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Beschluss

1 Ca 355/23

Arbeitsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGAR:2023:1206.1CA355.23.00
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Tenor
  • 1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 28.08.2023 AZ: 1 Ca 355/23, nämlich die Verpflichtung Zeugnisberichtigung, entsprechend der Änderungsvorschläge des Gläubigers vom 10.08.2023, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.200,00 € (in Worten: zweitausendzweihundert Euro) verhängt.             Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 200,00 € (in Worten: zweihundert Euro) ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Schuldnerin A.

  • 2. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt nur zugunsten der Staatskasse.

  • 3. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe
1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 28.08.2023 AZ: 1 Ca 355/23, nämlich die Verpflichtung Zeugnisberichtigung, entsprechend der Änderungsvorschläge des Gläubigers vom 10.08.2023, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.200,00 € (in Worten: zweitausendzweihundert Euro) verhängt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 200,00 € (in Worten: zweihundert Euro) ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Schuldnerin A. 2. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt nur zugunsten der Staatskasse. 3. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.