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Leitsatz

I ZR 180/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:290922UIZR180
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:290922UIZR180.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 180/21 Verkündet am: 29. September 2022 Hemminger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 767, 888 Die Anhängigkeit eines Zwangsmittelverfahrens nach § 888 ZPO, in dem der Schuld- ner den Erfüllungseinwand mit Blick auf den gegen ihn titulierten Anspruch erheben kann und erhoben hat, hindert den Schuldner nicht an der Erhebung einer Vollstre- ckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen den Gläubiger, die ebenfalls auf die Erhebung des Erfüllungseinwands zielt. BGH, Urteil vom 29. September 2022 - I ZR 180/21 - OLG München LG München II - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2022 durch die Richter Feddersen, Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke, Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister. Der Kläger ist Alleinerbe des verstorbenen Vaters der Parteien. Die Beklagten erwirkten gegen den Kläger vor dem Landge- richt München II im Rahmen einer Pflichtteilsstufenklage ein rechtskräftiges Teil- urteil vom 24. Februar 2017 auf Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariel- len Nachlassverzeichnisses. Die Beklagten stellten am 5. März 2018 beim Landgericht München II unter dem Aktenzeichen der Pflichtteilsstufenklage einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln zur Vollstreckung der Auskunftsverpflichtung des Klägers. Der Kläger legte in diesem Verfahren ein notarielles Nachlassverzeichnis vom 13. Mai 2019 vor. Er ist der Ansicht, damit habe er die gegen ihn titulierte Aus- kunftsverpflichtung vollständig erfüllt. Die Beklagten meinen, das notarielle Nach- lassverzeichnis sei lückenhaft, und haben ihren Zwangsmittelantrag aufrecht- erhalten. Das Landgericht hat über den Zwangsmittelantrag bislang noch nicht entschieden. 1 2 - 3 - Der Kläger hat am 13. September 2019 die hier gegenständliche Vollstre- ckungsabwehrklage erhoben, mit der er begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Teilurteil für unzulässig zu erklären. Der Rechtsstreit ist einer anderen Kammer des Landgerichts München II zugeteilt worden. Die Beklagten haben im Rechtsstreit folgende schriftsätzliche Erklärung abgegeben: Für den Fall, dass im Ausgangsverfahren umgekehrten Rubrums, Az. des Landgerichts München II, der Antrag der dortigen Kläger auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO insgesamt rechtskräftig - ggf. nach Ausschöpfung zur Verfügung stehender Rechtsmittel - mit der Be- gründung zurückgewiesen werden sollte, dass die mit Urteil des Landgerichts München II vom 24. Februar 2017 titulierte Auskunftsverpflichtung vollständig er- füllt sei, verpflichten sich die hiesigen Beklagten und dortigen Kläger, diese Ent- scheidung anzuerkennen. Sie werden in diesem Fall insbesondere keine Zwangsvollstreckungsversuche aus besagtem Urteil mehr unternehmen und die entwertete Urteilsausfertigung an den hiesigen Kläger und dortigen Beklagten herausgeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger sein notarielles Nachlassverzeichnis ergänzt. Das Berufungsgericht (OLG München, ZEV 2021, 258) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der vom Kläger vorgebrachte Erfül- lungseinwand könne sowohl in den Vollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO als auch im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gel- tend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof spreche sich für eine Prüfung des Erfüllungseinwands, gegebenenfalls auch in Form einer Beweiserhebung, in den 3 4 5 6 7 - 4 - Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO durch das Prozessgericht als Vollstreckungs- gericht aus, insbesondere weil dieses den Inhalt des Rechtsstreits kenne. Eine Beschränkung auf einfach gelagerte Fälle lasse sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entnehmen und erscheine auch nicht praktikabel. Das von den Beklagten eingeleitete Verfahren nach § 888 ZPO sei für den Kläger weder unsicher noch minderwertig. Zwar liege immer noch ein Vollstreckungstitel gegen ihn vor, der grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsab- wehrklage auslösen könne. Dem Kläger drohe aber derzeit ernstlich keine wei- tere Zwangsvollstreckung bzw. es stehe keine konkrete Vollstreckungsmaß- nahme bevor, da das Vollstreckungsverfahren seit Jahren nicht weiterbetrieben und offensichtlich von den Beklagten nicht offensiv vorangetrieben werde. Es sei auch nicht ersichtlich, welchen weitergehenden Rechtsschutz der Kläger mit der Vollstreckungsabwehrklage erlangen könne. Eine etwaige Titelherausgabe könne er zwar nur über den Weg des Verfahrens nach § 767 ZPO erwirken. Hier bestehe aber die Besonderheit, dass sich die Beklagten im Rahmen einer rechts- verbindlichen Prozesserklärung verpflichtet hätten, den Vollstreckungstitel an den Kläger herauszugeben, wenn ihr Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln wegen vollständiger Erfüllung des Auskunftsanspruchs rechtskräftig zurückge- wiesen werden sollte. Nur ergänzend sei als Kontrollüberlegung hinzuzufügen, dass sich zwei Gerichte zeit- und kostenintensiv parallel mit dem Erfüllungseinwand befassten, wenn man die Vollstreckungsabwehrklage für zulässig erachtete. II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Voll- streckungsabwehrklage des Klägers zu Unrecht mangels Rechtsschutzbedürf- nisses als unzulässig abgewiesen. 1. Eine Klage ist als unzulässig abzuweisen, wenn für sie kein Rechts- schutzbedürfnis besteht. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll ver- hindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung ge- langen, für die eine solche Prüfung nicht erforderlich ist. Grundsätzlich haben 8 9 10 - 5 - Rechtssuchende allerdings einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden. Das Rechtsschutzbedürf- nis fehlt jedoch, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem pro- zessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 20] = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung; Beschluss vom 19. November 2020 - I ZR 27/19, GRUR 2021, 478 [juris Rn. 18] = WRP 2021, 331 - Nichtangriffsab- rede; Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17, GRUR 2021, 470 [juris Rn. 11] = WRP 2021, 201 - YouTube-Drittauskunft II; zu den verfassungsrechtli- chen Grundlagen der Rechtsschutzgarantie vgl. BVerfG, NJW 2022, 2677 [juris Rn. 38] mwN). Für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht grundsätzlich solange ein Rechtsschutzbedürfnis, wie der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in Hän- den hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet hat oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt. Gestützt wird dies auf die Überlegung, dass der Schuldner durch die Vorlage einer öffentlichen Ur- kunde oder einer vom Gläubiger ausgestellten Privaturkunde, aus der sich die zwischenzeitliche Erfüllung der Forderung ergibt, die Aufhebung von bereits ge- troffenen Vollstreckungsmaßregeln nicht erreichen kann (§ 775 Nr. 4, § 776 ZPO) und ein Verzicht keine weitergehenden Wirkungen als die Erfüllung haben kann. Dieses Verständnis entspricht zudem der Rechtsnatur der Klage aus § 767 ZPO, die sich nicht gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen richtet, sondern dazu dient, einem Vollstreckungstitel die Vollstreckungsfähigkeit schlechthin zu neh- men. Infolgedessen hängt ihre Zulässigkeit grundsätzlich nicht davon ab, dass Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Vor einer überflüssigen Vollstreckungsab- wehrklage kann sich der Gläubiger durch ein sofortiges Anerkenntnis schützen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1955 - V ZR 11/53, NJW 1955, 1556; Urteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 52/82, NJW 1984, 2826 [juris Rn. 19]; Urteil vom 11 - 6 - 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, NJW 2017, 674 [juris Rn. 7]). Lediglich bei einem Titel auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen, den der Gläubiger für erst künftig fällig werdende Leistungen noch benötigt, ist das Rechtsschutzinteresse für eine Klage nach § 767 ZPO bereits dann zu verneinen, wenn eine Zwangs- vollstreckung für in der Vergangenheit liegende Zeitabschnitte unzweifelhaft nicht mehr droht (vgl. BGH, NJW 1984, 2826 [juris Rn. 20 f.]; NJW 2017, 674 [juris Rn. 9 und 12]). 2. Nach diesen Grundsätzen kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für seine Vollstreckungsabwehrklage nicht abgesprochen werden. a) Das Berufungsgericht hat einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, indem es darauf abgestellt hat, ob eine Zwangsvollstreckung gegen den Kläger ernstlich droht oder eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme gegen ihn bevorsteht. Hierauf kommt es nicht an, da der Titel der Beklagten nicht auf eine wiederkehrende Leistung, sondern auf eine im Grundsatz einmalige Auskunftserteilung gerichtet ist. Danach besteht im Ausgangspunkt ein Rechts- schutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers, solange die Be- klagten den Titel in den Händen haben. Unabhängig davon trägt die Begründung des Berufungsgerichts die An- nahme nicht, dass dem Kläger derzeit ernstlich keine weitere Zwangsvollstre- ckung drohe oder keine konkrete Vollstreckungsmaßnahme bevorstehe. Die Be- klagten haben gegen ihn ein Zwangsmittelverfahren eingeleitet. Soweit das Be- rufungsgericht ausgeführt hat, das Vollstreckungsverfahren werde seit Jahren nicht weiterbetrieben und offensichtlich auch von den Beklagten nicht offensiv vorangetrieben, hat es nicht konkret festgestellt, aus welchen Gründen das Ver- fahren ins Stocken geraten ist. Die Beklagten haben es bislang jedenfalls nicht förmlich beendet. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfällt das Rechts- schutzbedürfnis des Klägers für seine Vollstreckungsabwehrklage auch nicht 12 13 14 15 - 7 - deshalb, weil er den Erfüllungseinwand im von den Beklagten gegen ihn einge- leiteten Zwangsmittelverfahren erheben kann und erhoben hat. Die Geltendma- chung des Erfüllungseinwands im Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO stellt gegenüber der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage keine gleichwertige Rechtschutzmöglichkeit dar. aa) Eine Klage ist auch dann mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzuläs- sig, wenn dem Kläger ein einfacherer und billigerer Weg zur Erreichung seines Rechtsschutzziels zur Verfügung steht. Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf er allerdings nicht verwiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 [juris Rn. 10] mwN; Beschluss vom 24. Sep- tember 2019 - VI ZB 39/18, BGHZ 223, 168 [juris Rn. 28]; Urteil vom 17. Dezem- ber 2020 - I ZR 228/19, GRUR 2021, 714 [juris Rn. 18] = WRP 2021, 633 - Saints Row). So hat das Bundesarbeitsgericht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Voll- streckungsabwehrklage bei eingelegter Berufung - unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge - verneint, weil die Vollstreckungsabwehrklage gegenüber der Beru- fung keine weitergehende Wirkung hat (vgl. BAG, NZA 1985, 709 [juris Rn. 29] mwN; ähnlich OLG Frankfurt am Main, OLGR Frankfurt 2006, 313 [juris Rn. 2]; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl., § 767 Rn. 14 mwN). bb) Nach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schuldner nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, sondern auch in den Zwangsvoll- streckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ 162, 67 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12, NJW-RR 2013, 1336 [juris Rn. 8 bis 10 und 18], jeweils mwN; aA OLG Bremen, DGVZ 2020, 146 [juris Rn. 20 bis 24 und 26]; zum Verfahren nach § 767 ZPO vgl. auch BGH, NJW 1984, 2826 [juris Rn. 17]; BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - IX ZR 100/94, NJW 1995, 3189 [juris Rn. 7]). Ob ein anhängiges Zwangsmittelverfahren die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage mit dem 16 17 - 8 - Ziel der Geltendmachung des Erfüllungseinwands sperrt, ist demgegenüber bis- lang nicht höchstrichterlich entschieden. Dies ist nicht der Fall (vgl. auch Münch- Komm.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann aaO § 767 Rn. 11 und Fn. 86; Münch- Komm.ZPO/Gruber aaO § 887 Rn. 19; Walker/Koranyi in Schuschke/Walker/ Kessen/Thole, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 887 ZPO Rn. 39 und § 888 ZPO Rn. 21; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 887 Rn. 19; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 767 Rn. 12.9 [anders aber 34. Aufl., § 767 Rn. 12.9]; Bischoff, NJW 1988, 1957, 1958; Jost in Festschrift Flege, 2008, S. 101, 105 f.; Gössl, NJW 2018, 235, 238; aA wohl Kannowski/Distler, NJW 2005, 865, 867 f.). (1) Gegen eine solche Sperrwirkung spricht bereits, dass die Frage, ob die Titelforderung erfüllt ist oder nicht, im Zwangsmittelverfahren nicht in materielle Rechtskraft erwächst und der Vollstreckungsabwehrklage ein anderer Streitge- genstand zugrunde liegt als dem Zwangsmittelverfahren. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 [juris Rn. 18] - Biomineralwasser; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 57/21, juris Rn. 7). Im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO besteht der Streitgegenstand in der Festsetzung eines Zwangsmittels zur Erzwingung einer titulierten unvertretbaren Handlung (vgl. BGH, Ur- teil vom 13. Juli 2017 - I ZR 64/16, GRUR 2018, 219 [juris Rn. 15] = WRP 2018, 217 - Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses; Gössl, NJW 2018, 238, 239). Das Bestehen der gegen die Titelforderung vorgebrachten Einwendungen er- wächst in diesem Verfahren als bloßes Element der Entscheidungsbegründung nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BGH, GRUR 2018, 219 [juris Rn. 15] - Rechts- kraft des Zwangsmittelbeschlusses). Demgegenüber ist der Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus ei- nem Titel wegen bestimmter Einwendungen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, NJW-RR 2014, 653 [juris Rn. 12]; MünchKomm.ZPO/ 18 19 - 9 - K. Schmidt/Brinkmann aaO § 767 Rn. 41; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 767 Rn. 16; Haberzettl, NJOZ 2021, 289; zur Reichweite der Rechtskraft in diesem Verfahren vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1989 - IX ZR 57/88, NJW-RR 1990, 48 [juris Rn. 17] für den Fall der Stattgabe und BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016 - XI ZR 145/14, BGHZ 212, 286 [juris Rn. 44] für den Fall der Abweisung). Danach steht ein rechtskräftiger Beschluss, mit dem ein Zwangsmittelan- trag zurückgewiesen worden ist, zwar einem erneuten Zwangsmittelantrag des Gläubigers entgegen, den dieser mit demselben Sachverhalt begründet (vgl. RG, Urteil vom 10. Oktober 1941 - VII 42/41, RGZ 167, 328, 334 f.; OLG Zweibrücken, JurBüro 1996, 443; OLG Celle, OLGR Celle 2000, 59 [juris Rn. 8]; Münch- Komm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rn. 33 mwN). Ein solcher Beschluss hindert den Schuldner jedoch nicht aus Gründen der materiellen Rechtskraft an der Erhe- bung einer Vollstreckungsabwehrklage gegen den Titel (vgl. Walker/Koranyi in Schuschke/Walker/Kessen/Thole aaO § 887 ZPO Rn. 39 und § 888 ZPO Rn. 21). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Revisionserwiderung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2020 (V ZR 121/19, ZfBR 2021, 155); auch dieses bestimmt die Reichweite der Rechtskraft einer verwal- tungsgerichtlichen Entscheidung, mit der die Klage auf Erteilung einer Bauge- nehmigung abgewiesen worden ist, ausgehend vom Streitgegenstand des ver- waltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. juris Rn. 20 f. mwN). (2) Auch in praktischer Hinsicht ist die Rechtsverteidigung im Zwangsmit- telverfahren gegenüber der Rechtsverfolgung im Wege der Vollstreckungsab- wehrklage für den Schuldner nicht gleichwertig. Das Zwangsmittelverfahren wird nach § 888 Abs. 1 ZPO auf Antrag des Gläubigers eingeleitet. Dieser kann den Antrag während des Verfahrens jederzeit zurücknehmen (vgl. BayObLG, NJW-RR 2022, 47 [juris Rn. 188]; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 888 ZPO Rn. 18; BeckOK.ZPO/Stürner, 45. Edition [Stand 1. Juli 2022], § 888 Rn. 14; Zöller/Seibel aaO § 888 Rn. 4; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 20 21 22 - 10 - 4. Aufl., § 269 Rn. 3). Bereits deswegen ist es für den Schuldner, der den Erfül- lungseinwand im Zwangsmittelverfahren erhebt, nicht gesichert, dass das Ge- richt über diesen entscheidet. Auch unabhängig von der Möglichkeit einer An- tragsrücknahme kommt in Betracht, dass das Gericht den Zwangsmittelantrag - beispielsweise wegen Fehlens der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraus- setzungen - zurückweist und der Gläubiger diesen nach Behebung des Mangels erneut stellt. Erst die rechtskräftige Zurückweisung des Zwangsmittelantrags we- gen Erfüllung der titulierten Verpflichtung steht - wie ausgeführt - im Grundsatz der erneuten Erhebung eines Zwangsmittelantrags entgegen (vgl. Rn. 20). Demgegenüber kann der Schuldner mit der Erhebung einer Vollstre- ckungsabwehrklage aktiv das Ziel verfolgen, laufenden oder zukünftigen Zwangsmittelverfahren den Boden zu entziehen (§ 775 Nr. 1, § 776 ZPO). Zwar erwächst die Entscheidung über das Bestehen der gegen den titulierten An- spruch erhobenen Einwendungen nicht in Rechtskraft (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1982 - VIII ZR 263/81, BGHZ 85, 367 [juris Rn. 11 bis 15]; Urteil vom 19. Juni 1984 - IX ZR 89/83, FamRZ 1984, 878 [juris Rn. 13 bis 16]; BGH, NJW-RR 1990, 48 [juris Rn. 17]). Ein der Vollstreckungsabwehrklage rechtskräf- tig stattgebendes Urteil beseitigt jedoch die Vollstreckbarkeit des Titels insge- samt. (3) Nichts anderes ergibt sich aus der vom Berufungsgericht als obiter dic- tum bezeichneten Überlegung, zwei Gerichte müssten sich parallel zeit- und kos- tenintensiv mit dem Erfüllungseinwand befassen, wenn die Vollstreckungsab- wehrklage des Klägers für zulässig erachtet würde. Im Streitfall sind bereits nicht zwei Gerichte, sondern zwei Spruchkörper desselben Gerichts mit dem Erfül- lungseinwand befasst. Sowohl für Zwangsmittelverfahren nach § 888 Abs. 1 ZPO als auch für Vollstreckungsabwehrklagen nach § 767 Abs. 1 ZPO ist das Pro- zessgericht des ersten Rechtszugs zuständig; es handelt sich gemäß § 802 ZPO um ausschließliche Zuständigkeiten. Ob die Verfahren innerhalb dieses Gerichts von demselben Spruchkörper oder zwei verschiedenen Spruchkörpern bearbei- tet werden, richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts, dem 23 24 - 11 - für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen den beiden Verfahren keine Be- deutung zukommen kann. Unabhängig davon entfiele das Rechtsschutzbedürf- nis des Klägers für seine Vollstreckungsabwehrklage - wie ausgeführt (Rn. 18 bis 23) - selbst dann nicht, wenn zwei verschiedene Gerichte mit den Verfahren be- fasst wären. c) Die im Rechtsstreit von den Beklagten abgegebene Erklärung ist für das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers irrelevant. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt selbst ein Verzicht des Gläubigers auf die Rechte aus dem Titel nicht das Rechtsschutzbe- dürfnis für eine Klage aus § 767 ZPO entfallen, solange der Gläubiger den Titel noch in den Händen hat (vgl. BGH, NJW 1955, 1556; BGH, Urteil vom 24. Januar 1994 - V ZR 238/92, NJW 1994, 1161 [juris Rn. 7]; BGH, NJW 2017, 674 [juris Rn. 7]). Die Beklagten haben im Streitfall noch nicht einmal auf ihre Rechte aus dem Titel verzichtet. Sie haben dem Kläger mit ihrer Erklärung lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Titels eingeräumt, den sie zu- dem unter die aufschiebende Bedingung einer rechtskräftigen Zurückweisung ih- res Zwangsmittelantrags wegen vollständiger Erfüllung des Anspruchs gestellt haben. bb) Auf den vom Berufungsgericht ergänzend erörterten Aspekt, dass der Kläger das Rechtsschutzziel einer Titelherausgabe allein über den Weg der Voll- streckungsabwehrklage, nicht aber mit der Abwehr des Zwangsmittelantrags er- reichen könnte, kommt es vorliegend nicht an. Einen solchen Antrag hat der Klä- ger im Rechtsstreit nicht gestellt. Unabhängig davon ist der Kläger nach § 775 Nr. 1, § 776 ZPO durch ein der Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig stattge- bendes Urteil zuverlässig vor weiterer erfolgreicher Zwangsvollstreckung durch die Beklagten geschützt (vgl. Rn. 23), während er einen Herausgabeanspruch gegebenenfalls mit einer Leistungsklage und anschließender Zwangsvollstre- ckung nach § 883 ZPO geltend machen müsste, um in den Besitz des Titels zu gelangen (zum Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage vgl. BGH, Urteil vom 25 26 27 - 12 - 22. September 1994 - IX ZR 165/93, BGHZ 127, 146 [juris Rn. 8]; Münch- Komm.ZPO/K. Schmidt/Brinkmann aaO § 767 Rn. 20 mwN). III. Danach ist auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufzuhe- ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Feddersen Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 20.05.2020 - 11 O 3503/19 - OLG München, Entscheidung vom 14.12.2020 - 33 U 3539/20 - 28