € brutto monatlich (inkl. Schichtzulage), sondern 10.958,00 € brutto monatlich (inkl. Schichtzulage). Die Kammer folgt der angefochtenen Entscheidung darin, dass sich die Grundvergütung der Klägerin nach § 3 Abs. 4 VTV Nr. 9 bestimmt und nicht nach § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9. Dies folgt aus der Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen (ebenso Hess. LAG 06. Oktober 2009 – 4 TaBV 55/09) . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23. Februar 2005 – 4 AZR 172/04– AP TVG § 1 Tarifverträge: C Nr. 33) . Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VTV Nr. 9 richtet sich die Höhe der Grundvergütung nach den folgenden Absätzen 2 bis 5. Sie richtet sich damit nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 VTV Nr. 9 gerade nicht nach § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9. § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9 regelt auch nicht die Höhe der Grundvergütung, sondern deren Anpassung an die jeweilige gesellschaftsspezifische Schichtzulagen- bzw. Flugzulagenhöhe nach Arbeitgeberwechsel. Die Vorschrift regelt damit nicht die Grundvergütung, sondern die Gesamtvergütung, und hierbei auch nicht deren absolute Höhe, sondern in Verbindung mit § 6 VTV Nr. 9 deren Zusammensetzung. § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9 ist darüber hinaus subsidiär und greift nur ein, soweit keine anderweitige Regelung vorliegt. § 3 Abs. 4 VTV Nr. 9 stellt aber eine anderweitige Regelung dar. Denn in § 3 Abs. 4 VTV Nr. 9 ist eine Mindestvergütung für Kapitäne geregelt. Dies ergibt sich daraus, dass bei der Ernennung zum Kapitän die zuletzt gezahlte Grundvergütung um einen Steigerungsbetrag zu erhöhen ist, jedoch mindestens auf einen bestimmten Betrag. Dieser Betrag stellt die für Kapitäne der Beklagten zu zahlende Mindestgrundvergütung dar. Wollte man dieser Auffassung nicht folgen, läge die systemwidrige Situation vor, dass ein Vergütungstarifvertrag existierte, der keine Mindestvergütung für eine Beschäftigtengruppe regelte, und dies trotz der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 VTV Nr. 9. Liegt eine Mindestvergütung vor, ist kein Anhaltspunkt für die Annahme ersichtlich, eine solche Mindestvergütung sollte nur für die erstmals bei der Beklagten zum Kapitän ernannten Mitarbeiter und ggf. solche Mitarbeiter gelten, die von konzernfremden Gesellschaften kommend als Kapitäne eingestellt werden. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Fassung des § 3 Abs. 1 VTV Nr. 9 beruhe auf einem sog. Redaktionsversehen, bestehen für eine solche Annahme keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht auch der Wortlaut des § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9 gegen eine fehlerhafte Fassung des § 3 Abs. 1 VTV Nr. 9 (Hess. LAG 06. Oktober 2009 – 4 TaBV 55/09) . Während nämlich die vorangehenden Absätze 2 bis 5 entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 VTV Nr. 9 Angaben zur konkreten Höhe der Grundvergütung enthalten, gilt § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9 nur zur Anpassung der Grundvergütung an die jeweilige gesellschaftsspezifische Schicht- oder Flugzulagenhöhe und dies auch nur subsidiär gegenüber anderweitigen Regelungen hierzu. Gegen die Annahme einer Mindestvergütung auch bei Wechsel eines Kapitäns von einer Konzerngesellschaft spricht nicht, dass § 3 Abs. 4 VTV Nr. 9 die Erhöhung der Grundvergütung um einen Steigerungsbetrag, jedoch mindestens auf einen bestimmten Betrag, "bei der Ernennung zum Kapitän" vorsieht. Die Einstellung eines Kapitäns durch die Beklagte kann auch dann eine "Ernennung zum Kapitän" i. S. d. § 3 Abs. 4 Unterabsatz 1 VTV Nr. 9 darstellen, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor bei einem anderen Unternehmen als Kapitän tätig war. § 3 Abs. 4 Unterabsatz 1 VTV Nr. 9 stellt auch nicht etwa auf die erstmalige Ernennung zum Kapitän innerhalb des Konzerns ab. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9 auch ohne die Annahme einer Abweichung von der Kapitänsmindestvergütung einen Sinn und enthält einen nachvollziehbaren Regelungsinhalt. Der Regelungsinhalt besteht zunächst in der Anpassung des Verhältnisses zwischen Grundvergütung und Schichtzulage, und zwar unter Berücksichtigung von § 6 VTV Nr. 9. Dieser Regelungsinhalt ist zurzeit allerdings nur bei einem Wechsel von Flugzeugführern von der C Cargo AG (LCAG) zur Beklagten von Bedeutung, weil nur bei der LCAG die Schichtzulage 20 % und nicht 16,3 % der Grundvergütung beträgt. Der Regelungsinhalt des § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9 als Anpassungsnorm bleibt ferner bestehen in Fällen, in denen Kapitäne von Konzerngesellschaften zur Beklagten wechseln und bereits eine Grundvergütung erzielen, die der Mindestgrundvergütung nach § 3 Abs. 4 Unterabsatz 1 VTV Nr. 9 entspricht oder diese übersteigt. Gegen die hier vertretene Auffassung sprechen auch nicht die Regelungen in § 3 Abs. 6 VTV Nr. 3 GWI und § 3 Abs. 6 VTV Nr. 8 a CFG/A. Hiernach wird jeweils beim Wechsel eines Copiloten zur Beklagten oder zur LCAG am Ende des Austrittstages die Vergütung des Mitarbeiters auf diejenige Höhe gesetzt, die er erreicht hätte, wenn auf ihn durchgängig der jeweilige Vergütungstarifvertrag der Lufthansa-Passage angewendet worden wäre, und erforderlichenfalls sein Steigerungsdatum angepasst. Eine entsprechende Regelung für Kapitäne fehlt jeweils. Dies mag dazu führen, dass im Rahmen der Anwendung des § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9 beim Wechsel von Copiloten die für die abgebende Gesellschaft zu berücksichtigende Grundvergütung ohnehin der entspricht, die der Arbeitnehmer unter Anwendung des VTV Nr. 9 als Copilot bei der Beklagten als der aufnehmenden Gesellschaft erzielt hätte. Dies führt dann aber dazu, dass bei Copiloten nicht nur eine Mindestgrundvergütung zu zahlen ist, sondern auch die Steigerungsbeträge zu berücksichtigen sind, die in § 3 Abs. 3 Unterabsätzen 2 bis 4 VTV Nr. 9 vorgesehen sind. Beim Wechsel von Kapitänen ist dagegen die bei der abgebenden Gesellschaft gezahlte Grundvergütung maßgebend, es sei denn, diese läge unterhalb der Mindestgrundvergütung für Kapitäne gemäß § 3 Abs. 4 Unterabsatz 1 VTV Nr. 9. Die Mindestgrundvergütung gemäß § 3 Abs. 4 Unterabsatz 1 VTV Nr. 9 betrug ab 01. Januar 2008 9.422,18 €. Dies ergibt sich aus der Fortschreibung des zum 01. März 2007 geltenden Betrages von 8.924,63 € um die Erhöhungen gemäß Ziff. II TV 28.01.2008 zum 01. Oktober 2007 um 2,5 % und zum 01 Januar 2008 um 3 %. Unter Berücksichtigung der Schichtzulage von 16,3 %, § 6 VTV Nr. 9, beträgt die Mindestgesamtvergütung eines Kapitäns ab 01. Januar 2008 damit 10.958,00 € brutto monatlich. Gegenüber der von der Beklagten tatsächlich gezahlten Vergütung besteht somit eine Differenz von 470,45 € brutto monatlich. Die Differenz für Mai 2008 besteht somit in Höhe von 360,68 € brutto (470,45 € : 30 x 23). Die Differenz für die Monate Juni 2008 bis Februar 2009 beträgt 4.234,05 € brutto (470,45 € x 9). In dieser Höhe sind die Zahlungsanträge, soweit erstinstanzlich über sie entschieden wurde begründet, die Berufung der Beklagten somit unbegründet. Soweit das Arbeitsgericht der Klägerin für Mai 2008 einen 360,68 € brutto übersteigenden und für Juni 2008 bis Februar 2009 mehr als 4.234,05 € brutto zugesprochen hat, sind die Zahlungsanträge dagegen unbegründet und die Berufung begründet. Die Differenz für die im Wege der Anschlussberufung geltend gemachten Monate März 2009 bis August 2009 beträgt 2.822,70 € brutto (470,45 € x 6). Insoweit ist die Anschlussberufung begründet. Soweit die Klägerin für diesen Zeitraum darüber hinaus gehende Beträge geltend macht, ist die Anschlussberufung unbegründet. Die der Klägerin zustehende Vergütung beträgt nicht 12.197,76 € brutto monatlich, die monatliche Vergütungsdifferenz dementsprechend nicht 1.710,21 € brutto. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung war ihre bei der A zuletzt erzielte Grundvergütung von unstreitig 9.018,00 € brutto nicht um den Erhöhungsbetrag gemäß § 3 Abs. 4 VTV Nr. 9 von 916,35 € zu erhöhen. Dies kann nicht aus § 3 Abs. 4 VTV Nr. 9 geschlossen werden. Hiernach ist bei der Ernennung zum Kapitän die zuletzt gezahlte Grundvergütung des Mitarbeiters um einen Steigerungsbetrag zu erhöhen. Diese Erhöhung setzt voraus, dass vor der Ernennung zum Kapitän von der Beklagten bereits eine Grundvergütung an den Mitarbeiter gezahlt wurde, die Ernennung also im Rahmen eines schon mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgte. Dementsprechend bezieht sich die Erhöhung auch auf eine Erhöhung der dem Mitarbeiter als Copilot gezahlten Grundvergütung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Ernennung zum Kapitän wie vorliegend in der Einstellung als Kapitän infolge eines Wechsels von einer anderen Konzerngesellschaft im Rahmen des Wechsel- und Fördersystems nach dem TV WeFö liegt, Ernennung und Einstellung zeitlich zusammenfallen. Bestand vor der Ernennung zum Kapitän i. S. d. § 3 Abs. 4 VTV Nr. 9 noch kein Arbeitsverhältnis zur Beklagten, scheidet eine Erhöhung einer damit auch noch nicht existenten bisherigen von der Beklagten zu zahlenden Grundvergütung aus, es verbleibt damit bei der Mindestgrundvergütung des § 3 Abs. 4 Unterabsatz 1 VTV Nr. 9. Damit ist im Rahmen der Beschäftigung bei der Beklagten eine Mindestvergütung gewährleistet. Aus § 3 Abs. 4 VTV Nr. 9 kann dagegen nicht entnommen werden, die vor dem Arbeitgeberwechsel bei einer anderen Konzerngesellschaft als Kapitän bezogene Grundvergütung sei um einen Betrag zu erhöhen. Der Erhöhungsbetrag des § 3 Abs. 4 Unterabsatz 1 VTV Nr. 9 dient dazu, die Grundvergütung des Kapitäns festzulegen, wenn der Arbeitnehmer zuvor eine Grundvergütung einer anderen Beschäftigungsgruppe gemäß Anlage I des jeweils gültigen Manteltarifvertrags erzielt hat, insb. als I. Offizier. Der Erhöhungsbetrag des § 3 Abs. 4 Unterabsatz 1 dient dagegen nicht der nochmaligen Erhöhung der Grundvergütung eines Mitarbeiters, der bereits bei einer anderen Konzerngesellschaft eine Kapitänsgrundvergütung erhalten hatte. Fallen Ernennung i. S. d. § 3 Abs. 4 Unterabsatz 1 VTV Nr. 9 und Einstellung zusammen, greift mangels zuvor von der Beklagten gezahlter Grundvergütung lediglich die Regelung, dass zumindest die Kapitänsgrundvergütung zu zahlen ist. Anderenfalls würde in der Tat der Regelungsinhalt des § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9 entleert. Ebenso wäre die Erhöhung einer zuvor bei einer anderen Gesellschaft bezogenen Kapitänsgrundvergütung über die Kapitänsmindestvergütung des VTV Nr. 9 hinaus insoweit systemwidrig, als der Mitarbeiter dann nicht nur so gestellt würde, als wäre der VTV Nr. 9 durchgängig auf ihn angewendet worden, dies ist gemäß §§ 3 Abs. 6 VTV Nr. 3 GWI, 3 Abs. 6 VTV Nr. 8 a CFG/A lediglich für Copiloten vorgesehen, sondern ggf. besser, da dann Anknüpfungspunkt für den Erhöhungsbetrag nicht die zuletzt erzielte Grundvergütung als Copilot wäre, sondern die zuletzt erzielte Kapitänsvergütung. Der Zinsanspruch ist im zuerkennten Umfang begründet gemäß § 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 09. Mai 2008 eine Vergütung gemäß § 3 Abs. 4 VTV Nr. 9 in Verbindung mit der TV 28.01.2008 zu zahlen, ist die Berufung unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage auch im Feststellungsantrag mit zutreffender Begründung als zulässig angesehen. Angriffe hiergegen werden in der Berufung auch nicht mehr vorgebracht. Der Feststellungsantrag ist auch begründet, denn wie dargelegt richtet sich die Kapitänsgrundvergütung der Klägerin seit dem 09. Mai 2008 nach § 3 Abs. 4 VTV Nr. 9 in Verbindung mit der TV 28.01.2008. Dass die Grundvergütung 9.422,18 € brutto und nicht wie von der Klägerin angenommen 10.488,19 € brutto beträgt, die Gesamtvergütung mithin 10.958,00 € brutto und nicht 12.197,76 € brutto, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Höhe der nach § 3 Abs. 4 VTV Nr. 9 in Verbindung mit der TV 28.01.2008 zu zahlenden Vergütung ist nicht Streitgegenstand des Feststellungsantrags. Die Berufung der Beklagten ist dagegen begründet, soweit das Arbeitsgericht auch festgestellt hat, dass das Gehalt der Klägerin bezogen auf ein Ernennungsdatum 01. August 2005 um den tariflichen Steigerungsbetrag zu erhöhen ist. Gemäß § 3 Abs. 4 Unterabsatz 2 VTV Nr. 9 in Verbindung mit Ziff. IV TV 28.01.2008 ist die Grundvergütung von Kapitänen bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr um einen Steigerungsbetrag bis zur Erreichung der Kapitänshöchstvergütung zu erhöhen. Dass diese jährliche Erhöhung stattzufinden hat, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt und steht außer Streit. Streitig ist lediglich, ob die Erhöhung bezogen auf ein Ernennungsdatum 01. August 2005 zu erfolgen hat. Dies ist nicht der Fall. Anknüpfungspunkt für die Steigerungen ist jeweils die Vollendung eines Beschäftigungsjahres als Kapitän. Mit dem Begriff Beschäftigungsjahre sind Jahre gemeint, in denen ein Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten bestand. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff des Beschäftigungsjahres im VTV Nr. 9 nicht definiert. Der MTV Nr. 5 a für das Cockpitpersonal enthält im Übrigen auch keine allgemeine Begriffsbestimmung, differenziert vielmehr zwischen "Dienstzeit" (§§ 2, 13 Abs. 4 MTV Nr. 5 a) und "Beschäftigungszeit" (§§ 17 b, 22 MTV Nr. 5 a) und definiert diese nur für Teilbereiche, nämlich für die Krankenbezüge (§ 13 Abs. 4 b MTV Nr. 5 a) und die Kündigungsfristen (§ 22 Abs. 3 MTV Nr. 5 a). Damit ist für den Bereich des VTV Nr. 9 auf die allgemeine Bedeutung des Begriffs des Beschäftigungsjahres zurückzugreifen. Danach ist unter Beschäftigungszeit bei einem Arbeitgeber die Zeit zu verstehen, während der das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht (BAG 15. Oktober 1986 – 4 AZR 584/85– n. v., juris) . Hiernach sind unter dem Tarifbegriff des "Beschäftigungsjahres" Zeiten einer früheren Beschäftigung bei einem anderen Konzernunternehmen nicht zu verstehen (BAG 05. November 2003 – 4 AZR 643/02– AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 49) . Am 01. August 2005 bestand aber zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis. Ein solches wurde erst wieder aufgrund des Vertrages vom 09. Mai 2008 begründet. Etwas anderes kann auch nicht aus Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vom 09. Mai 2008 hergeleitet werden, wonach Rechtsfolgen aus arbeitsrechtlichen Maßnahmen der A sich ohne Einschränkungen auch auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten erstrecken. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der zum 01. August 2005 erfolgten Ernennung der Klägerin zur Kapitänin bei der A um eine "arbeitsrechtliche Maßnahme" handelt. Rechtsfolge einer solchen Ernennung war jedenfalls nicht eine Vergütung nach § 3 Abs. 4 VTV Nr. 9, sondern eine Kapitänsvergütung nach den für die A geltenden tarifvertraglichen Vorschriften. Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach dem VTV Nr. 9 wiederum beruht nicht auf einer Ernennung zur Kapitänin bei der A, sondern auf ihrer ebenfalls eine Ernennung darstellenden Einstellung als Kapitänin bei der Beklagten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens. Hierbei wurden in Abweichung von der angefochtenen Entscheidung die Zahlungsanträge mit ihrem Betrag, der Feststellungsantrag zu 3) mit 16.936,20 € (36 x 470,45 €) und der Feststellungsantrag zu 4) mit 4.000,00 € berücksichtigt. Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Höhe der tarifvertraglichen Vergütung der Klägerin. Die Klägerin war zunächst seit 1994 und ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 09. Mai 2008 (Bl. 9 f d. A.) ab 09. Mai 2008 wieder bei der Beklagten als Flugzeugführerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt kraft einzelvertraglicher Bezugnahme ua. den für die Beklagte geltenden Tarifverträgen. Zwischenzeitlich war die Klägerin vom 15. Februar 2005 bis 08. Mai 2008 bei der A (in der Folge: A) beschäftigt, wobei der Arbeitgeberwechsel jeweils im Rahmen des damals gültigen Konzerntarifvertrages über Wechsel und Förderung (TV WeFö, derzeitige Fassung TV WeFö Nr. 3 Bl. 44 f d. A.) erfolgte. Der Wechsel zur A erfolgte im Rahmen einer Förderung zur Kapitänin auf dem (Ausbildungs-) Muster A 320. Der Wechsel zurück zur Beklagten erfolgte im Rahmen eines Wechsels als Kapitänin auf das (Wechsel-) Muster A 340. Der sog. Check-Out als Kapitänin auf dem Muster A 320 erfolgte hierbei bei der A im Sommer 2005, der Check-Out als Kapitänin auf dem Muster A 340 bei der Beklagten am 03. August 2008. Vor ihrem Wechsel zurück zur Beklagten erzielte die Klägerin bei der A zuletzt eine Vergütung von 10.487,55 € brutto monatlich, die sich nach unbestrittenen Angabe der Klägerin aus einem Grundgehalt vom 9.018,00 € und einer Schichtzulage von 1.469,55 zusammensetzte. Die Höhe der Schichtzulage beträgt bei der A und bei der Beklagten gleichermaßen 16,3 % des Grundgehalts. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 09. Mai 2008 (Bl. 9 f d. A.) lautet auszugsweise: 3. Vergütung (1) Im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit wird Frau B gem. VTV in die Beschäftigungsgruppe der Kapitäne eingruppiert. (2) Die monatliche Vergütung beträgt ab 09. Mai 2008: Monatsvergütung 10.487,55 € /Gesamt 10.487,55 € In der Monatsvergütung ist die tarifvertragliche Schichtzulage enthalten. ... 5. Überleitung Die bisher bei der A geführte Personalakte (incl. Fliegerakte) wird übernommen, ohne dass Bestandteile daraus entfernt werden. Rechtsfolgen aus arbeitsrechtlichen Maßnahmen der A erstrecken sich ohne Einschränkung auch auf das Arbeitsverhältnis mit C. Der Vergütungstarifvertrag Nr. 9 für das Cockpitpersonal der C, gültig ab 01. April 2006 (in der Folge: VTV Nr. 9, Bl. 53 f d. A.), lautet auszugsweise: § 1 Geltungsbereich Dieser Vergütungstarifvertrag (VTV) regelt die Höhe des Arbeitseinkommens für die im jeweils gültigen Manteltarifvertrag (MTV) aufgeführten Cockpitmitarbeiter (im folgenden Mitarbeiter genannt) der C (im folgenden C genannt). ... § 3 Monatsvergütung (1) Die Monatsvergütung setzt sich zusammen aus einer Grundvergütung und einer Schichtzulage (§ 6). Die Höhe der Grundvergütung richtet sich nach den folgenden Abs. (2) bis (5). ... (4) Bei der Ernennung zum Kapitän wird die zuletzt gezahlte Grundvergütung des Mitarbeiter um einen Betrag von 902,81 € (ab dem 01. März 2007: 916,35 €) erhöht, jedoch mindestens auf 8.792,74 € (ab dem 01. März 2007: 8.924,63 €). Die Grundvergütung von Kapitänen bei C wird bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als Kapitän um einen Steigerungsbetrag von 377,49 € (ab dem 01. März 2007: 383,15 €) erhöht, solange sie unterhalb vom 13.700,05 € (ab dem 01. März 2007: 13.905,55 €) liegt. Beträgt die Grundvergütung 13.700,05 (ab dem 01. März 2007: 13.905,55 €) oder mehr, wird die Grundvergütung bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als Kapitän um einen Steigerungsbetrag vom 264,25 € (ab dem 01. März 2007: 268,21 €) erhöht, jedoch höchstens auf 14.538,49 € (ab dem 01. März 2007: 14.756,57 €). ... (6) Zur Anpassung der Grundvergütung an die jeweilige gesellschaftsspezifische Schichtzulagen- bzw. Flugzulagenhöhe wird nach einem Arbeitgeberwechsel im Rahmen des Wechsel- und Fördersystems gemäß TV WeFö C – sofern keine anderweitigen Regelungen hierzu vorliegen – die in der aufnehmenden Gesellschaft zu bezahlende Grundvergütung gemäß folgender Umrechnungsformel neu berechnet: Die nach Maßgabe des jeweiligen Vergütungstarifvertrages in der abgebenden Gesellschaft zuletzt bezahlte Grundvergütung wird mit dem Quotienten multipliziert, der sich ergibt, wenn der um 100 erhöhte Prozentsatz der Schicht- bzw. Flugzulage der abgebenden Gesellschaft durch den um 100 erhöhten Prozentsatz der Schicht- bzw. Flugzulage der aufnehmenden Gesellschaft dividiert wird. Die anlässlich des Ergebnisses der Tarifrunde 2007 zwischen den Tarifvertragsparteien geschlossene Tarifvereinbarung vom 28. Januar 2008 (in der Folge: TV 28.01.08, Bl. 13 f d. A.) lautet auszugsweise: I. Geltungsbereich Diese Vereinbarung ist die Grundlage für die Neufassung der folgenden Vergütungstarifverträge: VTV Nr. 9 für das Cockpitpersonal der C VTV Nr. 5 für das Cockpitpersonal der LCAG, in der Fassung vom 03.06.2006. II. Tabellenanhebung Mit Wirkung zum 01.10.2007 werden die individuellen tariflichen Grundvergütungen der Cockpitmitarbeiter der C AG und der LCAG um 2,5 % erhöht. Mit Wirkung zum 01.01.2008 werden die individuellen tariflichen Grundvergütungen der Cockpitmitarbeiter der C AG und der LCAG um 3,0 % erhöht. Die Tabelleneckwerte (Eingangswert, Endwert und Steigerungsbetrag, SFO- und Gruppenlehrer-Zulage, Steigerungsbetragswechselschwellen) der jeweiligen Vergütungstarifverträge werden ebenfalls um diese Prozentsätze erhöht und entsprechend neu berechnet. Auf dieser Grundlage werden die unter I. aufgeführten Vergütungstarifverträge als VTV Nr. 10 und VTV Nr. 7 neu gefasst. ... IV. Abschaffung kleine Steigerung CPT Mit Wirkung zum 01.01.2008 werden § 3 Abs. 4 Unterabsatz 2 Satz 1, 2. HS und Satz 2, 1. Halbsatz VTV Cockpit Nr. 9 C AG gestrichen, so dass die Steigerungsbetragswechselschwelle und die sog. "kleine" Steigerung für Kapitäne wegfallen. Die Kapitänshöchstvergütung gem. § 3 Abs. 4 Unterabsatz 2, Satz 2, 2. Halbsatz VTV Cockpit Nr. 9 C AG bleibt bestehen. Diese Regelung gilt auch für Mitarbeiter der LCAG, deren VTV entsprechend redaktionell angepasst wird, wobei die dort bestehende Kapitänshöchstvergütung beibehalten wird. Die Klägerin hat im Gegensatz zur Beklagten die Auffassung vertreten, das ihr gezahlte Gehalt sei zu niedrig. Sie hat gemeint, ihr zuletzt bei der A bezogenes Grundgehalt von 9.018,00 € brutto monatlich sei zunächst gemäß § 3 Abs. 4 Unterabsatz 1 VTV Nr. 9 um den Steigerungsbetrag von 916,35 € zu erhöhen, der so ermittelte Betrag sei um die Erhöhungen vom 2,5 % und 3 % gemäß Ziff. II der TV 28.01.08 zu erhöhen, so dass sich ein Grundgehalt von 10.488,19 € brutto und unter Berücksichtigung der Schichtzulage von 16,3 % eine Gesamtvergütung von 12.197,76 € brutto monatlich ergebe. Die Beklagte hat dagegen die Auffassung vertreten, die Berechnung der der Klägerin zustehenden Vergütung habe nicht nach § 3 Abs. 4 VTV Nr. 9 zu erfolgen, sondern nach § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 159 bis 163 d. A.) und das Protokoll vom 11. März 2009 (Bl. 129 d. A.) verwiesen. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Parteien im Berufungsverfahren ausführen, in Zukunft sei infolge des Vergütungsgefälles der einzelnen Gesellschaften zunehmend mit vergleichbaren Streitigkeiten zu rechnen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 11. März 2009 verkündetes Urteil, 7/17 Ca 6103/08, ganz überwiegend stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VTV Nr. 9 richte sich die Grundvergütung nach § 3 Abs. 4 VTV Nr. 9 und nicht nach § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9. Darüber hinaus finde § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9 auch schon deshalb keine Anwendung, weil sein Tatbestand nicht erfüllt sei. Denn es gehe nicht um die Anpassung der Grundvergütung an die jeweilige gesellschaftsspezifische Schichtzulagenhöhe, da die Schichtzulage bei der A und der C gleich hoch sei. Richtig sei zwar, dass die Klägerin nicht von der Beklagten zur Kapitänin ernannt worden sei und die Ernennung bereits im Sommer 2005 bei der A erfolgt sei. Nach § 5 des Arbeitsvertrages erstreckten sich aber arbeitsrechtliche Maßnahmen der A ohne Einschränkung auch auf die Beklagte, so dass die frühere Ernennung zur Kapitänin bei der A auch für die Beklagte gelte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 163 f d. A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 16. April 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. April 2009 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 15. Juni 2009 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 30. Juni 2009 am 29. Juni 2009 begründet. Nachdem ihr die Berufungsbegründung am 08. Juli 2009 zugestellt worden und die Berufungserwiderungsfrist antragsgemäß bis 08. September 2009 verlängert worden ist, hat die Klägerin mit am 08. September 2009 eingegangenem Schriftsatz ihre Klage im Wege der Anschlussberufung erweitert. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Vortrag und vertritt die Auffassung, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen sei mit Systematik und Sinn und Zweck des VTV Nr. 9 nicht zu vereinbaren. § 3 VTV Nr. 9 bilde mit seinen Absätzen 1 bis 4 ein geschlossenes System, in dem die Entwicklung der Vergütung bei und die Laufbahn innerhalb der Beklagten beschrieben werde. § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9 stelle eine Sonderregelung für den Fall dar, dass ein Verkehrsflugzeugführer zur Beklagten wechsele, ohne diese interne Laufbahn durchlaufen zu haben. § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9 sehe keine Kapitänsmindestvergütung vor und stelle auch nicht auf die Regelungen in Abs. 1 bis 4 ab. Der Mitarbeiter erhalte vielmehr bei seiner Eingruppierung die Grundvergütung, die er zuvor bei der abgebenden Gesellschaft gehabt habe. Die Beklagte verweist auf im Rahmen des Konzernwechsels bestehende Sonderregelungen für den sog. Copilotenwechsel in § 3 Abs. 6 des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 für das Cockpitpersonal der D GmbH (VTV Nr. 3 GWI) und in § 3 Abs. 6 des Vergütungstarifvertrags Nr. 8 a für das Cockpitpersonal der E und A (VTV Nr. 8 a CFG/A), wonach beim Wechsel eines Copiloten zur Beklagten oder zur LCAG die Vergütung des Mitarbeiters am Austrittstag auf diejenige Höhe gesetzt wird, die er erreicht hätte, wenn auf ihn durchgängig der jeweilige Vergütungstarifvertrag der C-Passage angewendet worden wäre. Hierbei handele es sich um anderweitige Regelungen i. S. d. § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9, wobei eine entsprechende Regelung für Kapitäne aber gerade nicht bestehe. Bei § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9 handele es sich um eine Regelung zur Bestimmung der Grundvergütung im Fall des Wechsels innerhalb des C-konzerns. § 3 Abs. 4 VTV Nr. 9 finde dagegen auch schon deshalb keine Anwendung, weil es sich nicht um eine Ernennung zum Kapitän handele, sondern um einen sog. "Kapitänswechsel". Die Beklagte wendet sich auch gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs und verweist darauf, das "aktuelle Kapitänsmindestgehalt" bzw. "Einstiegsgehalt für Kapitäne" gemäß § 3 Abs. 4 VTV Nr. 9 betrage zurzeit inkl. Schichtzulage 10.958,00 € brutto monatlich. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2009, 7/17 Ca 6103/08, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und im Wege der Anschlussberufung in Erweiterung ihres Zahlungsantrags, die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 25.653,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.710,21 € brutto seit dem 01. Juli 2008, 01. August 2008, 01. September 2008, 01. Oktober 2008, 01. November 2008, 01. Dezember 2008, 01. Januar 2009, 01. Februar 2009, 01. März 2009, 01. April 2009, 01. Mai 2009, 01. Juni 2009, 01. Juli 2009, 01. August 2009 und 01. September 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags und hält daran fest, § 3 Abs. 6 VTV Nr. 9 regele nicht die Höhe der Grundvergütung, sondern ausschließlich das Verhältnis von Schichtzulage und Grundvergütung. Die Karriere eines Cockpitmitarbeiters im Konzern sei seit Jahren im jeweils gültigen TV WeFö geregelt, der Wechsel des Arbeitgebers im Rahmen des Wechsels und der Förderung typisch. Hätten die Tarifvertragsparteien beabsichtigt, Entgeltstrukturen einer Arbeitgeberin bei einem Arbeitgeberwechsel auf die folgende Arbeitgeberin zu übertragen, so hätten sie dies geregelt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.