Beschluss
8 Ta 373/19
Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:1022.8TA373.19.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. August 2019 - 4 Ca 1179/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. August 2019 - 4 Ca 1179/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung über die Beschäftigung des Klägers. Die Schuldnerin (im Folgenden: Beklagte) ist durch Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. April 2018 - 4 Ca 1179/17 - verurteilt worden, den Gläubiger (im Folgenden: Kläger) als Betriebsleiter des A am Standort B zu beschäftigen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 26. Juni 2019 - 18 Sa 607/18 - zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Zur Durchsetzung des Beschäftigungstitels hat der Kläger bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden mit Schriftsatz vom 21. März 2019 (Bl. 540 ff. d. A.) die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Beklagte beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29. August 2019 (Bl. 1088 f. d. A.) gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von € 14.167,00, ersatzweise für je € 14.167,00, einen Tag Zwangshaft festgesetzt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht ersichtlich sei, dass der Kläger kein ernsthaftes Interesse an der Vollstreckung des Beschäftigungstitel habe. Die Beklagte könne sich im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht erneut auf die Wirksamkeit der Versetzung des Klägers berufen. Diese sei bereits durch zwei Instanzen für unwirksam erklärt worden. Dadurch, dass die Beklagte die Stelle des Betriebsleiters des A zwischenzeitlich anderweitig besetzt habe, werde die Beschäftigung des Klägers nicht unmöglich. Sofern ein Arbeitgeber sich dazu entscheide, eine Stelle neu zu besetzen, während er mit dem Arbeitnehmer, der zuvor auf dieser Stelle beschäftigt gewesen sei, einen Rechtsstreit über die Weiterbeschäftigung auf dieser Stelle führe, gehe er bewusst das Risiko ein, dass er in dem Rechtsstreit unterliege und den Arbeitnehmer auf der ursprünglichen Stelle weiter beschäftigen müsse. Gegen diesen ihr am 5. September 2019 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 10. September 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass der Kläger inzwischen mit Schreiben vom 6. September 2019 (Bl. 1107 d. A.) mit sofortiger Wirkung auf die Stelle des „Senior Manager Digitalization and Security“ versetzt worden sei. Der Kläger habe diese Stelle auch angetreten. Das Bundesarbeitsgericht habe klargestellt, dass ein Beschäftigungstitel bei vertragsgemäßer Beschäftigung erfüllt werde. Dabei müsse nicht notwendig die im Arbeitsvertrag beschriebene Tätigkeit allein vertragsgemäß sein. Bei einer wirksamen Versetzung durch Zuweisung einer anderen vergleichbaren oder höherwertigen Tätigkeit liege hierin das arbeitgeberseitige Angebot auf vertragsgemäße Beschäftigung. Im Übrigen habe sich die ursprünglich streitgegenständliche Versetzung vom 11. Dezember 2017/22. Januar 2018 in der Konkretisierung vom 19. Juni 2018 durch die jetzige Versetzung vom 6. September 2019 erledigt, so dass eine Vollstreckung aus dem streitgegenständlichen erstinstanzlichen Urteil durch Zwangsmittel nicht möglich sein dürfte. Der Kläger habe die Stelle als „Senior Manager Digitalization and Security“ am 9. September 2019 durch konkludentes Verhalten auch angenommen. Er sei weisungsgemäß zur Arbeit erschienen und habe die Übernahme der ihm zugewiesenen Tätigkeit nicht abgelehnt. Ihm stehe insoweit für Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 26. April 2018 kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Mit Schriftsatz vom 18. September 2019 hat der Kläger vorgetragen, dass die Beschäftigung eines anderen Mitarbeiters auf seinem Arbeitsplatz als Betriebsleiter keinen Grund der Unmöglichkeit darstellte. Es sei zwar zutreffend, dass ihn die Beklagte mit Schreiben vom 6. September 2019 auf die Stelle des „Senior Manager Digitalization and Security“ versetzt habe. Es handelte sich aber um eine Scheinbenennung, die nur dazu diente, die ausgeurteilte fehlende Adäquanz der Tätigkeit eines „Senior Security Managers“ zu umgehen. Es müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass zur Versetzung ein wirksamer Beschluss des Betriebsratsgremiums nach § 99 BetrVG vorliege. Der wesentliche und überwiegende Inhalt der Tätigkeit beziehe sich nach wie vor auf die ausgeurteilte Aufgabe als „Senior Manager Security“. Mit Schriftsatz vom 24. September 2019 hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass in einer wirksamen Versetzung durch Zuweisung einer anderen vergleichbaren oder höherwertigen Tätigkeit ein arbeitgeberseitiges Angebot auf vertragsgemäße Beschäftigung liege. Sie könne sich insoweit auf den Erfüllungseinwand berufen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 4. Oktober 2019 nicht abgeholfen. Es hat dies damit begründet, dass die Beklagte den Beschäftigungstitel durch die Zuweisung einer teilweise neuen Tätigkeit auch dann nicht erfüllte, wenn der Kläger dieser Weisung nachgekommen sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten verwiesen. II. Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag vom 21. März 2019 zu Recht stattgegeben. Im Einzelnen: 1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens i.S.v. § 750 Abs. 1 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) sind gegeben. 2. Das Arbeitsgericht hat wegen der unterbliebenen Beschäftigung des Klägers als Betriebsleiter des A zu Recht Zwangsmittel gegen die Beklagte verhängt. Der Kläger kann weiter aus dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 26. April 2018 - 4 Ca 1179/17 - vollstrecken. a) Es ist zunächst weder Aufgabe des Arbeitsgerichts noch der Beschwerdekammer, das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 26. Juni 2019 - 18 Sa 607/18 -, mit dem die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 26. April 2018 - 4 Ca 1179/17 - zurückgewiesen worden ist, wegen der behaupteten Unmöglichkeit infolge der anderweitigen Besetzung der Stelle des Betriebsleiters des A einer materiellrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin die Verpflichtung besteht und ob das Urteil zu Recht ergangen ist (BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917 ff.). Das hat zur Folge, dass alle Umstände, die schon vor Urteilserlass eingetreten, im Erkenntnisverfahren vorgetragen und vom Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Beschäftigungsanspruch gewürdigt worden sind bzw. von der Schuldnerin hätten vorgebracht werden können, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens unbeachtlich sind (vgl. HessLAG 17. Oktober 2013 - 12 Ta 300/13 - n.v. juris m.w.N.; HessLAG 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - n.v.). Die Beklagte hat sich auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 3. April 2019 darauf berufen, dass sie die Leitung des A bereits am 1. Januar 2017, d.h. noch vor Klageerhebung, an Herr C übertragen habe (Bl. 645 d. A.). Dies ist daher kein Einwand mehr, der im Rahmen der Zwangsvollstreckung noch Berücksichtigung finden könnte. b) Auch die Versetzung vom 6. September 2019, die der Verkündung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in dem Berufungsverfahren zeitlich nachgefolgt ist, hindert die Zwangsvollstreckung nicht. Denn der Arbeitgeber ist nur solange keinen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt, als er den Arbeitnehmer in der Art beschäftigt, wie es sich aus dem Titel ergibt. Streitigkeiten darüber, ob im Einzelfall das Weisungsrecht nach § 106 GewO ordnungsgemäß ausgeübt wurde, gehören nicht ins Vollstreckungsverfahren und sind ggf. in einem gesonderten Erkenntnisverfahren zu klären (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917 ff.; vgl. auch HessLAG 4. Mai 2012 - 12 Ta 293/11 - n.v. juris). c) Der Zwangsvollstreckung steht ebenfalls nicht entgegen, dass die Beklagte behauptet, sie habe mit dem Kläger einen Konsens über den Inhalt seiner Beschäftigung erzielt, weil er am 9. September 2019 die Stelle als „Senior Manager Digitalization and Security“ angetreten habe. Die Beklagte geht in diesem Zusammenhang zwar zu Recht davon aus, dass ein Antrag auf Zwangsmittelfestsetzung nur bei bestehendem Rechtsschutzbedürfnis zulässig ist (vgl. MüKoZPO/Gruber 5. Aufl. § 888 ZPO Rn. 19) und ein solches fehlen kann, wenn der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckungsmaßregel hat (vgl. Zöller/Seibel 32. Aufl. Vorb. § 704 ZPO Rn. 17). Sie verkennt jedoch, dass die Parteien hier einen inhaltlichen Streit darüber führen, ob der Kläger – wie von ihr behauptet – durch den Dienstantritt überhaupt konkludent sein Einverständnis zu der Zuweisung einer anderen Tätigkeit erteilt habe. Lässt sich die Schutzwürdigkeit der klägerischen Position aber erst auf Grund näherer Prüfung materiell-rechtlicher Fragen beurteilen, darf das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden (vgl. für das Erkenntnisverfahren BGH 4. März 1993 - I ZR 65/91 - NJW-RR 1993, 1129 ff.). Der Streit darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Beschäftigung als Betriebsleiter des A durch die von der Beklagten behauptete konkludente Einigung infolge des Dienstantritts untergegangen ist, ist keiner Klärung im Verfahren nach § 888 ZPO zugänglich. Es handelt sich weder um einen Erfüllungs- noch einen Unmöglichkeitseinwand, der im Verfahren der Zwangsvollstreckung beachtlich wäre (vgl. hierzu BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917 ff.; BGH 6. Juni 2013 - I ZB 56/12 - NJW-RR 2013, 1336 f.; BGH 5. November 2004 - IXa ZB 32/04 - NJW 2005, 367 ff.). Die Beklagte beruft sich an dieser Stelle nämlich nicht auf die Beendigung des Leistungsanspruchs gemäß § 275 BGB, sondern auf die Änderung des schuldrechtlichen Vertrags gemäß § 311 Abs. 1 BGB. Auch hierbei handelt es sich um eine Frage, die ggf. in einem gesonderten Erkenntnisverfahren zu klären wäre. d) Schließlich vermag die Beklagte im Verfahren der Zwangsvollstreckung auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, sie könne sich auf Erfüllung berufen, weil in einer wirksamen Versetzung durch Zuweisung einer anderen vergleichbaren oder höherwertigen Tätigkeit ein arbeitgeberseitiges Angebot auf vertragsgemäße Beschäftigung liege. Die Beklagte übersieht, dass das Bundesarbeitsgericht eine Erfüllung durch eine anderweitige Beschäftigung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geprüft hat, nachdem sich die Arbeitgeberin und dortige Klägerin zulässigerweise auf den Unmöglichkeitseinwand berufen hat, weil ihr infolge einer konzernweiten Umstrukturierung die Beschäftigung nachträglich unmöglich geworden ist (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 AZR 560/16 - NZA 2018, 1071 ff.). So verhält es sich hier nicht. Die Beklagte beschäftigt den Kläger nicht vertragsgemäß als Betriebsleiter des A, weil sie – wie bereits festgestellt – die im Betrieb nach wie vor vorhandene Position schon vor Klageerhebung auf einen anderen Mitarbeiter übertragen hat. Auf diesen im Erkenntnisverfahren vorzutragenden Einwand kann sich die Beklagte daher im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht berufen. 3. Die Höhe des Zwangsgeldes ist bei der Beschäftigung – wie hier geschehen –regelmäßig mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (vgl. §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG). Diese Entscheidung ist damit unanfechtbar.