Beschluss
12 Ta 300/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:1017.12TA300.13.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. Februar 2013 – 18 Ca 337/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. Februar 2013 – 18 Ca 337/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 19.02.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 18.02.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a. Main, durch den sie zu der im arbeitsgerichtlichen Teilurteil vom 04.12.2012 (Az. 18 Ca 337/08) ausgesprochenen Verpflichtung, den Gläubiger zu den vertraglichen Arbeitsbedingungen als Head of APAC (Gebietsleiter Asien/Pazifik) weiter zu beschäftigen, durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist. Die Schuldnerin sprach gegenüber dem Gläubiger am 02.01.2008 eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung aus. Mit seiner gegen die Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage und seinem Antrag auf Weiterbeschäftigung blieb der Gläubiger in erster Instanz erfolgreich. Über die von der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht bislang noch nicht entschieden. Die Schuldnerin kündigte das Arbeitsverhältnis erneut, diesmal betriebsbedingt wegen des Wegfalls des Arbeitsplatzes, am 27.02.2013. Mit seinem dagegen gerichteten Kündigungsschutzantrag war der Kläger in erster Instanz ebenfalls erfolgreich (Schlussurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 16.04.2013). Der Gläubiger forderte mit Schreiben vom 07.01.2013 die Schuldnerin auf, ihn in seiner früheren Position weiter zu beschäftigen. Die Schuldnerin bot ihm unter Hinweis darauf, dass seine Stelle mittlerweile aufgrund einer Entscheidung des Konzernvorstands im Unternehmen nicht mehr vorhanden sei, an, ihn auf einer anderen gleichwertigen Position zu beschäftigen. Die Schuldnerin beruft sich zur Rechtfertigung ihrer Weigerung auf die Unmöglichkeit seiner Beschäftigung auf seiner bisherigen Position. Aufgrund einer Entscheidung des Konzernvorstands im April 2010 infolge der Übernahme der Schuldnerin und anderer Gesellschaften zum 01.01.2008 sei der Sektor Healthcare, dem die Schuldnerin zugeordnet war, im Konzern tiefgreifend umstrukturiert. Für die dabei im Einzelnen getroffenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen wird auf den Schriftsatz der Schuldnerin vom 30.08.2013, S. 2-6; Bl. 1602-1606 d.A.) Bezug genommen. Aufgrund der Umstrukturierungen im Konzern sei es offensichtlich, dass der Arbeitsplatz des Gläubigers bei ihr nicht mehr bestehe und sie keinen Einfluss darauf habe, ihn wieder einzurichten oder den Gläubiger bei einem anderen Konzernunternehmen mit denselben Aufgaben weiter zu beschäftigen. Die Schuldnerin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14.02.2013, Az. 22 Ca 337/08, aufzuheben und den Antrag des Gläubigers auf Verhängung von Zwangsmitteln zurückzuweisen. Der Gläubiger beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Der Gläubiger behauptet, die Unternehmensstruktur bei der Schuldnerin sei weiter so wie früher, seine Beschäftigung ihr daher nicht unmöglich. Seri sei weiterhin im bereich der medizinischen Diagnostik und im bereich Asien/Pazifik tätig. Auch gebe es eine für das Diagnostikgeschäft in der Region zuständigen Nachfolger des Gläubigers, Herrn A, der lediglich einen anderen Titel trage. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 1362 d.A.). II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt. In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg; denn der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor. Bei der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung handelt es sich um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO. Die Bestimmtheit des arbeitsgerichtlichen Titels zur Vollstreckung steht nicht in Frage. Die Schuldnerin kann mit ihrem Einwand, die titulierte Weiterbeschäftigung des Gläubigers sei ihr unmöglich geworden, hier nicht mit Erfolg gehört werden. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zwar grundsätzlich zu beachten. Im Falle eines Titels auf Beschäftigung kann Unmöglichkeit dann eintreten, wenn der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, nach Urteilserlass weggefallen ist oder objektive Umstände in der Person des Gläubigers einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Das Gleiche gilt, wenn der endgültige Wegfall der titulierten Beschäftigung unstreitig oder offenkundig ist; denn dann fehlt es jeweils an der Grundlage für die geschuldete Leistung. Nicht zu überprüfen ist im Verfahren nach § 888 ZPO allerdings die materielle Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils; denn aus dem Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren folgt, dass der Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf die Überprüfung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vorliegenden vollstreckbaren Titels reduziert ist (BAG 15.04.2009 – 3 AZB 93/08 -; HessLAG 23.10.2008 – 12 Ta 383/08; 25.06.2013 – 12 Ta 418/12 -; LAG Baden-Württemberg 21.02.2007 – 17 Ta 1/07 - juris). Das hat zur Folge, dass alle Umstände, die schon vor Urteilserlass eingetreten, im Erkenntnisverfahren vorgetragen und vom Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch gewürdigt worden sind bzw. von der Schuldnerin hätten vorgebracht werden können, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens unbeachtlich sind. Die Schuldnerin verweist für die Unmöglichkeit der Beschäftigung allein auf Gründe, die bereits aufgrund eines Vorstandsbeschlusses im April 2010, mithin lange vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Kündigung vom 08.01.2008 und des Weiterbeschäftigungsantrags, entstanden sind. Sie hätte diese - bei gelungenem Nachweis – sicher der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung entgegenstehenden Umstände deshalb im Erkenntnisverfahren vortragen und dem Anspruch des Gläubigers entgegenhalten müssen. Ihre Einwände sind allein im Erkenntnisverfahren, nunmehr vor dem Landesarbeitsgericht, oder im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu überprüfen. Der Einwand der Unmöglichkeit ist auch nicht deshalb ausnahmsweise zu berücksichtigen, weil der Wegfall des Arbeitsplatzes des Gläubigers seit Mitte 2010 offensichtlich oder unstreitig sei. Offensichtlich und/oder unstreitig wäre er nur, wenn sich dies aus dem Urteil des Arbeitsgerichts oder dem Vortrag beider Parteien eindeutig ergäbe. Das ist jedoch nicht der Fall. Im Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 04.12.2012 ist ein Wegfall des Arbeitsplatzes nicht erwähnt – was mangels entsprechender Behauptung der Schuldnerin auch unmöglich ist – und im Schlussurteil des Arbeitsgerichts vom 16.04.2013 wird die auf den Wegfall des Arbeitsplatzes gestützte Folgekündigung vom 27.02.2013 vom Gericht als unwirksam angesehen. Der Gläubiger bestreitet weiterhin den Wegfall seines Arbeitsplatzes. Die Schuldnerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 891 S.3, 97 ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich. Damit ist der Beschluss unanfechtbar.