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Beschluss

3 Ta 40/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien führen zur Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 91a Abs.1 ZPO entsprechend. • Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zwangsvollstreckungsantrags ist ein hinreichend bestimmter Vollstreckungstitel; ein gerichtlicher Vergleich muss den zu vollstreckenden Inhalt selbst oder durch als Anlage beigefügte Unterlagen konkret benennen (§ 253 Abs.2 Nr.2 ZPO). • Bei übereinstimmender Erledigung ist unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt des Eintritts des Erledigenden nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden; gegebenenfalls trägt die Antragstellerin die Kosten.
Entscheidungsgründe
Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens bei unbestimmtem Zeugnisvergleich • Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien führen zur Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 91a Abs.1 ZPO entsprechend. • Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zwangsvollstreckungsantrags ist ein hinreichend bestimmter Vollstreckungstitel; ein gerichtlicher Vergleich muss den zu vollstreckenden Inhalt selbst oder durch als Anlage beigefügte Unterlagen konkret benennen (§ 253 Abs.2 Nr.2 ZPO). • Bei übereinstimmender Erledigung ist unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt des Eintritts des Erledigenden nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden; gegebenenfalls trägt die Antragstellerin die Kosten. Die Klägerin und der Beklagte schlossen am 16.09.2008 einen Vergleich, wonach der Beklagte der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit der Gesamtnote "gut" gemäß einem Entwurf der Klägerin zu erteilen habe. Die Klägerin beantragte am 02.12.2008 beim Amtsgericht die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der Zeugniserteilung, ersatzweise Zwangshaft. Das Arbeitsgericht setzte daraufhin ein Zwangsgeld fest; der Beklagte legte sofortige Beschwerde ein. Im weiteren Verfahren erklärten beide Parteien übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache und beantragten, die Kosten jeweils der Gegenseite aufzuerlegen. Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob der Vergleich hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar war und wer die Verfahrenskosten zu tragen habe. • Die Entscheidung beruht auf § 91a Abs.1 ZPO entsprechend; das Erledigungserfordernis kann auch im Beschwerdeverfahren eintreten. • Die Beschwerde des Schuldners war zulässig; maßgeblich ist die übereinstimmende Erklärung der Hauptsacheerledigung durch beide Parteien, was hier vorliegt (§ 91a Abs.1 ZPO). • Für Zwangsvollstreckungsanträge ist ein vollstreckbarer Titel erforderlich; nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO muss der Inhalt genügend bestimmt sein. Der Vergleichstext nannte zwar die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit der Gesamtnote "gut" nach einem Entwurf, enthielt aber keine hinreichende Bestimmtheit und keine als Anlage beigefügte, zum Titel erhobene Urkunde, sodass der Vergleich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hatte. • Bei übereinstimmender Erledigung ist gemäß § 91a Abs.1 ZPO unter Würdigung der bisherigen Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Erledigung über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden; vorliegend hätte die Klägerin voraussichtlich mit ihrem Antrag unterlegen. Daher fallen die Kosten dem Antragssteller zur Last. • Eine Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Zwangsgeldbeschlusses war nicht erforderlich, weil dieser durch die übereinstimmende Erledigung wirkungslos wurde; dies wurde zur Klarstellung im Tenor festgestellt. Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist in der Hauptsache erledigt. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt, weil der zugrunde liegende Vergleich nicht hinreichend bestimmt und damit nicht vollstreckbar war und die Erfolgsaussichten der Klägerin zum Zeitpunkt der Erledigung gering waren. Die arbeitsgerichtlichen Beschlüsse sind infolge der Erledigung wirkungslos; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht. Damit trägt die Klägerin die Verfahrenskosten.