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Urteil

10 Sa 501/19 SK

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:0927.10SA501.19SK.00
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Leitsätze
1. Steht fest, dass einer der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als wahrer Arbeitgeber anzusehen ist, richtet sich die Beitragsklage gegen ihn und nicht gegen die GbR als solche. Aus dem Gesichtspunkt des Verbots der Gesetzesumgehung und des Rechtsformzwangs im Arbeitsrecht kommt es auf den „formal“ geschlossenen Gesellschaftsvertrag nicht an. 2. Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Falle der Behauptung von Scheinselbständigkeit im Beitragsprozess mit einer Sozialkasse; im vorliegenden Fall wurde eine Scheinselbständigkeit im Falle einer aus rumänischen Arbeitern bestehenden GbR bejaht. 3. Steht fest, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer illegal beschäftigt hat, kann die tatsächliche Beitragsschuld nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden. Im Falle der Beschäftigung eines „Scheinselbständigen“ werden keine Bruttolöhne wie bei einem Arbeitsverhältnis gezahlt. Da aber der VTV auf Bruttolöhne abstellt, muss eine „Umrechnung“ auf einen Bruttolohn erfolgen. Wie die „Umrechnung“ auszusehen hat, lässt sich nicht abstrakt für alle Fälle gleichermaßen beurteilen, es kommen vielmehr grundsätzlich mehrere Rechenwege in Frage. In erster Linie ist es Sache des Klägers, die Höhe der Beitragsforderung darzulegen. Es ist indes Sache beider Parteien und damit auch der beklagten Partei, die für die Schätzung für sie jeweils günstigen Anknüpfungstatsachen vorzutragen (vgl. Hess. LAG 14. Juni 2019 - 10 Sa 7/19 SK - n.v.). 4. Denkbar ist es z.B., dass die tatsächlich geleistete Anzahl von Arbeitsstunden feststeht; dann kann hieran anknüpfend ein Bruttolohn errechnet werden. Denkbar ist aber auch, dass ausgehend von den Ausgangsrechnungen im Betrieb auf die eingesetzte Arbeitskraft rückgeschlossen wird. Hat der Arbeitgeber an den vermeintlich selbständig Beschäftigten ein „Honorar“ gezahlt, kann aber nicht ohne weiteres angenommen werden, dass das gezahlte Entgelt demjenigen entspricht, was die Parteien auch bei Zugrundelegung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart hätten (vgl. BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 178/18 - Rn. 26, Juris).
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. März 2019 – 11 Ca 793/18 SK – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99.225,00 EUR (in Worten: Neunundneunzigtausendzweihundertfünfundzwanzig und 0/100 Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 61 % und der Beklagte 39 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 22 % und der Beklagte 78 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Steht fest, dass einer der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als wahrer Arbeitgeber anzusehen ist, richtet sich die Beitragsklage gegen ihn und nicht gegen die GbR als solche. Aus dem Gesichtspunkt des Verbots der Gesetzesumgehung und des Rechtsformzwangs im Arbeitsrecht kommt es auf den „formal“ geschlossenen Gesellschaftsvertrag nicht an. 2. Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Falle der Behauptung von Scheinselbständigkeit im Beitragsprozess mit einer Sozialkasse; im vorliegenden Fall wurde eine Scheinselbständigkeit im Falle einer aus rumänischen Arbeitern bestehenden GbR bejaht. 3. Steht fest, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer illegal beschäftigt hat, kann die tatsächliche Beitragsschuld nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden. Im Falle der Beschäftigung eines „Scheinselbständigen“ werden keine Bruttolöhne wie bei einem Arbeitsverhältnis gezahlt. Da aber der VTV auf Bruttolöhne abstellt, muss eine „Umrechnung“ auf einen Bruttolohn erfolgen. Wie die „Umrechnung“ auszusehen hat, lässt sich nicht abstrakt für alle Fälle gleichermaßen beurteilen, es kommen vielmehr grundsätzlich mehrere Rechenwege in Frage. In erster Linie ist es Sache des Klägers, die Höhe der Beitragsforderung darzulegen. Es ist indes Sache beider Parteien und damit auch der beklagten Partei, die für die Schätzung für sie jeweils günstigen Anknüpfungstatsachen vorzutragen (vgl. Hess. LAG 14. Juni 2019 - 10 Sa 7/19 SK - n.v.). 4. Denkbar ist es z.B., dass die tatsächlich geleistete Anzahl von Arbeitsstunden feststeht; dann kann hieran anknüpfend ein Bruttolohn errechnet werden. Denkbar ist aber auch, dass ausgehend von den Ausgangsrechnungen im Betrieb auf die eingesetzte Arbeitskraft rückgeschlossen wird. Hat der Arbeitgeber an den vermeintlich selbständig Beschäftigten ein „Honorar“ gezahlt, kann aber nicht ohne weiteres angenommen werden, dass das gezahlte Entgelt demjenigen entspricht, was die Parteien auch bei Zugrundelegung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart hätten (vgl. BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 178/18 - Rn. 26, Juris). Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. März 2019 – 11 Ca 793/18 SK – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99.225,00 EUR (in Worten: Neunundneunzigtausendzweihundertfünfundzwanzig und 0/100 Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 61 % und der Beklagte 39 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 22 % und der Beklagte 78 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, hat in der Sache aber nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte in Wirklichkeit als Arbeitgeber der rumänischen Staatsangehörigen anzusehen ist. Das Bestreiten des Beklagten in der zweiten Instanz rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Bei der Höhe der Beitragsforderung ist aber nicht der im Baugewerbe statistisch angefallene Bruttolohn zugrunde zu legen. Im Wege der Schätzung ist es sachgerecht, von einem Lohn in Höhe von 2.500 Euro auszugehen. A. Die Berufung ist zunächst zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ArbGG). B. Die Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Kläger kann Zahlung von 99.225 Euro gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 SokaSiG i.V.m. den §§ 18 Abs. 2, 21 VTV vom 18. Dezember 2009 und ab dem 1. Juli 2013 i.V.m. §§ 15 Abs. 2, 18 VTV vom 3. Mai 2013 verlangen. I. Der betriebliche Geltungsbereich ist eröffnet. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 17, Juris). Es ist unstreitig, dass die rumänischen Staatsangehörigen Maurer-, Abbruch- und Betonarbeiten erbracht haben. Die Ausführung von baulichen Leistungen ergibt sich auch aus dem in § 1 des Gesellschaftsvertrags festgehaltenen Zweck. Damit ist der betriebliche Anwendungsbereich des VTV unproblematisch eröffnet, vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 23, 29 und 5 VTV. II. Der Beklagte ist auch als Arbeitgeber der bulgarischen Staatsangehörigen anzusehen. § 18 VTV bzw. ab dem 1. Juli 2013 § 15 VTV nimmt für die Beitragspflicht den Arbeitgeber des Betriebs in Anspruch. Die B GbR ist als „Scheingesellschaft“ zu qualifizieren. Sie wurde gegründet, um rumänische Arbeiter ohne das Erfordernis von Arbeitserlaubnissen beschäftigen zu können. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist richtiger Passivbeklagter damit der Beklagte und nicht die GbR. 1. Für die Einordnung von möglichen Scheingesellschaften haben sich in der Rspr. bestimmte Kriterien herausgebildet. a) Es ist - auch hier - von dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers auszugehen. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 295/18 - Rn. 13, NZA 2019, 1411). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/17 - Rn. 17, NZA 2017, 1463; BAG 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn. 16, NJW 2013, 3672). Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 295/18 - Rn. 13, NZA 2019, 1411). Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Wer Arbeitnehmer ist, ist nunmehr auch in § 611a Abs. 1 BGB näher umschrieben. Die bislang entwickelten Grundsätze sollten dabei aber nicht geändert werden (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 295/18 - Rn. 13, NZA 2019, 1411; BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/17 - Rn. 17, NZA 2017, 1463). b) Geht es um die Frage, ob Gesellschafter einer GbR in Wirklichkeit als Arbeitnehmer eingesetzt waren, kommt es nach den o.g. Kriterien ebenfalls zunächst auf die Auslegung des dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Vertrags an sowie auf die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung (vgl. Palandt/Sprau BGB 78. Aufl. § 706 Rn. 4). Auch eine Gesellschaft kann nur zum Schein und zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse gegründet werden (vgl. Hess. LAG 23. März 2018 - 10 Sa 1048/16 - Rn. 46, Juris; OLG Hamm 9. September 2013 - I 5 U 139/12 - BeckRS 2014, 13230; Müko-BGB/Schäfer 7. Aufl. § 705 Rn. 134 sowie 377 f.; Reiserer DStR 2016, 1613). Handelt es sich in Wirklichkeit um ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis, können dem die Parteien nicht durch die gewählte Rechtsform entgehen (vgl. BGH 27. September 2011 - 1 StR 399/11 - Rn. 10, NJW 2012, 471). Dogmatischer Anknüpfungspunkt ist derjenige der Gesetzesumgehung. In ständiger Rspr. geht das BAG davon aus, dass die Parteien nicht den arbeitsrechtlichen Schutz abbedingen können, wenn sie eine andere vertragliche Konstruktion wählen. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben (vgl. BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 14, NZA 2017, 572). Der Rechtsformzwang im Arbeitsrecht bedeutet, dass die Anwendung des Arbeitsrechts nicht der Disposition der Vertragsparteien unterliegt, sondern es sich um zwingendes Recht handelt (BeckOGK/Maties Stand: 01.11.2018 § 611a BGB Rn. 169 ff.; ErfK/Preis 19. Aufl. § 611a BGB Rn. 22 ff.). Dem entspricht auch die Rspr. des EuGH bei der Auslegung des Unionsrechts. Selbst wenn eine Person formal als Geschäftsführer bestellt ist, aber ein Subordinationsverhältnis vorliegt, kann die Arbeitnehmereigenschaft anzunehmen sein (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya], NZA 2015, 861). Damit ist noch nicht gesagt, dass der geschlossene Gesellschaftsvertrag nach den §§ 134, 138 BGB nichtig wäre oder ein Fall des § 117 BGB vorliegt. Rechtsfolge ist - soweit hier von Interesse - nur, dass es für die arbeitsrechtliche Beurteilung auf die gelebte Vertragspraxis und nicht auf den formell geschlossenen Vertrag ankommt. c) Die Darlegungs- und Beweislast für den Grund des Sozialkassenanspruchs trägt die ULAK. Geht es um die Frage, ob der Beklagte Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte, hat auch dies der Kläger darzulegen und ggf. zu beweisen. Er muss die (verschleierte) Arbeitnehmereigenschaft der Beteiligten schlüssig behaupten. Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 13, AP Nr. 338 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Im Falle der im Streit stehenden Arbeitnehmereigenschaft muss er demnach Indizien vorbringen, die für eine weisungsgebundene Tätigkeit sprechen. Nicht erforderlich ist, dass die Sozialkasse jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt. Dies kann sie in der Regel auch nicht, da sie in ihrer Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien regelmäßig keine näheren Einblicke in die dem Gegner bekannten Arbeitsabläufe hat und ihr eine Darlegung deshalb erschwert ist. Bei einer illegalen Beschäftigung ist es naturgemäß so, dass der Nachweis einer in Wirklichkeit bestehenden Arbeitnehmereigenschaft schwierig zu führen ist. Deshalb muss es dem Kläger möglich sein, seinen Vortrag auf Indizien zu stützen und auch nur vermutete Tatsachen vorzutragen (vgl. Hess. LAG 14. Juni 2019 - 10 Sa 7/19 SK - n.v.; Hess. LAG 23. März 2018 - 10 Sa 1048/16 - Rn. 47, Juris; Hess. LAG 6. Februar 2015 - 10 Sa 606/14 - n.v.). Unzulässig ist dieses prozessuale Vorgehen erst dann, wenn die Sozialkasse ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellt (vgl. BAG 14. März 2012 - 10 AZR 610/10 - Rn. 14, AP Nr. 342 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Liegt ein entsprechender Tatsachenvortrag der ULAK vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Ihm obliegt regelmäßig die Last des substantiierten Bestreitens, weil die ULAK außerhalb des Geschehensablaufs steht und sie keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind (BAG 14. März 2012 - 10 AZR 610/10 - Rn. 14, AP Nr. 342 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). 2. Bei einer Gesamtwürdigung kommt die Kammer nach § 286 Abs. 1 ZPO zu dem Schluss, dass in Wirklichkeit die Gesellschafter der GbR als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer des Beklagten gearbeitet haben. a) Der Beklagte hat mit weiteren Mitgesellschaftern formal eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Bereits der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass der Beklagte tatsächlich eine Gesellschaft mit gleichberechtigten Gesellschaftern vereinbaren wollte. In § 5 der Satzung ist näheres über die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft geregelt. Diese Regelung ist insgesamt widersprüchlich. In § 5 Satz 1 ist niedergelegt, dass jeder Gesellschafter allein zur Geschäftsführung befugt sei. Dies stellt eine Abweichung von § 709 Abs. 1 BGB dar, wonach, sofern nichts anderes geregelt ist, die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Eine gemeinschaftliche Geschäftsführung ist allerdings weiter unten in Satz 6 niedergelegt. In Satz 2 ist geregelt, dass der Beklagte und Herr A jeweils allein berechtigt sind, die Geschäfte zu führen und die Gesellschaft zu vertreten. Damit sind in § 5 sich widersprechende Geschäftsführungs- und Vertretungsmodelle geregelt. Jedenfalls wird aber deutlich, dass dem Beklagten eine alleinige Geschäftsführungsbefugnis zugestanden wird. Es wird auch in § 5 Satz 4 betont, dass er als Betriebsleiter eingetragen sei und gegenüber den Mitgesellschaftern ein technisches und fachliches Weisungsrecht habe. Im Weiteren ist von dem „geschäftsführenden Gesellschafter“ die Rede, etwa bei der Aufstellung des Investition- und Wirtschaftsplans gemäß § 9, bei der Buchführung gemäß § 10 und dem Rechnungsabschluss gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrags. Diese Rolle hat der Beklagte ausgefüllt. Die herausragende Stellung des Beklagten wird dadurch unterstrichen, dass als Sitz der Gesellschaft nach § 3 des Gesellschaftsvertrages die Privatanschrift des Beklagten gewählt worden ist. b) Der Beklagte hat die Arbeitsabläufe innerhalb der Gesellschaft maßgeblich gesteuert. Nach seiner eigenen Darstellung hat er die Leitungsfunktion innerhalb der Gesellschaft innegehabt. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages war er als „Betriebsleiter“ tätig. Unstreitig ist, dass er zumindest ein fachliches Weisungsrecht ausgeübt hat. Auch hat er sich über die Verwaltungsangelegenheiten gekümmert. Die Büroarbeiten und die Rechnungsstellung ist durch ihn bzw. seine Ehefrau erledigt worden. Auch diesen Verwaltungsbereich konnte der Beklagte somit kontrollieren und steuern. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass er - zusammen mit dem Zeugen A - über das Gesellschaftskonto verfügen konnte. Die Auszahlung von Geldern hat im Wesentlichen er selbst veranlasst; die übrigen Gesellschafter konnten sich hingegen „ihren“ Gewinn nicht selbst auszahlen. c) Der Beklagte hat eingeräumt, dass die Mitgesellschafter der deutschen Sprache kaum mächtig waren. Damit waren sie nicht in der Lage, in Deutschland etwa selbstständig Aufträge zu akquirieren. Vielmehr waren sie auf die „Zusammenarbeit“ mit dem Beklagten angewiesen, der seinerseits gut Deutsch spricht. d) Ein Großteil der Mitgesellschafter war unter der gleichen Anschrift, nämlich der Adresse xxxx2, untergebracht. Die Unterbringung in einer Sammelunterkunft ist typisch für aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer, die für eine überschaubare Zeit in Deutschland arbeiten wollen. Nicht jedoch ist sie typisch für Gesellschafter eines auf Gleichberechtigung ausgelegten Gesellschaftsvertrags. e) Zur Überzeugung der Kammer ist es unzutreffend, dass die Mitgesellschafter nach dem „Gewinn“ der Gesellschaft vergütet wurden. Der Beklagte hat vorgetragen, dass zweimal pro Monat Auszahlungen erfolgt seien je nach Abschlag der Auftraggeber. Eine Abschlagsleistung ist kein richtiger „Gewinn“ der Gesellschaft, dieser steht vielmehr endgültig erst fest, wenn das Werk fertiggestellt, die Abnahme erfolgt ist und der Werklohn somit fällig ist. Mit diesem „System“ hat der Beklagte sichergestellt, dass die Mitgesellschafter ein verstetigtes Einkommen monatlich beziehen, welches in etwa der Höhe eines Bauarbeitnehmers in der Baubranche entspricht. Nach den Angaben des Beklagten in seiner informatorischen Anhörung betrugen die monatlichen Bezüge zwischen 2.000 und 3.000 Euro. Aus den vorgelegten „Abrechnungsdokumenten“ lässt sich eine in sich stimmige und logische Buchführung nicht entnehmen. Zutreffend ist, dass zweimal im Monat bestimmte Beträge zu Gunsten der einzelnen Mitgesellschafter festgehalten wurden. Es bleibt völlig unklar, nach welchem Prinzip diese Beträge ermittelt worden sind. Sofern der Beklagte das Gericht hat glauben machen wollen, dass strikt nach Gewinn und Verlust ausgezahlt wurde und nicht etwa nach der monatlich geleisteten Arbeit der Mitgesellschafter, wäre es Sache des Beklagten gewesen, eine in sich schlüssige Abrechnung nachzuweisen. Auf Nachfrage gab der Beklagte an, dass der Anteil der Gesellschafter am Gewinn nicht gleich gewesen sei, sondern sich danach gerichtet habe, welche Gegenstände, wie Hammer, Schaufeln oder Bohrmaschine, die Gesellschafter in die Gesellschaft mit eingebracht haben. Damit ist aus Sicht der Kammer das „Abrechnungssystem nach Gewinn und Verlust“ nicht transparent erklärt. Es erscheint lebensfremd, für so untergeordnete Gegenstände wie eine Schaufel gesellschaftsrechtlich einen anderen Gewinnanteil festzusetzen. In seiner Anhörung am 27. September 2019 äußerte der Beklagte zudem auf Nachfrage, dass wenn jemand nicht gearbeitet habe, dieser auch nichts bekommen habe. Der Zeuge A hat bei seiner Vernehmung vor dem Sozialgericht Karlsruhe angegeben, dass bei der Aufteilung des Geldes, das übrig war, eine Rolle gespielt habe, wer wie viel hierzu beigetragen habe (Bl. 143 der Akte). Die Vergütung nach geleisteter Arbeit ist typisch für ein Arbeitsverhältnis, hat aber nichts mit einem Anteil am Geschäftserfolg zu tun. f) Zu Gunsten des Beklagten wird es als richtig unterstellt, dass regelmäßige Besprechungen zwischen den Mitgesellschaftern stattfanden, insbesondere allmorgendliche Besprechungen auf den Baustellen. Dabei ist zu beachten, dass solche Baustellenbesprechungen auch im Falle abhängiger Beschäftigung üblich und an der Tagesordnung sind. Sie taugen daher nicht maßgeblich als Abgrenzungskriterium, welches für eine Gleichordnung innerhalb der Gesellschaft spricht. g) Auch das Urteil des SG Karlsruhe vom 15. November 2018 - S 11 AL 1231/17 - bestätigt die hier vorgenommene Bewertung. Eine Bindung der Zivil- und Arbeitsgerichte an Urteile aus anderen Gerichtsbarkeiten besteht zwar grundsätzlich nicht (vgl. BGH 12. September 2013 - IV ZR 177/11 - Rn. 14, NJW-RR 2013, 9; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 286 Rn. 13). Allerdings ist ein anderes Urteil, z.B. im Strafverfahren oder wie hier in einem sozialgerichtlichen Verfahren, für ein zivil- bzw. arbeitsrechtliches Verfahren auch nicht völlig ohne Belang. Werden die der Verurteilung zugrunde liegenden Umstände vom Kläger zur Akte gereicht und damit zum Prozessstoff auch in diesem Rechtsstreit erhoben, so reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber pauschal seine Unschuld beteuert. Nach § 138 Abs. 2 ZPO muss er sich dann mit dem behaupteten Sachverhalt auseinandersetzen und substantiiert behaupten, weshalb das Urteil im Ergebnis fehlerhaft sein soll (vgl. BAG 23. Oktober 2015 - 2 AZR 865/13 - Rn. 26, NZA 2015, 353; BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 22, AP Nr. 338 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 8. Juni 2000 - 2 ABR 1/00 - Rn.25, NZA 2001, 94; LAG Rheinland-Pfalz 3. April 2014 - 5 Sa 366/13 - Rn. 100, Juris). Das Sozialgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei den Bauleistungen um typische Arbeiten gehandelt habe, die von gewerblichen Bauarbeitnehmern üblicherweise erfüllt werden. Die durchgeführten Bauprojekte seien ohne Organisation und Eingliederung der Mitarbeiter in feste Arbeitszeiten und unter der Kontrolle des Beklagten so nicht möglich gewesen. Dem schließt sich die Kammer an. Es mag sein, dass die Mitgesellschafter gewisse Mitspracherechte gehabt haben und dass das Weisungsrecht des Beklagten nicht streng in dem Sinne ausgeübt worden ist, dass er täglich ganz feste Arbeitszeiten vorgegeben hat. Die Ausführung von Maurer-, Trockenbau- und Abbrucharbeiten bedürfen in jedem Fall aber einer abgestimmten Einsatzplanung. Es ist unglaubhaft, wenn der Beklagte den Eindruck erwecken will, dass die Mitgesellschafter in eigener Verantwortung und selbstständig „nebeneinander her“ gearbeitet hätten. h) Angesichts dieser Umstände, die für eine in Wirklichkeit bestehende abhängige Beschäftigung sprechen, kommen denjenigen Indizien, die für eine echte Gesellschafterstellung sprechen, keine durchgreifende Bedeutung mehr zu. Es ist allgemein anerkannt, dass die bloße Anmeldung eines Gewerbes nicht entscheidend ist für eine statusrechtliche Einordnung. Der Umstand, dass die Mitgesellschafter jeweils ein Gewerbe angemeldet haben, ist daher vernachlässigenswert. Gleiches gilt für die Vielzahl der vorgelegten „Gesellschafterbeschlüsse“. Diese sind offenbar vorformuliert und von den Mitgesellschaftern sodann unterschrieben worden. Ein hoher Beweiswert für eine tatsächlich gelebte Gleichordnung kann darin nicht erblickt werden. i) Auch aus dem Protokoll des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2018 lassen sich keine belastbaren Anhaltspunkte dafür entnehmen, von der hier vorgenommenen Bewertung des gesamten Sachverhalts abzuweichen. Der Beklagte verweist indes zutreffend darauf, dass sowohl der Zeuge A als auch er selbst im Kern angegeben haben, dass die Mitgesellschafter alles selbstständig und demokratisch mitbestimmten. Diese Angaben sind nur als begrenzt glaubhaft anzusehen. Es ist zu berücksichtigen, dass insbesondere der Beklagte selbst ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt hat. Manches ist auch von dem offensichtlichen Bemühen gekennzeichnet, eine möglichst zu Gunsten des Gesellschaftsvertrages günstige Aussage zustande zu bringen. Dies gilt z.B., wenn der Zeuge A betonte, dass sie alle Freunde seien und deshalb zufrieden sein müssten. Sowohl Mitgesellschafter als auch Mitarbeiter in einem Unternehmen sind üblicherweise eher Geschäftspartner und keine „Freunde“. Der Zeuge A hat auch angegeben, dass es angeblich nie eine Situation gegeben habe, in der ein Dissens zwischen den Mitgesellschaftern aufgetreten sei. Auch dies widerspricht jeder Lebenserfahrung im Falle einer echten GbR. Dass die rumänischen Staatsangehörigen praktisch „mit allem einverstanden waren“ und arbeitstäglich im erheblichen Umfang arbeiteten, ist dem Umstand geschuldet, dass sie in Deutschland während der Zeit ihres Aufenthalts möglichst viel Einkommen erzielen wollten, bevor sie nach Rumänien zurückgingen. Bei richtiger Betrachtung ist dies allerdings kein Ausdruck von mitbestimmter Gleichordnung. Sowohl aus der Aussage des Beklagten selbst als auch aus derjenigen des Zeugen A lässt sich jedenfalls entnehmen, dass sämtliche Mitgesellschafter arbeitstäglich zwischen ca. fünf bis acht Stunden regelmäßig arbeiteten. Auch dies ist typisch für ein Arbeitsverhältnis. Ein konkretes Beispiel, dass z.B. ein Mitgesellschafter entschieden hat, ein oder zwei Monate nicht mehr mitzuarbeiten und dennoch am Gewinn beteiligt zu sein, haben weder der Beklagte noch der Zeuge geliefert. Die Angaben in Bezug auf die angeblich „freie Zeiteinteilung“ waren sehr vage gehalten. III. Die Beitragshöhe ist allerdings nach der Aktenlage zu reduzieren. 1. Steht fest, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer illegal beschäftigt hat, kann die tatsächliche Beitragsschuld nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden. Im Falle der Beschäftigung eines „Scheinselbständigen“ werden keine Bruttolöhne wie bei einem Arbeitsverhältnis gezahlt. Da aber der VTV auf Bruttolöhne abstellt, muss eine „Umrechnung“ auf einen Bruttolohn erfolgen. Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden und wie hoch er ist. Eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ist auch zulässig, wenn die Höhe von Urlaubskassenbeiträgen streitig ist (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 15, AP Nr. 338 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Hess. LAG 14. Juni 2019 - 10 Sa 7/19 SK - n.v.). Wie die „Umrechnung“ auszusehen hat, lässt sich nicht abstrakt für alle Fälle gleichermaßen beurteilen, es kommen vielmehr grundsätzlich mehrere Rechenwege in Frage. Denkbar ist es z.B., dass die tatsächlich geleistete Anzahl von Arbeitsstunden feststeht; dann kann hieran anknüpfend ein Bruttolohn errechnet werden. Denkbar ist aber auch, dass ausgehend von den Ausgangsrechnungen im Betrieb auf die eingesetzte Arbeitskraft rückgeschlossen wird. Hat der Arbeitgeber an den vermeintlich selbständig Beschäftigten ein „Honorar“ gezahlt, kann nicht in jedem Fall ohne weiteres angenommen werden, dass das gezahlte Entgelt demjenigen entspricht, was die Parteien auch bei Zugrundelegung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart hätten (vgl. BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 178/18 - Rn. 26, Juris). Denn einem freien Mitarbeiter wird in aller Regel zur Kompensation seines fehlenden arbeitsrechtlichen Schutzes und der höheren Risiken eine höhere Vergütung gezahlt (vgl. BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 178/18 - Rn. 26, Juris). Es geht letztlich in der Sache darum, eine möglichst realitätsgerechte Schätzung der Beitragshöhe vorzunehmen. In erster Linie ist es Sache des Klägers, die Höhe der Beitragsforderung darzulegen. Die in § 287 ZPO geregelte Beweiserleichterung mindert dabei die Darlegungslast der Partei für die Höhe des geltend gemachten Anspruchs (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 16, AP Nr. 338 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Es ist indes Sache beider Parteien und damit auch der beklagten Partei, die für die Schätzung für sie jeweils günstigen Anknüpfungstatsachen vorzutragen (vgl. Hess. LAG 14. Juni 2019 - 10 Sa 7/19 SK - n.v.). 2. Im vorliegenden Fall hat der Kläger sich auf die im Baugewerbe statistisch angefallenen Durchschnittslöhne berufen. Ausgehend von einem Sozialkassenbeitrag von 663 Euro im Jahr 2014 und einem Beitragssatz von 20,4 % bedeutet dies ein monatliches Einkommen von 3.250 Euro. Dies ist im vorliegenden Fall erkennbar zu hoch gegriffen. a) Zunächst einmal muss darauf hingewiesen werden, dass im vorliegenden Fall die Mitgesellschafter keinen Arbeitslohn ausgezahlt bekommen haben. Schon gar nicht haben sie ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 3.250 Euro bezogen. Soweit die Rechtsprechung es der ULAK gestattet, sich auf statistische Durchschnittslöhne zu berufen, bezieht sich dies auf den Fall, dass ein Arbeitgeber unstreitig auch eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftigte, diese aber nicht bei dem Kläger anmeldete, so dass die Bruttolohnsummen der Sozialkasse unbekannt waren. In einer solchen Situation kann es der Sozialkasse erlaubt sein, eine bloße „Schätzklage“ zu erheben, weil es der Arbeitgeber jederzeit in der Hand hat, die tatsächlichen Bruttolohnsummen mitzuteilen. Anders ist die Situation aber dann, wenn es um Fälle von Scheinselbstständigkeit geht. In diesem Fall hat der wahre Arbeitgeber nicht die Bruttolohnsummen zur Hand, weil die Abrechnung auf der Grundlage der Annahme eines selbstständigen Vertragsverhältnisses erfolgt ist. In der Vergangenheit hat die Sozialkasse gerichtsbekanntermaßen häufig Rückschlüsse aus den Ausgangsrechnungen gezogen oder aber Bruttolöhne anhand von Stundenaufzeichnungen errechnen können. Die Kammer ist der Auffassung, dass auch die Heranziehung des statistischen Durchschnittslohnes im Baugewerbe bei der Berechnung eines letztlich fiktiven Bruttolohneinkommens im Falle von Scheinselbstständigkeit nicht von vornherein ausscheiden kann, doch bedarf es hierzu grundsätzlich näherer Angaben, weshalb gerade der im Baugewerbe durchschnittlich erzielte Bruttomonatslohn für den vorliegenden Fall eine geeignete Schätzgrundlage sein soll. Ein solcher Vortrag ist hier nicht erfolgt. Dies führt indes nicht zu einer teilweisen oder vollständigen Klageabweisung, das Gericht ist lediglich nicht verpflichtet, den vom Kläger vorgetragene Berechnungsparameter bei der Höhe der Beitragsforderung zu folgen. Insbesondere ist es nach der im Rahmen von § 287 ZPO erforderlichen Schätzung möglich und in der Regel geboten, den gesamten Akteninhalt auszuwerten. b) Der Beklagte hat Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die angeblich nach dem Gewinn ausgeschütteten Zahlungen an die Mitgesellschafter ergeben. Dabei handelt es sich zwar nicht um eine vollständige und lückenlose Dokumentation, der Beklagte hatte damit aber die Behauptung verbunden, dass in den übrigen Monaten eine ähnliche Abrechnungspraxis bestanden habe. Daraus ist zu ersehen, dass die Mitgesellschafter durchschnittlich jedenfalls nicht mehr als 2.500 Euro im Monat bezogen haben. Auch in der Kammerverhandlung hat der Beklagte angegeben, dass die Mitgesellschafter zwischen 2.000 und 3.000 Euro - was im Mittel 2.500 Euro entspricht - erhalten haben. Auf dieser Grundlage kann eine Schätzung erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass auf diesen Betrag im Prinzip noch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen wären. Im Falle von Schwarzarbeit ist arbeitsrechtlich grundsätzlich indes vom Nettolohn auszugehen, § 14 Abs. 2 SGB IV gilt hier nicht (vgl. BAG 22. Juni 2016 - 10 AZR 806/14 - NJW 2016, 3115). Bei einem fiktiven Bruttolohn von 2.500 Euro und einer Anzahl von 15 Arbeitnehmern pro Monat sowie einem Zeitraum von Dezember 2013 bis Dezember 2014 (13 Monate) ergibt sich Folgendes: Im Dezember 2013 betrug der Sozialkassenbeitragssatz nach § 15 Abs. 2 VTV/2013 19,8 %. Für Dezember 2013 kann der Kläger also 7.425 Euro verlangen. Für das Kalenderjahr 2014 kann der Kläger bei einem Beitragssatz von 20,4 % nach § 15 Abs. 2 VTV/2013 91.800 Euro verlangen, insgesamt mithin 99.225 Euro. IV. Der Beklagte ist auch an den VTV gebunden. Mangels Wirksamkeit der AVE 2013 und 2014 des VTV scheidet eine Bindung des Beklagten nach § 5 Abs. 4 TVG aus. Der Beklagte ist aber an den VTV kraft Gesetzes gebunden. Das SokaSiG ist zum 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist verfassungsrechtlich trotz der darin enthaltenen Rückwirkung nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG scheidet aus vor. Dies ist mittlerweile durch das BAG geklärt (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - NZA 2019, 552; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 47 ff., Juris; zuvor ebenso Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff.; LAG Berlin-Brandenburg 16. Juni 2017 - 3 Sa 1831/17 - Rn. 32 ff., Juris; Ulber, NZA 2017, 1104, 1105; Bader JurisPR-ArbR 31/2017 Anm. 2). V. Die Beitragsforderung ist auch nicht verfallen. Die vierjährige Ausschlussfrist ist beachtet worden. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG, da hierfür ein gesetzlicher Grund nicht besteht. Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, i.V.m. dem Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SokaSiG) hat er den Beklagten auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von 127.425 Euro in Anspruch genommen. Ursprünglich hat der Kläger seine Beiträge in zwei getrennten Verfahren vor Gericht verfolgt, die später zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Er hat für die Monate Dezember 2013 bis Dezember 2014 zugrunde gelegt, dass pro Monat mindestens 15 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt waren. Der Beklagte hat zusammen mit Herrn A einen Gesellschaftsvertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) abgeschlossen. Darin heißt es auszugsweise wie folgt: „§ 1 Einrichtung und Zweck der Gesellschaft Gründen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Zweck der Gesellschaft ist Mauer- und Betonbauarbeiten, Schalungsarbeiten, Trockenbau, Stahlbetonarbeiten sowie alle zur Förderung dieses Zwecks dienlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen. § 2 Name der Gesellschaft Diese tritt unter B auf. … § 4 Beteiligung Eine Kapitalbeteiligung ist 50,- euro für jede Gesellschafter vorgesehen und für jeder Geschäftsführer 100,- euro. Jeder Gesellschafter bringt seine volle Arbeitskraft ein, eigene Werkzeuge, eigene Transportmittel und Kapitalbeteiligung für eventuelle Materialkosten und gemietete Arbeitsräume und große Baugeräte, laut Einlagen-Liste. § 5 Geschäftsführung und Vertretung Zur Geschäftsführung ist jeder Gesellschafter alleine befugt. Ing. C, Wohnhaft in der xxxx1, Nr. 1 in der Gesellschafter-Liste und A, Wohnhaft in xxxx2, Nr. 2 in der Gesellschafter-Liste sind jeweils allein berechtigt, die Geschäfte zu führen und auch die Gesellschaft zu vertreten. Herr C ist als Betriebsleiter in die Handwerksrolle der Handelskammer Karlsruhe eingetragen. Er hat gegenüber den Mitgesellschaftern ein Technisches und Fachliches- Weisungsrecht auf aller Bauausführungen der GbR. Gemeinschaftliche Geschäftsführung Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. …“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrags wird auf die Anl. K1 verwiesen, Bl. 23 - 27 der Akte. In dem Betrieb wurden in den Kalenderjahren 2013 und 2014 überwiegend Bauarbeiten durchgeführt, wie Maurer- und Abbrucharbeiten. Die Gesellschaft arbeitete für zwei Auftraggeber, die E und die F. Ab April 2012 sind in die Gesellschafterliste insgesamt bis zu 20 rumänische Staatsangehörige aufgenommen worden. Diese haben jeweils ein Gewerbe bei der Stadt D angemeldet. Dabei gaben sie überwiegend an, unter der Adresse „xxxx2“ zu wohnen. Zum 18. Dezember 2014 meldeten sie ihr Gewerbe wieder ab. Der Beklagte ist gelernter Bauingenieur. Er war als Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen, ihm oblag das fachliche Weisungsrecht auf allen Bauausführungen der GbR. Auch nach seiner eigenen Darstellung hat er eine Leitungsfunktion innerhalb der Gesellschaft innegehabt. Unstreitig ist, dass er regelmäßig das Leistungsverzeichnis erstellt hat. Mindestens hat er - zusammen mit Herrn A - die Einzelleistungen der Gesellschafter koordiniert. Auch hat er das Aufmaß aufgenommen. Die Büroarbeiten wurden von seiner Ehefrau, der Zeugin G, erledigt. Die Rechnungsstellung erfolgte durch den Beklagten. Dieser hatte zusammen mit dem Zeugen A Vollmacht über das Konto der GbR. Die Mitgesellschafter erhielten monatlich ca. 2.000 bis 3.000 Euro ausgezahlt. Der Beklagte ist durch die Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum Dezember 2012 bis Juni 2014 und für den Zeitraum September bis Oktober 2014 sowie November bis Dezember 2014 auf Zahlung der Winterbeschäftigungs-Umlage in Anspruch genommen worden. In dem sozialgerichtlichen Rechtsstreit hat das Sozialgericht Karlsruhe mit Urteil vom 15. November 2018 - S 11 AL 1231/17 - angenommen, die mitarbeitenden „Gesellschafter“ seien in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen. Wegen der Einzelheiten dieses Urteils wird verwiesen auf die Anl. B4, Bl. 169 - 184 der Akte. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat behauptet, in Wirklichkeit sei der Beklagte Arbeitgeber gewesen und die Gesellschaft sei nur zum Schein gegründet worden. Der Beklagte habe den Arbeitnehmern Ort und Art sowie Zeit der Arbeitsleistung vorgeschrieben. Sie seien an seine Weisungen gebunden gewesen. Die rumänischen Staatsangehörigen seien der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen. Dies sei auf einer Baustellenprüfung im Februar 2015 durch das HZA Karlsruhe festgestellt worden. Hierbei seien Arbeitnehmer der Fa. H, deren Inhaber der Beklagte ist, angetroffen worden. Eine Vielzahl der in dieser Firma beschäftigten Arbeitnehmer seien identisch mit denjenigen Personen, die zuvor als Gesellschafter in der GbR angestellt waren. Nachdem es mit diesem Vertragskonstrukt offenbar Schwierigkeiten gegeben habe, habe der Beklagte anscheinend einen anderen Weg gesucht, die rumänischen Staatsangehörigen zu beschäftigen. Ursprünglich hat der Kläger neben den Beklagten Herrn A als Gesamtschuldner verklagt. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 hat er die Klage insoweit zurückgenommen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 127.425 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass eine Rechtsgrundlage für seine Haftung nicht anzunehmen sei. Das SokaSiG enthalte eine rechtswidrige Rückwirkung. Er hat behauptet, bei der B handele es sich um eine echte Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ein Beitrag der Gesellschafter könne nach § 706 Abs. 3 BGB auch in der Leistung von Diensten bestehen. § 4 des Gesellschaftsvertrages belege eine gemeinschaftliche Führung der Geschäfte der GbR. Richtig sei, dass die Mehrheit der Gesellschafter der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei eine Vielzahl der Gesellschafterbeschlüsse auch in rumänischer Sprache abgefasst worden; wegen der Einzelheiten dieser in rumänischer Sprache vorgelegten Beschlüsse wird verwiesen auf die Anl. B1, Bl. 78 ff. der Akte. Diese Beschlüsse zeigten, dass die Gesellschafter sich bis hinunter zum reinen Tagesgeschäft verständigt hätten. Die Gesellschafterversammlung habe entschieden, ob man sich an einer Ausschreibung beteilige. Allmorgendlich seien Baustellenbesprechungen durchgeführt worden. Auch insoweit herrsche Gleichberechtigung zwischen den Gesellschaftern. Feste Arbeitszeiten habe es nicht gegeben. Die Vergütung sei prozentual nach Gewinn und Verlust erfolgt, eine feste Vergütung habe es nicht gegeben. Die Auszahlungen seien zweimal im Monat getätigt worden anlässlich des Eingangs von Abschlagszahlungen der Auftraggeber. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 27. März 2019 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht von einer echten GbR auszugehen. Der Beklagte sei als steuernde Kraft und Hauptverantwortlicher des Geschehens als Arbeitgeber anzusehen. Dies leite sich zum einen aus dem Urteil des Sozialgerichts vom 15. November 2018 ab. Außerdem sehe der Gesellschaftsvertrag eine alleinige Geschäftsführungsbefugnis des Beklagten sowie des Herrn A vor, nicht jedoch der anderen Gesellschafter. Die weiteren Gesellschafter seien der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen. Ein unternehmerisches Risiko hätten sie nicht getragen. Das Bestreiten des Beklagten sei nicht erheblich. Er habe keinen konkreten Sachvortrag im Hinblick auf die betrieblichen Geschehensabläufe geliefert. Der Anspruch sei auch der Höhe nach begründet. Der Kläger könne seinen Anspruch auf der Grundlage des im Baugewerbe statistisch anfallenden Mindestlohns geltend machen. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 1. April 2019 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 2. Mai 2019 und die Berufungsbegründung am 21. Mai 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. In der Rechtsmittelinstanz meint der Beklagte, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Richtigerweise hätte das Vorbringen des Klägers als unsubstantiiert angesehen werden müssen. Nicht richtig sei, dass der Beklagte seinerseits keinen konkreten Sachvortrag zu den betrieblichen Abläufen geleistet habe, insbesondere sei erstinstanzlich das Protokoll mit den Aussagen des Klägers und des Zeugen A vor dem Sozialgericht Karlsruhe vorgelegt worden. Sofern das Arbeitsgericht noch weiter konkretisierenden Vortrag vermisst hatte, wäre es verpflichtet gewesen, einen Hinweis zu erteilen. Der Beklagte schildert beispielhaft näher den Ablauf des Tages 11. Juni 2014. Der Beklagte stellt sinngemäß die Anträge, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. März 2019 - 11 Ca 793/18 SK - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, es sei nach seinen Erfahrungen ein verbreitetes „Geschäftsmodell“, in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes scheinselbständig beschäftigte Arbeitnehmer einzustellen. Er, der Kläger, habe ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die rumänischen Staatsangehörigen in Wirklichkeit Arbeitnehmer des Beklagten gewesen seien. Hierzu verweist er auch auf die Feststellungen des Sozialgerichts Karlsruhe. Bei der Verschiedenartigkeit der von den angeblich selbstständigen Gesellschaftern der GbR ausgeführten Tätigkeiten müsse eine entsprechend konkrete Koordination vorhanden gewesen sein. Es sei unglaubhaft, dass jeder Gesellschafter praktisch nebeneinander her arbeite. Die baugewerblichen Tätigkeiten müssten vor Beginn jeder Tätigkeit zeitlich und inhaltlich abgestimmt werden. Die rumänischen Staatsangehörigen seien offenbar lediglich danach vergütet worden, wie viel Sie auf den Baustellen gearbeitet hätten. Daher sei es unzutreffend, wenn behauptet werde, dass diese nach Gewinn und Verlust vergütet würden. Die Protokolle über angebliche Gesellschafterbeschlüsse hätten in der Gerichtssprache deutsch vorgelegt werden müssen. Auch der Gesellschaftsvertrag gehe davon aus, dass nur der Beklagte selbst die Geschäftsführung innehatte. Bei einem Gesellschaftsanteil von 50 Euro könne keine Rede davon sein, dass die Mitgesellschafter ein unternehmerisches Risiko getragen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.