Beschluss
8 Ta 22/19
Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:0321.8TA22.19.00
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Leitsätze
Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch einen Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. Handelt es sich bei dem Titel um ein Urteil, können nach dessen vollständiger Zustellung Tatbestand und Entscheidungsgründe zur Auslegung des Titels herangezogen werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 313 Abs. 2 ZPO die Verweisung auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ausdrücklich vorsieht. Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten und können zur Auslegung herangezogen werden (BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917 ff.).
Im Übrigen können die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aber auch gegeben sein, wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, zu welchen Arbeitsbedingungen die Weiterbeschäftigung erfolgen soll (Germelmann/Matthes/Prütting/Schleusener 9. Aufl. § 62 ArbGG Rn. 62 mwN.).
Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, das erstinstanzliche Urteil vor dem Hintergrund einer Folgekündigung und eines Auflösungsantrags einer materiellrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin die Verpflichtung besteht und ob das Urteil zu Recht ergangen ist (BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917 ff.). Das hat zur Folge, dass alle Umstände, die schon vor Urteilserlass eingetreten, im Erkenntnisverfahren vorgetragen und vom Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch gewürdigt worden sind bzw. von der Schuldnerin hätten vorgebracht werden können, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens unbeachtlich sind (HessLAG 17. Oktober 2013 - 12 Ta 300/13 - nv. juris mwN.; HessLAG 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - nv.). Nachträglich entstandene Einwendungen gegen den durch das erstinstanzliche Urteil festgestellten Anspruch können nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden (LAG Rheinland-Pfalz 1. September 2010 - 8 Ta 197/10 - nv. juris). Der Ausspruch einer Kündigung ist lediglich als materiell-rechtlicher Einwand gegen die ausgeurteilte Beschäftigungspflicht geeignet, der im Erkenntnisverfahren zu überprüfen ist. Der Vollstreckbarkeit des Titels kann die erneute Kündigung erst entgegenstehen, wenn ihre Wirksamkeit und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig festgestellt sind (Hess LAG 16. Juli 2010 - 12 Ta 68/10 - nv. juris).
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2018 - 2 Ca 5310/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2018 - 2 Ca 5310/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Schuldnerin (im Folgenden: Beklagte) ist durch Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2018 - 2 Ca 5310/17 - verurteilt worden, die Gläubigerin (im Folgenden: Klägerin) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Assistant Site Manager in der Abteilung Secretary weiterzubeschäftigen. In dem Kündigungsschutzverfahren - 2 Ca 5310/17 - streiten die Parteien u.a. über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 24. Juli 2017. In dem bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht in der Berufung unter dem Az. 7 Sa 694/18 geführten Rechtsstreit ist Kammertermin auf den 20. Mai 2019 anberaumt worden. Zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungstitels hat die Klägerin bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018 die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Beklagte beantragt. Der Klägerin wurde ab dem 4. Juni 2018 von der Beklagten ein jedenfalls angemieteter und unrenovierter Büroraum, in dem zunächst kein Netzwerk und kein Telefon vorhanden waren, als Arbeitsplatz zugewiesen, der sich abseits des Hauptgebäudes befand. Als Arbeitsaufträge wurden ihr u.a. die Übersetzung einer Broschüre aus der englischen Sprache und die Zuteilung gescannter Personaldokumente aus den Jahren 1975 bis 2015 zu den jeweiligen Mitarbeiterakten zugewiesen. Die Klägerin erschien ab dem 6. August 2018 nicht mehr im Betrieb der Beklagten und teilte dieser mit E-Mail vom selben Tag u.a. mit, dass sie dieser nach juristischer Beratung sowie in Abstimmung mit der Arbeitsagentur das Weisungs- und Direktionsrecht entziehe. Hierauf kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin vorsorglich mit Schreiben vom 20. August 2018 fristlos und mit Schreiben vom 24. August 2018 hilfsweise fristgerecht. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von € 4.416,00 ersatzweise für je € 1.104,00 einen Tag Zwangshaft festgesetzt und dies damit begründet, dass der Antrag im Hinblick auf die Weiterbeschäftigung der Klägerin als Assistant Site Manager in der Abteilung Secretary hinreichend bestimmt sei. Die Klägerin werde nicht ordnungsgemäß beschäftigt. Denn sie sei unstreitig zumindest in den ersten Wochen an einem Arbeitsplatz in einem unrenovierten, größtenteils leerstehenden Raum beschäftigt worden. Der Titel setze jedoch denknotwendig die Zuweisung eines den Üblichkeiten bei der Beklagten entsprechenden Büros voraus. Unstreitig sei die Klägerin vor Ausspruch der Kündigung im Vorzimmer des Geschäftsführers gewesen. Die Beklagte könne sich insoweit nicht darauf berufen, dass alle anderen Räume/Büros bei ihr bereits belegt seien; denn unterstellt, dies wäre so, hätte sie diesen Umstand selbst verschuldet und müsse für Abhilfe sorgen. Des Weiteren habe die Beklagte durch Beauftragung der Klägerin, gescannte Personaldokumente aus vorhergehenden Jahren den jeweiligen Mitarbeiterakten zuzuordnen, ihr keine Aufgaben zugewiesen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Assistant Site Manager in der Abteilung Secretary zu erfüllen habe bzw. in der Vergangenheit zu erfüllen gehabt habe. Die Beklagte habe ihr auch ihre bisherigen Tätigkeiten wie Terminkoordination mit Besuchern einschließlich Besprechungsräumen, Organisation von Meeting sowie Catering, Organisation der Firmenevents, Hotel- und Reisebuchung einschließlich Reiseabrechnung entzogen. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung der Klägerin durch die Beklagte liege daher nicht vor. Der Ausspruch der Folgekündigung schaffe zwar grundsätzlich einen materiellrechtlichen Einwand gegen den Beschäftigungsanspruch im Rahmen des Erkenntnisverfahrens, nicht jedoch gegen den einmal titulierten Weiterbeschäftigungsanspruch. Unschädlich sei auch, dass die Beklagte in dem Berufungsverfahren nunmehr einen Auflösungsantrag gestellt habe. Gegen diesen ihr am 5. November 2018 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 19. November 2018 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts der Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Eine ordnungsgemäße Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung sei nicht vorgetragen und auch nicht erfolgt. Sie habe ihre titulierte Verpflichtung bis zur Arbeitsverweigerung der Klägerin ordnungsgemäß erfüllt. Sie sei seit dem 6. August 2018 unberechtigt nicht mehr zum Dienst im Rahmen ihrer Prozessbeschäftigung erschienen. Jedenfalls zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Beschlusses des Arbeitsgerichts sei das Büro der Klägerin mit Netzwerk, Telefon, etc. ausgestattet gewesen. Die Tätigkeit bedinge auch keine Tätigkeit im Vorzimmer des Geschäftsführers. Die Beauftragung der Klägerin, die umfangreichen, auch älteren Personaldokumente im Laufwerk neu zu ordnen und auch in Papierform im Archiv in neuen Ordnern anzulegen, sei zuvor einer anderen Mitarbeiterin zugewiesen worden. Es handelte sich dabei um vollkommen adäquate Tätigkeiten. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 2. Januar 2019 vorgetragen, dass mit dem Zusatz „in der Abteilung Secretary“ klargestellt werde, dass ihre Beschäftigung als Assistentin der Betriebsleitung im Sekretariatsbereich zu erfolgen habe. Die Auffassung der Beklagten, ihr Direktionsrecht lasse es zu, ihr abweichend von ihrer früheren Aufgabenstellung einen Arbeitsplatz in einem großen leeren Raum mit etwa 10 m² Fensterfläche, um die 30° Innentemperatur, schmutzigen Schreibtisch und über viele Wochen ohne jedes Arbeitsmittel sowie später dann sogar einen Arbeitsplatz ohne Stuhl, Tisch und sonstige Arbeitsmittel aus einem Klemmbrett und einer Leiter in einem Archivraum bei 36° Raumtemperatur zuzuweisen, könne nur als abwegig bezeichnet werden. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15. Januar 2019 nicht abgeholfen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten verwiesen. II. Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO iVm. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag vom 17. Juli 2018 zu Recht stattgegeben. Im Einzelnen: 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens iSv. § 750 Abs. 1 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) vor. Soweit sie sich darauf beruft, eine Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung sei nicht vorgetragen und auch nicht erfolgt, ist ihr zuzustimmen. Dies ist auch nicht erforderlich. Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO reicht grundsätzlich die Zustellung einer einfachen Titelausfertigung aus. Beim Urteil erfolgt die Zustellung gemäß § 317 Abs. 1 ZPO von Amts wegen. Die vollstreckbare Ausfertigung (also der mit Klausel versehene Titel) muss nur zugestellt werden, wenn es sich um eine qualifizierte Klausel i.S.v. § 750 Abs. 2 ZPO handelt (vgl. Musielak/Voit/Lackmann 15. Aufl. § 750 ZPO Rn. 16), was hier erkennbar nicht der Fall ist. 2. Der Titel ist – trotz seiner offensichtlichen Defizite – bestimmt genug, um die Grundlage der Zwangsvollstreckung zu bilden. Zwar finden sich weder in Tatbestand und Entscheidungsgründen noch in den durch Verweisung in Bezug genommenen Schriftsätzen der Parteien im Erkenntnisverfahren dezidierte Ausführungen zum Inhalt der Beschäftigung der Klägerin. Im Tatbestand wird zudem die alte Beschäftigung der Klägerin als „Secretary Site Manager“ aufgegriffen. Allerdings hat die Beklagte selbst – von der Klägern unbestritten – im Erkenntnisverfahren vorgetragen, dass sie zuletzt als Assistentin der Geschäftsführung (Seite 2 des Schriftsatzes vom 27. Oktober 2017, Bl. 36 d. A.) tätig gewesen ist. Dem lässt sich ihr Berufsbild entnehmen. Zudem sind wesentliche Bestandteile der Beschäftigung der Klägerin vor Ausspruch der Kündigung zwischen den Parteien nicht streitig. aa) Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch einen Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. Handelt es sich bei dem Titel um ein Urteil, können nach dessen vollständiger Zustellung Tatbestand und Entscheidungsgründe zur Auslegung des Titels herangezogen werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 313 Abs. 2 ZPO die Verweisung auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ausdrücklich vorsieht. Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten und können zur Auslegung herangezogen werden (BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917 ff.). Im Ergebnis muss die Prüfung und Auslegung des Titels die Art der vorzunehmenden Handlung ergeben. Bei der Titulierung des dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen während des Laufs eines Kündigungsschutzprozesses zustehenden Anspruchs auf Weiterbeschäftigung muss der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Für den Schuldner muss aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Andererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können. Bei im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebener Arbeitspflicht kann der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Darauf hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch, weil das Weisungsrecht nach § 106 GewO dem Arbeitgeber zusteht. Um diesen Gesichtspunkten gerecht zu werden, ist es jedenfalls erforderlich, dass die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten. Dafür reicht es aus, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergibt oder diesem zu entnehmen ist, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll (BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - NZA 2015, 1053 ff. mwN; vgl. auch HessLAG 25. Juni 2013 - 12 Ta 418/12 - juris). Im Übrigen können die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aber auch gegeben sein, wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, zu welchen Arbeitsbedingungen die Weiterbeschäftigung erfolgen soll (Germelmann/Matthes/Prütting/Schleusener 9. Aufl. § 62 ArbGG Rn. 62 mwN.). bb) Unter Anwendung vorstehender Maßstäbe ist die Bezeichnung im Tenor ausreichend, um den Inhalt der Tätigkeit zu bestimmen. Dem Tenor ist im Zusammenspiel mit der Verweisung im Tatbestand zu entnehmen, dass die Klägerin als Assistentin der Geschäftsführung im Sekretariat zu beschäftigen ist. Anders als bei Berufen, deren Bezeichnung keinerlei Rückschlüsse auf den Inhalt der Tätigkeit erlaubt, etwa, weil hiervon viele unterschiedliche Beschäftigungsfelder erfasst sind, handelt es sich bei dem Begriff der „Assistentin der Geschäftsführung“ und des „Sekretariat“ um Bezeichnungen eines Berufsbilds, dessen Inhalt – wenn nicht ohnehin bekannt – sich ohne Weiteres unter Heranziehung von Fremdwörter- und Bedeutungslexika erschließen lässt. Gleich, ob man eine Internetenzyklopädie wie Wikipedia, den Duden für Rechtschreibung oder ein herkömmliches Fremdwörterbuch heranzieht, der Begriff ist bestimmbar. Danach werden im Sekretariat Korrespondenz, Terminplanung und Büroorganisation wahrgenommen. Die Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsführung beinhaltet begrifflich schon die Tätigkeit in der Schaltzentrale des Betriebs bei der Geschäftsführung/Betriebsleitung und nicht isoliert in einem Nebengebäude. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt. Zwischen den Parteien steht im Übrigen auch nicht in Streit, dass die Klägerin – wie es die Tätigkeitsbezeichnung auch nahe legt – mit Korrespondenz, Terminplanung und Büroorganisation sowie der Organisation von Meetings und Besprechungsräumen, Hotel- und Reisebuchungen nebst Abrechnungen befasst war. Ob die Korrespondenz „eigenständig“ im Sinne der Beklagten war und ob der Klägerin die „gesamte“ Terminorganisation oblegen hat, ist hierbei nicht maßgeblich. Die wesentlichen inhaltlichen Aufgaben der Klägerin stehen zwischen den Parteien nicht in Streit und sind von einer Mitarbeiterin in der Position der Klägerin auch zu erwarten. Mit all diesen Tätigkeiten wird sie aber seit ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz in keiner Weise mehr betraut. Das Arbeitsgericht kommt daher zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Weiterbeschäftigung bislang nicht erfüllt hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. März 2018 (- 10 AZR 560/16 - NZA 2018, 1071 ff.), in welcher der 10. Senat im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage angenommen hat, dass der Titel keine spätere ersetzende Weisung durch Zuweisung eines anderen vertragsgerechten Arbeitsinhalts verhindere. Denn die Beklagte hat der Klägerin keine anderen vertragsgerechten Arbeitsinhalte zugewiesen, die mit der Tätigkeit einer Assistentin der Geschäftsführung vereinbar wären. Vor diesem Hintergrund kann die Frage auf sich beruhen, ob sich die Zuweisung von Arbeiten an Fachübersetzungen und Dokumentationstätigkeiten in abgelegenen Räumlichkeiten als Maßregelung wegen der Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsverlangens i.S.v. § 612a BGB erweist. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, das erstinstanzliche Urteil vor dem Hintergrund der Folgekündigung und des Auflösungsantrags einer materiellrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin die Verpflichtung besteht und ob das Urteil zu Recht ergangen ist (BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917 ff.). Das hat zur Folge, dass alle Umstände, die schon vor Urteilserlass eingetreten, im Erkenntnisverfahren vorgetragen und vom Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch gewürdigt worden sind bzw. von der Schuldnerin hätten vorgebracht werden können, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens unbeachtlich sind (HessLAG 17. Oktober 2013 - 12 Ta 300/13 - nv. juris mwN.; HessLAG 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - nv.). Nachträglich entstandene Einwendungen gegen den durch das erstinstanzliche Urteil festgestellten Anspruch können nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden (LAG Rheinland-Pfalz 1. September 2010 - 8 Ta 197/10 - nv. juris). Der Ausspruch einer Kündigung ist lediglich als materiell-rechtlicher Einwand gegen die ausgeurteilte Beschäftigungspflicht geeignet, der im Erkenntnisverfahren zu überprüfen ist. Der Vollstreckbarkeit des Titels kann die erneute Kündigung erst entgegenstehen, wenn ihre Wirksamkeit und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig festgestellt sind (Hess LAG 16. Juli 2010 - 12 Ta 68/10 - nv. juris). dd) Die Höhe des Zwangsgeldes ist bei der Weiterbeschäftigung regelmäßig - wie hier durch das Arbeitsgericht geschehen - mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (vgl. §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG). Diese Entscheidung ist damit unanfechtbar.