Beschluss
I ZB 54/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einseitige Erledigungserklärung des Rechtsmittelführers kann zulässig sein; sie ist im Zweifel auslegungsfähig und nach Interessenlage zu verstehen (§ 91a ZPO).
• Bei Rücknahme des Antrags der Gläubigerin auf Erlass des Haftbefehls entfällt die Beschwer gegen den Haftbefehl, sodass das Rechtsmittel erledigt ist.
• Teilleistungen des Schuldners führen nicht zur Aufhebung eines nach § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls wegen "Verbrauchs" des Titels; sie können allenfalls zur (vorläufigen) Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung führen (§§ 775, 776, 802g ZPO).
• Bei übereinstimmender Erledigung ist nur noch über die Kosten zu entscheiden; nach billigem Ermessen sind hier die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 91a Abs.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Erledigung der Rechtsbeschwerde und Kostentragung bei Rücknahme des Haftbefehlsantrags • Eine einseitige Erledigungserklärung des Rechtsmittelführers kann zulässig sein; sie ist im Zweifel auslegungsfähig und nach Interessenlage zu verstehen (§ 91a ZPO). • Bei Rücknahme des Antrags der Gläubigerin auf Erlass des Haftbefehls entfällt die Beschwer gegen den Haftbefehl, sodass das Rechtsmittel erledigt ist. • Teilleistungen des Schuldners führen nicht zur Aufhebung eines nach § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls wegen "Verbrauchs" des Titels; sie können allenfalls zur (vorläufigen) Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung führen (§§ 775, 776, 802g ZPO). • Bei übereinstimmender Erledigung ist nur noch über die Kosten zu entscheiden; nach billigem Ermessen sind hier die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 91a Abs.1 ZPO). Die Gläubigerin betrieb Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin; der Beschwerdeführer ist deren persönlich haftender Gesellschafter. Gegenstand war die Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft und gegebenenfalls Erlass eines Haftbefehls wegen einer Teilforderung von 50.000 € auf Grundlage eines Gesamtvergleichs über 8 Mio. € und zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Der Beschwerdeführer verweigerte am 8. März 2017 die Vermögensauskunft; das Amtsgericht erließ daraufhin Haftbefehl. Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde und später Rechtsbeschwerde ein und rügte unter anderem, dass Zahlungen erfolgt seien. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens nahm die Gläubigerin den Antrag auf Erlass des Haftbefehls zurück. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer den Rechtsstreit des Rechtsmittels für erledigt und beantragte, die Kosten der Gläubigerin aufzuerlegen; die Gläubigerin widersprach nicht fristgerecht. • Übereinstimmende Erledigungserklärung: Die Erklärung des Rechtsmittelführers ist auslegungsfähig; maßgeblich sind Wortlaut, Begleitumstände und Interessenlage. Eine einseitige Erklärung der Erledigung des Rechtsmittels ist zulässig (§ 91a Abs.1 ZPO). • Erledigung durch Rücknahme des Antrags: Die Rücknahme des Antrags der Gläubigerin auf Erlass des Haftbefehls führte zum Wegfall der Beschwer gegen den Haftbefehl und damit zur Erledigung des Rechtsmittels; das Vollstreckungsgericht ist bei Rücknahme des Antrags verpflichtet, den Haftbefehl aufzuheben. • Rechtliche Wirkung von Teilleistungen: Teilleistungen des Schuldners bewirken nicht die Aufhebung des Haftbefehls wegen Verbrauchs des Titels. Vollständige Erfüllung der titulierten Forderung einschließlich Kosten wäre erforderlich, ansonsten ist der Weg der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) oder eine (vorläufige) Beschränkung/Einstellung der Vollstreckung maßgeblich (§§ 775, 776 ZPO). • Kostenentscheidung nach § 91a ZPO: Bei übereinstimmender Erledigung ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. Unter Abwägung des bisherigen Sach- und Streitstands ist die Kostenlast nach billigem Ermessen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, weil zum Zeitpunkt der Erledigung die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Haftbefehls nicht vorlagen. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Rücknahme des Haftbefehlsantrags der Gläubigerin als erledigt anzusehen. Da die Parteien die Erledigungserklärung nicht streitig machten, war gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Das Gericht hat nach billigem Ermessen entschieden, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Begründend ist entscheidend, dass Teilleistungen die Aufhebung des nach § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls nicht herbeiführen und zum Zeitpunkt der Erledigung noch erhebliche Restforderungen bestanden. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wurde auf 2.000 € festgesetzt.