Entscheidung
1 StR 399/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
25mal zitiert
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 399/11 vom 5. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a. hier: "weitere Gehörsrüge" - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2011 beschlos- sen: Der als "weitere Gehörsrüge" bezeichnete Antrag des Verurteil- ten vom 28. November 2011 wird auf seine Kosten als unstatt- haft zurückgewiesen. Gründe: Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 31. Oktober 2011, mit dem er eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, die im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet war, das angefochtene Urteil und dementsprechend die Verwerfung der Revision seien falsch. Obwohl der Senat in diesem Be- schluss ausgeführt hat, dass § 356a StPO nicht die Möglichkeit eröffnet, gene- rell rechtskräftige Entscheidungen erneut zur Überprüfung zu stellen, ist nun- mehr unter weitgehender Wiederholung des früheren Vorbringens mit einer "weiteren Gehörsrüge" die Korrektur der bisherigen Entscheidungen beantragt. 1 - 3 - Selbst wenn im Übrigen, was nicht deutlich wird, eine erneute Verletzung recht- lichen Gehörs behauptet sein sollte, wäre der Antrag unstatthaft (BVerfG, Be- schluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN). Weitere gleichartige Einga- ben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Be- schluss vom 9. Juni 2011 - 5 StR 467/10; Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 1 StR 161/01, NStZ 2007, 283). Nack Wahl Hebenstreit Graf Sander