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Beschluss

7 ABR 61/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Arbeitgeber kann gerichtlich verlangen, dass eine von einem (nach Auffassung des Arbeitgebers) nichtig bestellten Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl nicht weiter durchgeführt wird. • Ein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers zum Abbruch einer Wahl setzt voraus, dass die Wahl voraussichtlich nichtig ist; die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht. • Der Wahlvorstand ist als Institution am Beschlussverfahren beteiligt, die einzelnen Wahlvorstandsmitglieder dagegen nicht. • Eine nichtige Bestellung des Wahlvorstands führt nicht automatisch zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl; die Nichtigkeit ist nur in Ausnahmefällen schwerwiegender Errichtungsmängel anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Wahlvorstand bei möglicher Nichtigkeit der Betriebsratswahl • Der Arbeitgeber kann gerichtlich verlangen, dass eine von einem (nach Auffassung des Arbeitgebers) nichtig bestellten Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl nicht weiter durchgeführt wird. • Ein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers zum Abbruch einer Wahl setzt voraus, dass die Wahl voraussichtlich nichtig ist; die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht. • Der Wahlvorstand ist als Institution am Beschlussverfahren beteiligt, die einzelnen Wahlvorstandsmitglieder dagegen nicht. • Eine nichtige Bestellung des Wahlvorstands führt nicht automatisch zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl; die Nichtigkeit ist nur in Ausnahmefällen schwerwiegender Errichtungsmängel anzunehmen. Arbeitgeberin betreibt Gebäudereinigung mit rund 827 Arbeitnehmern; 2008 bestand ein dreizehnköpfiger Betriebsrat. Für die reguläre Wahl 2010 lud die Betriebsratsvorsitzende zu einer Sitzung am 30. März 2010. Während der Sitzung verlangte die Vorsitzende den Ausschluss der Betriebsratsmitglieder M und S; nach Streit verließen sechs Mitglieder den W‑Saal und setzten die Sitzung in einem anderen Raum fort. Dort wurde nach Angaben der Antragstellerin ein Wahlvorstand gebildet; die Niederschrift enthält hierzu keine eindeutige Beschlussfassung. Der Wahlvorstand leitete am 1. April 2010 die Betriebsratswahl ein; die Arbeitgeberin verweigerte Auskünfte zur Wählerliste und beantragte im Beschlussverfahren den Abbruch der Wahl mit der Begründung, der Wahlvorstand sei nicht wirksam bestellt bzw. die Wahl sei nichtig. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt, das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde des Wahlvorstands zurück. Der Wahlvorstand legte Rechtsbeschwerde ein. • Die Rechtsbeschwerde ist begründet; das Landesarbeitsgerichtsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung zurückverwiesen, weil weitere Tatsachenfeststellungen fehlen. Nach §83 Abs.3 ArbGG sind als Beteiligte diejenigen Stellen anzuhören, die durch die Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen sind; danach ist der Wahlvorstand als Institution beteiligt, nicht jedoch einzelne Wahlvorstandsmitglieder. Der Antrag der Arbeitgeberin ist als einheitlicher Unterlassungsantrag zulässig und antragsbefugt: sie kann sich gegen Tätigkeiten eines nach ihrer Ansicht nicht wirksam bestellten Wahlvorstands wenden. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch, wenn die Durchführung einer Wahl voraussichtlich nichtig wäre; die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht, weil das BetrVG trotz fehlender ausdrücklicher Norm den Schutz des Arbeitgebers vor Durchführung nichtiger Wahlen trägt (§19 BetrVG regelt nur Anfechtung). • Das Gesetzesziel, betriebsratslose Zustände zu vermeiden, spricht gegen einen generellen Abbruch bereits bei sicherer Anfechtbarkeit; nur bei Nichtigkeit soll eine präventive Unterlassung greifen. Daneben besteht Anspruch, wenn das als Wahlvorstand auftretende Gremium überhaupt nicht bestellt wurde oder seine Bestellung nichtig ist. Ob die Bestellung nichtig ist, hängt von der Schwere des Errichtungsfehlers ab: einfache Fehler machen die Bestellung allenfalls anfechtbar, für Nichtigkeit sind grobe, offensichtliche Verstöße gegen die Vorschriften der §§16–17a BetrVG erforderlich. • Im Streitfall sind zwar erhebliche Fehler bei der Bestellung erkennbar (z.B. irrtümlicher Ausschluss von Mitgliedern, Nichtheranziehung von Ersatzmitgliedern, Unklarheiten über Abstimmungsverhältnisse), doch reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, um die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands oder die Nichtvornahme einer Bestellung während des zweiten Aufenthalts in dem anderen Saal sicher festzustellen. Insbesondere ist nicht hinreichend aufgeklärt, ob während des zweiten Aufenthalts tatsächlich ein Wahlvorstand beschlossen wurde; das Landesarbeitsgericht hat dies nicht ausreichend festgestellt. • Folgerung: Da entscheidungserhebliche Tatsachen unklar sind, kann über die Begründetheit des Unterlassungsantrags nicht endgültig entschieden werden; Zurückverweisung zur weiteren Feststellung ist erforderlich. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Wahlvorstand ist als Institution am Verfahren beteiligt; die einzelnen Wahlvorstandsmitglieder sind es nicht. Ein Arbeitgeber kann gerichtlich verlangen, dass eine eingeleitete Betriebsratswahl unterbleibt, wenn sie voraussichtlich nichtig ist oder wenn das als Wahlvorstand auftretende Gremium überhaupt nicht bestellt wurde oder seine Bestellung nichtig ist. Die bloße Anfechtbarkeit der Wahl genügt nicht für einen Unterlassungsanspruch, weil das Betriebsverfassungsgesetz betriebsratslose Zustände vermeiden will. Im vorliegenden Fall liegen zwar erhebliche Mängel bei der Bestellung des Wahlvorstands vor, die bisherigen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um die Nichtigkeit der Bestellung oder das Ausbleiben einer Bestellung sicher festzustellen; deswegen ist das Verfahren zur ergänzenden Tatsachenfeststellung zurückzuverweisen, bevor über den Antrag der Arbeitgeberin endgültig entschieden wird.