19 U 74/02
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Unter Zurückweisung der Berufung wird der Tenor des am 25.02.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 21 O 426/01 - zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das im Grundbuch des Amtsgerichts W. in Blatt ### (Flur ..., Flurstück ...) eingetragene Grundstück zu einem Kaufpreis von EUR 122,71/qm und ohne Übernahme einer Bebauungsverpflichtung durch den Kläger zu nachfolgenden weitere Vertragsbedingungen zu verkaufen:
1 a)
Der Kaufpreis ist binnen vier Wochen zur Zahlung fällig, nachdem
aa) die zu diesem Vertrag und seiner Durchführung
etwa erforderlichen privaten und behördlichen Genehmigungen dem Notar vorliegen,
bb) für den Käufer zur Sicherung seines Anspruches
auf Eigentumsumschreibung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen oder deren Eintragung namens des Käufers beantragt ist und der Notar durch Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten keine Hindernisse festgestellt hat, die der Eintragung der Vormerkung entgegenstehen, und ihm auch sonst keine derartigen Hindernisse bekannt geworden sind,
cc) dem Notar alle Unterlagen auflagenfrei und gegen Zahlung aus dem Kaufpreis zur Verfügung stehen, die zur Freistellung des Kaufgrundbesitzes von nicht übernommenen, mit Rang vor der Vormerkung eingetragenen Belastungen und Beschränkungen erforderlich sind, und
dd) der Notar den Vertragsbeteiligten das Vorliegen dieser Voraussetzungen schriftlich mitgeteilt hat.
Sind deutsche Kreditinstitute oder Bausparkassen Gläubiger von Belastungen des Kaufgrundbesitzes, so genügt anstelle der zu Ziffer (c) genannten Löschungsunterlagen eine schriftliche Erklärung, in der der Gläubiger sich dem Käufer und etwaigen Gläubigern nachrangiger Belastungen gegenüber verpflichtet, den Kaufgrundbesitz aus der Haftung freizugeben, sobald er im Kataster fortgeschrieben worden ist, und diesen vorher nicht aus seinem Recht in Anspruch zu nehmen.
Wenn und soweit zur Beseitigung etwaiger vom Käufer nicht übernommener Belastungen Zahlungen an die Gläubiger erforderlich sind, ist der Kaufpreis jedoch nicht an den Verkäufer, sondern unmittelbar an die Gläubiger zu entrichten. Die Höhe dieser Zahlungen richtet sich nur nach den von den Gläubigern gemachten Auflagen, deren Berechtigung der Käufer nicht nachzuprüfen braucht. Der Notar wird bevollmächtigt, die Unterlagen für die Lastenfreistellung für beide Vertragsteile entgegenzunehmen und zu verwenden.
1b)
Der Kaufpreis im übrigen ist bei Fälligkeit unmittelbar an den Verkäufer zu zahlen auf das Konto-Nr. xxx bei der Sparkasse R. - H. (BLZ ...), lautend auf den Verkäufer.
Der Verkäufer tritt dem Käufer sämtliche Rechte und Ansprüche hinsichtlich der zu beseitigenden Belastungen, insbesondere Eigentümerrechte bezüglich Grundpfandrechten (wie Eigentümergrundschulden oder Ansprüche auf Abtretung, Verzicht oder Aufhebung) mit Wirkung vom Zeitpunkt des Eigentumswechsels ab. Die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch wird bewilligt.
2. Besitzübergang - Mietverhältnisse
a)
Der Besitz, die Nutzungen und sonstige Vorteile des Kaufgrundbesitzes sowie dessen Lasten, die Verkehrssicherungspflicht und die Gefahr gehen mit dem Tage auf den Käufer über, der auf die vollständige Zahlung des Kaufpreises (ohne etwaige Zinsen) folgt.
b)
Miet- und Pachtverhältnisse bestehen nicht.
3. Gewährleistung und sonstige Bedingungen
a)
Der Verkäufer leistet keine Gewähr für erkennbare oder verborgene Sachmängel. Eine bestimmte Größe oder Beschaffenheit, insbesondere eine bestimmte Ertragsfähigkeit oder Verwendbarkeit des Grundbesitzes sichert er nicht zu. Er versichert, daß ihm verborgene Sachmängel nicht bekannt sind.
b)
Der Verkäufer ist verpflichtet dem Käufer den Grundbesitz frei von allen im Grundbuch eingetrage-nen und nicht eingetragenen Belastungen und Beschränkungen zu verschaffen, soweit sie vom Käufer nicht ausdrücklich übernommen werden. Er haftet auch für die Freiheit des Grundbesitzes von nicht eingetragenen Zinsen, öffentlichen Abgaben und anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf gesetzliche Vorkaufsrechte sowie außerhalb des Grundbuches bestehende Dienstbarkeiten und Baulasten. Dem Verkäufer sind solche Belastungen nicht bekannt.
c)
Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge nach dem Baugesetzbuch und dem Kommunalabgabengesetz, die bis zum heutigen Tag durch Zustellung eines Bescheides geltend gemacht worden sind, fallen dem Verkäufer, später geltend gemacht dem Käufer zur Last. Dies gilt entsprechend für sonstige einmalige Anliegerkosten, die von Versorgungsträgern geltend gemacht worden sind oder werden.
d)
Der Käufer duldet den Fortbestand eines etwa seit dem 3.8.1999 in Abteilung II eingetragenen Vermer-kes über die Lage des Grundstücks im Gebiet der Entwicklungsmaßnahme.
4. Kosten und Steuern
Die Kosten, die durch diese Urkunde und ihren Vollzug entstehen, trägt der Käufer. Dazu gehören auch die Kosten für Genehmigungen. Jedoch fallen die Kosten der auf der Verkäuferseite erforderlich wer-denden Genehmigungen und Bestätigungen sowie die Kosten der Beseitigung von Belastungen und Beschränkungen dem Verkäufer zur Last.
Die Grunderwerbssteuer trägt der Käufer.
Die Kosten der Vermessung und Fortschreibung des Kaufgrundbesitzes trägt der Käufer.
5. Grundbucherklärungen
a)
Beide Vertragsteile bewilligen und der Käufer beantragt,
aa) zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung für den Käufer eine Vormerkung als Belastung des verkauften Grundbesitzes in das Grundbuch einzutragen,
bb) diese Vormerkungen bei der Eintragung des Eigentumswechsels wieder zu löschen, sofern mit Rang nach den Vormerkungen keine Eintragungen vorhanden oder beantragt sind außer solchen, die der Käufer beantragt hat oder die in diesem Vertrag vorgesehen sind.
b)
Alle Vertragsteile bewilligen und beantragen fer-ner, alle jetzt oder bei Eintragung des Eigentumswechsels des verkauften Grundbesitzes für Dritte oder sie selbst eingetragenen Belastungen und Beschränkungen zu löschen, auch soweit sie noch weiteren Grundbesitz betreffen, oder nach Maßgabe der Bewilligungen der Berechtigten Pfandfreigaben oder Rangänderungen bei diesen Rechten einzutragen.
c)
Der Notar ist berechtigt, die in dieser Urkunde erteilten Grundbucherklärungen dem Grundbuchamt getrennt zur Erledigung einzureichen, sie einzuschränken oder ganz oder teilweise zurückzuziehen. Auch im übrigen wird der Notar bevollmächtigt, alle zum Vollzug dieses Vertrags erforderlichen oder zweckmäßigen Erklärungen abzugeben und ferner die Löschung der für den Käufer in das Grundbuch einzutragenden Vormerkung zu bewilligen und zu beantragen.
6. Genehmigungen
Alle zur Wirksamkeit des Vertrages und seinem Vollzug erforderlichen Genehmigungen einer Behörde und Zustimmungen eines Beteiligten oder Dritten sollen vom Notar erwirkt und mit ihrem Eingang bei ihm un-mittelbar wirksam werden. Das gilt auch für die Erklärung, daß eine behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist oder als erteilt gilt.
Entscheidungen, durch die eine Genehmigung versagt oder nur unter einer Bedingung oder Auflage erteilt wird, sind den Beteiligten zuzustellen und dem Notar abschriftlich mitzuteilen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in der selben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.