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Urteil

5 Sa 366/13

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versäumnisurteil des Berufungsgerichts bleibt aufrechterhalten, wenn die Berufung unbegründet ist und der Berufungsbeklagte substantiiert vorgetragen hat. • Ein Arbeitnehmer haftet deliktsrechtlich nach § 823 II iVm. § 266 I StGB bzw. § 826 BGB für durch Untreue verursachte Schäden, auch wenn der Lieferant gegenüber dem Arbeitgeber einen pauschalen Schadensersatz zahlt. • Die Zahlung eines Dritten (Lieferanten) an den Geschädigten führt nicht automatisch zu einer Tilgung der Ansprüche gegen den schadensverursachenden Arbeitnehmer, wenn kein Gesamtschuldverhältnis besteht. • Die sekundäre Darlegungslast verpflichtet den Angeklagten, konkrete Gegenangaben zu machen; pauschales Bestreiten mit Nichtwissen reicht nicht, wenn die klägerseitigen Angaben substantiert sind. • Zivilgerichte dürfen strafgerichtliche Befunde im Rahmen des Urkundenbeweises berücksichtigen; unstreitige und nicht ausreichend bestrittene Feststellungen gelten als zugestanden. • Bei Anteilen deliktischer Gesamtschuld bleibt der Gläubiger berechtigt, den gesamten Schaden von jedem Gesamtschuldner zu verlangen; Zahlungen eines Mitverursachers wirken nicht automatisch tilgend für andere Verantwortliche. • Versäumt eine Partei die mündliche Verhandlung, kann das Gericht ein Versäumnisurteil erlassen; das Gericht trifft eine Gesamtwürdigungsentscheidung und kann die Kosten der Berufung dem Unterliegenden auferlegen.
Entscheidungsgründe
Deliktische Haftung des Arbeitnehmers für durch Abdeckrechnungen verschaffte Privatsachlieferungen • Versäumnisurteil des Berufungsgerichts bleibt aufrechterhalten, wenn die Berufung unbegründet ist und der Berufungsbeklagte substantiiert vorgetragen hat. • Ein Arbeitnehmer haftet deliktsrechtlich nach § 823 II iVm. § 266 I StGB bzw. § 826 BGB für durch Untreue verursachte Schäden, auch wenn der Lieferant gegenüber dem Arbeitgeber einen pauschalen Schadensersatz zahlt. • Die Zahlung eines Dritten (Lieferanten) an den Geschädigten führt nicht automatisch zu einer Tilgung der Ansprüche gegen den schadensverursachenden Arbeitnehmer, wenn kein Gesamtschuldverhältnis besteht. • Die sekundäre Darlegungslast verpflichtet den Angeklagten, konkrete Gegenangaben zu machen; pauschales Bestreiten mit Nichtwissen reicht nicht, wenn die klägerseitigen Angaben substantiert sind. • Zivilgerichte dürfen strafgerichtliche Befunde im Rahmen des Urkundenbeweises berücksichtigen; unstreitige und nicht ausreichend bestrittene Feststellungen gelten als zugestanden. • Bei Anteilen deliktischer Gesamtschuld bleibt der Gläubiger berechtigt, den gesamten Schaden von jedem Gesamtschuldner zu verlangen; Zahlungen eines Mitverursachers wirken nicht automatisch tilgend für andere Verantwortliche. • Versäumt eine Partei die mündliche Verhandlung, kann das Gericht ein Versäumnisurteil erlassen; das Gericht trifft eine Gesamtwürdigungsentscheidung und kann die Kosten der Berufung dem Unterliegenden auferlegen. Der Kläger war langjährig bei der Beklagten als Leiter des Maschinenversands beschäftigt. Der Kläger und zwei weitere Beschäftigte ließen über den Außendienstmitarbeiter des Lieferanten HHW private Konsumgüter beschaffen, die durch Abdeckrechnungen als Verbrauchsmaterialien getarnt und von der Beklagten bezahlt wurden. Die Beklagte machte in der Widerklage Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt €153.418,00 aus mehreren Einzelfällen geltend. Gegen den Kläger wurde strafrechtlich wegen Untreue und Bestechlichkeit verurteilt. Der Kläger bestreitet zahlreiche Einzelforderungen mit dem Hinweis auf fehlende schlüssige Berechnung und teilweise mit Nichtwissen; er rügt auch, die Beklagte habe Zahlungen des Lieferanten HHW erhalten, die auf den Schaden anzurechnen seien. Das Arbeitsgericht verurteilte den Kläger in Teilen zur Zahlung; der Kläger legte Berufung ein, erschien aber nicht zur Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. Die Beklagte führte eine Anschlussberufung bezüglich einer abgewiesenen Position (B 43). • Zulässigkeit: Einspruch und Berufung sind form- und fristgerecht eingelegt; Anschlussberufung zulässig. • Ergebnis der neuen Verhandlung: Das Versäumnisurteil vom 13.03.2014 bleibt aufrechterhalten, weil die Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg hat und die Anschlussberufung der Beklagten begründet ist. • Deliktische Haftung: Der Kläger haftet nach § 823 Abs.2 BGB iVm. § 266 Abs.1 StGB bzw. alternativ nach § 826 BGB für die durch die fingierten Abdeckrechnungen verursachten Schäden; die Beklagte hat die einzelnen Schadenspositionen schlüssig dargelegt. • Kein Abzug der Pauschalzahlung des Lieferanten: Die pauschale Zahlung der HHW in Höhe von €120.000 begründet kein Gesamtschuldverhältnis mit dem Kläger und entbindet diesen nicht von seiner Ersatzpflicht; die Zahlung war auch zur Schadensfeststellung und Rechtsverfolgung zweckentsprechend. • Sekundäre Darlegungslast: Angesichts des einheitlichen Tatmusters der Täuschungen durfte das Gericht vom Kläger verlangen, konkrete Gegenangaben zu machen; bloßes Bestreiten oder Nichtwissen genügte nicht. • Verwertung strafgerichtlicher Feststellungen: Das Berufungsgericht durfte Auszüge aus dem Strafurteil des S. als Urkundenbeweis berücksichtigen; die Beklagte hat damit die Schadensposition B 43 in zweiter Instanz substantiiert bewiesen. • Gesamtschuld und Vergleich: Zahlungen von Mitverantwortlichen (z.B. Prozessvergleich mit Si.) führen nicht zur Tilgung der Ansprüche gegen den Kläger; die Beklagte kann den vollen Schaden von jedem Gesamtschuldner verlangen. • Kostenaussage: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger verliert in der Berufungsinstanz. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts bleibt aufrechterhalten; die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg und die Anschlussberufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger wird auf die Widerklage zur Zahlung weiterer €6.253,00 nebst Zinsen verurteilt und ist insgesamt zur Zahlung von €139.139,06 nebst Prozesszinsen verpflichtet (abzüglich der zurückgenommenen Teilposition B2). Ein pauschaler Schadensersatz der HHW entbindet den Kläger nicht von seiner deliktischen Haftung. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass die aufgeführten Einzelfälle auf dem Tatmuster der Abdeckrechnungen beruhen; pauschales Bestreiten mit Nichtwissen genügte nicht zur Entkräftung. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.