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Beschluss

19 BVGa 397/19

ArbG Frankfurt 19 BVGa 397/19. Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2019:0905.19BVGA397.19.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Abruch einer Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im Flugbetrieb einer Fluggesellschaft
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Abruch einer Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im Flugbetrieb einer Fluggesellschaft Die Anträge werden zurückgewiesen Die Beteiligten streiten im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung über den Abbruch bzw. die Unterlassung einer Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist die größte deutsche Luftverkehrsgesellschaft. Sie unterhält einen Flugbetrieb mit Sitz in Frankfurt am Main. Im Flugbetrieb der Antragstellerin ist eine Personalvertretung auf Grundlage des Tarifvertrags Personalvertretung Nr. 2 (im Folgenden: TV PV, Anlage ASt 1 zur Antragsschrift, im Anlagenband) gebildet. Diese besteht aus einer Gruppenvertretung für das Kabinenpersonal, einer Gruppenvertretung für das Cockpitpersonal sowie einer Gesamtvertretung. Unter §§ 60 ff. sieht der TV PV Regelungen zur Errichtung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vor. Mit Beschluss vom 6. August 2019 (Anlage ASt 3 zur Antragsschrift, im Anlagenband) beschloss die Gruppenvertretung Kabine die Benennung eines Wahlvorstands zur Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung. Dieser Wahlvorstand ist der Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Wahlvorstand). Die Arbeitgeberin beschäftigt derzeit 22.000 Mitarbeiter des Kabinenpersonals in ihrem Flugbetrieb, nämlich im Wesentlichen Flugbegleiter und Purser. Sie beschäftigt im Flugbetrieb keine Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Arbeitgeberin schließt mit Personen, die sich bei ihr erfolgreich als Flugbegleiter bewerben, zunächst einen Schulungsvertrag zu einer mehrwöchigen Lehrgangsteilnahme ab, hinsichtlich dessen Wortlauts auf Anlage ASt 7 zur Antragsschrift (im Anlagenband) Bezug genommen wird. Im Rahmen dieses Lehrgangs (im Folgenden: Grundschulung) werden den Teilnehmern die theoretischen und praktischen Kenntnisse für die Tätigkeit eines Flugbegleiters vermittelt. Dies erfolgt im Rahmen eines Studiums über das Internet, durch Präsenzunterricht und bei drei sogenannten Einweisungsflügen. Grundschulungen finden nicht fortlaufend, sondern nach Bedarf mit von Jahr zu Jahr wechselnder Häufigkeit in unterschiedlichen Zeiträumen statt. Die nächsten Schulungen beginnen in München ab dem 1. Oktober 2019, wobei die 1. Ausbildungsphase im Flugbetrieb ab dem 28. November 2019 starten wird. Die Teilnehmer der Grundschulungen sind zu einem Großteil unter 25 Jahre alt. Mit nicht rechtskräftigem Beschluss vom 19. Juni 2019 (9 BV 698/18) stellte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main fest, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, die Zustimmung der Gruppenvertretung zum Einsatz von Personen in die Schulung zum Flugbegleiter einzuholen. Das Arbeitsgericht führte in dem Beschluss aus, dass die Lehrgangsteilnehmer im Flugbetrieb (und nicht im Landbetrieb) der Arbeitgeberin beschäftigt seien. Für die Kabinenmitarbeiter der Arbeitgeberin besteht die Möglichkeit einer Freistellung zur Fortbildung zum Fachberater Service Management (FSM). Hierbei handelt es sich um einen Fernlehrgang, der mit einem IHK Abschluss endet. Der Abschluss als FSM ist Voraussetzung für die interne Schulung zum Flugbegleiter mit Service Management Profil (SMP). Wenn beide Bausteine abgeschlossen sind, ist man qualifizierter Flugbegleiter und darf beispielsweise auch in der First Class eingesetzt werden. Außerdem haben die Flugbegleiter der Arbeitgeberin die Möglichkeit, sich zum Purser weiterzubilden. Ferner gilt bei der Arbeitgeberin die Betriebsvereinbarung zur Konkretisierung von Ausbildungs- und Arbeitsvertrag für Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa AG, die für spezifische Streckengebiete rekrutiert wurden, mit Einsatzort Deutschland (im Anlagenkonvolut ASt 5 zur Antragsschrift sowie Anlage AG 6 zum Schriftsatz des Wahlvorstands vom 3. September 2019, jeweils im Anlagenband). Nach § 2 dieser Betriebsvereinbarung werden im Ausland rekrutierte Mitarbeiter, die die erforderlichen guten Deutschkenntnisse nicht nachweisen können, zur Ausbildung nach Abschluss der Grundschulung für drei Jahre als auszubildende Flugbegleiter eingestellt (im Folgenden: regionale Flugbegleiter). Sie erhalten im Wechsel mit Flugeinsätzen von der Arbeitgeberin während dieser Zeit anhand eines Ausbildungs- und Schulungsplanes die erforderlichen Unterweisungen in Arbeitsinhalten, Kultur und deutsche Sprache. Die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist gemäß § 3 der Betriebsvereinbarung daran geknüpft, dass die Mitarbeiter ihre Deutschkenntnisse durch einen Test der Schwierigkeitsstufe B2 nachweisen. Mit diesen im Ausland rekrutierten Mitarbeitern wird ein sogenannter „Ausbildungsvertrag (Regionale Flugbegleiter)" geschlossen (Anlage ASt 6 zur Antragsschrift, im Anlagenband). Es gibt bei der Arbeitgeberin regelmäßig mehr als fünf solcher regionalen Flugbegleiter unter 25 Jahren. Am 9. August 2019 und am 12. August 2019 fasste der Wahlvorstand mehrere Beschlüsse (Anlage ASt 4 zur Antragsschrift, im Anlagenband) und forderte die Arbeitgeberin auf, ihr bis spätestens 22. August 2019 ein Wählerverzeichnis für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung und bis spätestens 26. August 2019 entsprechende Räumlichkeiten inklusive der benötigten IT zur Verfügung zu stellen. Beabsichtigter Wahltag soll der 26. November 2019 sein. Mit Antragsschrift vom 19. August 2019 hat die Arbeitgeberin das vorliegende Verfahren eingeleitet. Sie ist der Ansicht, die geplante Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung sei nichtig, sodass ein Anspruch auf Unterlassung bzw. Abbruch der beabsichtigten Wahl bestehe. Die Arbeitgeberin behauptet, die in §§ 60 ff. TV PV aufgenommenen Regelungen seien lediglich vorsorglich im Hinblick auf mögliche zukünftige Gestaltungen in den Tarifvertrag aufgenommen worden. Sie meint, weder bei Abschluss des Tarifvertrags noch zum heutigen Zeitpunkt seien in ihrem Flugbetrieb Personen „zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt", die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei den meisten vom Wahlvorstand genannten Mitarbeitergruppen fänden lediglich berufliche Fortbildungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses statt. Dies gelte auch für die regionalen Flugbegleiter, bei denen nicht die Ausbildung, sondern die Tätigkeit als Flugbegleiter im Vordergrund stehe. Aber auch die Teilnehmer der Grundschulung, mit denen kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, seien nicht zur Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung berechtigt. Diese seien nicht in den Flugbetrieb eingegliedert. Zudem ergebe es keinen Sinn, auf Grundlage eines kurzfristigen Schulungsverhältnisses eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sich zum vorgesehenen Stichtag kein Schulungsteilnehmer in der praktischen Ausbildungsphase befinde. Die Arbeitgeberin beantragt: 1. im Wege der einstweiligen Verfügung die eingeleitete Wahl zu einer Jugend- und Auszubildendenvertretung Kabine in dem Flugbetrieb der Antragstellerin abzubrechen; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1), der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, die Wahl zu einer Jugend- und Auszubildendenvertretung Kabine in dem Flugbetrieb der Antragstellerin unter Einbeziehung des Kabinenpersonals durch- und fortzuführen. Der Wahlvorstand beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er meint, die Teilnehmer der Grundschulung seien im Flugbetrieb zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt. Dasselbe gelte für die Flugbegleiter, die sich in einer Ausbildung zum FSM, zum SMP oder in der Wartezeit zwischen beiden Ausbildungen befänden. Auch die regionalen Flugbegleiter und diejenigen, die sich in einer Weiterbildung zum Purser befänden, seien zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt. Soweit diese Mitarbeiter das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, seien sie wahlberechtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvorbringens der Beteiligten sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO). Das Gericht hat die Akten des Beschlussverfahrens 9 BV 698/18 beigezogen. II. Die zulässigen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind unbegründet. Die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung ist weder abzubrechen noch hat der Wahlvorstand ihre weitere Durch- bzw. Fortführung zu unterlassen. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch der Arbeitgeberin. 1. Ein Anspruch des Arbeitgebers darauf, die von einem Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen, kann sich aus der zu erwartenden Nichtigkeit der Betriebsratswahl ergeben. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht (BAG vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10; juris Rn. 24). Derselbe Maßstab gilt für eine Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung. 2. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die geplante Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wäre nicht voraussichtlich nichtig. a) Eine Betriebsratswahl — dasselbe gilt für die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung — ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maß verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln (BAG vom 27. Juli 2011 —7 ABR 61/10; juris Rn. 39). b) Gemessen an diesen Maßstäben ist keine Nichtigkeit der geplanten Wahl erkennbar. aa) Die Wahl beruht auf einer tariflichen Grundlage i.S.v. § 117 Abs. 2 BetrVG. § 60 TV PV sieht vor, dass in Flugbetrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, getrennt für den Cockpit- und Kabinenbereich Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt werden. bb) Es ist auch nicht offensichtlich, dass es im Flugbetrieb der Arbeitgeberin nicht in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer gibt, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (1) Zum einen fehlt es bei den unter 25jährigen Teilnehmern der Grundschulung nicht offensichtlich daran, dass sie zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. (a) Für die Auslegung des TV PV kann, soweit die Besonderheiten des Flugbetriebs dies nicht ausschließen, auf die Begriffsbestimmungen zum BetrVG zurückgegriffen werden. Danach umfasst der Begriff der Berufsbildung grundsätzlich alle Maßnahmen, die innerhalb eines Betriebs berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen vermitteln (Fitting, BetrVG, 29. Aufl. 2018, § 5 Rn. 290 m.N. aus der Rspr.). Dies ist bei der Grundschulung der Fall. Denn sie vermittelt den Teilnehmern die theoretischen und praktischen Kenntnisse für die Tätigkeit eines Flugbegleiters. (b) Es lässt sich auch nicht sagen, dass die Teilnehmer der Grundschulung offensichtlich nicht dem Flugbetrieb angehören. Dies zeigt schon der Umstand, dass eine andere Kammer des Arbeitsgerichts von einer Eingliederung der Teilnehmer in den Flugbetrieb ausgeht. Ob diese Auffassung zutrifft, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls ist es nicht offensichtlich fehlerhaft, wenn der Wahlvorstand von einer Eingliederung in den Flugbetrieb ausgeht. (c) Unerheblich ist, dass sich zum vorgesehenen Wahltag kein Schulungsteilnehmer in der praktischen Ausbildungsphase befindet. Auch für die Zeit der theoretischen Ausbildung ist eine Eingliederung in den Flugbetrieb nicht offensichtlich ausgeschlossen. (d) Auch lässt sich nicht sagen, dass es keinen Sinn ergebe, auf Grundlage eines kurzfristigen Schulungsverhältnisses eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten. Soweit es um das aktive Wahlrecht geht, sieht der TV PV etwa für die Wahl der Gruppenvertretung ebenso wie das BetrVG keine Mindestdauer eines Arbeitsverhältnisses vor. Auch ganz kurzfristig Beschäftigte können an Wahlen teilnehmen. Das passive Wahlrecht steht ohnehin allen unter 25jährigen Beschäftigten des Flugbetriebs zu (§ 61 Abs. 2 TV PV), also auch denen, die sich nicht mehr in der Grundschulung befinden. (2) Auch bei den regionalen Flugbegleitern spricht vieles dafür, dass sie zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Jedenfalls ist die Auffassung des Wahlvorstands insoweit nicht offensichtlich falsch. Die einschlägige Betriebsvereinbarung unterscheidet zwischen dem Ausbildungsvertrag (§ 2) und dem sich gegebenenfalls anschließenden Arbeitsvertrag (§ 3). Bereits die Bezeichnung als „Ausbildungsvertrag" legt nahe, dass die Ausbildung in Arbeitshinhalten, Kultur und deutscher Sprache im Vordergrund steht. Dem entspricht, dass nur bei Bestehen eines Sprachtests der Schwierigkeitsstufe B2 überhaupt ein sich anschließender Arbeitsvertrag in Betracht kommt. (3) Es ist auch davon auszugehen, dass „in der Regel" mehr als fünf Beschäftigte zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die regionalen Flugbegleiter, die fortlaufend beschäftigt werden, steht dies fest. Es ist aber auch in Bezug auf die Teilnehmer der Grundschulung, die nicht fortlaufend, sondern nach Bedarf stattfindet, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass in der Regel, also während des größten Teils des Jahres, Schulungen stattfinden und damit Arbeitnehmer zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. (4) Es kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, inwieweit auch die Flugbegleiter, die sich in einer Weiterbildung zum Purser, einer Ausbildung zum FSM, zum SMP oder in der Wartezeit zwischen diesen beiden Ausbildungen befinden, „zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt" sind. Soweit sie zu Unrecht in die Wahl einbezogen würden, würde ein solcher Fehler allenfalls zur Anfechtbarkeit, aber nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen.