Beschluss
10 Ta 216/24
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:1122.10TA216.24.00
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Leitsätze
1. Einem erneuten Antrag nach § 888 ZPO auf Festsetzung eines Zwangsmittels fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das vorher gerichtlich festgesetzte Zwangsmittel noch nicht vollstreckt worden ist.
2. Dies gilt auch dann, wenn die festgesetzte Zwangshaft wegen einer Haftunfähigkeit in den nächsten 24 Monaten voraussichtlich nicht erfolgreich vollstreckt werden kann. Zwar streitet einerseits der Justizgewährungsanspruch zugunsten des Gläubigers für eine zeitnahe Vollstreckung, das Gesetz nimmt in einem solchen Fall aber andererseits einen Vorrang des Rechts auf körperliche Unversehrtheit des Schuldners nach Art. 2 Abs. 2 GG an. Ein „Wechsel“ zwischen Zwangsgeld und Zwangshaft steht nicht zur Disposition des Gläubigers.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 14. August 2024 - 1 Ca 5315/16 - aufgehoben.
Der Zwangsmittelantrag des Gläubigers vom 2. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem erneuten Antrag nach § 888 ZPO auf Festsetzung eines Zwangsmittels fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das vorher gerichtlich festgesetzte Zwangsmittel noch nicht vollstreckt worden ist. 2. Dies gilt auch dann, wenn die festgesetzte Zwangshaft wegen einer Haftunfähigkeit in den nächsten 24 Monaten voraussichtlich nicht erfolgreich vollstreckt werden kann. Zwar streitet einerseits der Justizgewährungsanspruch zugunsten des Gläubigers für eine zeitnahe Vollstreckung, das Gesetz nimmt in einem solchen Fall aber andererseits einen Vorrang des Rechts auf körperliche Unversehrtheit des Schuldners nach Art. 2 Abs. 2 GG an. Ein „Wechsel“ zwischen Zwangsgeld und Zwangshaft steht nicht zur Disposition des Gläubigers. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 14. August 2024 - 1 Ca 5315/16 - aufgehoben. Der Zwangsmittelantrag des Gläubigers vom 2. Januar 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat der Gläubiger zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Frage, ob auf den Antrag des Gläubigers erneut ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO zur Durchsetzung einer rechtskräftigen titulierten Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten Inhalt festzusetzen ist. Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 28. Juni 2017 - 1 Ca 5315/16 - die Schuldnerin verurteilt, dem Gläubiger ein Zeugnis mit einem bestimmten Inhalt zu erteilen. Mit Urteil vom 18. Januar 2018 hat das Hessische Landesarbeitsgericht - 19 Sa 1108/17 - die Berufung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 3. September 2018 - 9 AZN 487/18 - als unzulässig verworfen. Das erteilte Zeugnis hat der Gläubiger der Schuldnerin 2017 zurückübersandt. In der Folgezeit hat der Gläubiger wiederholt versucht, die Vollstreckung aus dem Titel zu betreiben. Mit sechs Beschlüssen vom 14. November 2017, 28. Juni 2018, 29. Juli 2019, 1. April 2020, 15. Juli 2020 sowie 9. Februar 2021 hat das Arbeitsgericht jeweils ein Zwangsgeld festgesetzt, welches sich in der Summe auf 62.500 Euro belief und welches von der Schuldnerin an die Staatskasse gezahlt worden ist. Die von der Schuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde ist jeweils zurückgewiesen worden. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 17. März 2022 - 1 Ca 5315/17 - ist gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin nunmehr das Zwangsmittel der Zwangshaft festgesetzt worden. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Diese ist mit Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Mai 2023 - 10 Ta 204/22 - zurückgewiesen worden. Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 7. Mai 2023 bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht, dem Amtsgericht Königstein, die Aussetzung des Vollzuges der verhängten Zwangshaft wegen Haftunfähigkeit beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5. Juni 2023 - 91 M 797/23 - (Bl. 1013 ff. der Akte) den Vollzug der angeordneten Zwangshaft gemäß §§ 766, 732 Abs. 1 Satz 2 ZPO einstweilen eingestellt. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 hat das Amtsgericht die zuständige Gerichtsvollzieherin angewiesen, den Haftbefehl gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin, sofern bereits ergangen, für einen Zeitraum von 24 Monate wegen Haftunfähigkeit des Geschäftsführers nicht zu vollstrecken (Bl. 1039 ff. der Akte). Nach einem Hinweis des Gerichts hat der Gläubiger den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2024 hat er stattdessen beantragt, ein (erneutes) Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro festzusetzen. Der Gläubiger hat die Auffassung vertreten, dass er nunmehr wiederum die Festsetzung eines Zwangsgelds beantragen könne. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Königstein könne er seinen rechtskräftig titulierten Anspruch voraussichtlich innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht durchsetzen, wenn kein Zwangsgeld festgesetzt würde. Dies sei mit rechtsstaatlichen Prinzipien und einem effektiven Rechtsschutz nicht zu vereinbaren. Die angebliche Haftunfähigkeit des Geschäftsführers könne nicht dazu führen, dass keine weiteren Zwangsgelder festgesetzt werden. Die Schuldnerin hat gemeint, es sei unzulässig, ein erneutes Zwangsmittel zu beantragen, wenn das bereits festgesetzte Zwangsmittel nicht vollstreckt worden sei. Nachdem das Arbeitsgericht die Auffassung vertreten hatte, dass zunächst der Beschluss über die Zwangshaft aufzuheben sei, hat der Gläubiger mit Schreiben vom 2. April 2024 beantragt, den Beschluss vom 17. März 2022 über die Zwangshaft aufzuheben. Mit Beschluss vom 14. August 2024 (Bl. 1082 ff. der Akte) hat das Arbeitsgericht sodann den Zwangsvollstreckungsbeschluss vom 17. März 2022 aufgehoben und gleichzeitig ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Erklärung des Gläubigers in seinem Schriftsatz vom 2. April 2024 sei so auszulegen, dass der Gläubiger seinen Antrag auf Festsetzung von Zwangshaft nicht aufrechterhalte und zurücknehme. Damit sei der Weg wieder frei, ein neues Zwangsgeld anzuordnen. Dem Gläubiger stünde im Zwangsvollstreckungsverfahren ein Dispositionsrecht zu, so dass er im Ergebnis anstelle der Zwangshaft die Festsetzung von Zwangsgeld verlangen könne. Dieser Beschluss ist der Schuldnerin am 4. September 2024 zugestellt worden. Am 18. September 2024 hat sie hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. In der Rechtsmittelinstanz ist die Schuldnerin der Auffassung, dass ein erneutes Zwangsgeld nicht in Betracht komme, da die Haft noch nicht vollstreckt worden sei. Die Aufhebung seines eigenen Beschlusses, mit der die Zwangshaft angeordnet worden ist, sei rechtswidrig. Im Übrigen wiederholt sie ihre Argumente aus den vorangegangenen Beschwerdeverfahren und ist dabei - zusammengefasst - der Auffassung, dass die Entscheidung im Erkenntnisverfahren zu Unrecht ergangen sei und dass die Vollstreckung des Urteils gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG verstoße. Die Schuldnerin beantragt zuletzt sinngemäß, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 14. August 2024 - 1 Ca 5315/16 - aufzuheben und den Zwangsmittelantrag des Gläubigers zurückzuweisen. Der Gläubiger beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Der Gläubiger vertritt die Auffassung, dass es zutreffend sei, dass nunmehr wieder ein Zwangsgeld zu verhängen sei. Seinem Antrag auf erneute Festsetzung eines Zwangsgeldes fehle nicht offensichtlich das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Gläubiger zumindest derzeit für die Dauer von zwei Jahren, prognostisch wahrscheinlich niemals, das festgesetzte Zwangsmittel der Zwangshaft vollstrecken könne. Er habe zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der angeblichen Haftunfähigkeit und der Entscheidung des Amtsgerichts Königstein für einen erheblichen Zeitraum keinerlei rechtsstaatliches Mittel, um seinen durch drei Instanzen bestätigten Anspruch auf Zeugnisneuerteilung durchzusetzen. Damit würde die Vollstreckung leerlaufen, dies sie mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbaren. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 nicht abgeholfen und diese zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zunächst statthaft, ferner ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden und ist damit insgesamt zulässig, § 62 Abs. 2 Satz 1, 78 ArbGG i.V.m. §§ 793, 567, 569 Abs. 1 ZPO. Zuletzt hat sie die Anträge auf die Anfechtung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 14. August 2024 beschränkt. Sofern sie zunächst auch kostenrechtliche Argumente geltend gemacht hat, sind diese in einem anderen Verfahren zu erheben. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der Antrag des Gläubigers vom 2. Januar 2024 auf erneute Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Der Gläubiger hat zuvor durch Beschluss vom 17. März 2022 die Festsetzung von Zwangshaft als Zwangsmittel zur Durchsetzung des titulierten Zeugnisanspruchs erwirkt. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Deshalb konnte der Gläubiger den diesem Beschluss zugrundeliegenden Antrag auch nicht wirksam zurücknehmen und deshalb konnte auch das Arbeitsgericht seinen eigenen Beschluss vom 17. März 2022 nicht (wirksam) aufheben. Der Gläubiger ist auf die Vollstreckung der Zwangshaft zu verweisen. Dieser Weg ist ihm nicht unzumutbar, auch wenn - derzeit - der Vollstreckung das Vollstreckungshindernis der Haftunfähigkeit entgegensteht. 1. Dem Antrag auf erneute Festsetzung eines Zwangsgelds fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung ist nur dann gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld entweder gezahlt oder vollstreckt ist (vgl. BGH 13. September 2018 - I ZB 109/17 - Rn. 17, NJW 2019, 231; Müko-ZPO/Gruber 6. Aufl. § 888 Rn. 19). Dies ergibt sich aus dem Charakter des Zwangsmittels als Beugemittel. Für die Zwangshaft, die mit dem Risiko des Freiheitsentzugs sogar einen noch größeren Druck beinhaltet, kann nichts anderes gelten. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis ist vorliegend zu verneinen. Der Gläubiger ist angehalten, die Vollstreckung der Zwangshaft zu betreiben, bevor die Festsetzung eines erneuten Zwangsmittels infrage kommt. a) Im vorliegenden Fall ist der Beschluss vom 17. März 2022, mit dem die Zwangshaft gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin angeordnet worden ist, noch nicht vollstreckt worden. Insoweit steht der Vollstreckung zurzeit entgegen, dass das zuständige Vollstreckungsgericht auf Erinnerung der Schuldnerin nach §§ 766 Abs. 1, 802g, 888 ZPO die Aussetzung der Vollstreckung der Zwangshaft für die Dauer von 24 Monaten angeordnet hat. b) Der Beschluss vom 17. März 2022, mit dem die Zwangshaft angeordnet worden ist, ist auch nach wie vor in der Welt. Das Arbeitsgericht hat diesen Beschluss zu Unrecht mit Beschluss vom 14. August 2024 „aufgehoben“. aa) Der Gläubiger hat den Zwangsmittelantrag, der zu der Festsetzung der Zwangshaft geführt hat, nicht (wirksam) zurückgenommen. Er hat zwar mit Schreiben vom 2. April 2024 beantragt, den Beschluss vom 17. März 2022 betreffend die Zwangshaft aufzuheben. Dies hat das Arbeitsgericht als „Rücknahme des Antrags auf Zwangshaft“ gewertet. Dabei hat es übersehen, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17. März 2022 in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem die sofortige Beschwerde hiergegen mit Beschluss des Hess. LAG vom 3. Mai 2023 - 10 Ta 204/22 - zurückgewiesen worden ist. Der Gläubigerantrag kann nur bis zur Rechtskraft des Beschlusses nach § 888 ZPO zurückgenommen werden (vgl. BGH 29. September 2022 - I ZR 180/21 - Rn. 22, NJW-RR 2023, 66; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich GesZwV 4. Aufl. § 888 Rn. 18; Zöller/Seibel 35. Aufl. § 888 Rn. 4; Schmidt in Andres/Gehle 82. Aufl. § 887 Rn. 18; BeckOK ZPO/Stürner Stand: 01.09.2024 § 888 Rn. 14). Dies ist prinzipiell außerhalb des Vollstreckungsverfahrens auch nicht anders. § 269 ZPO ermöglicht z.B. auch nicht die „Aufhebung“ eines Urteils, wenn dieses rechtskräftig geworden ist. bb) Auch allgemeine Erwägungen mit Blick auf die Dispositionsfreiheit des Gläubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren über eine gewisse Dispositionsfreiheit verfügt. Das Zwangsvollstreckungsrecht ist als formalisiertes Verfahrensrecht öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGH 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14 - Rn. 7, NJW-RR 2016, 319). Der Gläubiger ist allerdings grundsätzlich berechtigt, über das Vollstreckungsverfahren zu disponieren, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht. Dies bedeutet, dass der Gläubiger grundsätzlich sowohl die Art der Vollstreckungsmaßnahme, den Gegenstand, in den vollstreckt werden soll, als auch den Zeitpunkt bestimmen kann, zu dem die Vollstreckung gegen den Schuldner erfolgen soll, soweit nicht zwingende Pfändungsschutzvorschriften oder sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Gläubiger kann danach eine beantragte Vollstreckungsmaßnahme inhaltlich beschränken oder zurücknehmen, die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme oder die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise bewilligen oder auf die durch eine bewirkte Pfändung erlangten Rechte ganz oder teilweise verzichten, § 843 ZPO (vgl. BGH 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14 - Rn. 7, NJW-RR 2016, 319). Diese Ausführungen des BGH sind aber nicht in dem Sinne zu verstehen, dass dem Gläubiger ein Dispositionsrecht im Hinblick auf die Zwangsmittel der Zwangshaft oder des Zwangsgelds im Rahmen von § 888 ZPO zustünde. So führt der BGH an gleicher Stelle aus, dass die in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen sind. Dispositionsfreiheit im Rahmen der Zwangsvollstreckung bedeutet im Wesentlichen, dass der Gläubiger - wie auch im Erkenntnisverfahren - seinen Antrag zurücknehmen oder für erledigt erklären kann; ggf. kann er auch gerichtliche Vergleich abschließen. Der Gläubiger kann aber nicht die Rechtskraft der von ihm erstrittenen gerichtlichen Entscheidungen aufheben oder rückgängig machen. cc) Die gesetzliche Systematik bei § 888 ZPO ist so zu verstehen, dass die Wahl der Zwangsmittel, ob also Zwangshaft und im Falle, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft, oder sogleich Zwangshaft angeordnet wird, Sache des Gerichts ist und damit nicht zur Disposition des Antragstellers steht (vgl. Zöller/Seibel 35. Aufl. § 888 Rn. 8; Schmidt in Andres/Gehle 82. Aufl. § 888 Rn. 19; Lackmann in Musielak/Voit 21. Aufl. § 888 Rn. 12). Auch eine Vereinbarung über ein Zwangsmittel wäre nicht wirksam (Schmidt in Andres/Gehle 82. Aufl. § 888 Rn. 19). Wenn im Gläubigerantrag die Festsetzung eines bestimmten Zwangsmittels benannt ist, ist dies nur als Anregung zu verstehen. Das Gericht hat zu befinden, ob es dafürhält, dass der Wille des Schuldners, die nicht vertretbare Handlung nicht vornehmen zu wollen, durch die Verhängung eines Zwangsgelds gebrochen werden kann oder ob zu dem weitergehenden Mittel der Zwangshaft gegriffen werden muss. Es muss dabei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (vgl. BAG 7. September 2010 - 3 AZB 19/09 - Rn. 10, NZA 2010, 61). Die Auswahl staatlicher Zwangsmaßnahmen, wie z.B. die Verhängung von Zwangshaft, kann wegen des damit verbundenen Grundrechtseingriffs nur in Verantwortung durch ein Gericht erfolgen und kann deshalb nicht zur Disposition des Gläubigers gestellt werden. dd) Das Arbeitsgericht hat auch nicht ausreichend bedacht, dass der Streitgegenstand eines Antrags nach § 888 ZPO nicht das angestrebte Zwangsmittel - hier die Anordnung der Zwangshaft - beinhaltet. Im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO besteht der Streitgegenstand auf der Rechtsfolgenseite (nur) in der Festsetzung eines Zwangsmittels zur Erzwingung einer titulierten unvertretbaren Handlung (vgl. BGH 29. September 2022 – I ZR 180/21 - Rn. 19, NJW-RR 2023, 66). Der Antragsteller muss also einen Lebenssachverhalt vortragen, der dem Gericht die Prüfung ermöglicht, ob ein Titel vorliegt und die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Die Auswahl des Zwangsmittels nimmt das Gericht hingegen selbst vor. Ein rechtskräftiger Beschluss, mit dem ein Zwangsmittelantrag zurückgewiesen worden ist, würde einem erneuten Zwangsmittelantrag des Gläubigers entgegen, den dieser mit demselben Sachverhalt begründet (vgl. BGH 29. September 2022 – I ZR 180/21 - Rn. 20, NJW-RR 2023, 66). ee) Sofern in der Kommentarliteratur vertreten wird, dass der Haftbefehl auf Antrag des Gläubigers aufgehoben werden kann (vgl. Zöller/Seibel 35. Aufl. § 802g Rn. 14), betrifft dies nicht den hier zu entscheidenden Fall. Gemeint sind damit die Fälle, dass der Gläubiger nicht mehr nach § 802f ff. ZPO die Abgabe der Vermögensauskunft weiterverfolgt (vgl. BGH 29. März 2018 - I ZB 54/17 - Juris). Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Zwangshaft gelten nach § 888 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur entsprechend. Der Haftbefehl i.S.d. § 802g ZPO ist zu unterscheiden von der Anordnung der Zwangshaft nach § 888 ZPO. Es muss hier nicht entschieden werden, ob die Ansicht des Arbeitsgerichts zutreffend ist, wonach es im Falle der Anordnung der Zwangshaft eines gesonderten Haftbefehls nicht mehr bedarf. Jedenfalls lässt sich den speziellen Regeln der §§ 802g f. ZPO nicht entnehmen, dass der Gläubiger durch einfache Erklärung eine rechtskräftige Entscheidung über ein Zwangsmittel gemäß § 888 ZPO aus der Welt schaffen kann. Im Übrigen hat der Gläubiger von der Vollstreckung weder ganz noch teilweise Abstand genommen, sondern er möchte gerade, wie sein Antrag vom 2. Januar 2024 verdeutlicht, die Vollstreckung weiter betreiben. c) Soweit der Gläubiger die Auffassung vertritt, es sei mit rechtsstaatlichen Prinzipien und einem effektiven Rechtsschutz nicht zu vereinbaren, wenn er wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Königstein seinen rechtskräftig titulierten Anspruch voraussichtlich innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht werde durchsetzen können, wenn das Prozessgericht kein erneutes Zwangsgeld festsetzt, kann dem nicht gefolgt werden. Es erscheint nicht unzumutbar, den Gläubiger auf die Möglichkeit der Vollstreckung der Zwangshaft zu verweisen. aa) Die Anordnung der Zwangshaft gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin ist nach wie vor im Raum und rechtskräftig. Eine andere Frage ist, ob daraus derzeit die Zwangsvollstreckung zulässig ist. Das ist zwar nicht der Fall. Entgegen der Ansicht des Gläubigers folgt dies aber aus der Anwendung des Gesetzes, welches gegenläufige Grundrechtspositionen des Schuldners berücksichtigt und seinerseits rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt, so dass das daraus resultierende Ergebnis auch nicht zu beanstanden ist. Der Schuldnerin steht es frei, gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung aus einem Zwangsmittelbeschluss Erinnerung nach § 766 ZPO einzulegen und auch eine Haftunfähigkeit anzuführen. Durch § 802h Abs. 2 ZPO wird das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Schuldners nach Art. 2 Abs. 2 GG geschützt. Die Freiheit darf einer Person deshalb nur aus besonders gewichtigen Gründen unter Beachtung streng formaler Regeln und nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes entzogen werden (vgl. BGH 15. Dezember 2005 - I ZB 63/05 - Rn. 9, NJW 2006, 1290). Die Beachtung der Grundrechte ist auch im Zwangsvollstreckungsverfahren sicherzustellen (vgl. BVerfG 3. Oktober 1979 - 1 BvR 614/79 - NJW 1979, 2607). Liegen die (hohen) Voraussetzungen einer Haftunfähigkeit vor, setzt sich das Interesse des Gläubigers an einer Vollstreckung seines Titels, welches seinerseits durch das Rechtsstaatsprinzip in Form des Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) geschützt wird (vgl. BGH 15. Dezember 2005 - I ZB 63/05 - Rn. 10, NJW 2006, 1290; Ahmad/Horcher NZA 2018, 1234, 1238), nicht (mehr) vorrangig durch. § 802h Abs. 2 ZPO räumt dem schuldnerischen Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Rang vor den finanziellen Gläubigerinteressen ein (vgl. Müko-ZPO/Forbriger 6. Aufl. § 802h Rn. 5). bb) Nach der gesetzlichen Systematik ist die Haftunfähigkeit (nur) als Vollstreckungshindernis konzipiert, sie lässt die Ausgangsentscheidung, mit der Zwangshaft festgesetzt worden ist, unberührt. Ein solches Vollstreckungshindernis ist naturgemäß zeitlich begrenzt und kann auch jederzeit wieder wegfallen (vgl. Sternal in Kindl/Meller-Hannich GesZwV 4. Aufl. § 802h Rn. 2). Nach Beendigung der Haftunfähigkeit wird die Haft auf Grundlage der bestehenden Haftanordnung fortgesetzt (vgl. Voit in Musielak/Voit 21. Aufl. § 802h Rn. 6). Dies ist auch der Hintergrund, weshalb das Vollstreckungsgericht seine Aussetzung der Zwangshaft in zeitlicher Hinsicht begrenzt hat. Gegebenenfalls ist nach Ablauf dieses Zeitraums ein erneutes amtsärztliches Gutachten einzuholen. Diesen Zeitraum abzuwarten, erscheint dem Gläubiger hier nicht als unzumutbar. cc) Bei der Abwägung muss auch in Rechnung gestellt werden, dass die Schuldnerin bereits mehrfach ein Zwangsgeld in einer empfindlichen Höhe gezahlt hat. Sie war in den vergangenen Jahren durch die wiederholte Festsetzung von Zwangsgeld Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Damit hat der Gläubiger zwar i.E. nicht die Erteilung des gewünschten Zeugnisses erreicht, wohl aber die Zahlung hoher Zwangsgelder an die Staatskasse. Es erscheint zweifelhaft, ob angesichts dieses Befunds ein „Wechsel“ des Zwangsmittels hin zu einem Zwangsgeld für den Gläubiger überhaupt von Vorteil wäre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1 ZPO. Es liegt kein Grund vor, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG. Es ist hinreichend geklärt, dass eine Rücknahme des Antrags auf Festsetzung von Zwangshaft hier nicht wirksam erfolgen konnte. Dass der Gläubiger berechtigt sei, im Falle einer Haftunfähigkeit nach § 802h Abs. 2 ZPO ein neues Zwangsmittelverfahren anzustoßen mit dem Ziel der Festsetzung von Zwangsgeld als Beugemittel, widerspricht der gesetzlichen Ausgangslage gemäß §§ 888, 802h, 766 ZPO und wird - soweit ersichtlich - weder von Gerichten noch in der Literatur vertreten.