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Beschluss

9 Ta 35/24

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2024:0404.9TA35.24.00
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Leitsätze

Die bloße Bezugnahme auf eine nicht zum Urteilsbestandteil erhobene Urkunde verleiht dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Bezugnahme.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 6. Dezember 2023 – 1 Ca 355/23 – aufgehoben und der Antrag des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bloße Bezugnahme auf eine nicht zum Urteilsbestandteil erhobene Urkunde verleiht dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Bezugnahme. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 6. Dezember 2023 – 1 Ca 355/23 – aufgehoben und der Antrag des Gläubigers zurückgewiesen. Der Gläubiger trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Verpflichtung der Schuldnerin zur Berichtigung eines Arbeitszeugnisses. Die Parteien schlossen im Ausgangsrechtstreit vor dem Arbeitsgericht (1 Ca 355/23) am 28. August 2023 einen gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO gerichtlich protokollierten Vergleich. Darin wurde auszugsweise folgende Regelung getroffen: „Die Beklagte verpflichtet sich, dass unter dem 30.04.2023 erstellte Arbeitszeugnis, entsprechend der Änderungsvorschläge des Klägers vom 10.08.2023, zu berichtigen und an den Kläger herauszugeben.“ Die Änderungsvorschläge des Gläubigers vom 10. August 2023 waren bis dahin nicht Gegenstand der Gerichtsakte und sind auch nicht als verbundene Anlage zum gerichtlichen Vergleich genommen worden. Nachdem dem Gläubiger unter dem Datum des 15. September 2023 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt und der Schuldnerin am 19. September 2023 eine entsprechende beglaubigte Abschrift zugestellt worden war, hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2023, bei Gericht eingegangen am selben Tag und der Schuldnerin zugestellt am 17. Oktober 2023, einen Antrag gemäß § 888 ZPO gestellt. Die Schuldnerin sei der geschuldeten Verpflichtung nicht nachgekommen. Dem Antrag beigefügt war unter anderem eine außergerichtlich an den Schuldnervertreter übersandte E-Mail des Gläubigervertreters vom 10. August 2023 nebst Zeugnisentwurf. Der Zeugnisentwurf enthielt seinerseits – im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis zutreffend entsprechend dem Beendigungszeitpunkt – das Datum des 30. April 2023. Das Arbeitsgericht ist dem Antrag nach Gewährung rechtlichen Gehörs mit Beschluss vom 6. Dezember 2023, der Schuldnerin zugestellt am 7. Dezember 2023, nachgekommen und hat zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 28. August 2023 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.200,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 20. Dezember 2023, beim Arbeitsgericht eingegangen am 21. Dezember 2023. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15. Januar 2024 nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt. Mit Verfügung des Beschwerdegerichts vom 7. März 2024 ist der Gläubiger darauf hingewiesen worden, dass der Vergleich vom 28. August 2023 keinen vollstreckungsfähigen Inhalt enthalten dürfte, da die in Bezug genommenen Änderungsvorschläge des Gläubigers vom 10. August 2023 nicht Gegenstand des Vergleichs als Titel geworden seien. Dem Gläubiger ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Der Gläubiger verweist darauf, dass der Schuldnerin der Inhalt der Änderungsvorschläge vom 10. August 2023 bekannt gewesen sei. Es sei für die Parteien des Rechtsstreits wie auch für einen außenstehenden Dritten durch die Formulierung der Ziffer 2 des Vergleichs vom 28. August 2023 ersichtlich, welche Leistung geschuldet und damit Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte verwiesen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Mangels Vollstreckbarkeit des Titels hätte der Beschluss nach § 888 ZPO nicht ergehen dürfen und war daher durch das Beschwerdegericht aufzuheben. 1. Die Zulässigkeit eines Antrags der verfahrensgegenständlichen Art setzt – allgemeinen Grundsätzen entsprechend – die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) voraus. Insbesondere ist hinsichtlich des Vollstreckungstitels Voraussetzung, dass die verfahrensgegenständliche Verpflichtung des Schuldners genügend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO tituliert worden ist. Dies ist gegeben, wenn der Titel aus sich heraus verständlich und auch für jeden Dritten erkennen lässt, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann (Zöller-Seibel, ZPO, 35. Auflage 2024, § 704, Rdn. 4 m.w.N.). Das in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO normierte gesetzliche Bestimmtheitserfordernis gilt nicht nur für den Vollstreckungstitel eines Endurteils, wie er in § 704 Abs. 1 ZPO genannt wird, sondern auch für die weiteren in § 794 Abs. 1 ZPO genannten Vollstreckungstitel. Das Bestimmtheitserfordernis gilt also insbesondere auch für die in § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO genannten (gerichtlichen) Vergleiche. 2. An der entsprechenden Voraussetzung fehlt es hingegen vorliegend. Der konkrete Inhalt des von der Schuldnerin nach dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichs vom 28. August 2023 zu erteilenden Zeugnisses lässt sich dem Wortlaut des Vergleichs selbst nicht entnehmen. a) Die Frage, was mit einem „Arbeitszeugnis, entsprechend der Änderungsvorschläge des Klägers vom 10.08.2023“ gemeint ist, hätte im Wortlaut des Vergleiches selbst, zumindest in einer mit dem Vollstreckungstitel (Vergleich) fest verbundenen Anlage klargestellt werden müssen. Die bloße Bezugnahme auf eine nicht zum Urteilsbestandteil erhobene Urkunde verleiht dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Bezugnahme. Insoweit ist das für die Zwangsvollstreckung geltende Erfordernis zu betonen, dass die nach dem Vollstreckungstitel zu erbringende Leistung aus dem Titel selbst heraus bestimmbar sein muss. Wird im Vollstreckungstitel auf andere Unterlagen Bezug genommen, so müssen diese grundsätzlich als Anlage verbunden werden (vgl. statt aller: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. April 2009 – 3 Ta 40/09; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Februar 2007 – 5 Ta 14/07; Oberlandesgericht Köln 15. November 2002 – 19 U 74/02; vgl. grundlegend: Zöller-Seibel, ZPO, 35. Auflage 2024, § 704, Rdn. 4 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. b) Hinzu kommt vorliegend, dass es – genau genommen – keine konkreten „Änderungsvorsch lä ge des Klägers vom 10.08.2023“ gab und gibt. Lediglich mit einer E-Mail vom 10. August 2023 ist ein seitens des Gläubigers erstellter Zeugnisentwurf übersandt worden, der seinerseits auf dem 30. April 2023 – im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis zutreffend entsprechend dem Beendigungszeitpunkt – datiert worden war. c) Schließich steht dem auch nicht der Einwand des Gläubigers entgegen, der Schuldnerin sei der Inhalt der Änderungsvorschläge vom 10. August 2023 bekannt gewesen. Diese Argumentation verkennt die Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren sowie dessen formalisierten Charakter. Vorliegend ist entgegen der Auffassung des Gläubigers ohne Kenntnis des per E-Mail vom 10. August 2023 übersandten Zeugnisentwurfs gerade nicht – auch und gerade nicht für einen außenstehenden Dritten – erkennbar, was geschuldet ist. Auch das Arbeitsgericht hat erst mit dem Zwangsgeldantrag Kenntnis von der E-Mail vom 10. August 2023 nebst damit übersandtem Zeugnisentwurf erhalten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Gläubiger hat die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens – einschließlich des Beschwerdeverfahrens – zu tragen. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.